Tarik Arabi – Polizeilicher Zwang und dessen staatliche Kontrolle. Exzessive Anwendung physischer Gewalt durch den Staat – mit rechtsvergleichenden Bezügen zu den USA

Arabi, Tarik Dr. [1]; Polizeilicher Zwang und dessen staatliche Kontrolle. Exzessive Anwendung physischer Gewalt durch den Staat – mit rechtsvergleichenden Bezügen zu den USA. [2]; ISBN: 978-3-8487-3923-3, 242 Seiten, Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden, Reihe: Nomos Universitätsschriften Recht, Band 905, 2017, 69.– €

Die in vier Abschnitte gegliederte Arbeit geht der Frage nach, ob der Polizeigewalt abseits der durch das Gewaltmonopol gesetzlich legitimierten Grenzen (hier spricht das Gesetz nicht von „Gewalt“, sondern von der Befugnis zur Ausübung von „Unmittelbarem Zwang“[3] zur Durchsetzung der angeord­neten polizeilichen [Primär-]Maßnahme, egal ob im Bereich der Gefahrenab­wehr oder der Strafverfolgung) ggf. strukturelle Ursachen zugrunde liegen. Die Zahl statistisch dokumentierter poli­zei­licher Übergriffe liegt, gemessen an der (Gesamt-)Anzahl der Ermittlungs­verfahren, in Deutschland auf einem sehr niedrigen Niveau, was grundsätzlich für eine gute, in Deutschland sogar professionelle Polizeiarbeit spricht, so der Autor in seinem schon an dieser Stelle vorweggenommenen Teilfazit. Der eingangs der Untersuchung einleitend gewählte Begriff „strukturelle Fehlent­wicklungen“ ginge somit seinen Aus­führungen zufolge eigentlich zu weit. Das Problem liege demnach nicht an der grundsätzlich „positiven polizeilichen Praxis“, sondern in der rechtlichen Aufarbeitung der „negativen Ausnahmen“.

Deshalb untersucht Arabi am Beispiel willkürlich ausgewählter, weitgehend aktenkundig (gerichtlich) dokumentierter (Negativ-)Fälle, also in kasuistischer Form, inwieweit und ggf. welche Kontrollmechanismen der Exekutive und Judikative zur Verfügung stehen, um in derart eskalierten Fällen angemessen reagieren zu können. Außerdem prüft er, inwieweit aus den Fallbezügen legislative Maßnahmen abzuleiten wären.

Legt man nun ergänzend zum kasuistischen und auch zum statistischen (insbesondere dort S. 62 ff.) Teil der Arbeit Arabis bspw. die empirische Untersuchung von Singelnstein aus dem Jahr 2013[4] zugrunde, so ergeben sich daraus einige zusätzliche interessante (durchaus strukturelle) Unter­suchungsansätze. Zwar führt das Statistische Bundesamt seit dem Jahr 1981 jährlich Erhebungen zu einer deutschen, seit 1995 zu einer gesamtdeutschen „Staatsanwaltschaftsstatistik“ durch.[5] Hierin sind allerdings erst seit dem Jahr 2009 die Strafverfahren[6] gegen Amtsträger (und hier auch nur die erledigten Verfahren ohne eine konkret nachvollziehbare Art der Erledigung – allerdings, so Singelnstein, wird der weit überwiegende Teil der Verfahren mangels hin­reichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt) dokumentiert. Die Anklagequote bei derartigen Fällen liege demnach bei durchschnittlich 3%, wofür Singelnstein an anderer Stelle[7] auch einige Begründungen und Folge­rungen darlegt.

Doch nach diesem kurzen Ausflug zu Singelnstein zurück zu der Arbeit Arabis. Im mit acht Kapiteln besonders detailreichen Hauptabschnitt „B – Unter­suchung“ seiner Arbeit vergleicht er nach für eine juristische Arbeit sehr kurzen rechtstheoretischen sondern vielmehr praktischen bzw. statistischen Ausfüh­rungen[8] zu den „Verfassungsrecht­lichen Grenzen des staat­lichen Gewalt­mono­pols“ und ebenso zu den „Rechts­grundlagen für die An­wendung staatlicher Gewalt“[9], die „Polizeiausbildung in den USA und Deutschland“ miteinander.[10] Dabei stellt er heraus, dass einer sehr inhalts- und detailreichen und je nach Laufbahngruppe langen und zwischen den Bundesländern und den Bundes­polizeibehörden inhaltlich und formal weitgehend einheitlich verlaufenden Ausbildung (bzw. dem [Fachhochschul-]Studium für den gehobenen und höheren Dienst), die USA über keine einheitlichen Ausbildungsstandards für die Polizeiausbildung verfügen und die Ausbildung für den Streifendienst nach maximal 15 – 19 Wochen (!) abgeschlossen ist.

Daraufhin folgt im Abschnitt B – Kapitel III ein mit zahlreichen Tabellen und Grafiken durchsetzter 27-seitiger Statistikteil, in dem Arabi sich durch die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) wie auch durch die mit der PKS in keiner Weise vergleichbaren justiziellen Erledigungsstatistik arbeitet, zusätzlich die Aussagen und Zahlen des „Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmen­schlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ (CPT) heranzieht und hierbei einige statistische Widersprüche und Abweichungen herausstellt. Danach geht er über zur Betrachtung des in der Regel nach Abschluss des Strafverfahrens[11] bei (Vollzugs-)Beamten gesondert zu unter­suchenden „diszipli­nar­rechtlichen Überschusses“ bis hin zu der „schärfsten“ Disziplinarmaßnahme, der „Entfernung aus dem Beamtenverhältnis“. Hierbei weist er zurecht darauf hin, dass – von wenigen, aber zu unspezifischen Ausnahmen[12] abgesehen – „öffentliche Institutionen Disziplinarmaßnahmen gegen Polizeibedienstete nur sporadisch statistisch erfassen und dadurch der Aussagewert schon wegen der mangelnden Vergleichbarkeit gering sei.“ Ebenso verhalte es sich mit Statistiken zu staatlichen Entschädigungsansprüchen[13] bei rechtswidrigem unmittelbarem Zwang. Hier besteht m. E. übereinstimmend mit Arabi Dokumentations- und Transparenzbedarf.

Im IV. Kapitel des Abschnitts B wird die Untersuchung unter dem Titel „Kontrolle staatlicher Gewalt durch die Exekutive“ nun am Beispiel von fünf dargelegten Fällen kasuistisch, ohne dass ich an dieser Stelle auf die Einzelheiten detailliert eingehen möchte. Allerdings weist Arabi im Rahmen dieser Darstellung bereits auf erste „strukturelle Probleme“ hin, auf die auch Singelnstein (ebd., Fn. 4 und 7) und andere aufmerksam gemacht haben. I. d. R. erfolgen nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, oft auch schon im Vorfeld in Erwartung eines solchen, Gegenanzeigen gegen den Anzeige­erstatter, z. B. auf der Grundlage von §§ 113 ff. StGB, die er in kasuistischem (nicht allgemeinem) Zusammenhang als „Druckmittel“ bezeichnet. Ferner legt Arabi be­reits in diesem Kapitel erste „Spuren“ für erforderliche „Gegenmaßnahmen“, indem er z. B. die in den allermeisten Bundesländern und der Bundespolizei, jedenfalls bei „geschlossenen Einheiten“[14], mangelhafte individuelle Identifi­zier­­barkeit aufgrund nicht vorhandener (persönlicher, z. B. Namensschild oder anonymisierter, z. B. Kennziffer) „Kennzeichnung[15] anmahnt. Diese Spur nimmt er ab Seite 186 mit einer positiven rechtlichen Würdigung einer derartigen Kennzeichnungsregelung wieder auf und stellt fest, dass ein derartiges Mittel eine geringe Eingriffstiefe in die informationelle Selbstbe­stimmung der Beamten habe, auf der anderen Seite aber helfe, Vertrauen zwischen Bürger und Staat aufzubauen, mithin kein überzeugendes Argument einer solchen Regelung widerspreche. Hiergegen lassen sich kaum fundamental widersprechende Argumente finden.

Im V. Kapitel des Abschnitts B beschäftigt sich der Autor mit „Lösungs­ansätzen für wiederkehrende Probleme exekutiver Kontrolle“ und mit den hohen Einstellungsquoten der Staatsanwaltschaften, die er auf der Basis der kasuistisch im Kap. III gewonnenen „empirischen“ Erkenntnisse einleitend prägnant als „wiederkehrende Defizite“ zusammenfasst, nämlich insbesondere

  1. das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft,
  2. Verzögerungen des Ermittlungsverfahrens,
  3. beweisrechtliche Problemen im Polizeigewahrsam,
  4. die fehlende Kennzeichnungspflicht und
  5. generell (!) unzureichende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft.

Er macht an dieser Stelle (passenderweise) keine umfangreichen Vorschläge zur Lösung der genannten Probleme. Ein wenig seltsam mutet es hier deshalb an, dass er bspw. isoliert zu a) u. a. die Einrichtung von „Schwerpunkt­staatsan­waltschaften“ in den Ländern für Verfahren gegen Polizeibeamte auf der Grundlage von § 143 Abs. 4 GVG vorschlägt (die er im Abschnitt C – vgl. weiter unten wieder annulliert) und es ferner für unangebracht hält, wenn Polizeibeamte gegen Polizeibeamte im Ermittlungsverfahren er­mitteln, ohne zunächst allerdings Alternativen[16] hierzu vorzuschlagen. Als Vorschlag gut, aber an dieser Stelle völlig deplaziert wirkt der weitere Reiz Arabis zu einer „höheren Frauenquote“ bei Einsatzkräften zur Deesklalation“, abgeleitet aus der Tatsache, dass bei den kasuistischen Beispielsfällen alle „Tatver­dächtigen“ Männer waren.

Im VI. und VII Kapitel des Abschnitts B reflektiert Arabi auf die „Kontrolle staatlicher Gewalt durch die Judikative“ und deren mögliche Verbesserung, insbesondere am Beispiel von drei unterschiedlichen Verfahren. Zum einen die strafrechtlichen Instanzverfahren im in der Tat bemerkenswerten, ja einzigartigen Fall „Oury Jalloh“, der nach einer „rauschmittelbedingten“ Gewahrsamnahme durch die Polizei durch einen Brand in einer Polizeizelle des Polizeireviers Dessau am 07.01.2005 unter nach wie vor nicht vollständig geklärten Umständen ums Leben kam. Hier beschäftigt sich Arabi in der Hauptsache mit der Beweiswürdigung der Instanzgerichte, kritisiert hierbei aber insbesondere die Kammer am erstzuständigen Landgericht in Dessau-Roßlau. Außerdem rügt er die die Nichtberücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK  in analoger Anwendung („Verbot der Folter“ – hier: Fall Ribitsch vs. Österreich[17] – „Beweislastumkehr hinsichtlich erlittener Verlet­zungen während des polizeilichen Gewahrsams“) und stellt „vor diesem Hintergrund“, konstruiert am Einzelfall, generell „die Schutzfunktion der Strafjustiz gegenüber der Exekutive“ in Frage (S. 153). Zum anderen reflektiert er auf die öffentlich-rechtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG Stuttgart, 18.11.2015) zum Polizeieinsatz gegen die Stuttgart-21-Versammlung im Stuttgarter Schlossgarten am 30.09.2010. Hier folgert er wiederum kasuistisch konstruiert in genereller Form (Plural!), dass „im Unterschied zu den Strafgerichten das Verwaltungsgericht konsequenter gegen den unverhältnis­mäßigen Zwang seitens der Polizei vorgehe.“ Zuletzt behandelt er die zivilgerichtliche Auseinandersetzung um den Amtshaftungsanspruch eines Jugendlichen wegen des ungerechtfertigten Einsatzes eines Polizeihundes gegen ihn in Freiburg, die letztinstanzlich vor dem 9. Zivilsenat des OLG Karlsruhe[18] rechtskräftig entschieden wurde. Auch hier (dieses Mal allerdings in der Sache und nicht durch eine unglückliche Formulierung in seiner Schlussfolgerung) argumentiert er nicht völlig schlüssig, da er einerseits (S. 164, bb) Rechtfertigung der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach) feststellt, dass durch den bewussten Einsatz des Diensthundes gegen den flüchtigen Jungen zwar eine vorsätzliche gefährliche Körperverletzung begangen wurde, der Beamte aufgrund seiner vom Gericht nicht bezweifelten Annahme, es handele sich um einen flüchtigen Räuber, von einem Rechtfertigungsgrund der rechtmäßigen Dienstausübung ausgehen durfte, obgleich der Einsatz des Hundes nach Polizeirecht aufgrund der Feststellung des Gerichts in der konkreten Situation der Festnahme weder geeignet, noch erforderlich noch angemessen und daher rechtswidrig gewesen sei. Später (S. 168, cc) „Keine Klärung des Verschuldens durch das Gericht“) rügt er sachwidrig (vgl. Pressemitteilung des OLG, Fn. 18), dass die Kammer nur in der Frage des Verschuldens, nicht aber zum Verschuldensgrad, welcher für den evtl. behördlichen Regress gegen den Beamten entscheidend sei, gegen den Beamten entschieden habe. Vielmehr stellt das Gericht in der zu entscheidenden Angelegenheit aber völlig zureichend mindestens „Fahrlässigkeit“ der Amtspflichtverletzung fest. Im Übrigen sei der Einsatz des Hundes nicht per se unzulässig, sondern der Beamte hätte sicherzustellen gehabt, dass es bei der Festnahme mit Hilfe des Polizeihundes bei einem einzelnen, der Festnahme dienenden Biss bleibe. Der polizeiliche Hundeführer müsse den Hund auch in einer Festnahmesituation so beherrschen und kontrollieren, dass ein willkürliches Beißen des Hundes ausgeschlossen sei, sodass mindestens eine fahrlässige Amtspflichtverletzung des Polizeibeamten vorliege, für die das Land als Dienstherr einzustehen habe. Somit komme es auf die Klärung weiterer Fragen zur Rechtmäßigkeit des Hundeeinsatzes nicht an. Eine Verbesserung der judikativen Kontrolle am Beispiel der konkreten Fälle verneint Arabi grds. unter Hinweis auf die richterliche Unabhängigkeit gem. Art. 97 Abs. 1 GG.

Im abschließenden VIII. Kapitel des Abschnitts B widmet sich der Autor der „Kontrolle staatlicher Gewalt durch die Legislative“ und hält eingangs fest, dass es in den Parlamenten hierzu sowohl die Möglichkeit der Gesetzgebungs- als auch der Kontrollfunktion (er konzentriert sich danach – wiederum unter kasuistischer Vorgehensweise – vorwiegend auf das Mittel der Parlamenta­rischen Untersuchungsausschüsse auf Bundes- [Art. 44 GG i. V. m. dem UntersuchungsausschussG [PUAG] und Landesebene). Der Bund, der in Polizeiangelegenheiten nur subsidiär und in der Hauptsache über die Bundespolizei und das BKA zuständig ist, habe – unter explizitem Hinweis z. B. auf den G8-Gipfel in Heiligendamm – in 18 Wahlperioden keinen einzigen derartigen Parlamentarischen Untersuchungsusschuss installiert. In der Fortfolge greift Arabi die ganz wenigen Beispiele (eingeleiteter) parlamentarischer Kontrolle zum Thema „Polizeigewalt“ auf und beginnt mit einem gescheiterten Antrag auf die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zum Thema „Polizeigewalt“ im Hessischen Landtag anl. einer Demonstration der „Blockupy-Bewegung“ am 1. Juni 2013 in Frankfurt und schließt die Aufzählung mit einem weiteren, allerdings erfolgreichen Einsetzungsantrag aus den Reihen der Hamburger Bürgerschaft vom 05.10.1994 (vgl. oben Fn. 16). Der bemerkenswert produktive und transparente Parlamentarische Unter­suchungs­ausschuss „Hamburger Polizei“ der Bürgerschaft befasste sich in den Jahren 1994 – 1996 u. a. mit 12 Fällen polizeilichen Fehlverhaltens, von denen Arabi für seine Bewertung zwei exemplarisch auswählt.[19] Der Ausschuss bemängelt in diesem Zusammenhang vor allem den „Korpsgeist und die Kameraderie“ inner­halb der Polizei, klagt die hierdurch bereits entwickelte „Subkultur“ an und benutzt dabei in aller Schärfe die für gewöhnlich im Zusammenhang mit der Mafia gebräuchliche Formulierung „Mauer des Schweigens“. Ferner kritisiert der Ausschuss, dass die Hamburger Polizei der Konfliktbewältigung im Rahmen der Aus- und Fortbildung“ nicht ausreichend Bedeutung beimesse. Die rigiden Feststellungen und Empfehlungen des Untersuchungsausschusses zu deren Verbesserung mündeten in zahlreiche Maßnahmen, wie z. B.

  • Kontaktbeamte („Bürgernähe“) und verstärkt Beamte mit Migrationshintergrund in Stadtteilen mit einem hohen Ausländeranteil,
  • professionelle Auswahl, Ausbildung und Rotation, insbesondere auch des Führungspersonals,
  • Ausbau sozialwissenschaftlicher Lerninhalte zu Lasten rechtswissen­schaftlicher Themen,
  • die Gründung der inzwischen nicht mehr existenten „Hamburger Polizeikommission“ (vgl. Fn. 16) im Jahr 1998.

Abschließend bemängelt er, dass – obwohl es nachweislich nicht an Untersuchungsgegenständen fehle – von diesem Kontrollrecht der Parlamente viel zu selten Gebrauch gemacht werde und damit die Chance auf Öffentlichkeit und Transparenz bei diesem ohne Zweifel wichtigen Thema vertan, ja in der Hauptsache den Medien als „treibende Kraft“ überlassen bleibe. Grds. fehle es aber nicht an gesetzgeberischer Kontrolle staatlicher Gewalt, es fehlten keine straf- oder diziplinarrechtlichen Sanktionsnormen, sondern nur „durchschlags­kräftige Beweisnormen“, womit er wohl insbesondere die Identifizierungs­möglichkeit im Rahmen einer Kennzeichnungspflicht meint, präziser wird er diesbezüglich zunächst in seinem Zwischenfazit nicht.

Allerdings fasst er diesbezüglich im folgenden Abschnitt C – „Verbesse­rungspotentiale im Bereich der legislativen Kontrolle staatlicher Gewalt“ nach. Hier stellt er insbesondere auf das nicht mehr ganz neue, in Deutschland jedoch erst in der Einführungsphase befindliche Mittel polizeiliche „Body-Cam“[20] ab und würdigt dieses Mittel rechtlich und praktisch ausgiebig, wünscht sich dabei eigentlich nur eine „Ausweitung des Einsatzgebietes über die öffentlich zugänglichen Orte“ hinaus und eine „Treuhandstelle“ zur Verwaltung der Aufnahmen. Er übersieht dabei m. E. aber, dass die „Body-Cam“ datenschutzrechtlich nach derzeitigen Einsatzkonzeptionen i. d. R. nur bedarfsgerecht in Konflikt­situationen zuge­schal­tet werden kann. Wie wir inzwischen aus zahlreichen Modellprojekten in der Republik wissen, wirkt dieses Mittel signifikant konfliktreduzierend. Allerdings, gehen wir von der Annahme aus, dass es sich bei den immer wieder in der Literatur auftauchenden „Widerstands­beamten“ wohl um eine verschwindend geringe Minderheit innerhalb der Polizei handelt, dürfte es sich wohl kaum um ein taugliches Mittel handeln, gerade diese Personen dann beweiskräftig in den Griff zu bekommen, obgleich Arabi dies mit einem „gebundenen Ermessen“, einer Verpflichtung zur Aufzeichnung mindestens bei der Anwendung physischen unmittelbaren Zwangs, dann verbunden mit einer „Beweislastumkehr“ in Fällen pflichtwidrig nicht aufgezeichneter möglicherweise „unverhältnismäßiger Gewalt“, in den Griff bekommen möchte. Hier muss man dann wohl schon eher auf die aufgeklärte, mutige und mit Handy ausgestattete Öffentlichkeit hoffen, wie ein aussagekräftiges Bild von Rogers aus dem Jahr 2015 im Pittsburgh Post-Gazette Blog zeigt (J). Darüber hinaus, wahrscheinlich auch beeinflusst durch den in seiner Arbeit behandelten Fall „Jalloh“, reflektiert Arabi auf „Video­aufzeichnungen im Gewahrsamsbereich“, die, jedenfalls im engeren Bereich der Gewahrsamszelle, datenschutzrechtlich sehr bedenklich sind und nur in Ausnahmefällen, beispielsweise im neuen bayerischen Polizeiaufgabengesetz über Art. 19 Abs. 3 Satz 2-4 i. V. m. den Voraussetzungen des Art. 96 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes und auch nur unter optischem Hinweis auf die Maßnahme (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 PAG Bayern) angewandt werden dürfen. Wenn man so will, wäre somit z. B. in Bayern auch heute die Videoüberwachung der Zelle des zwar möglicherweise berauschten aber sonst in keiner Weise fremd- eigen- oder gemeingefährlichen Herrn „Jalloh“ kaum möglich. Da ferner, wie auch in anderen Bundesländern, diesbezüglich auch keine Aufzeichnung ermöglicht wird, tendiert der Beweiswert bei Verdachts­fällen „unverhältnismäßiger Gewalt“ gegen Null. Das erkennt auch Arabi und weicht wiederum unter Verweis auf die Entscheidung des EGMR Ribitsch vs. Österreich (vgl. Fn. 17) auf die Beweislastenumkehr bei Nichtaufzeichnung aus.

Zuletzt lässt sich der Autor noch unter Verweis auf die Art. 34 GG und § 839 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Fn. 13) bzw. unter Hinweis auf den polizeirechtlichen Ausgleichsanspruch in § 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG über mangelhafte bzw. nicht hinreichend weitgehende Amtshaftungs- bzw. polizeiliche Schadensausgleichs­ansprüche im Verletzungsfall oder auch nur im Fall einer rechtswidrigen Gewahrsamnahme aus, da – dem zivilprozess­rechtlichen Beibringungsgrundsatz folgend – der Geschädigte sowohl die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen wie auch seinen Schaden nachweisen müsse. Hierzu empfiehlt er als Anspruchs­grundlage für derartige Fälle eine ähnliche Regelung wie mit dem § 2 StrEG für die Untersuchungshaft.  Außerdem fordert er für Fälle von Polizeigewalt externe Ermittlungsbehörden anstelle von Beschwerdestellen und will diese entgegen seiner Empfehlung im V. Kapitel des Abschnitts B zu „Schwerpunktstaats­an­waltschaften“ sowohl von der Staatsanwaltschaft wie auch von der Polizei völlig abkoppeln. Diese sollen zudem gleichermaßen über Straf- wie auch disziplinarrechtliche Befugnisse verfügen, bedürfen eines entsprechenden personellen und organisatorischen Unterbaus und müssten am besten beim jeweiligen Justizministerium angesiedelt sein. Dort könnte auch gleich noch die „Treuhandstelle“ für Videoaufzeichnungen aus dem Einsatzmittel „Body-Cam“ angesiedelt sein. Seine Vorschläge gehen sogar soweit, dass sie in rechtsstaatlich bedenklicher Weise essenzielle Rechte des Tatverdächtigen auf eine angemessene Verteidigung indirekt außer Kraft setzen, da die Verletzten mindestens bis zum gerichtlichen Verfahren, also bis zur Hauptverhandlung, anonym bleiben! Begleitend empfiehlt er noch eine „Whistleblower-Lösung“ für Polizeibeamte.

Mit Verlaub, nicht nur dass die Darlegung ob ihrer tiefgreifenden rechtstheoretischen, organisatorischen und institutionellen Veränderungen in ihrer Begründungs- und Argumentationstiefe an dieser entscheidenden Stelle eher einem heuristisch hergeleiteten Forderungs­katalog denn einer argumentativ systematisch aufgebauten und begründeten juristischen Arbeit entspricht, sie trieft im Ergebnis vor Misstrauen gegenüber der Polizei und widerspricht auch  diametral den eingangs zitierten und (zugegebenerweise nur eingeschränkt statistisch) belegbaren phänomenologischen Ausgangsbe­dingungen.

Dieser Eindruck wird auch im abschließenden Fazit – Abschnitt D gestützt, wo phänomenologisch nur von offenkundig „negativen Ausnahmen“ die Rede ist, im Grundsatz von einer „positiven polizeilichen Praxis“ berichtet wird. Ich stelle ferner in Frage, ob aufgrund weniger zitierter und bearbeiteter Fälle die notwendige Empirie bereits geschöpft ist für die absolut anmutenden Festlegungen Arabis: „Kommt es zu Polizeigewalt, versagen die staatlichen Kontrollmechanismen. Innerhalb der Exekutive fehlt es an Objektivität und einer gesunden Fehlerkultur. Anstatt dessen herrscht Korpsgeist und eine ‚Mauer des Schweigens’. (…) die judikative Kontrolle nehme sich des Problems exzessiver staatlicher Gewalt nicht an“, usw.!

Im Kern kommen neben der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte und unabhängiger Beschwerdestellen nur wenig realistische, grds. uneingeschränkt geeignete und rechtsdogmatisch passende Vorschläge für einen Problembereich, der ohne Zweifel in einem gewissen Ausmaß vorhanden ist (aber in welchem –und ist dieser Bereich wirklich derart beachtlich, dass er derart schwerwiegende Modifikationen rechtfertigt?). Hier besteht meines Erachtens keineswegs Klarheit, weiterhin erheblicher systematischer Forschungsbedarf (den der Autor mit seiner Arbeit nicht vollständig abdeckt) und die empirische Datengrundlage müsste hier noch erheblich, z. B. über mühsames wissenschaftliches Aktenstudium und geordnete -auswertung sowie Dokumentation der Ergebnisse signifikant verbreitert werden, um derart schwerwiegende Modifikationen, wie z. T. von Arabi vorgeschlagen, vorzu­nehmen. Gleichwohl hat er Recht, wenn er feststellt, dass die vorbehaltlose Aufarbeitung eines jeden der dargelegten Fälle und noch folgender Fälle in der Praxis notwendig ist, im Kern halte ich sie für eine Führungsaufgabe sowohl im Polizeimanagement wie auch bei der Staatsanwaltschaft, und sich nur so dauerhaft ein tragfähiges Vertrauen zwischen Bürger und Polizei manifestiert.

 

[1] Jurist, im Wintersemester 2016 / 2017 Promotion (vgl. verlinkter „Semesterblick“, S. 42) an der Rechtwissenschaftlichen Fakultät der Humboldt Universität zu Berlin mit der vorlie­genden Arbeit abgeschlossen, zuletzt abgerufen am 14.09.2017.

[2] Vgl. Hinweis auf der Website des Nomos Verlags, Baden-Baden nebst Inhaltsverzeichnis,  zuletzt abgerufen am 14.09.2017.

[3] Vgl. zum Begriffsinhalt das „Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes“, welches weitgehend inhaltsgleich im Vergleich mit den jeweiligen Länderpolizeigesetzen ist.

[4] Prof. Dr. Singelnstein, Universität Bochum, der sich als Forscher sehr intensiv mit der Thematik „Körperverletzung im Amt durch Polizisten und die Erledigungspraxis der Staatsanwaltschaften – aus empirischer und strafprozessualer Sicht“ auseinandergesetzt hat, in: NK (2013), 25, Heft 4, S. 15 ff..

[5] Vgl. Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.6, „Rechtspflege Staatsanwaltschaften“, Erledigte Verfahren „Korruptionsdelikte und Straftaten von Amtsträgern, S. 22, Z. 22 ff, SG 53, hier die letzte veröffentlichte Statistik aus dem Jahr 2015.

[6] Gegliedert nach „Korruptionsdelikten“, „Verfahren gegen Justizbedienstete o. ä (ohne Korruptionsdelikte)“, „Vorsätzliche Tötungsdelikte durch Polizeibeamte“, „Gewaltausübung und Aussetzung durch Polizeibeamte“, „Zwang und Missbrauch des Amtes durch Polizeibeamte“. Hilfreich bei der Kategorienauslegung hierzu sind die Ausführungen von Baumann in der hauseigenen Zeitschrift des Statistischen Bundesamtes WISTA, Ausgabe 3, 2015, S. 74 ff..

[7] Vgl. z. B. Singelnstein in Bürgerrechte & Polizei / CILIP 95 (1/2010) oder MschrKrim 86. Jg., Heft 1 (Februar 2003), S. 1-26.

[8] An dieser Stelle erschließen sich dem Betrachter die eingangs dieses Kapitels mehr als zehnseitigen (statistischen und kasuistischen) Ausführungen zur Todesstrafe in den USA im Hinblick auf den gewählten Titel des Werkes nur begrenzt, auch wenn es sich um eine rechtsvergleichende Arbeit handelt (ein „Vergleich“ mit der Situation in Deutschland verbietet sich im Übrigen schon nach der Inkraftsetzung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949, denn der Art. 102 GG ist ein absolutes Hindernis für eine derartige Strafart hierzulande). Dies in besonderer Weise, zumal die verfassungsrechtstheoretischen Ausfüh­rungen dieses thematisch aber so bezeichneten Abschnitts im Vergleich zu den Ausfüh­rungen zur Todesstrafe nur etwa ein Zehntel ausmachen (etwas mehr als eine Seite!).

[9] Welche nach kurzer einfachgesetzlicher Einleitung sehr schnell in eine dreizehnseitige rechtsvergleichende praktische und statistische Abhandlung des polizeilichen Schusswaffen­gebrauches und seiner rechtlichen Varianten (als dem statistisch kleinsten, wenn auch extensivsten [Ausnahme-]Fall polizeilicher Zwangsanwendung) „abdriftet“.

[10] Für Deutschland, in der die Polizei Ländersache ist (vgl. hierzu Lange, „Wörterbuch der Inneren Sicherheit“, S. 229 – 232: Der Begriff „Polizeihoheit der Länder“ bringt zum Ausdruck, dass die Zuständigkeit für das Polizeiwesen in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich den Bundesländern vorbehalten ist. Diese haben nach dem Prinzip des Föderalismus neben dem Bund eine eigene Staatsqualität. Sowohl „die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben“ (Art. 30 GG) als auch die Gesetzgebung (Art. 70 GG) ist nach dem Grundgesetz Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Mithin sind die Länder auch für die Gesetzgebung und die Organisation des Polizeiwesens zuständig, insofern es sich nicht um sonderpolizeiliche Einrichtungen des Bundes handelt) greift er sich hierfür exemplarisch die laufbahnrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Baden-Württembergs heraus.

[11] Vgl. hierzu stellvertretend für weitgehend gleichlautende Bestimmungen in den Länder­disziplinargesetzen § 22 Bundesdisziplinargesetz.

[12] Vgl. hierzu z. B. die letzte und aktuelle (2016) Disziplinarstatistik des Bundes.

[13] Vgl. hierzu bspw. nur § 839 BGB  i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG und mit dem III. Abschnitt „Schadensausgleich“, §§ 51 – 55 des Bundespolizeigesetzes, stellvertretend für weitgehend gleichlautende Bestimmungen in den Länderpolizeigesetzen.

[14]  Erläuterung des Begriffs hier nur am Beispiel der „Bundesbereitschaftspolizei“, bei dem Stichwort „Überblick über die Einsatzhundertschaft.

[15]  In den vergangenen Jahren haben deshalb neun Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Bre­men, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) eine anonymisierte Kennzeichnungspflicht eingeführt. Die neue Landes­regierung in Nordrhein-Westfalen will diese in § 6a Abs. 3 des Polizeigesetzes statuierte Verpflichtung (s. u.) allerdings aktuell wieder abschaffen. In den meisten Bundesländern ist im normalen Streifendienst auch das Tragen von Namensschildern erlaubt aber nicht verpflichtend angeordnet, vgl. z. B. nur § 6a Abs. 2 des Polizeigesetzes NRW. Für den Bund gibt es im Übrigen keine derartige Verpflichtung.

[16]  In einigen Ländern gibt es sogenannte „Polizeibeschwerdestellen“ (vgl. hierzu z. B. die Einrich­tungen in Niedersachsen, Sachsen) oder ein innerbehördliches „Beschwerde­ma­nage­ment“ wie z. B. in Berlin bzw. einen „Bürgerbeauftragten für die Landespolizei“  wie in Rheinland-Pfalz, welche(s/r) aber zumeist nicht „unabhängig“ sind / ist und in der Regel auch keine strafverfahrensrechtliche Ermittlungskompetenz besitzen, sondern zunächst „nur“ dienst- und fachaufsichtlich tätig werden können / kann. Einige interessante Stellungnahmen hierzu sind auf der Web-Site des Landtages NRW nachzulesen, wo dieses Thema in der 16. Legislaturperiode im Jahr 2016 auf Antrag der „Piraten“ diskutiert wurde, ohne dass eine solche Stelle in NRW eingerichtet wurde. Eine Zusammenfassung der in den Ländern und im Bund anhängigen oder abgeschlossenen Gesetzesinitiativen auf diesem Themenfeld bietet auch die Rubrik „Polizei- bzw. Bürgerbeauftragte“ der „Kriminalpoltischen Zeitschrift KriPoZ“. Den Anfang mit einem derartigen Instrument machte aber wohl Hamburg mit einer im Jahre 1998 in der Bürgerschaft als eine Folge des 1994-1996 tätigen Parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Hamburger Polizei“ mehrheitlich beschlossenen und vom Innensenator berufenen, ansonsten aber weitgehend unabhängigen „Polizei-Kommission“ (vgl. Gössner, „Die Hamburger Polizeikommission“, in Bürgerrechte & Polizei/CILIP 67 (3/2000), S. 34 ff.), die heute aber längst nicht mehr existent ist. In den meisten Bundesländern werden interne Ermittlungen gegen Beamte von anderen Dienststellen (zumeist der Kriminalpolizei) oder gar eigens eingerichteten Sonderdienststellen „Interne Ermittlungen“ geführt (vgl. hierzu z. B. nur das landesweit zuständige Dezernat 13 „Interne Ermittlungen“ des Bayerischen Landeskriminalamtes oder das gleichnamige Dezernat in Hamburg, welches – im Rahmen des o. g. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses eingerichtet – derzeit zentral die notwendigen Ermittlungen gegen Beamte im Zusammenhang mit Verfehlungen während des G 20- Gipfels führt).

[17]  Vgl. EGMR, 04.12.1995, 42/1994/489/571, EuGRZ 196, 504 (511 ff.).

[18]  Vgl. Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.06.2015, 9 U 23/14.

[19]  Hier ist eine weitere „handwerkliche Unschärfe in der Formulierung“ der Arbeit festzu­stellen, da Arabi unter Bezug auf die zwölf Fälle polizeilichen Fehlverhaltens (S. 178) exemplarisch auf drei Vorfälle eingehen will, sich anschließend aber nur zwei Fällen polizeilichen Fehlverhaltens annimmt. Aus dem zweiten in der Arbeit thematisierten Fall „Misshandlungen auf dem Polizeirevier 11“ entsteht erst der von ihm behandelte dritte Vorfall, nämlich der Rücktritt des damaligen Innensenators Hackmann, der aber allenfalls indirekt auf „polizeiliches Fehlverhalten“ zurückzuführen ist.

[20]  Vgl. hierzu auch bspw. den Aufsatz von Martini et al, NVwZ 24, 2016, S. 1 – 18, „Bodycams zwischen Bodyguard und Big Brother“. Arabi stellt übrigens fest, dass es gerade in den USA, wo dieses polizeiliche Einsatzmittel stark verbreitet ist, sowohl an bundesstaatlichen als auch an einer gesamtstaatlichen Rechtsgrundlage fehle. Die wenigsten Behörden verfügten darüber hinaus über eine interne Dienstvorschrift zur Nutzung des Gerätes – in Deutschland unvorstellbar!

Rezensiert von: Holger Plank