Der Staat und die Sicherheitsgesellschaft – Tobias Singelnstein, Jens Puschke – Rezensiert von: Holger Plank

Singelnstein, Tobias, Prof. Dr. [1] / Puschke, Jens, Prof. Dr. [2] (Hrsg.;  „Der Staat und die Sicherheitsgesellschaft“[3]; (ISBN: 978-3-658-19300-3, 267 Seiten, Springer VS Verlag, Berlin, Reihe Staat – Souveränität – Nation [hrsg. von R. Voigt und S. Salzborn), Erscheinungsjahr 2018, 44,99 €)

Die beiden Herausgeber veröffentlichen mit dem Sammelband, der neben deren gemeinsamen Vorwort 11 Perspektiven (davon 2 mit explizit europäischer Aus­richtung) auf den modernen Staat und dessen Rolle bei der Sicher­heitsgewährleistung von 16 Autoren in sich vereint, den insgesamt 21. Bei­­trag der Reihe „Staat – Souveränität – Nation“. Die 11 Betrachtungen sind drei Kapiteln gruppiert in „grundlegend analytische Beiträge“, in Abhandlungen, die sich „konkreten Aspekten“ des Verhältnisses von Staat und Sicherheits­gesellschaft widmen und schließlich in Beiträge, die aus unterschiedlichen Perspektiven auf das „Strafrecht als einer besonderen Form staatlicher Sicherheitsproduktion“ schauen. Ein gelungener Ansatz und eine ansprechende Auswahl von Beiträgen, die die Aufmerksamkeit des Lesers auf Kernprobleme lenkt. Persönlich erachte ich hierbei weniger die (durchaus gut gewählte) Kasuistik der Kapitel 2 und 3, sondern vielmehr die „grundlegenden Perspektiven“ des ersten Kapitels für besonders Gewinn bringend. Gerade dieser Fokus ist wiederum bei der sachgerechten Einordnung der Folgebeiträge wertvoll.

Kreissl (S. 3 – 32) hält im ersten Beitrag des ersten Kapitels, in dem er gleichermaßen prägnant wie zutreffend Entwicklungslinien vom bürgerlichen über den Rechtsstaat zum demokratischen Rechts- und Wohlfahrtsstaat darlegt, fest, dass angesichts allgemeiner gesellschaftlicher Entwicklungen und wachsender Mobilität die territoriale Souveränität als wesentliches Merkmal des Staates zunehmend erodiere und dadurch – verstärkt durch eine parallel „sozial desintegrativ (verlaufende gesellschaftliche) Entwicklung“ (in zunehmender Abkehr von wohlfahrtsstaatlicher Fürsorge) –  auch ein „diffuses Bedürfnis nach Sicherheit als Forderung an staatliche Politik auftrete“. Sicherheit in dieser spezifischen subjektiven Wahrnehmung scheint allerdings weniger von Bedrohungen (hier seien die empirischen Befunde seit Jahren einigermaßen stabil) als vielmehr von individuellen Risiken iZm mit Erwartungen tradi­tioneller sozialer Sicherheit (Arbeit, Wohnen, Rente etc.) beeinflusst zu sein. Hierzu hat der Staat aus verschiedenen Gründen aber immer weniger adäquate Antworten. Er verliere angesichts einer Vielzahl kaum noch durch eigene substantiierte Debattenbeiträge „beein­flussbarer unabhängiger Informations- und Kommunikationsplattformen“ auch zusehends an eigener „Deutungs­hoheit“ der Realität. Ferner finde eine kontinuierliche Auseinandersetzung mit der „Sicherheit“ (v. a. aber nicht nur verstanden im Sinne der o. g. Bedrohung) als politisches Thema kaum mehr statt. Eine singuläre Ausdehnung (national-) staatlicher Kontrolle und Überwachung zur Lösung von Sicherheitsproblemen bei zunehmend soziokulturell und ökonomisch globali­sierten Prozessen sei aber wenig sinnvoll. In einem derart einseitigen Ansatz könne sich auch der „Sicherheits­staat“ konkretisieren, der, so Pile und Fisahn  (S. 33 – 54) im zweiten Beitrag des Sammelbandes, aber keine eigenständige „Kategorie“ bilde, sondern mehr oder weniger ausgeprägter Bestandteil verschiedener gängiger Herrschaftsformen sein könne. Zabel (S. 55 – 78) greift im dritten Beitrag einen (nur) scheinbar das Sicherheitsbedürfnis (umfassend) regulierenden Bestandteil staatlicher Handlungskompetenz heraus, die „Prävention“, die, mit den Freiheits­interessen des Individuums verschmolzen, das „Rechtssicherheits­paradigma“ erzeuge. Dieses semantisch wohlklingende, in vielen Sachzu­sammenhängen scheinbar allgegenwärtige Wort sei durchgängig „positiv aufgeladen“, aber wirklich zurecht? Zabel weist in diesem Zusammenhang auf ein offenkundiges „Paradox der Prävention“ hin, da „Freiheitsinteressen und Rechtsstaus gerade dadurch stabilisiert werden sollen, indem das immer mög­liche Gefahren- und Verunsicherungsszenario im Bewusstsein gehalten, gleich­zeitig aber dessen Beherrschbarkeit in Aussicht gestellt werde.“ So entstünden ständig neue „Gewährleistungskompetenzen“ für den Staat und die Staatsgewalt, die aber, so Zabel, stets das Individuum als zentralen normativen Bezugspunkt zu fokussieren hätten. Am „Grad der Entfaltungsmöglichkeiten des Individuums bemesse sich (zuvörderst) der freiheitliche Zustand jeder staatlichen Verfas­sung“. Die „Dynamik, die sich in dem „Kräftespiel der Engführung von Freiheit, Sicherheit und Prävention“ entfalte, eröffne jedoch eine Reihe von „Ziel­konflikten“, die wiederum „normativer Korrekturen“ bedürften. Hierbei sei ein adäquater Modus von Abwägung und Prävention notwendig, der inhaltlich nicht immer leicht zu bestimmen sei. Der demokratische Rechtsstaat zeichne sich allerdings durch ein dichtes Netz institutioneller Gewaltenbindung aus und sei daher institutionell grds. darauf angelegt, die präventive Dynamik zu mäßigen. Hierbei sei die Menschenwürde, das „Residuum einer dignitas absoluta“, der „Abwägungsstopper“. Das „empirische Kalkül der Prävention werde so auf einen rechtskritischen Handlungsrahmen verpflichtet“ und das „Freiheitskonzept aus der funktionalen Kopplung“ gelöst. Zabel beendet seine sehr beachtliche Darlegung anstelle eines Fazits mit einigen gut nachvollziehbaren Thesen.

Kühne und Schlepper (S. 79 – 100) erkunden im vierten Beitrag (dem ersten im Kapitel „Konkretisierungen“) mit Hilfe des „Konzepts der politischen Öko­no­mie der Versprechen“[4], wie das mittlerweile heterogene Feld der Bio­metrie, ausgehend von der Vision, was die Technologie zu leisten im Stande sei, immer wieder neu ausgelotet und vorangetrieben werde. Die Biometrie sei ursprünglich „keine Schlüsseltechnologie der Inneren Sicherheit“, die dem „techno-politischen Diskurs“ rund um die „Präferenz für technologische Antworten“ innewohnende „interpretative Flexibilität“ habe aber inzwischen zur „Normalisierung vormals außergewöhnlicher Kontrolle“ geführt. Biometrische Systeme waren zunächst im Bereich der „Annehmlichkeit“ (Zugangskontrollen bzw. Convenience-Technologie für das Massengeschäft im Alltag, wie z. B. Fingerabdrücke in der Gesundheitskarte etc.) verortet und wurden anlassbe­zogen und trotz nach wie vor nicht vollständig ausgereifter Technik (vgl. Modellversuch am Berliner Südkreuz) im jüngeren politischen Diskurs fast ausschließlich als „Sicherheitstechnologie“ verhandelt. Erst als gezielt diskursgesteuert „Annehmlichkeit nicht nur zum Effekt von Sicherheit“ wird, richtete sich der Blick der Industrie auf die „Zukunft des Marktes“, denn „Komfort biete einen größeren Markt als Sicherheit, da Komfort täglich erlebt werde; Sicherheit hingegen nur dann, wenn es zu spät sei“. Dieser Entwicklung liege ein – bezogen auf weitere sicherheitspolitische Schlüsseltechnologien – abstrakter und daher weitergehend untersuchtungsbedürftiger „multidirek­tionaler Konstruk­tionsprozess“ zugrunde. Lars Ostermeier (S. 101 – 122) untersucht im fünften, ebenso technikaffinen Beitrag, empirisch den staatlichen Einsatz von Prognosetechnologien zur Vorhersage von Straf­taten, Rückfallwahr­scheinlichkeiten und gefährlichen Ereignissen. Ihm geht es zum einen darum, in den soziotechnischen Konstellationen der Technologien zwischen staatlichem und technischem Handeln zu unterscheiden, zum anderen darum, Veränderungen staatlichen Handelns durch den Einsatz derartiger Technologien unter Verflechtung privatwirtschaftlicher Dienstleistungen methodisch mittels des empirisch „technografischen Ansatzes“ heraus­zuarbeiten. Ebenso vielfältig wie die Liste empirischer Anwendungsfälle seien die Folgen dieser Technologie für die Beziehungen von Staat, Gesellschaft und Sicherheit, wie der Autor anhand des z. T. diskriminierenden Einsatzes derartiger Systeme in den USA darlegt. Es entwickle sich eine „Algorithmic Criminology“, Kriminalität werde durch computergestützte Modelle erklärt, desto „präziser“, so die Annahme, je umfangreicher die Auswahl der Prädiktoren hierbei. Allerdings bedürfe diese technologische Handlung, die für sich genommen nur „Daten-Derivate“ und keine „selbst-evidenten Bilder von Risiken und Gefahren, sondern höchstens komplexe epistemische Einheiten als Resultat soziotechnischer Herstel­lungsprozesse“ darstellten, der ergänzenden „sozialen Handlung“ (also der Analyse und Interpretation „neuen Wissens“ über Kriminalitätsentstehung – hierbei haben sich aber noch nicht die notwendig begleitenden sicherheitsbehördlichen Organisationsstrukturen herausgebildet, der Impact derartiger Zukunftstechnologien auf Organisation und deren Handlungsmaximen bleibt unklar). Dabei sei der Begriff „Crime Forecasting“ exakter als der derzeit allgemein gebräuchliche Begriff „Predictive Policing“. Ferner beruhe die Stabilisierung von Prognosetechnologien nicht primär auf ihrer Funktionalität, sondern auf Wirkungen, die ihnen „zugeschrieben“ werden, so ein zusätzlicher interessanter und untersuchungsbedürftiger Befund. Fabien Jobard (S. 123 – 148) setzt sich im sechsten spannend zu lesenden Beitrag am Beispiel Frankreichs (das Land habe seit dem Jahr 1955 iZm der „Algerien-Krise“ eine gewisse Erfahrung mit dem „Ausnahmezustand“, so der Ausgangspunkt des Berichts) rechts- und politikwissenschaftlich mit den Wirkungen notstandsbezogener Anordnungen auseinander. Vor allem geht es ihm um die Frage der Konsequenzen des Notstandes für die Rechtsordnung. Der retrospektiven Prophezeiung Agamben folgend stellt er dabei die Fragen: Was wurde dauerhaft in das übliche Recht übernommen? Was bleibt also vom „Ausnahmezustand“ zurück? Im letzten Artikel des Kapitels „Konkre­tisierungen“, dem siebten des Sammelbandes, versucht sich Hartmut Aden (S. 149 – 167) an einer kritischen transdisziplinären (rechts-, politik- und verwal­tungs­wissenschaftlich) „Dekon­struktion“ der Annahme eines „zu schützenden Staates“. Nicht der Staat sei Selbstzweck der Aufgabendefinition von Polizei und Verfassungsschutz, sondern die Menschen mit ihren Grundrechten und demokratischen Beteiligungs­möglichkeiten stünden im Mittelpunkt des „Staatsschutzes“. Er baut seine Argumentation interessanterweise auf dem ebenso vielzitierten wie unbestimmten Rechtsbegriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung“ auf und verweist hierbei auf die nach meiner Beobachtung in weiten Teilen der Wissenschaft unbemerkt gebliebene Passage der Modifizierung diesbezüglicher Deutungsansätze des Bundesverfassungs­gerichts. Noch im Jahr 1952, im Zusammenhang mit dem Verbot der „Sozialistischen Reichspartei“ (SPR) definierte das BVerfG den Begriff vorwiegend über schützenswerte staatliche Organisationsprinzipien. Fast 65 Jahre später hingegen, im Januar 2017 iZm der Behandlung des Antrags auf das Verbot der NPD, deutete das Gericht den Begriff deutlich subjektbezogener, ergänzte ihn um weitere Elemente rund um den unantastbaren „Würdebegriff“ und subjektive politische Grundrechte. Das Gericht vollzog damit rechtsdogmatisch“ eine Abkehr von der singulären Vorstellung des „Staates als Selbstzweck“. Aden vergleicht in der Folge mit beachtenswerten Ergebnissen diesen rechtsdogmatischen Wandel mit der Organisationspraxis und dem Aufgaben­zuschnitt der Sicherheits­behörden und fordert auf der Grundlage dieser Erkenntnisse eine Weiterentwicklung, ja einen Paradigmenwechsel „vom Staatsschutz zum Menschen­würdeschutz“, ohne bei der Detektion „neuer Bedrohungen“ die alte Perspektive „Staatsschutz“ vollständig aufzugeben.

Im letzten, dem dritten Kapitel des Sammelbandes, welches „aus unter­schiedlichen Perspektiven auf das Strafrecht als einer besonderen Form staatlicher Sicherheitsproduktion schaut“, gehen zunächst Bernd Belina  (S. 171 – 192), dann Beatrice Brunhöber (S. 193 – 216) Fragen von Veränderungs­prozessen bei der Gestaltung materiellen Strafrechts nach. Belina dabei eher (rechts-)historisch bzw. -soziologisch (Belina ist Humangeograph) mit einer gelungenen Analyse der Strafrechtsgenese und -praxis von 1945 bis heute vor dem Hinter­grund gesellschaftlicher Entwicklungen und Veränderungen, Brunhöber hingegen mit ihrer bereits aus anderen Veröffentlichungen und Herausgeberschaften bekannten Perspektive, Elemente der Sicherheits­gesellschaft (des Präventionsstaates) führten parallel auch zu einem Funk­tionswandel im Strafrecht. Verbote auf der Ebene der Verhaltens­vor­schriften, so Brunhöber, setzten in jüngerer Vergangenheit nämlich bereits verstärkt im Vorfeld einer konkreten Schädigung an, was sie hinsichtlich dieses evidenten Wandels zur Verwendung des kategorisierenden Begriff des „Risikostraf­rechts“ bringt. Kein neu eingeführter, Frehsee verwendete ihn bspw. bereits im Jahr 1999 (Neue Kriminalpolitik, 11 [1999], Heft 1, S. 16), aber von Brunhöber hier inhaltlich klar konturierter Begriff. Diesen Blick konkretisieren und vertiefen im letzten, dem elften Beitrag des Bandes, der Mitherausgeber Puschke und Rienhoff (S. 243 – 263) am Beispiel des „Terrorismus­strafrechts“, insbesondere der „neuen“ Straftatbestände der §§ 89a, b, c und 91 StGB). Puschke setzte sich bereits in seiner Habilitationsschrift, erschienen bei Mohr Siebeck im Jahr 2017, sehr intensiv mit der / den „Legitimation, Grenzen und Dogmatik von Vorberei­tungs­tatbeständen“ (vgl. Besprechung im Polizei-Newsletter) auseinander und problema­tisiert dabei auch die o. g. Vorschriften eingehend. Der hegemonische Sicherheitsdiskurs und das Strafrecht verstärkten sich inzwischen in evidenter Weise gegenseitig, vermutlich sogar abseits eines notwendigen Konsenses der Zivilgesellschaft hierzu, so die Autoren. Da­zwischen, im Rahmen des zehnten und vorletzten Artikels, gehen Dollinger, Lampe und Schmidt-Semisch empirisch (insbesondere interdiskursanalytisch am Bsp. parlamentarischer Debatten zur Jugendkriminalität) dem von Brun­höber thematisierten grundlegenden Wandel staatlicher Sicherheitsproduktion am Beispiel des Jugendstrafrechts nach. Wenn auch die „gegenwärtige Jugend­straf­rechtspolitik nach wie vor – dem alles überragenden Erziehungsgedanken geschuldet – stark in wohlfahrtsstaaatlichen Traditionen verwurzelt bleibe“, so stellen die Autoren jedenfalls für bestimmte „Hochrisikogruppen“ (z. B. die sogenannten jugendlichen Intensivtäter) dabei durchaus eine „Zunahme exkludierender und bestrafender Reaktionsformen“ fest. Der Ansatz ist schon insofern beachtlich, da in der „deutschen Kriminalpolitik kaum empirische Analysen vorlägen, die über die Betrachtung einzelner Gesetzestexte, -veränderungen oder singulärer politischer Kampagne hinausgingen“. Dieser Beitrag stellt im Rahmen des von der DFG geförderten Projekts „Jugendkriminalität im politischen Interdiskurs“ demnach einen tiefergehenden methodischen Ansatz dar. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Absichtserklärungen der künftigen Bundesregierung zu einer „evidenzbasierten Kriminalpolitik“ (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018, S. 133, Z. 6313 ff.) auch in diesem Diskursfeld konkret auswirken werden / können.

Der gleichwohl strukturell wie auch inhaltlich gut gelungene Sammelband greift einige Teilausschnitte der evidenten Bedeutungssteigerung von „Sicherheit“ in der jüngeren Vergangenheit / gesellschafts- und rechtspolitischen Diskussion heraus, vertieft diese angemessen und schafft so neue bzw. modifizierte allgemeine wie auch kasuistische diskursanalytische, polizei­wissenschaftliche, kriminologische sowie rechtsdogmatische Anknüpfungs­punkte. So wird die anhaltende Diskussion rund um die (Akteurs-)Rolle des Staates in einer „Sicherheitsgesellschaft“, die nach wie vor ambivalent, ja „wider­sprüchlich“ bleibe, wie die Herausgeber einleitend zutreffend bemerken, um neue oder modifizierte Einsichten erweitert. Je nach analytischem Raum differieren hierbei die Be(Zu-)schreibungen von einem „Rückzug des Staates aus der Sicherheitsproduktion und eine zunehmende Tendenz der Privatisierung“ über eine Formveränderung („Regieren aus der Distanz“ im Bordieu`schen Bedeutungszusammenhang) bis hin zum gerade in jüngerer Zeit aufgrund zunehmend globaler werdender terroristischer Bedrohungen intensiver diskutiertem nationalstaalichen „governing through crime“.

 

[1] Prof. Dr. Tobias Singelnstein, Ruhr-Universität Bochum, Lehrstuhl für Kriminologie. Singelnstein beschäftigt sich bereits seit geraumer Zeit mit dem Begriff und der Entwicklung der „Sicherheitsgesellschaft“ und hat diesen in einigen Publikationen, z. B. „Die Sicherheitsgesellschaft. Soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert“ (2006, fortschreibende Neuauflagen 2008, 2010 und 2012), interdisziplinär nuanciert.

[2] Prof. Dr. Jens Puschke, Phillips Universität Marburg, Institut für Kriminalwissenschaften, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie und Medizinstrafrecht.

[3] Vgl. hierzu auch das Inhaltsverzeichnis des Buches, abrufbar auf der Verlagswebsite von Springer, zuletzt aufgerufen am 12.02.2018.

[4] Von Schaper-Rinkel am Beispiel der Nanotechnologie fortentwickelt.

Rezensiert von: Holger Plank