{"id":1116,"date":"2019-01-15T19:20:24","date_gmt":"2019-01-15T18:20:24","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1116"},"modified":"2019-01-15T19:20:24","modified_gmt":"2019-01-15T18:20:24","slug":"tobias-starnecker-videoueberwachung-zur-risikovorsorge-rezensiert-von-kasten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1116","title":{"rendered":"Tobias Starnecker &#8211; Video\u00fcberwachung zur Risikovorsorge &#8211; Rezensiert von: Kasten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Starnecker,\u00a0Tobias (2017);\u00a0<\/em> Video\u00fcberwachung zur Risikovorsorge. Body-Cam zur Eigensicherung und Dashcam zur Beweissicherung &#8211; eine verfassungs- und datenschutzrechtliche Analyse;\u00a0<\/strong> 434 Seiten, Duncker &amp; Humblot, Berlin, ISBN 978-3-428-15126-4, 99,90 EUR (Print), 89,90 EUR (E-Book), 119,90 (Print &amp; E-Book)<\/p>\n<h3>1.\u00a0\u00a0\u00a0 Thema<strong><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1118 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/videoueberwachung_risikovorsorge-99x150.png\" alt=\"\" width=\"99\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/videoueberwachung_risikovorsorge-99x150.png 99w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/videoueberwachung_risikovorsorge.png 200w\" sizes=\"(max-width: 99px) 100vw, 99px\" \/><\/strong><\/h3>\n<p>Die Diskussionen um neue Polizeigesetze in einigen Bundesl\u00e4ndern priorisieren vor allem neue Gefahrenbegriffe (drohende Gefahr), spezielle \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen oder die Militarisierung von Polizei. Dabei verlor die Bodycam etwas an \u00d6ffentlichkeit. Der Autor widmet sich in seiner verfassungs- und datenschutzrechtlichen Analyse sowohl der Bodycam als auch der privat genutzten Dashcam.<!--more--><\/p>\n<h3>2.\u00a0\u00a0\u00a0 Autor<\/h3>\n<p>Bei dem Werk handelt es sich um die Dissertation von Dr. Tobias Starnecker, die im Jahr 2016 bei der Juristischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Passau eingereicht wurde (Betreuer: Prof. Dr. Dirk Heckmann). Hierf\u00fcr erhielt der Autor den Dissertationspreis des Vereins der Freunde und F\u00f6rderer der Universit\u00e4t Passau e.V.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> sowie den Promotionspreis der Rechtsanwaltskammer M\u00fcnchen<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>.<\/p>\n<h3>3.\u00a0\u00a0\u00a0 Aufbau<\/h3>\n<p>Das <a href=\"http:\/\/d-nb.info\/1124550771\">Inhaltsverzeichnis<\/a> kann dem Katalog der Deutschen Nationalbibliothek entnommen werden.<\/p>\n<h3>4.\u00a0\u00a0\u00a0 Inhalt<\/h3>\n<p>F\u00fcr die vorliegende Arbeit ber\u00fccksichtigte der Autor die Rechtsprechung bis August 2016 sowie die Literatur bis September 2016. Neuere Entwicklungen verdeutlichen die hohe Dynamik, die in den untersuchten Themen steckt; beispielsweise das Urteil des BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> oder das Inkrafttreten des Video\u00fcberwachungsverbesserungsgesetzes<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a>. Mit Blick auf die Pr\u00fcfung des Einsatzes der Bodycam auf der Grundlage des BayPAG durch den Autor ist dies insbesondere vor dem Hintergrund des seitdem ge\u00e4nderten Polizeiaufgabengesetzes bedeutsam. Die am 15. Mai 2018 im Bayerischen Landtag beschlossenen Neuerungen beinhalten mit Art. 33 Abs. 4 BayPAG erstmals eine explizite Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Bodycam<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>.<\/p>\n<p>Das kurze 1. Kapitel dient mit dem Titel \u201eVideo\u00fcberwachung \u00fcberall (?)\u201c dem gut zug\u00e4nglichen Einstieg in das Thema. \u00dcber die unscharfe Verwendung der Begriffe <em>Gefahr <\/em>und<em> Risiko(vorsorge)<\/em> lie\u00dfe sich durchaus diskutieren. Im Kontext dieser Arbeit ist dies jedoch zu vernachl\u00e4ssigen. Angesichts des Gesamtumfangs des Buches f\u00e4llt das 2. Kapitel (Allgemeine Grundlagen der Video\u00fcberwachung) sehr kurz aus. Im Hinblick auf Wirkung, Akzeptanz und Rechtsgrundlagen bietet es jedoch eine stark komprimierte und auf wesentliche Kernaussagen reduzierte Darstellung: hohe Akzeptanz bei der Bev\u00f6lkerung, problematische Beurteilung der Wirksamkeit. Der \u00dcberblick \u00fcber die vielf\u00e4ltigen Normen verdeutlicht den Stellenwert der Video\u00fcberwachung f\u00fcr den Gesetzgeber. Bemerkenswert ist, dass der Autor bei der Differenzierung der Rechtsgrundlagen das polizeiliche Einheits- und Trennungsprinzip ber\u00fccksichtigt, das selbst bei polizeiwissenschaftlichen Arbeiten oft ungenannt bleibt. Das 3. Kapitel ist das Kernst\u00fcck der Arbeit. Auf \u00fcber 200 Seiten wird die Bodycam zur polizeilichen Eigensicherung in Bayern untersucht. Die Ausf\u00fchrungen zum Begriff Bodycam fallen vor diesem Hintergrund erstaunlich knapp aus (S. 43). Starnecker gibt einen \u00dcberblick \u00fcber die Situation in den Bundesl\u00e4ndern, auf Bundesebene und gew\u00e4hrt zudem einen Blick in andere L\u00e4nder. Bemerkenswerterweise stellte nur Bayern den Nutzen der Bodycam f\u00fcr den B\u00fcrger heraus (S. 52). W\u00e4hrend im angels\u00e4chsischen Raum der Schutz der B\u00fcrger vor unrechtm\u00e4\u00dfiger Gewaltanwendung durch die Polizei im Vordergrund des Kameraeinsatzes steht, dient sie in Deutschland dem Schutz der Polizeibeamten vor \u00dcbergriffen aus der Bev\u00f6lkerung (S. 55; vgl. Baier\/Manzoni 2018: 685). Nun hat man sich daran gew\u00f6hnt, dass polizeiliche Pilotprojekte in Deutschland nur selten wissenschaftlich (begleitend) untersucht werden<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> \u2013 so auch im Zusammenhang mit der Bodycam (vgl. S. 51), so dass es sich um ein noch wenig erforschtes Thema handelt. Der Blick auf die Situation in den USA beschr\u00e4nkt sich im Wesentlichen auf die Nennung der Untersuchungen in Rialto (Kalifornien) und Mesa (Arizona). Hier bleibt der Autor seinem knappen und auf wesentliche Aspekte begrenzten Stil treu. Gleichwohl h\u00e4tte hier weitere Literatur einbezogen werden k\u00f6nnen. Aus der Vielzahl an (Bundes-)L\u00e4ndern w\u00e4hlt der Autor den Freistaat Bayern aus, um die Verwendung der Bodycam auf der Grundlage des BayPAG und des BayDSG zu untersuchen (S. 62 f). Die Beschreibung der PKS zur Gewalt gegen Polizeibeamte bzw. die Nennung des ph\u00e4nomenspezifischen Bundeslagebildes beinhaltet auch einen kurzen Hinweis auf den problematischen Umgang mit der PKS (S. 69). Es fehlt jedoch der Hinweis, dass es sich (gerade hier) um eine \u201eselbst induzierte Zahl der Polizei\u201c (Clemens Arzt zitiert in Schnee 2017) handelt, so dass es allein der Polizei obliegt, Widerstandshandlungen f\u00fcr ihre Zwecke zu definieren. In der Beschreibung wird ferner nicht deutlich, dass Bayern ein eigenes Lagebild zur Gewalt gegen Polizeibeamte ver\u00f6ffentlicht. Bei der anschlie\u00dfenden Beschreibung kriminologischer Studien w\u00e4re ein umfassenderer \u00dcberblick \u00fcber die Studien zur Gewalt gegen Polizisten w\u00fcnschenswert gewesen. Im Schwerpunkt werden die Untersuchungen von Ohlemacher et al. und Ellrich et al. genannt. Mit Blick auf den Untersuchungsstand bezieht der Autor richtigerweise auch die Studie von Elsner\/Laumer (2015) mit ein (S. 75 f).<\/p>\n<p>Als erstes Fazit l\u00e4sst sich an diesem Punkt feststellen, dass Starnecker einen gut lesbaren Schreibstil pflegt und quellenreich argumentiert. In dem kriminologisch-polizeiwissenschaftlichen Teil des Kapitels liegen dennoch nicht die St\u00e4rken des Buches. Ab S. 82 folgt der rechtliche Teil der Untersuchung und damit der Schwerpunkt der Arbeit. Schnell wird deutlich, dass sich der Autor hier auf sicherem Terrain bewegt. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit wird auch die Frage er\u00f6rtert, inwieweit die Reduzierung von Kriminalit\u00e4tsfurcht \u00fcberhaupt eine gesetzliche Aufgabe der Polizei darstellt (S. 97, 102 f). Angesichts vorliegender Befunde \u00fcber die Einflussfaktoren auf die Kriminalit\u00e4tsfurcht, die sich nur bedingt <em>kriminalpr\u00e4ventiv<\/em> beeinflussen lassen, ist die Analyse mehrfach berechtigt. Bei seiner Argumentation unterschiedlicher rechtlicher Aspekte verweist Starnecker immer wieder auf den bereits vorgestellte Forschungsstand; diese Verweise verdeutlichen ein in sich schl\u00fcssiges argumentatives Konzept. Im Anschluss erfolgt die Pr\u00fcfung, ob der Einsatz der Bodycam auf das BayPAG gest\u00fctzt werden kann. Anders als in Hamburg, Bremen und dem Saarland (und eingeschr\u00e4nkt Hessen) ist der bayer. Gesetzgeber dahingehend (zum Redaktionsschluss) noch nicht t\u00e4tig geworden. Die Frage ist demnach, ob die bisherigen Erm\u00e4chtigungsgrundlagen aus dem BayPAG und dem BayDSG den Einsatz der Bodycam tragen (zum neuen Art. 33 Abs. 4 BayPAG siehe oben). Im Ergebnis stellt der Autor fest, dass eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage im BayPAG (alt) nicht gegeben ist (S. 122). Daran anschlie\u00dfend folgt eine ca. 100 Seiten umfassende Untersuchung, \u201eob eine Body-Cam-Regelung in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der von der Video\u00fcberwachung Betroffenen eingreift und ob dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann\u201c (S. 122). Der Autor nimmt dabei eine facettenreiche und stets gut nachvollziehbare und begr\u00fcndete Pr\u00fcfung vor. Dabei wird nicht nur auf das bayerische Polizeirecht Bezug genommen, sondern es werden auch die Regelungen in anderen Bundesl\u00e4ndern ber\u00fccksichtigt. Punktuell erfolgen dabei Ausfl\u00fcge in die Kriminologie oder Soziologie \u2013 auch wenn dies nicht immer \u00fcberzeugt wie im Falle von Broken Windows (S. 159) oder den Erl\u00e4uterungen zur Sozialkontrolle (S. 169).<\/p>\n<p>Das 4. Kapitel befasst sich mit der Dashcam zur privaten Beweissicherung (S. 257 ff). Die dort vorgenommene Pr\u00fcfung steht inzwischen unter dem Vorbehalt des nach der Buchver\u00f6ffentlichung ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a>. Demnach ist die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar. Die Verwertung von sog. Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, kann als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess dennoch zul\u00e4ssig sein. Der BGH geht in seinem Urteil auch auf Fragestellungen ein, die der Autor zwar problematisiert, sie aber dennoch offen l\u00e4sst, beispielsweise das Recht am eigenen Bild (vgl. S. 273, 278). Die Pr\u00fcfung beinhaltet zudem alternative Techniken wie die Crashcam (S. 346 ff) oder die Black-Box (S. 314 f). Abschlie\u00dfend beschreibt ein \u201e10-Punkte-Katalog zur Dashcam\u201c (S. 361 ff) den datenschutzkonformen Einsatz der Kamera. Inwieweit sich k\u00fcnftig ein Dashcam-Schild auf dem Dach eines Fahrzeugs oder an der Windschutzscheibe etablieren wird, bleibt abzuwarten (vgl. S. 361). Das\u00a0 rechtspolitisch ausgerichtete 5. Kapitel befasst sich unter dem Titel \u201eWie viel \u00dcberwachung vertr\u00e4gt eine Gesellschaft\u201c zun\u00e4chst mit dem additiven Grundrechtseingriff und der \u00dcberwachungsgesamtrechnung (S. 364 ff). Neben grunds\u00e4tzlichen Fragen zur Eigensicherung von Polizisten bzw. Gewalt gegen Polizisten greift der Autor auch das Vertrauen in die Polizei auf. Die Ausf\u00fchrungen verdeutlichen (wieder einmal), dass das Vertrauen in die Polizei(arbeit) ein noch immer zu wenig beachteter Untersuchungsgegenstand in der Polizeiforschung darstellt. Das abschlie\u00dfende Kapitel 6 beinhaltet eine Zusammenfassung, wobei in den o.a. Kapiteln bereits regelm\u00e4\u00dfig Zwischenfazite gezogen werden.<\/p>\n<h3>5.\u00a0\u00a0\u00a0 Fazit<\/h3>\n<p>Das sehr umfangreiche und ausdifferenzierte Werk steht zwar inzwischen unter dem Vorbehalt der durchgef\u00fchrten Gesetzes\u00e4nderung in Bayern bzw. einem neu ergangenen Urteil des BGH, doch schm\u00e4lert dies nicht dessen grunds\u00e4tzlichen Gebrauchswert. Dass eine verfassungs- und datenschutzrechtliche Analyse keinen Schwerpunkt auf kriminologische oder polizeiwissenschaftliche Aspekte legt, versteht sich von selbst. Dahingehende Ausf\u00fchrungen bleiben deshalb \u00fcberschaubar und damit auch nicht vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p><strong>Verwendete Literatur<\/strong><\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"170\"><em>Baier, D.; Manzoni, P.<\/em><\/td>\n<td width=\"434\">Reduzieren Bodycams Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten? Ergebnisse eines kontrollierten Experiments in Z\u00fcrich, in: Kriminalistik, Nr. 11\/2018, S. 685 \u2013 691<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"170\"><em>Elsner, E.; Laumer, M.<\/em><\/td>\n<td width=\"434\">Gewalt gegen Polizeibeamte in Bayern. Langzeitanalyse der Polizeilichen Kriminalstatistik und Auswertung von Strafverfahrensakten. Projektbericht der Kriminologischen Forschungsgruppe der Bayerischen Polizei (KFG), hrsg. vom Bayerischen Landeskriminalamt. M\u00fcnchen, 2015<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"170\"><em>Schnee, P.<\/em><\/td>\n<td width=\"434\">Wie sich Polizisten vor Angriffen sch\u00fctzen, in: Deutschlandfunk vom 28.01.2017. Verf\u00fcgbar unter: <a href=\"https:\/\/www.deutschlandfunk.de\/bodycam-titanhelm-schutzweste-wie-sich-polizisten-vor.724.de.html?dram:article_id=377556\">https:\/\/www.deutschlandfunk.de\/bodycam-titanhelm-schutzweste-wie-sich-polizisten-vor.724.de.html?dram:article_id=377556<\/a>. Abgerufen am: 28.11.2018.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Verf\u00fcgbar unter: <a href=\"http:\/\/www.uni-passau.de\/forschung\/wissenschaftspreise\/dissertationspreise\/\">http:\/\/www.uni-passau.de\/forschung\/wissenschaftspreise\/dissertationspreise\/<\/a>. Abgerufen am: 25.11.2018.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Verf\u00fcgbar unter: <a href=\"http:\/\/www.jura.uni-passau.de\/aktuelles\/meldung\/detail\/examens-und-promotionsfeier-der-juristischen-fakultaet\/\">http:\/\/www.jura.uni-passau.de\/aktuelles\/meldung\/detail\/examens-und-promotionsfeier-der-juristischen-fakultaet\/<\/a>. Abgerufen am: 25.11.2018.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 &#8211; VI ZR 233\/17.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Vgl. BGBl. I 2017 S. 968<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vgl. http:\/\/www.polizeiaufgabengesetz.bayern.de\/gesetz\/index.php#link_4. Abgerufen am: 30.11.2018.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Oftmals wird es polizeilicherseits bevorzugt, eigene <em>Auswertungen<\/em> vorzunehmen (vgl. Baier\/Manzoni 2018: 686).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Vgl. FN 3.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Kasten Lauber<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Starnecker,\u00a0Tobias (2017);\u00a0 Video\u00fcberwachung zur Risikovorsorge. 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