Entscheidung des BGH zur Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund polizeilicher Tatprovokation.

Wenn eine unverdächtige und zunächst nicht tatgeneigte Person durch eine von einem Amtsträger geführte Vertrauensperson in einer dem Staat zurechenbaren Weise zu einer Straftat verleitet wird und dies zu einem Strafverfahren führt, kann auch bei anfänglich bereits bestehendem Anfangsverdacht eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation vorliegen. Vorstrafen begründen für sich allein keinen ausreichenden Anhalt für die Annahme möglicher Tatgeneigtheit. Quelle: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/17/1-320-17.php