{"id":1056,"date":"2018-09-20T18:01:40","date_gmt":"2018-09-20T16:01:40","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1056"},"modified":"2018-09-20T18:09:11","modified_gmt":"2018-09-20T16:09:11","slug":"matthias-baecker-erhard-denninger-kurt-graulich-handbuch-des-polizeirechts-gefahrenabwehr-strafverfolgung-rechtsschutz-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1056","title":{"rendered":"Matthias B\u00e4cker; Erhard Denninger; Kurt Graulich &#8211; Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr \u2013 Strafverfolgung \u2013 Rechtsschutz &#8211; Rezensiert von Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>B\u00e4cker, Matthias; Denninger, Erhard; Graulich, Kurt (2018);<\/em> Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr \u2013 Strafverfolgung \u2013 Rechtsschutz;<\/strong> 1.758 Seiten, Verlag C.H. Beck, M\u00fcnchen, ISBN 978-3-406-70590-8, 169,00 \u20ac<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h1>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Thema<\/h1>\n<p><strong><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1058 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/handbuch_polizeirecht-88x150.png\" alt=\"\" width=\"88\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/handbuch_polizeirecht-88x150.png 88w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/09\/handbuch_polizeirecht.png 200w\" sizes=\"(max-width: 88px) 100vw, 88px\" \/><\/strong><\/p>\n<p>In einigen Bundesl\u00e4ndern f\u00fchren die Bestrebungen der Landesregierungen, ihre Polizeigesetze zu novellieren, zu erheblichen sicherheitspolitischen Debatten. In M\u00fcnchen protestierten 30.000 bis 40.000 Menschen gegen die Neufassung des (inzwischen verabschiedeten) Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (vgl. ZEIT 2018). Im Fokus der Kritik stehen u.\u00a0a. neue Gefahrenbegriffe, die Militarisierung der Polizei, die zunehmende Verwendung nachrichtendienstlicher Methoden sowie im Allgemeinen die Ausweitung von Befugnissen. P\u00fcnktlich zu den aktuell gef\u00fchrten Kontroversen erscheint die 6. Auflage des Handbuch des Polizeirechts, <em>der <\/em>Lisken\/Denninger.<!--more--><\/p>\n<h1>2.\u00a0\u00a0\u00a0 Herausgeber und Autoren<\/h1>\n<p>F\u00fcr den Lisken\/Denninger sind inzwischen Matthias B\u00e4cker, Erhard Denninger und Kurt Graulich als Herausgeber des von Hans Lisken mitbegr\u00fcndeten Werks t\u00e4tig. Die Vielzahl an Autoren<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> ist aus dem u.\u00a0a. verlinkten Inhaltsverzeichnis ersichtlich. Gegen\u00fcber der Vorauflage ergaben sowohl bei der Herausgeberschaft als auch bei den Autoren<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Ver\u00e4nderungen.<\/p>\n<h1>3.\u00a0\u00a0\u00a0 Aufbau<\/h1>\n<p>Das <a href=\"http:\/\/d-nb.info\/1133209025\">Inhaltsverzeichnis<\/a> kann dem Katalog der Deutschen Nationalbibliothek entnommen werden.<\/p>\n<h1>4.\u00a0\u00a0\u00a0 Inhalt<\/h1>\n<p>Aus dem Vorwort zur sechsten Auflage (S. VII) ergeben sich nur sp\u00e4rliche Information in Bezug auf die inhaltlichen \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Vorauflage. Hier helfen zun\u00e4chst die Verlagshinweise<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> weiter, die auf \u00c4nderungen des BKAG, des BNDG sowie des neuen Datenschutzrechts (DS-GVO, BDSG) hinweisen. Als aktuelle Schwerpunkte werden folgende Themen genannt:<\/p>\n<ul>\n<li>Befugnisse zur Bek\u00e4mpfung virtueller Kriminalit\u00e4t (Internetpiraterie, Cyberwar),<\/li>\n<li>Folgen der europ\u00e4ischen Fl\u00fcchtlingskrise (VISA-Informationssystem, Schengen-Informationssystem, Frontex-Eins\u00e4tze),<\/li>\n<li>M\u00f6glichkeiten grenz\u00fcberschreitenden Polizeihandelns bei der Terrorabwehr (Interpol, Europ\u00e4ischer Haftbefehl), Zusammenarbeit zwischen Polizei und Nachrichtendiensten auf nationaler und internationaler Ebene,<\/li>\n<li>elektronische Informationsverarbeitung (Rasterfahndung, Verkehrsdatenerhebung, Funkzellenabfrage).<\/li>\n<li>Neu aufgenommen wurde das IT-Sicherheitsrecht als Teil IX im Kapitel Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung (S. 1323). Autor ist Sebastian J. Golla vom Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht, Informationsrecht, insbesondere Datenschutzrecht, an der Johannes-Gutenberg-Universit\u00e4t, Mainz.<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr weitergehende Informationen zu den \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Vorauflage hilft ein Vergleich der Inhaltsverzeichnisse weiter, denn erst an dieser Stelle wird der Umfang der im Vorwort genannten \u201eumfangreichen textlichen \u00c4nderungen\u201c (S. VII) deutlich. Immerhin erweiterte sich der Umfang des Handbuchs gegen\u00fcber der 5. Auflage aus dem Jahr 2012 um 220 Seiten.<\/p>\n<ul>\n<li>Neue inhaltliche Struktur und Inhalte im Kapitel B (Die Polizei im Verfassungsgef\u00fcge), die mit einer Ausweitung des Umfangs um ca. 20 Seiten einhergehen.<\/li>\n<li>Ein neuer Teil V im Kapitel C (Organisation der Sicherheitsbeh\u00f6rden und Geheimdienste in Deutschland) mit der Bezeichnung Infrastrukturbeh\u00f6rden des Bundes, in dem das Bundesamt f\u00fcr die Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur beschrieben werden (S. 190 f). Im gleichen Kapitel ergibt sich eine begriffliche \u00c4nderung, denn der bisherige Teil V <em>Nachrichtendienste<\/em> wird nun als <em>Geheimdienste<\/em> (nun als Teil VI) bezeichnet. Die Unterschiede der Begriffe werden innerhalb des Kapitels erl\u00e4utert (S. 192), wobei dort auch begr\u00fcndet wird, weshalb die Geheimdienste nicht zu den Sicherheitsbeh\u00f6rden z\u00e4hlen (S.192 f). Nicht deutlich wird, weshalb vor diesem Hintergrund das Kapitel H weiterhin als \u201e<em>Nachrichtendienste<\/em> und Polizei\u201c (S. X, 1109, Hervorhebung d. Verf.) beschrieben wird<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>.<\/li>\n<li>Eine neue inhaltliche Struktur erhielt auch das Kapitel E (Das Polizeihandeln), zudem mit einem inhaltlichen Zuwachs von rund 22 Seiten.<\/li>\n<li>Neubearbeitung des Kapitels G (Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht) mit rund 146 Seiten Zuwachs.<\/li>\n<li>Neubearbeitung und Ausweitung des Aufenthaltsrechts (Teil I) im Kapitel J (Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung) um ca. 12 Seiten. Im gleichen Kapitel wurden das Baurecht, das Gewerberecht (!) und das Umweltrecht entnommen. W\u00e4hrend das \u00d6ffentliche Vereinsrecht (Teil VII) neu bearbeitet wurde, ist der Teil IT-Sicherheitsrecht (Teil IX) neu aufgenommen.<\/li>\n<li>Das Kapitel M (Ausgleichs- und Ersatzanspr\u00fcche des B\u00fcrgers und Haftung f\u00fcr Polizeikosten) vereint die fr\u00fcheren Kapitel M und N. Die bisherigen zehn Unterkapitel wurden auf zwei reduziert.<\/li>\n<li>\u00dcberarbeitungen im Kapitel N (Europ\u00e4ische Rechtsgrundlagen und Institutionen des Polizeihandelns) mit einer neuen inhaltlichen Struktur und einem Zuwachs von ca. 15 Seiten.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ebenso lassen sich im umfangreichen Sachverzeichnis Neuerungen ausmachen, wie beispielsweise die Quellen-TK\u00dc (S. 1739), Bodycam (S. 1713, 1752), Brexit (S. 1713), Dash-Cam (S. 1715, 1752), Drohnen (S. 1718, 1752), elektronische Fu\u00dffessel (S. 1720), Gaffer (S. 1723), Hautfarbe des Kontrollierten (S. 1726), Onboard-Kamera (S. 1735), Precobs (S. 1738, 1739), Snowden (S. 1743), Transsexuelle (S. 1747), Waterboarding (S. 1754), WhatsApp (S. 1754), w\u00e4hrend Exoten wie die Damenboxk\u00e4mpfe entfallen sind.<\/p>\n<p>Angesichts des Umfangs des Handbuchs bleiben die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen kursorisch. Die Ausf\u00fchrungen zur Bodycam an verschiedenen Stellen des Handbuches verdeutlichen, dass diese Form der Video\u00fcberwachung \u2013 im Gegensatz zur Vorgehensweise in den USA \u2013 nicht der Kontrolle polizeilichen Handelns dient, sondern dem Schutz der Polizisten. Dabei wird u.\u00a0a. auch auf die Kritik an der Wirksamkeit der Bodycam hingewiesen. Der Schwerpunkt der Kritik bezieht sich auf die datenschutzrechtlichen Aspekte (S. 997 f), was angesichts des Bearbeiters (Thomas Petri) nicht verwundert. Der neu aufgenommene <em>Gaffer<\/em> findet sich nur als Randnotiz im Kapitel zum polizeilichen Zwang wieder (S. 625), um den Begriff des Unbeteiligten zu erl\u00e4utern. Angesichts der zunehmenden Skandalisierung des Problems w\u00e4re (an geeigneter anderer Stelle) eine Pr\u00e4zisierung w\u00fcnschenswert gewesen. Der kurze Beitrag zur <em>Hautfarbe des Kontrollierten<\/em> (S. 444) bezieht sich im Wesentlichen auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2016 und legt den Fokus auf die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme, ohne deutlicher zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um einen Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG handelt, denn \u201e[v]or diesem Hintergrund kann der Senat trotz der umfangreichen Beweisaufnahme nicht mit der f\u00fcr seine \u00dcberzeugung notwendigen Sicherheit ausschlie\u00dfen, dass die Hautfarbe der Kl\u00e4ger entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG f\u00fcr die Kontrolle doch ein mitentscheidendes Kriterium gewesen ist\u201c (OVG Rheinland-Pfalz 2016, RN 131). Der kurze Beitrag wird dem seit Jahren diskutierten und (noch zu wenig) erforschten Ph\u00e4nomen des racial profiling nicht gerecht und ist in dieser Form unzureichend. Wenig \u00fcberzeugend ist zudem, dass sich der Begriff racial profiling (statt des o.a. Neueintrags \u201eHautfarbe des Kontrollierten) nicht im Sachverzeichnis wiederfindet. Im Anschluss an den Absatz zur polizeilichen Selektivkontrolle argumentiert der Bearbeiter des Kapitels beispielhaft mit einem Archetyp des Verbrechens: die vom Ausland gesteuerte Einbrecherbande.<\/p>\n<p>Liegen zudem Erkenntnisse \u00fcber spezifische tempor\u00e4re Gefahrenlagen vor \u2013 Beispiele aus der Praxis sind planm\u00e4\u00dfig durchgef\u00fchrte Einbruchdiebst\u00e4hle durch vom Ausland gesteuerte Banden und gro\u00dfangelegte Diebst\u00e4hle von Kraftfahrzeugen und deren Verschiebung ins Ausland -, so k\u00f6nnen au\u00dferdem Fahndungsraster zugrunde gelegt werden, die sich an den der Polizei bekannten T\u00e4terprofilen und Tatmodalit\u00e4ten orientieren (S. 444).<\/p>\n<p>Aus der Untersuchung von Wollinger\/Jukschat ergibt sich, \u201edass das in den Medien oft gezeichnete Bild von osteurop\u00e4ischen T\u00e4tergruppen, die in festen Bandenstrukturen durch Deutschland ziehen, nicht durch die Daten gest\u00fctzt wird\u201c (Wollinger\/Jukschat 2017, 118). Damit soll nicht gesagt werden, dass es dieses Ph\u00e4nomen nicht geben w\u00fcrde, doch stehen die oftmals von der Polizei herangezogenen s\u00fcdosteurop\u00e4ischen T\u00e4terbanden im Kontrast zu den geringen Aufkl\u00e4rungsquoten und dem damit einhergehenden geringen Kenntnisstand \u00fcber dieses Kriminalit\u00e4tsph\u00e4nomen. Der neue Beitrag zum predictive policing besteht aus wenigen S\u00e4tzen, die auf das System precobs Bezug nehmen, wobei es sich dabei um die Herstellerbezeichnung des Instituts f\u00fcr musterbasierte Prognosetechnik GmbH handelt (S. 914 f). Erst in einer weiteren Fundstelle (S. 880), auf die mit Querverweis hingewiesen wird, erscheint der Begriff predictive policing<em>.<\/em> Der Begriff predictive policing konnte im Sachverzeichnis nicht entdeckt werden. Statt der dort neu eingef\u00fcgten Herstellerbezeichnung \u201ePrecobs\u201c (S. 1738, 1739) h\u00e4tte sich als Alternative \u2013 neben der Bezeichnung predictive policing \u2013 der Begriff Pr\u00e4emption angeboten. Der Beitrag zu Precobs, der im Kapitel zur Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht beinhaltet ist, legt seinen Schwerpunkt auf datenschutzrechtliche Aspekte. Eine kritische Auseinandersetzung mit predictive policing unter Einbeziehung der noch sp\u00e4rlichen Literatur und Forschung fehlt, wobei in den Kapiteln B und D durchaus verfassungs- und polizeirechtliche Ausf\u00fchrungen und deutliche Bedenken zur \u201ePr\u00e4vention II\u201c, also dem Vorfeldbereich \u201e<em>vor<\/em> der Verfolgung bereits begangener Straftaten und <em>vor<\/em> der Abwehr bereits eingetretener konkreter Gefahren\u201c (S. 75) eine hohe Sensibilit\u00e4t nachweisen. Einige Ausf\u00fchrungen zum Gemeinsamen Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ) beziehen sich auf die Angaben in der BT-Drucksache 16\/10007 aus dem Jahr 2008 und sollten auf Aktualit\u00e4t \u00fcberpr\u00fcft werden, beispielsweise im Hinblick auf die Arbeitsgruppen im GTAZ (S. 204 f). Das neue IT-Sicherheitsrecht im Kapitel Gefahrenabwehr durch Ordnungsverwaltung (S. 1323 ff) gibt einen \u00dcberblick \u00fcber gesetzliche Grundlagen sowie zust\u00e4ndige Gremien und Beh\u00f6rden. Dabei wird nicht nur deren Vielfalt deutlich, sondern auch die Notwendigkeit dieses Kapitels indirekt begr\u00fcndet. In der inhaltlichen Ausgestaltung gibt es noch kleine Unsch\u00e4rfen, beispielsweise die einerseits sehr ausf\u00fchrliche Wiedergabe der gesetzlichen Aufgaben des BSI aus \u00a7 3 BSIG (S. 1329), w\u00e4hrend andererseits die Arbeitsfelder<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> der Zentralen Stelle f\u00fcr Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS) mehr als allgemein bleiben, wenn sie als unterst\u00fctzend und beratend beschrieben werden. Kapitel C, Teil III (S. 174 f), greift unter dem Zwischentitel \u201eStadtpolizei\u201c (S. 174) das \u201eEnde der Entpolizeilichung\u201c (S. 175) bzw. die Rekommunalisierung von Polizei (vgl. Lauber\/M\u00fchler 2018) auf. Bei dem Hinweis auf die \u201eerfolgreich absolvierte[r] Ausbildung\u201c der st\u00e4dtischen Hilfspolizeibeamten k\u00f6nnte eine fachspezifische Ausbildung vermutet werden, die es beispielsweise in Sachsen nicht gibt. Dort k\u00f6nnen Besch\u00e4ftigte mit allgemeinen Zugangsvoraussetzungen (z.\u00a0B. Verwaltungsfachangestellte) nach einem rund 4-w\u00f6chigen (theoret.) Fortbildungslehrgang als gemeindliche Vollzugsbedienstete gem. \u00a7 80 S\u00e4chsPolG eingesetzt werden. Im Vergleich dazu wird bei dem Eintrag zur Wachpolizei (S. 181) durchaus die kurze Ausbildungszeit problematisiert. In der Gesamtschau sollte der zunehmend fragmentierten Polizei (Polizeivollzugsdienst, gemeindlicher Vollzugsdienst sowie polizeiliche Downgrades wie Wachpolizei und freiwilliger Polizeidienst) k\u00fcnftig noch mehr Platz einger\u00e4umt werden. Im Sachverzeichnis w\u00e4re der \u201eFlashmob\u201c (S. 1737) als Unterpunkt der \u201ePolizeikosten\u201c mit einem eigenen Stichwort g\u00fcnstiger nachgewiesen. Erg\u00e4nzend zu den Stichw\u00f6rtern \u201eSicherheitsgef\u00fchl\u201c (S. 1742) und \u201eUnsicherheitsgef\u00fchl\u201c (S. 1748) w\u00e4re auch die Kriminalit\u00e4tsfurcht w\u00fcnschenswert. Dem Sachverzeichnis kann nicht entnommen werden, ob Ausf\u00fchrungen zur Kennzeichnungspflicht oder (Polizei-)Beschwerdestellen in dem Handbuch beinhaltet sind. Angesichts der seit Jahren gef\u00fchrten kontroversen Debatten sollte dies nachgeholt werden.<\/p>\n<p>Bei einigen Neuerungen haben sich Fehler im Sachverzeichnis eingeschlichen, z.B. Ausleiten der Kommunikation an der Quelle (E 778 statt E 773), elektronische Fu\u00dffessel (E 420 statt 422, E 458 statt E 460 f\u00fcr Gef\u00e4hrder, E 456 statt E 458 als strafrechtlicher Ausgangspunkt; G 509 l\u00e4uft ins Leere), Gaffer (E 922 statt E 924), Hautfarbe des Kontrollierten (E 363 statt E 365), WhatsApp (E 788 statt E 794) oder Bodycam (E 824 statt 818). Allerdings sind auch bei den bisherigen Schlagw\u00f6rtern fehlerhafte Fundstellen dokumentiert, z.\u00a0B. Taser (E 878 statt E 875) oder Gewaltmonopol (E 821 statt E 827). Am Beispiel der Bodycam wird zudem ein Differenzierungsproblem im Sachverzeichnis deutlich, da dieses Schlagwort sowohl alphabetisch eingereiht ist (S. 1713), als auch als Unterbegriff der Video\u00fcberwachung (S. 1752) \u2013 leider mit unterschiedlichen Hinweisen auf die Fundstellen im Handbuch. Aus polizeiwissenschaftlicher Sicht ist der Eintrag zur Verwissenschaftlichung von Polizeiarbeit (S. 166) von Interesse, zumal<\/p>\n<p>\u201edie zunehmende Verwissenschaftlichung der polizeilichen Arbeitsweise zur Anbindung an die Gesellschaft bei[tr\u00e4gt]. Der Polizei sind eine Vielzahl wissenschaftlicher Einrichtungen wie Hochschulen, Akademien und sonstigen Forschungsstellen zugeordnet, die im st\u00e4ndigen Austausch mit anderen \u2013 staatlichen wie nichtstaatlichen \u2013 wissenschaftlichen Einrichtungen stehen\u201c (S. 166).<\/p>\n<p>Die Umwandlung der Polizeischulen in Fachhochschulen oder Polizeiakademien bzw. die Ausrichtung der DHPol als Polizei-Universita\u0308t verdeutlichten diesen Prozess zwar nach au\u00dfen. Dennoch bleiben Bachelor- und Masterarbeiten in der Regel unver\u00f6ffentlicht; sie sind damit nicht anschlussf\u00e4hig und f\u00fchren die wissenschaftlichen G\u00fctekriterien ad absurdum. Liebl kritisiert zurecht, wenn er die Akademisierung der Polizei nur in Ans\u00e4tzen als umgesetzt bezeichnet und \u201eoftmals nur die Verleihung eines &#8218;akademischen Grades&#8216; \u00fcbrig bleibt\u201c (Liebl 2015, 27). Intransparente Restriktionen beim Feldzugang durch die Polizei bestehen weiterhin (vgl. Feltes 2015, 4; Reichertz 2015, 16). Die in diesem Absatz zudem beschriebene \u201eAnschlussf\u00e4higkeit der Polizei\u201c benennt als weiteres Kriterium die B\u00fcrgern\u00e4he durch Kontaktbereichsbeamte, Pr\u00e4ventionsr\u00e4te etc. Auch hier l\u00e4sst sich im Hinblick auf die zunehmende Distanz zwischen B\u00fcrgern und Polizei gegenteilig argumentieren, u.\u00a0a. auch infolge einer zunehmenden Professionalisierung, wie sie im gleichen Kapitel (S. 166) beschrieben wird.<\/p>\n<h1>5.\u00a0\u00a0\u00a0 Fazit<\/h1>\n<p>Der Lisken\/Denninger ist mit seiner inhaltlichen Ausrichtung und seinem dabei gelegten Fokus auf die polizei- und verfassungsrechtliche B\u00fcndelung des Themas <em>Polizei<\/em> weiterhin konkurrenzlos und ein unentbehrliches Hilfsmittel. F\u00fcr die zunehmend komplexer werdende Sicherheitsinfrastruktur gibt das Handbuch nicht nur einen roten Faden an die Hand, sondern begleitet vor allem verfassungsrechtliche Konfliktfelder wie die Zusammenarbeit zwischen Geheimdiensten und Polizei und die zunehmend pr\u00e4emptive Ausrichtung der Polizei kritisch, aber stets sachlich und besonnen. Der Entwicklung folgend gewinnen die Datenverarbeitung sowie die IT-Sicherheit an Bedeutung und Umfang. Aus der Vielzahl an Bearbeitern ergibt sich die Herausforderung, die jeweiligen Beitr\u00e4ge gut aufeinander abzustimmen, um Redundanzen in dem ohnehin wachsenden Werk zu vermeiden. Dies ist im Wesentlichen gelungen. Aufgrund der Komplexit\u00e4t des Handbuchs ist f\u00fcr den praktischen Nutzwert ein exzellentes Sachverzeichnis w\u00fcnschenswert. An dieser Stelle besteht Handlungsbedarf. Beispielsweise fehlen im Sachverzeichnis selbst\u00e4ndige Stichw\u00f6rter wie racial oder social profiling, Polizeigewalt oder Kennzeichnungspflicht. Die fehlerhaften Fundstellennachweise im Sachverzeichnis sind zwar \u00e4rgerlich, doch lassen sich die entsprechenden Eintr\u00e4ge durchaus finden. Zielgruppe des Handbuchs sind Juristen, Kriminologen, Politik- und Verwaltungswissenschaftler, Polizeiwissenschaftler \u2026 oder dann doch alle, die sich mit der Polizei auseinandersetzen, ob wissenschaftlich, in der Lehre oder in der Praxis.<\/p>\n<p><strong>Verwendete Literatur<\/strong><\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"122\"><em>Feltes, T.<\/em><\/td>\n<td width=\"586\">Ist die deutsche Polizeiwissenschaft schon am Ende, bevor sie angefangen hat sich zu etablieren?, in: Polizei &amp; Wissenschaft, Nr. 1\/2015, S. 2 \u2013 10<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"122\"><em>Lauber, K.; M\u00fchler, K.<\/em><\/td>\n<td width=\"586\">Gute Polizei? Zu den Auswirkungen der Rekommunalisierung von Polizei \u2013 das Beispiel Leipzig, Manuskript (eingereicht), 2018<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"122\"><em>Liebl, K.<\/em><\/td>\n<td width=\"586\">As \u201ePolizeiwissenschaft\u201c goes by &#8230; Gedanken zu einem Trauerstu\u0308ck der Polizeiausbildung, in: Polizei &amp; Wissenschaft, Nr. 1\/2015, S. 25 \u2013 32<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"122\"><em>OVG Rheinland-Pfalz<\/em><\/td>\n<td width=\"586\">Urteil vom 21.04.2016, Az.: 7 A 11108\/14. Verf\u00fcgbar unter: www.landesrecht.rlp.de\/jportal\/portal\/t\/7qe\/page\/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;doc.id=MWRE160001978&amp;doc.part=L. Abgerufen am: 02.09.2018.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"122\"><em>Reichertz, J.<\/em><\/td>\n<td width=\"586\">Die Polizeiwissenschaft auf dem Weg in die Nische?, in: Polizei &amp; Wissenschaft, Nr. 1\/2015, 11 \u2013 17<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"122\"><em>Wollinger, G. ; Jukschat, N. <\/em><\/td>\n<td width=\"586\">Reisende und zugereiste T\u00e4ter des Wohnungseinbruchs. Ergebnisse einer qualitativen Interviewstudie mit verurteilten T\u00e4tern, hrsg. vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e. V., Forschungsbericht Nr. 133, Hannover, 2017<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"122\"><em>ZEIT ONLINE<\/em><\/td>\n<td width=\"586\">Zehntausende demonstrieren gegen geplantes Polizeigesetz, in: ZEIT ONLINE vom 10.05.2018. Verf\u00fcgbar unter: www.zeit.de\/gesellschaft\/zeitgeschehen\/2018-05\/muenchen-polizeirecht-kritik-demonstration-bayern. Abgerufen am: 12.08.2018.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"122\"><em>\u00a0<\/em><\/td>\n<td width=\"586\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Aus Gr\u00fcnden der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum verwendet. S\u00e4mtliche Personenbezeichnungen gelten geschlechtsunabha\u0308ngig.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Aus dem Inhaltsverzeichnis der Neuauflage sind leider nicht mehr die Bearbeiter der jeweiligen Beitr\u00e4ge ersichtlich. Die Namen finden sich allerdings in der Fu\u00dfzeile der Kapitelseiten wieder.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Verf\u00fcgbar unter: www.beck-shop.de\/Lisken-Denninger-Handbuch-Polizeirechts\/productview.aspx?product=17678712. Abgerufen am: 01.09.2018.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Auch dar\u00fcber hinaus bleibt die Verwendung der Begriffe uneinheitlich (vgl. exemplarisch S. 1334).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Digitale Forensik, Telekommunikations\u00fcberwachung, Kryptoanalyse und Big Data-Analyse.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Karsten Lauber<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00e4cker, Matthias; Denninger, Erhard; Graulich, Kurt (2018); Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr \u2013 Strafverfolgung \u2013 Rechtsschutz; 1.758 Seiten, Verlag C.H. Beck, M\u00fcnchen, ISBN 978-3-406-70590-8, 169,00 \u20ac &nbsp; 1.\u00a0\u00a0\u00a0 Thema In einigen Bundesl\u00e4ndern f\u00fchren die Bestrebungen der Landesregierungen, ihre Polizeigesetze zu novellieren, zu erheblichen sicherheitspolitischen Debatten. In M\u00fcnchen protestierten 30.000 bis 40.000 Menschen gegen die Neufassung des &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1056\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Matthias B\u00e4cker; Erhard Denninger; Kurt Graulich &#8211; Handbuch des Polizeirechts. Gefahrenabwehr \u2013 Strafverfolgung \u2013 Rechtsschutz &#8211; Rezensiert von Karsten Lauber<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1056"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1056"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1056\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1066,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1056\/revisions\/1066"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1056"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1056"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1056"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}