{"id":1082,"date":"2018-11-24T14:29:26","date_gmt":"2018-11-24T13:29:26","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1082"},"modified":"2018-11-24T14:29:26","modified_gmt":"2018-11-24T13:29:26","slug":"nils-neuwald-die-kennzeichnungspflicht-von-polizeibeamten-eine-kriminologische-untersuchung-fuer-deutschland-und-europa-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1082","title":{"rendered":"Nils Neuwald &#8211; Die Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten: Eine kriminologische Untersuchung f\u00fcr Deutschland und Europa &#8211; Rezensiert von: Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Neuwald, Nils (2018);<\/em> Die Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten: Eine kriminologische Untersuchung f\u00fcr Deutschland und Europa; <\/strong>167 Seiten, Verlag f\u00fcr Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-86676-551-1, 19,90 \u20ac<\/p>\n<h5>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Thema<\/h5>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1083 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/kennzeichnungspflicht-105x150.png\" alt=\"\" width=\"105\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/kennzeichnungspflicht-105x150.png 105w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2018\/11\/kennzeichnungspflicht.png 200w\" sizes=\"(max-width: 105px) 100vw, 105px\" \/><\/p>\n<p>\u201eNach G20-Gipfel: Hamburg f\u00fchrt Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Polizisten ein\u201c (<em>Sch\u00e4fer<\/em> 2018).<\/p>\n<p>Neben der Polizeibeschwerdestelle z\u00e4hlt die Kennzeichnungspflicht zu den kontrovers diskutierten Themen, wenn es um \u00dcbergriffe<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> durch Polizisten geht. Seitens der Gegner einer Kennzeichnungspflicht wird h\u00e4ufig das Argument eines Generalverdachts gegen die Polizei herangezogen und insgesamt verwundert es nicht, dass die Diskussionen eher kriminalpolitisch oder emotional statt wissensbasiert gef\u00fchrt werden. Ziel der vorliegenden Arbeit ist die \u201ewissenschaftliche Auseinandersetzung\u201c (S. 19) mit der Kennzeichnungspflicht. Dabei soll insbesondere die Situation in Deutschland sowie in ausgew\u00e4hlten europ\u00e4ischen L\u00e4ndern beschrieben und ins Feld gef\u00fchrte Argumente \u201eidentifiziert und \u00fcberpr\u00fcft\u201c (S. 20) werden. Explizit stellt der Autor auf eine Aktualisierung der inzwischen veralteten Publikationen ab (S. 30). In diesem Sinne versteht sich die Arbeit \u201evordergr\u00fcndig als Evaluations- und Wirkungsforschung\u201c (S. 20).<!--more--><\/p>\n<h5>2.\u00a0\u00a0\u00a0 Autor<\/h5>\n<p>Nils Neuwald ist als Erster Polizeihauptkommissar Fachkoordinator der Fachgruppe Recht und Verwaltung am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum in Neustrelitz (Mecklenburg-Vorpommern). Die vorliegende Monografie basiert auf der kriminologischen Masterarbeit, die der Autor im Wintersemester 2017\/2018 an der Universit\u00e4t in Hamburg einreichte. F\u00fcr die Buchfassung wurden Aktualisierungen ber\u00fccksichtigt, die sich nach Abgabe der Masterarbeit ergaben, so dass beispielsweise die o.\u00a0a. Pl\u00e4ne in Hamburg bereits ber\u00fccksichtigt sind (vgl. S. 81).<\/p>\n<h5>3.\u00a0\u00a0\u00a0 Aufbau<\/h5>\n<p>Das <a href=\"http:\/\/d-nb.info\/1164391704\">Inhaltsverzeichnis<\/a> kann dem Katalog der Deutschen Nationalbibliothek entnommen werden.<\/p>\n<h5>4.\u00a0\u00a0\u00a0 Inhalt<\/h5>\n<p>Ziel der Arbeit ist die Beantwortung von f\u00fcnf Forschungsfragen sowie von sechs einfach formulierten Hypothesen (S. 31). Im Ergebnis soll ein europ\u00e4ischer \u00dcberblick \u00fcber den Umsetzungsstand zur Kennzeichnungspflicht gewonnen werden, um darauf aufbauend Argumente pro und contra einer Kennzeichnungspflicht zu erheben und zu analysieren. In die bemerkenswert umfangreiche schriftliche Erhebung wurden insbesondere Menschen- und B\u00fcrgerrechtsorganisationen, Polizeigewerkschaften, Parteien, staatliche Institutionen sowie Literatur (insbesondere Parlamentsdrucksachen) einbezogen. Auff\u00e4llig ist, dass bei der systematischen Analyse der Fachzeitschriften die MschrKrim und das Kriminologische Journal fehlen. Die Befragung der in die Erhebung einbezogenen Staatsanwaltschaften hat den Anspruch der \u201eRepr\u00e4sentativit\u00e4t\u201c (S. 37), allerdings \u00fcberzeugt die (kurze) Darstellung der Stichprobenziehung nicht. Es bleibt unklar, weshalb sich beispielsweise weder eine bayerische Staatsanwaltschaft noch eine Staatsanwaltschaft aus Ostdeutschland in dem Sample wiederfindet. Demgegen\u00fcber ist NRW mit 19 Staatsanwaltschaften \u00fcberrepr\u00e4sentiert. Dies ist sp\u00e4testens dann problematisch, wenn bei der Beantwortung von Hypothese 6, d.h. in Bezug auf die Frage nach Racheakten gegen Polizisten, festgestellt wird, dass in \u201eDeutschland keine diesbez\u00fcglichen Vorf\u00e4lle festgestellt werden\u201c konnten (S. 112). Ebenso wenig ist beispielsweise das Ergebnis der Pr\u00fcfung der Hypothese 4 mit der Antwort \u201eEs kam in Deutschland zu keinem signifikanten Anstieg bei der Anzeigenerstattung\u201c (S. 111) \u00fcberzeugend. Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Beamte als T\u00e4ter oder Zeugen nicht ermittelt werden k\u00f6nnen (vgl. S. 63) weist der Autor auf die 30 befragten Staatsanwaltschaften hin und nennt dabei im folgenden Absatz auch die StA M\u00fcnchen I mit dem Hinweis, \u201e[d]ie StA M\u00fcnchen I gab an, dass [\u2026]\u201c. Hier k\u00f6nnte der Eindruck entstehen, dass nun doch die Einbeziehung einer bayer. Staatsanwaltschaft erfolgte. Erst die Quellenangabe verdeutlicht, dass es sich bei dieser Aussage nicht um ein Befragungsergebnis handelt, sondern um die Einbeziehung eines Dokuments aus einer Expertenanh\u00f6rung im Jahr 2011 (vgl. S. 63, 164).<\/p>\n<p>Einleitend weist Neuwald auf die Historie der Kennzeichnungspflicht hin, die bis ins Jahr 1848 zur\u00fcckreicht. Unbeantwortet bleibt leider die Frage, weshalb die nach dem 2. Weltkrieg teilweise vorhandene Kennzeichnung von Polizisten wieder abgeschafft wurde. Im Anschluss folgt ein \u00dcberblick \u00fcber die Entwicklung der Kennzeichnungspflicht, die in den 1970er Jahren an Fahrt aufnahm. Danach schlie\u00dft sich die Wiedergabe der R\u00fcckl\u00e4ufe aus den o.a. Erhebungen an, so dass die Positionen der unterschiedlichen Akteure deutlich werden. F\u00fcr Zusammenschl\u00fcsse von Juristen, wie beispielsweise die \u201eNeue Richtervereinigung\u201c (S. 48), h\u00e4tte sich eine eigene Kategorie angeboten. Sie finden sich nun als Menschen- und B\u00fcrgerrechtsorganisation wieder (vgl. S. 45 ff).<\/p>\n<p>Nach diesem Kapitel folgt die Analyse von 13 wesentlichen Argumenten gegen die Kennzeichnungspflicht (vgl. dazu das Inhaltsverzeichnis). Der Umfang von 12 Seiten l\u00e4sst erahnen, dass die Auseinandersetzung kurzgefasst und mitunter etwas plakativ bleibt: \u201eDer Vorwurf des Generalverdachts [\u2026] ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen\u201c (S. 70), f\u00fchrt der Autor an. An dieser Stelle \u00fcberzeugt <em>Arzt<\/em> in seiner Stellungnahme zur Anh\u00f6rung im Innenausschuss der B\u00fcrgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg mehr, in dem er darauf hinweist, dass [n]icht pauschales Misstrauen gegen Polizeivollzugsbeamtinnen [\u2026] Hintergrund einer (namentlichen) Kennzeichnung [ist], sondern die Grunds\u00e4tze der Transparenz und der \u00dcberpr\u00fcfbarkeit staatlichen Handelns im demokratischen Rechtsstaat\u201c (<em>Arzt<\/em> 2018: 4). Er nimmt dabei Bezug auf ein Urteil des VG Frankfurt am Main, wonach \u201edie namentliche Bekanntheit jedes Amtstr\u00e4gers zu den \u201aEigenarten des Beamtenverh\u00e4ltnisses\u2018 z\u00e4hlt\u201c (<em>Arzt<\/em> 2018: 4). Gerade bei den rechtlichen Ausf\u00fchrungen des Autors bleibt vorhandene juristische Literatur und Rechtsprechung zu wenig ber\u00fccksichtigt. Bei der Frage nach negativen Auswirkungen auf die Motivation der Polizeibesch\u00e4ftigten nimmt Neuwald u.\u00a0a. Bezug auf zwei Masterarbeiten, eine Befragung der Gewerkschaft der Polizei und weitere, nicht n\u00e4her beschriebene Erhebungen, so dass sich durchaus ein Hinweis auf noch unzureichende Forschung angeboten h\u00e4tte. Positiv hervorzuheben ist, dass die zitierte Masterarbeit aus der DHPol \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist und zum Download zur Verf\u00fcgung steht (vgl. S. 68, 148). Der an sich fl\u00fcssig, da pr\u00e4gnant formulierte Text verleitet jedoch auch zu Vereinfachungen, die dann eher Fragen aufwerfen, statt sie zu beantworten. Beispielsweise wenn es um Strafanzeigen und Verurteilungen geht. Dass \u201ekeine der Anzeigen [\u2026] zu einer strafrechtlichen Verurteilung\u201c (S. 74) gef\u00fchrt hat, ber\u00fccksichtigt nicht andere Arten der Verfahrenserledigung. Auch die Anzahl von Strafanzeigen gegen Polizisten bzw. deren Identifizierung auf der Grundlage einer Kennzeichnungspflicht ist erst dann aussagekr\u00e4ftig, wenn die Art der Verfahrenserledigung ber\u00fccksichtigt wird (vgl. S. 74).<\/p>\n<p>Auf den Seiten 75 bis 104 folgt die Beschreibung des aktuellen Umsetzungsstandes auf der Ebene von Bund und L\u00e4ndern sowie in ausgew\u00e4hlten europ\u00e4ischen L\u00e4ndern. Hier wird deutlich, dass sich die Kennzeichnungspflicht in den europ\u00e4ischen Staaten in einer wie auch immer ausgestalteten Form etabliert hat. Demgegen\u00fcber ist die Kennzeichnungspflicht in Deutschland noch unbefriedigend geregelt. Bei der Bundespolizei sowie den L\u00e4nderpolizeien in Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Hamburg (siehe Reaktionsschluss), Niedersachsen, NRW, Saarland und Sachsen gibt es bis dato keine individuelle Kennzeichnung. Bei seinen Ausf\u00fchrungen zur Situation in Deutschland rekurriert der Autor auf die staatliche Polizei des Bundes und der L\u00e4nder. Dass der Polizeibegriff im Einheitsprinzip, u.a. in Baden-W\u00fcrttemberg und Sachsen, weiter gefasst ist und beispielsweise auch die Kommunen als Ortspolizeibeh\u00f6rden (mit gemeindlichem Vollzugsdienst als Au\u00dfendienst) einschlie\u00dft, bleibt bei polizeiwissenschaftlichen<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Arbeiten immer wieder unbeachtet \u2013 so auch hier. Angesichts des Umfangs der unterschiedlichen Regelungen in den Bundesl\u00e4ndern und den europ\u00e4ischen Staaten h\u00e4tten sich tabellarische \u00dcbersichten angeboten. Die Beschreibung des Umsetzungsstandes nimmt denknotwendig immer wieder Bezug auf vorherige Kapitel, beispielsweise durch eingebrachte Gesetzesinitiativen oder politische Initiativen. Dennoch gelingt es dem Autor, hier nicht in langatmige Wiederholungen zu verfallen und seinen pr\u00e4gnanten Stil beizubehalten.<\/p>\n<p>Die Arbeit endet mit der Beantwortung der Forschungsfragen und der Hypothesen. Bei den Hypothesen w\u00e4ren klare Aussagen w\u00fcnschenswert gewesen, ob diese angenommen, verworfen oder ggf. modifiziert werden m\u00fcssen. Die o.a. bereits angef\u00fchrte knappe Analytik zeigt sich auch hier, beispielsweise bei der Beantwortung der Forschungsfrage, ob die Einf\u00fchrung einer Kennzeichnungspflicht notwendig ist. \u201eSie ist nicht zwingend notwendig, schadet aber auch nicht\u201c (S. 109). Hier geben die selbst erhobenen Daten sowie verf\u00fcgbare Literatur und Forschungsergebnisse ausreichend Informationen an die Hand, um eine \u00fcberzeugendere Aussage treffen zu k\u00f6nnen (vgl. o.a. <em>Arzt<\/em>).<\/p>\n<p>An etlichen Stellen wird in der Arbeit Bezug auf den Einfluss der Kennzeichnungspflicht auf das Vertrauen in die Polizei genommen, wobei diese (plausible) Aussage an keiner Stelle empirisch belegt ist. Hier h\u00e4tte sich vielmehr ein Hinweis auf noch ausstehende Forschung angeboten. Dass die Polizei hohes Vertrauen genie\u00dft, wird mit \u201evereinzelte[n] Umfragen von Meinungsforschungsinstituten\u201c (S. 109) nachgewiesen. Vorhandene Erhebungen blendet der Autor damit aus, wie beispielsweise den ALLBUS-Datensatz (vgl. <em>Lauber\/M\u00fchler<\/em> 2017: 95). Der fehlende empirische Nachweis wird auch an anderen Stellen deutlich, zum Beispiel bei der Behauptung, die Kennzeichnungspflicht w\u00e4re \u201egesellschaftlich erw\u00fcnscht\u201c (S. 113).<\/p>\n<p>Das in der Schriftenreihe Polizei &amp; Wissenschaft erschiene Buch weist die bekannte gute (Papier-)Qualit\u00e4t auf. Das Rezensionsexemplar beinhaltet jedoch zwei herstellungsbedingt besch\u00e4digte Seiten. Auff\u00e4llig ist eine erh\u00f6hte Anzahl an Rechtschreibfehlern. Aufgabe eines Lektorats w\u00e4re es auch, an der richtigen Stelle aus einem \u201eT\u00e4ter\u201c (S. 17) einen Tatverd\u00e4chtigen zu machen. Auch hat sich die Piratenpartei, die mit in die Erhebung einbezogen wurde, nicht \u201eetabliert\u201c (S. 18). Durchgehend wird auf die \u201eanonymisierte Kennzeichnung\u201c (S. 23) abgestellt. Damit ist gemeint, dass keine namentliche Nennung erfolgt, sondern eine Zahlen-\/Buchstabenkombination verwendet werden soll. In diesem Fall handelt es sich allerdings um eine <em>Pseudonymisierung<\/em>. Sprachliche Aspekte werden auch bei dem Begriff der <em>individuellen Kennzeichnung<\/em> bei geschlossenen Einheiten deutlich, insbesondere dann, wenn diese nur auf die Ebene einer Einsatzgruppe reichen (vgl. S. 87). Bei einer solchen Kennzeichnung, die sich auf eine Gruppe bezieht, handelt es sich nicht um eine <em>individuelle<\/em> Kennzeichnung.<\/p>\n<p>Die umfangreichen schriftlichen Erhebungen wirken sich auf das Literatur- und Quellenverzeichnis aus (S. 137 ff). Hier h\u00e4tte sich eine Trennung von Literatur und Quellen angeboten.<\/p>\n<h5>5.\u00a0\u00a0\u00a0 Fazit<\/h5>\n<p>Bei der Arbeit handelt es sich um eine sehr umfangreiche und gelungene Erhebung von Daten zur Kennzeichnungspflicht in Europa. Die genannten empirischen Anspr\u00fcche kann die Untersuchung jedoch nicht in dem Ma\u00dfe erf\u00fcllen, wie sie diese beansprucht, insbesondere da die Datenanalyse ihre Potenziale nicht aussch\u00f6pft. Ihren Mehrwert verdeutlicht die Arbeit dann, wenn sie als explorative Untersuchung verstanden wird. Hier w\u00e4re es w\u00fcnschenswert gewesen, wenn der Autor noch mehr auf die zahlreich vorhandenen Forschungsdesiderate hingewiesen h\u00e4tte. Auf der Grundlage der Erhebung k\u00f6nnten weitergehende Analysen, die in dieser Arbeit leider zu kurz kommen, durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Generell ist kritisch zu pr\u00fcfen, in welchem Format Masterarbeiten ver\u00f6ffentlicht werden. Mehr als die Buchver\u00f6ffentlichungen im o.a. Verlag \u00fcberzeugt der Ansatz der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum, ausgew\u00e4hlte kriminologische oder polizeiwissenschaftliche Arbeiten (weitestgehend) im Abgabeformat \u00fcber den Felix-Verlag anzubieten<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>.<\/p>\n<p>F\u00fcr wen eignet sich das Buch? Interessierte, die sich mit der Kennzeichnungspflicht auseinandersetzen und einen kompakten \u00dcberblick \u00fcber die Situation in Deutschland und Europa ben\u00f6tigen. Aufgrund des f\u00fcr eine Masterarbeit immensen Erhebungsaufwandes sollten Studierende mit <em>schwachen Nerven<\/em> jedoch vorsichtig sein, um sich nicht verunsichern zu lassen.<\/p>\n<p><strong>Verwendete Literatur<\/strong><\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"170\"><em>Arzt, C.<\/em><\/td>\n<td width=\"434\">Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Polizeibeamtinnen und -beamte in Hamburg, Drs. 21\/12343 und 12342 vom 14. M\u00e4rz 2018. Stellungnahme zur Anh\u00f6rung im Innenausschusses [sic!] der B\u00fcrgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg am 15. Juni 2018. Berlin, 2018<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"170\"><em>Lauber, K.; M\u00fchler, K.<\/em><\/td>\n<td width=\"434\">Ist das Vertrauen in die Institution Polizei eine Folge politischer Orientierungen?, in: Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie und Strafrechtsreform, Nr. 2\/2017, S. 87 \u2013 102<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"170\"><em>Sch\u00e4fer, S.<\/em><\/td>\n<td width=\"434\">Nach G20-Gipfel: Hamburg f\u00fchrt Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Polizisten ein, in: Hamburger Morgenpost (online) vom 22.06.2018. Verf\u00fcgbar unter: https:\/\/www.mopo.de\/hamburg\/polizei\/nach-g20-gipfel-hamburg-fuehrt-kennzeichnungspflicht-fuer-polizisten-ein-30665590. Abgerufen am: 17.10.2018.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Anders als in den USA dient die Bodycam in Deutschland nicht der Pr\u00e4vention gegen Polizei\u00fcbergriffe, sondern dem Schutz der Polizeibediensteten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Der Autor selbst beschreibt seine Arbeit als kriminologisch (vgl. S. 32).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Verf\u00fcgbar unter: http:\/\/felix-verlag.de\/index.php?option=com_content&amp;view=article&amp;id=177&amp;Itemid=66. Abgerufen am: 17.10.2018.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Karsten Lauber<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neuwald, Nils (2018); Die Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten: Eine kriminologische Untersuchung f\u00fcr Deutschland und Europa; 167 Seiten, Verlag f\u00fcr Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main, ISBN 978-3-86676-551-1, 19,90 \u20ac 1.\u00a0\u00a0\u00a0 Thema \u201eNach G20-Gipfel: Hamburg f\u00fchrt Kennzeichnungspflicht f\u00fcr Polizisten ein\u201c (Sch\u00e4fer 2018). 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