OVG Münster 7.8.2018: Rechtswidrigkeit einer an die Hautfarbe des Klägers anknüpfenden Identitätsfeststellung

Eine an die Hautfarbe anknüpfende Identitätsfeststellung durch die Bundespolizei am Hauptbahnhof Bochum war rechtswidrig.

https://www.juris.de/jportal/portal/t/vkd/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA180802429&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

Kommentar der Herausgeber: Ob allerdings die Auffassung, dass eine von Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich verbotene Anknüpfung an ein solches Merkmal bei Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte gerechtfertigt sein könnte, haltbar ist, mag man bezweifeln. Auch wenn die Polizei hierfür einzelfallbezogen vorträgt, dass Personen, die ein solches Merkmal aufwiesen, an der entsprechenden Örtlichkeit überproportional häufig strafrechtlich in Erscheinung träten, erscheint dies zumindest mit Blick auf die EMRK und die Richtlinie (EU) 680/2016 fraglich, weil dann im Ergebnis die  Hautfarbe des Betroffenen allein genügen würde, diesen zu kontrollieren.