VG Arnsberg vom 2.2.2017: Rechtswidrige IDF wegen „südländischen Aussehens“

Identitätsfeststellung zur Überprüfung des Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes

In einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr stellt das VG Arnsberg folgende Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung durch die Polizei fest: „Die Identitätsfeststellung sollte der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik dienen. Auch wenn hierin – bei entsprechenden Anhaltspunkten -eine Maßnahme zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Straf-vorschriften, zumindest aber eine Gefahrerforschungsmaßnahme, gesehen werden könnte, fehlten – vorgelagert – die erforderlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthaltsstatus des -Klägers überhaupt auch nur zweifelhaft war. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger ein südländisches Aussehen aufweist, konnte nicht auf einen möglicherweise illegalen Aufenthalt in Deutschland geschlossen werden. Dass in erster Linie solche Personen, deren Aussehen eine ausländische Herkunft vermuten lassen, -ins Visier einer Aufenthaltsüberprüfung geraten, ist dieser Maßnahme zwar immanent. Gleichwohl genügt allein das Aussehen einer Person nicht, um vernünftige Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts begründen zu können und dementsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Weitere Umstände, die auf einen illegalen Aufenthalt des Klägers schließen ließen, waren nicht ersichtlich.

Das Urteil ist (noch) nicht veröffentlicht. Eine Kopie kann bei Professor Dr. Clemens Arzt angefordert werden: clemens.arzt@hwr-berlin.de