Nr. 196, Mai 2016
 
10) Bildaufnahmen von polizeilichen Einsätzen durch Versammlungsteilnehmer
Fertigen Versammlungsteilnehmer, die von der Polizei gefilmt oder videografiert werden, ihrerseits Ton- und Bildaufnahmen von den eingesetzten Beamten an, kann nicht ohne nähere Begründung von einem zu erwartenden, eine Identitätsfeststellung rechtfertigenden Verstoß gegen §§ 22 S. 1, 33 Abs. 1 KUG (Kunsturhebergesetz) und damit von einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut ausgegangen werden. In: GRUR 2016, 311 (BVerfG, Beschl. v. 24.7.2015 – 1 BvR 2501/13)