Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kriminalprävention in Wissenschaft und Praxis – Rotsch, Thomas / Brüning, Janique / Schady, Jan (Hrsg.)

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Rotsch, Thomas / Brüning, Janique / Schady, Jan (Hrsg.); Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kriminalprävention in Wissenschaft und Praxis / Festschrift für Heribert Ostendorf [1] zum 70. Geburtstag am 07. Dezember 2015. [2]; ISBN 978-3-8487-2373-7 (Print), ISBN 978-3-8452-6538-4 (ePDF), 993 Seiten, Nomos Verlagsgesellschaft (Baden-Baden), 2015, 198.- Euro

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Mit der Festschrift, die Heribert Ostendorf anlässlich seines 70. Geburtstags gewidmet ist und ihm im Rahmen einer Feierstunde am 11. Dezember 2015 an der Universität Kiel überreicht wurde[3], wird ein Jurist und Kriminologe geehrt, der das deutsche Jugendstrafrecht, zu dem er seit seiner (kurzen) Tätigkeit als Jugendrichter beim AG Neumünster in den 1970er Jahren ganz offenkundig eine ganz besondere Beziehung entwickelte, über viele Jahrzehnte in Forschung, Leh­re und Praxis entscheidend mitbeeinflusste.

Sowohl als Richter, Ordinarius an der Universität Hamburg mit der Venia Legendi für Strafrecht und Strafprozessrecht, Generalstaatsanwalt in Schleswig-Holstein[4], wie auch als Honorarprofessor[5] und Leiter der Forschungsstelle für Jugendstrafrecht und Kriminalprävention an der Christian-Albrechts-Universität (CAU) zu Kiel[6], verfolgte Ostendorf stets einen interdisziplinären und alle Teil­gebiete der Strafrechtswissenschaft umfassenden Ansatz. Er verstand es, den Erkenntnisstand empirischer Wissenschaften, insbesondere der Kri­minologie, wie auch den jeweiligen gesellschaft­lichen Kontext in seine Darstellungen ein­zubeziehen und sorgte damit für die (besondere) disziplinäre Ausgewo­genheit seiner Beiträge[7], die in der Fachwelt häufig zitiert werden. Man darf ihn deshalb guten Gewissens auch als einen der wenigen („überzeugten“) deutschen Vertreter einer „Gesamten Strafrechtswissenschaft“, ein leider aktuell prak­tisch nicht mehr allzu geläufiger Begriff, den Franz von Liszt[8] in die Straf­rechtswissenschaft eingeführt hat, bezeichnen. Zuletzt war er Mitglied der „Expertenkommission zur Reform des Strafprozessrechts“ im Auftrag des BMJV, die am 13. Oktober 2015 Bundesjustizminister Maas ihren Abschluss­bericht[9] übergeben hat.

Seine besondere Beziehung zum Jugendstrafrecht, insbesondere zum inter­disziplinären wissenschaftlichen Austausch zu diesem Topos[10], wird in Lehr­büchern[11], kriminalpolitischen Initiativen[12], innerbehördlichen Leitfäden[13], zahllosen Kommentaren Aufsätzen und Beiträgen[14] in spezifischen jugend­kriminalrechtlichen Fachzeitschriften und anderen Publikationsorganen sowie durch seine langjährige aktive Unterstützung der Arbeit der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen (DVJJ) deutlich. Seinem Leitbild einer seine gesamte Arbeit prägenden „Sozialen Strafrechts­pflege“, dem Ideal des „Resozialisierungsgedankens“, der „Hilfe zur Selbst­hilfe“, fühlt(e) er sich auch im Ehrenamt[15] stets verpflichtet.

Der Titel der Festschrift weist aber zutreffend darauf hin, dass eine „Einengung“ des praktischen und wissenschaftlichen Wirkens auf das Jugendkrimi­nal­recht dem Jubilar nicht annähernd gerecht werden würde. Vielmehr zeugen seine Arbeiten von seiner disziplinärer Vielseitigkeit, seinem konstruktiv kritischen Geist und scharfen Verstand, der seinem praktischen Schaffen stets zugrunde lag. Nicht nur seine Abschiedsvorlesung an der CAU am 14.02.2013[16], in der er (immerhin als Generalstaatsanwalt a. D. und somit auch im praktischen Wissen um prozess­ökonomische Zwänge der Landesjustiz) den „Wandel vom klas­sischen zum ökonomischen Strafprozess“[17] kritisch kommentierte, sondern auch die breit gefächerte Themenauswahl der insgesamt 56 Beiträge ehemaliger Schüler und zahlreicher Kollegen und Freunde in der Festschrift, zeigen seine sehr viel weitreichenderen Interessen­sphären jenseits des Jugendkriminalrechts, dem aber stets seine besondere Aufmerksamkeit galt.

Die Beiträge der Festschrift sind thematisch nicht kategorisiert.[18] Unternimmt man den Versuch einer Kapitelbildung, könnte man zu der nachfolgenden (zugegebenermaßen groben) Unterteilung der Beiträge gelangen:

  1. Kriminalpolitik und Strafrechtsreform
    à Neun Beiträge
  1. Kriminologie und Jugendstrafrecht
    à 17 Beiträge
  1. Theorie, Zumessung und Vollzug der Strafe
    à Fünf Beiträge
  1. Strafrecht
    à Neun Beiträge
  1. Strafverfahrensrecht
    à 12 Beiträge

Vier weitere Beiträge (von Lieber, Lüderssen, Müller-Dietz, Neubacher) lassen sich einerseits nicht in dem vorgeschlagenen Kategorienschema verorten, bilden aber aufgrund der Unterschiedlichkeit der zum Teil juristischen (Völkerstrafrecht / Diskrimi­nie­rung), sozialtherapeutischen und literaturkriti­schen Bezüge wiederum keine eigene Kategorie.

Eine kleine (kommentierte) Auswahl einiger Beiträge der einzelnen Kategorien, angelehnt an die berufliche Biographie und die Forschungsschwerpunkte des Jubilars, zeigt einige Schwerpunkte des Werks auf.

A. Ostendorf, der Richter und Generalstaatsanwalt:

In seiner Abschiedsvorlesung zeigt Ostendorf auf, wie die vordringlichen Ziele des Strafverfahrens, Wahrheitssuche, Gerechtigkeitsverwirklichung und Wieder­herstellung des Rechtsfriedens, immer stärker durch ökonomische Zwänge eingeengt werden. Damit zusammenhängende Gefahren konkretisiert er am Beispiel des „Verständigungsgesetzes“ (§ 257 c StPO, der am 29. Juli 2009, BGBl I S. 2353, in die Strafprozessordnung eingefügt wurde). Er bezeichnet das „Verständigungsgesetz“ als „faulen Kompromiss von Praxisbedürfnissen und Verfahrensprinzipien, der aus dogmatischer Sicht nicht befriedigen kann“, kurz­um eine „Mogelpackung“. Er plädiert deshalb de lege ferenda für ein zwei­stufiges prozessuales Verfahren, einerseits von „Schuldinterlokut“ und anderer­seits, darauf aufbauend, von „kooperativer Sanktionierung“ anstelle bloßer verfahrens­ökonomischer Abkürzung des Verfahrens ohne eindeutige Fest­stellung von Tatschuld als Voraussetzung und Limitierung von Sanktionie­rung. Nach seiner Auffassung ist die „kooperative Sanktionierung“ aber ausbau­fähig.

Verschiedene Beiträge der Festschrift nehmen sich in unter­schiedlicher Weise dieses Themas an. Die Mitherausgeberin Janique Brüning[19], geht dieser Frage in Bezug auf das staatsanwaltschaftliche Oppor­tunitätsprinzip am Bsp. des § 153 a StPO nach. Diese besondere Opportunitäts­vorschrift sei aus dogmatischen Gründen, unter anderem weil das Strafverfolgungs­interesse durch eine frei­willige Leistung des „Verdächtigen“ ohne implizierten Schuldvorwurf kritisch zu bewerten sei und der Rechtsfrieden schwerlich nur im Ausgleich zwischen allen am Verfahren beteiligten Akteuren, also in einer Art „Zivil­prozessualisierung des Strafverfahrens“ hergestellt werden könne, kaum legiti­mierbar. Der im Gegensatz zu den §§ 153, 154 und 154 dieser Vorschrift implizite „Sachaufklärungs- und Ermittlungszwang“ stehe in kras­sem Gegensatz zur dessen praktischer Anwendung. Außerdem sei der Auflagen­katalog der Vorschrift nicht begrenzt, so dass dem Normanwender weitgehend freie Hand gelassen wird. Trotz dieser Widersprüche, sei § 153 a StPO aber, trotz aller rechtspolitischen Reform­bedürftigkeit, aus der Praxis heute nicht mehr wegzudenken. Rechtsdogmatisch wäre hingegen im Bereich der einfachen und mittleren Kriminalität ein vereinfachtes Verfahren, mit dem zentralen Element eines Schuldspruchs als Grundlage für eine rechtsfriedensschaffende, schuldan­gemessene Sanktion (ggf. im „kooperativen Verfahren“), sachge­rechter.

Klaus Sessar[20] hingegen will den im abstrakten Modell des „Rechtsfriedens eingefrorenen sozialen Frieden“ herauslösen und (wenigstens) in Fällen der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter Strafe durch Elemente der außer­straf­rechtlichen Wiedergutmachung[21] ergänzen bzw. die im Jugend­kriminalrecht mit gutem Erfolg erprobten Modelle der Diversion weit mehr als bisher zur Anwendung bringen. Angesichts der „systematischen Resistenz des Rechts gegenüber Fakten, die von der Wissenschaft, hier von der Kriminologie an­geboten werden“, so klagt er, müsse man hierfür aber weiter nach dogmatischen Begrün­dungen für den Ausbau diversiver Maßnahmen im Straf­verfahren, jedenfalls bei geeigneten Erscheinungs­formen der Kriminalität, suchen. Diesen etwas abstrakten kriminalpolitischen Reformvorschlag Sessars konkretisiert Wolfgang Heinz[22] durch ein „Modell der Krimi­nalpolitik von unten“, eine „Strafrechts­reform durch die Praxis auf regionaler Ebene“. Seine Darlegung, wie immer empirisch-statistisch fundiert, ist (nicht nur für das Jugendkriminal­recht) ein Plädoyer zu mehr Mut zu alternativer regionaler Sanktionspraxis in geeigneten Fällen (am besten jedoch in evaluierbarer Modellform). So könne, praktisches Know-How und seriöse empirische Erkenntniss mit der Straf­rechtsdogmatik idealtypisch kombiniert, am effek­tivsten das Ziel des Strafrechts, nämlich der Rechtsgüterschutz, erreicht werden. Einsatz von Strafe sei (neben dem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel des Schuldaus­gleichs) nur dann gerechtfertigt, wenn erstens „das Präventionsziel durch Strafe überhaupt erreichbar ist (Eignung) und wenn es zweitens nicht auf eine andere, gleich wirksame, den Verurteilten aber weniger belastende Weise erreicht werden kann (Erforderlichkeit).“ Im Unterschied zum metaphysischen Konzept des Schuld­ausgleichs seien die Präventionsziele der (inzwischen durch reliable Forschungs­ergebnisse valide abgesicherten) Wirkungsforschung im vollen Umfang zugäng­lich.

B: Ostendorf in Forschung und Lehre

Bernd-Rüdeger Sonnen[23] nimmt sich in seinem Aufsatz zur „Kriminologie im Jugendkriminalrecht“ des von Ostendorf am intensivsten beforschten Themas an. Zwischen den beiden Polen einer mit weiter Perspektive versehenen „wissenschaftlichen“ und der engeren, eher „praktischen“ Kriminalpolitik“[24], deutet er am Beispiel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendstrafvollzug[25] die Erreichbarkeit der dort explizit genannten Zielbe­stimmung des Jugendstrafrechts, nämlich erneuten Straftaten der Betroffenen entgegenzuwirken („Legalbewährung“), also Wirklichkeit und Wirksamkeit ju­gend­­kri­mi­nalrechtlicher Maßnahmen und ergänzender Jugendhilfemaßnahmen im Sinne des „Erziehungsgedankens“ kriminologisch aus. Die Kriminologie sollte mit diesem Urteil eigentlich in ihrer Stellung neben der Strafrechts­wissenschaft „gestärkt“ worden sein.[26] Das bedeutet aber auch, dass das Verständnis für die Hintergründe und Entstehungszusammenhänge und die Ergebnisse der Wirkungs- und der Prognoseforschung zwingend zur erforderlichen kriminolo­gischen Kompetenz in der Berufspraxis der Justiz, Polizei und Sozialarbeit gehören sollten. Trotz seither verwirklichter positiver Ansätze (z. B. durch die institutionalisierte kriminologische Forschung im Jugendstrafvollzug etc.) erscheint dies augenblicklich noch nicht umfassend und überall verwirklicht zu sein.

Hans-Jörg Albrecht[27] stellt in seinem (sehr gelungenen) Beitrag ein weit um­fassenderes Konzept der „Resozialisierung“ als einer bloßen Kriminalprä­vention oder der „Legalbewährung“ dar, das dem Leitprinzip einer „Sozialen Straf­rechts­pflege“ Ostendorfs nahekommt. Das Resozialisierungsmodell habe sich im Laufe der Jahre national wie international fortentwickelt zu einem „Recht auf einen freiheits- und inklusions­bestimmten Vollzug von Sanktionen“, bei dem auch die „Einbeziehung von Opfern, die Wiedergutmachung und Versöhnung in Konzepte der Wiederein­gliederung unabdingbar“ seien.

C: Ostendorf als „Kriminalpolitiker“

Thomas Feltes[28] und Andreas Ruch beschäftigen sich mit der Wirkung und Legitimierbarkeit praktischer „Polizeidiversion“ (die Anwendung des § 45 JGG ist aber alleine der Staatsanwaltschaft vorbehalten) im jugendstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Obwohl die Rolle der inzwischen bundesweit bei der Polizei eingesetzten Jugendbeamten und die von diesen speziell aus- und fortgebildeten Beamten ggf. ausgehende (kriminoresistente) Wirkung bei polizeilichen Vernehmungen, interdisziplinären Erziehungsgesprächen und / oder Fallkonferenzen nicht unterschätzt wird[29], gebe es auch gewichtige rechtsdogmatische Einwände gegen diese Praxis. Die Diversionsrate im jugendgerichtlichen Verfahren, inzwischen erheblich ausgeweitet, liegt in­zwischen bei etwa 70 Prozent. Das liegt u. a. auch daran, dass als Konsequenz „normverdeutlichender“ Gespräche der Polizei ggf. schon sehr frühzeitig (das entspricht auch der gerade im jugendgerichtlichen Verfahren Maxime der „Beschleunigung“, mit der sich Plewig[30] und Schatz[31] in weiteren Beiträgen auseinandersetzen) entsprechende sanktionsrechtliche Anregungen der Polizei an die Staatsan­waltschaft weitergegeben werden. Das könne man durchaus kritisch als Vermischung von Ermittlungs- und Sanktionskompetenz sehen, denn der Zweck des (polizeilichen Anteils am) Ermittlungsverfahrens sei ausschließlich die Verdachts­konkretisierung. Eine dem „Erziehungsgedanken“ des JGG (der sich als entscheidendes „Bollwerk gegen das Eindringen populistischer bzw. kriminal­politischer Tagesströmungen“ bewährt hat, wie Beulke[32] in einem lesenswerten Beitrag verdeutlicht) innewohnende Normver­deutlichung könne dogmatisch erst nach Erhärtung des Verdachts und einer Feststellung des Unrechtsgehalts der Handlung in einem folgenden Gespräch folgen. Gleichwohl sprächen die Sachnähe, die Erfahrung der Jugendbeamten und die zeitliche Nähe des Erstkontakts mit der Polizei[33] prinzipiell für eine Stärkung polizeilicher Befugnisse im Bereich der Verfahrensbeendigung innerhalb des Ermittlungs­verfahrens. Gerade bei jugendtypischen Baga­telldelikten könnte dies im Rahmen von Pilotversuchen erprobt werden und zu modifizierten jugendkriminalrechtlichen Verfahrensregeln und einer „Ent­kriminalisierung“ führen.

Ein literaturkritischer Beitrag von Heinz Müller-Dietz[34] bildet den Übergang zum Fazit. Müller-Dietz, der ein Faible für Kurzgeschichten und Essays zur Beziehung zwischen Literatur und Recht hat, beschäftigt sich am Beispiel des beeindruckenden Romans „Landgericht“, für den die Autorin Ursula Krechel 2012 den Deutschen Buchpreis[35] erhalten hat, mit der NS-Strafjustiz und der Schwierigkeiten einer Wiedergutmachung evidenter Fehlentscheidungen im Nachkriegs-Deutschland. „Zusammen mit der Autorin“ spürt er dem Prota­gonisten, dem jüdischen Richter Richard Kornitzer und seiner Familie nach und legt dabei „die verlorenen Erinnerungen der Bundesrepublik der Nachkriegszeit offen. Mit diesem Stück juristischer Zeitgeschichte würdigt er den Beitrag Ostendorfs zur Aufarbeitung des NS-Unrechts seit den 1980er Jahren.

Mit der Auswahl der Beiträge haben die Herausgeber nicht nur ein inhaltsvolles und lesenswertes wissenschaftliches Kompendium mit einer breiten Themen­auswahl mit einer Schwerpunktsetzung auf die Kriminalpolitik, das Jugendstrafrecht und die (empirische) Kriminologie vorgelegt. Es ist ihnen darüber hinaus auch gelungen, den Jubilar als erfahrenen und besonnenen „Jugendstrafrechtler, der verant­wortungsvoll dem Problem der Jugendkrimina­lität begegnet und dabei sowohl die Opferbelange als auch die Kenntnis der Besonderheiten, die die strafrecht­liche Auffälligkeit junger Menschen prägen, angemessen in seine Überlegungen und Entscheidungen einbezieht, darzustellen. Wie Kerner et al. durchaus im Einvernehmen mit dem Jubilar nachweisen, rechtfertigt die erzieherische Grundausrichtung des jugend­strafrechtlichen Rechtsfolgensystems aus dogmatischer wie rechtstatsächlicher Perspektive deshalb auch intensive Eingriffe in die verbürgten Freiheiten jüngerer Menschen. Was gelegentlich übersehen wird, häufig sogar mit extensiverem Charakter als staatliche Reak­tionen des allgemeinen Strafrechts auf der Grundlage der (Strafzu­messungs-) Schuld des Betroffenen!

Qualität, Aufmachung und Verarbeitung werden dem bekannten Anspruch des Nomos-Fachverlags gerecht und rechtfertigen den Preis von 198.- Euro durchaus. Zwar wird das Werk deshalb (leider nur) selten den Weg in eine heimische Bibliothek finden. Es gehört aber zwingend auf die Neube­schaffungslisten universitärer, justizieller und auch polizeilicher Fach­bibliotheken.

[1] Kurzbiographie

[2] Link zur Verlagswerbung im „Nomos-Shop“

[3] Link zur Pressemeldung der CAU

[4] Von April 1989 – September 1997, bis er wegen einer Differenz im Zusammenhang mit einer Weisung des Landesjustizministers hinsichtlich der Fortführung der Ermittlungen in der Causa Barschel die damalige Ministerpräsidentin Simonis um seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bat (vgl. hierzu auch ZIS, Ausgabe 12 / 2015, S. 574 – Fn. 7).

[5] Uni Kiel – ReWi – Honorarprofessoren

[6] http://www.uni-kiel.de/fakultas/jura/forschungsstelle_h_ostendorf/. Diese Stelle an der CAU hatte Ostendorf vom 01.10.1997 bis zu seiner Emeritierung am 31.03.2013 inne.

[7] Vgl. auch Einführung der dem Jubilar gewidmeten Sonderausgabe der ZIS, Ausgabe 12_2015

[8] Erstmals im Jahr 1881 in der Literatur am Beispiel der Erstausgabe der „Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft“ nachzuweisen, präzisierte von Liszt diesen Begriff in der Folge auch als Erster als einen möglichen theoretischen Gegenstand eigener Wissen­schaftlichkeit in der 1888 erschienenen 3. Auflage seines „Lehrbuchs des deutschen Strafrechts“ (S. 5). Strafrechtswissenschaft sei „die zu einem geordneten Ganzen (zum System) entwickelte Kenntnis von Verbrechen und Strafe in ihrem inneren Zusammen­hange, (die sich) in mehrere selbständige, wenn auch nahe verwandte und unter sich zusammenhängende Zweige“ teile (vgl. hierzu auch Leferenz, ZStW 31 [1981], S. 199 ff.).

[9] Pressemitteilung des BMJV

[10] Er gehört zu den Gründungsmitgliedern des Kieler „Zentrums für Rechtspsychologie, Kriminalwissenschaften und forensische Psychopathologie“ an der CAU.

[11] Der bei Nomos erschienene Kommentar zum Jugendgerichtsgesetz, 10. Auflage 2016 und das im gleichen Verlag erschienene Handbuch zum Jugendstrafvollzugsrecht gehören zu den anerkannten Standardwerken zum Jugendkriminalrecht.

[12] Z. B. als Mitglied in der Jugendstrafrechts-Kommission der DVJJ und Mitverfasser der daraus erwachsenen „Vorschläge für eine Reform des Jugendstrafrechts“ (2002) und Vorsitzender einer Kommission zu den Mindeststandards im Jugendarrestvollzug (2009).

[13] Als Generalstaatsanwalt versuchte er mit einer „Anleitung für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht“ im Jahr 1991 (eine der aktuellen Gesetzeslage angepasste Version wurde als Nachdruck in einer Sonderausgabe der ZJJ, Ausgabe 2_2010, veröffentlicht), „pädagogisch“ reflektiert, junge Staatsanwälte mit den Besonderheiten der Sitzungsvertretung und der Sanktionsanträge im Jugendverfahren vertraut zu machen.

[14] Vgl. Publikationsverzeichnis Ostendorf.

[15] Als Mitbegründer und langjähriger Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft „Brücke“ in SH und langjähriger Vorsitzender des Schleswig-Holsteinischen Verbandes für soziale Strafrechtspflege – Straffälligenhilfe und Opferhilfe e. V. .

[16] Pressemitteilung der CAU: Einladung zur Abschiedsvorlesung

[17] http://www.zis-online.com/dat/artikel/2013_4_744.pdf

[18] Vorwort und Inhaltsverzeichnis des Werks bei Nomos E-Library

[19] Privatdozentin an der Bucerius Law School, Hamburg, Studienleitung Strafrecht und Habilitandin beim Jubilar.

[20] Strafrechtswissenschaftler und Kriminologe (em.) am Institut für Kriminalwissenschaften der Universität Hamburg / Abteilung Kriminologie.

[21] Konkret bezeichnet er dieses Modell mit dem modernen Begriff „Restorative Justice“, „der immer noch ein Versuchsfeld ist“ und unter dem er insbesondere Modelle wie den „Täter-Opfer-Ausgleich“ oder dessen Erweiterung zu „Gemeinschaftskonferenzen“ subsummiert.

[22] Seit 2007 emeritierter Ordinarius für Strafrecht mit Nebengebieten an der Universität Konstanz

[23] Emeritus für Strafrecht an der Universität Hamburg, der sich der Grenzbereiche zwischen Strafrecht und Kriminologie in Forschung und Lehre, gerade im Jugendkriminalrecht, angenommen hat; Mitherausgeber eines Kommentars (erschienen im C. F. Müller Verlag) zum Jugendgerichtsgesetz in der 7. Auflage 2015; ehemaliger Bundesvorsitzender der DVJJ.

[24] Definition der Begriffe bei Kaiser, 1993, S. 281 ff., in: Kaiser et al. (Hrsg.), Kleines Kriminologisches Wörterbuch, Stichwort Kriminalpolitik.

[25] BVerfG, Urteil vom 31.05.2006, 2 BvR 1673/04.

[26] Vgl. hierzu auch den lesenswerten Aufsatz von Knauer, „Anmerkungen zur Lage der Kri­mi­nologie“, in: Neue Kriminalpolitik, 26 (2014), Heft 2, S. 162 – 177.

[27] Direktor und Leiter der Abteilung Kriminologie am MPICC Freiburg.

[28] Lehrstuhl für Kriminologie, Kriminalpolitik und Polizeiwissenschaft, Ruhr-Universität Bochum, http://www.thomasfeltes.de; Andreas Ruch ist Akademischer Rat am Lehrstuhl von Prof. Dr. Feltes.

[29] Wobei die Rolle der Polizei in den Länderdiversionsrichtlinien unterschiedlich weit ausgelegt wird.

[30] Lehrstuhl für Strafrecht und soziale Nachhaltigkeit an der Universität Lüneburg.

[31] Leiter des Amtes für Justizvollzug und Recht der Justizbehörde Hamburg.

[32] Bis 2011 Ordinarius für Straf-, Strafprozessrecht und Kriminologie an der Universität Passau.

[33] Im Übrigen auch die bei den Betroffenen selbst als „einflussreich“ anerkannte Polizei, deren kommunikativer Einfluss als präventiv wirkend wahrgenommen wird, wie eine Studie der DHPol von Görgen nachwies.

[34] Prof. em. für Straf- und Strafprozessrecht, Strafvollzug und Kriminologie an der Universität des Saarlandes

[35] http://www.zeit.de/kultur/literatur/2012-10/buchpreis-2012-ursula-krechel

Rezensiert von: Holger Plank