{"id":1125,"date":"2019-01-15T19:32:25","date_gmt":"2019-01-15T18:32:25","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1125"},"modified":"2019-01-15T19:32:25","modified_gmt":"2019-01-15T18:32:25","slug":"toni-boehme-das-strafgerichtliche-fehlurteil-systemimmanenz-oder-vermeidbares-unrecht-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1125","title":{"rendered":"Toni B\u00f6hme &#8211; Das strafgerichtliche Fehlurteil &#8211; Systemimmanenz oder vermeidbares Unrecht? &#8211; Rezensiert von: Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>B\u00f6hme, Toni;<\/em> Das strafgerichtliche Fehlurteil &#8211; Systemimmanenz oder vermeidbares Unrecht? Eine Untersuchung zu den Ursachen von Fehlurteilen im Strafprozess und den M\u00f6glichkeiten ihrer Vermeidung;<\/strong> Nomos-Verlag Baden-Baden, 2018, 379 S., Gebunden, ISBN 978-3-8487-5285-0, 99.- Euro.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1126 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/srafgerichtliche_fehlurteil-101x150.png\" alt=\"\" width=\"101\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/srafgerichtliche_fehlurteil-101x150.png 101w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/01\/srafgerichtliche_fehlurteil.png 200w\" sizes=\"(max-width: 101px) 100vw, 101px\" \/><\/p>\n<p>Einigkeit herrscht in Wissenschaft und Praxis dar\u00fcber, dass es auch im deutschen Strafverfahren Fehlurteile gibt. Aber was ist eigentlich ein \u201eFehlurteil\u201c und wie (und warum) kommt es zustande?<\/p>\n<p>Sabine R\u00fcckert hat in einem Beitrag f\u00fcr die ZEIT folgendes geschrieben: \u201e<em>Wie oft es in Deutschland tats\u00e4chlich zu Fehlurteilen aufgrund falscher Beschuldigungen kommt, wird nicht erforscht. Im Gegenteil \u2013 f\u00fcr Gerichte, Staatsanwaltschaften und sogar f\u00fcr die Wissenschaft sind Fehlleistungen der Strafjustiz kein Thema. \u2026 \u00a0Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, sch\u00e4tzt in seinem Strafprozessrechtskommentar vom Mai 2011 die Quote aller Fehlurteile auf ein ganzes Viertel. Den L\u00f6wenanteil vermutet er bei jenen F\u00e4llen, bei denen es wenige oder gar keine Beweise f\u00fcr die angezeigte Tat gibt und &#8222;Aussage gegen Aussage&#8220; steht. \u2026 Als eine der Hauptursachen f\u00fcr Justizirrt\u00fcmer hat Eschelbach die Vorverurteilung des Angeklagten durch die \u2013 im Schulterschluss mit der Staatsanwaltschaft \u2013 agierenden Richter ausgemacht. Diese verlie\u00dfen sich allzu oft auf den Inhalt der Ermittlungsakte und er\u00f6ffneten im Vertrauen auf die Arbeit der Staatsanw\u00e4lte das Hauptverfahren. Die Fixierung auf die \u2013 den Angeklagten belastende \u2013 Akte f\u00fchre dazu, dass in Deutschland die Freispruchsquote unter drei Prozent liegt. \u2026 Am Anfang eines Strafprozesses, der in ein Fehlurteil m\u00fcndet, steht oft eine nicht erkannte Falschbeschuldigung. Dabei entfaltet die L\u00fcge ihre Wirkung umso durchschlagender, je pr\u00e4ziser sie sich den Erwartungen der Belogenen anpasst<\/em>.\u201c<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><br \/>\n<!--more--><\/p>\n<p>Obwohl R\u00fcckert die Polizei hier nicht explizit nennt, ist jedem klar, dass auch sie gemeint ist und gemeint sein soll, denn das Thema Fehlurteil sollte auch und besonders die Polizei und dort vor allem die Kriminalpolizei besch\u00e4ftigen \u2013 oder man sollte sagen: \u201emuss\u201c, denn tats\u00e4chlich d\u00fcrfte immer noch von vielen ein \u201eFehlurteil\u201c vor allem dann angenommen werden, wenn das Gericht trotz der eigenen, doch so akribischen Ermittlungen nicht zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt. Im der Realit\u00e4t d\u00fcrfte die umgekehrte Variante deutlich h\u00e4ufiger anzutreffen sein: Angeklagte werden verurteilt, obwohl die Ermittlungen unzureichend sind, einfach weil das Gericht von der Schuld des Angeklagten \u00fcberzeugt ist.<\/p>\n<p>Mit dem \u201eMysterium\u201c Fehlurteil besch\u00e4ftigt sich die T\u00fcbinger Dissertation. Was sind die Ursachen von Fehlurteilen im Strafprozess? Wie h\u00e4ufig kommen solche Fehlurteile vor? Und, welche M\u00f6glichkeiten, Fehlurteile zu vermeiden bieten sich? Die vorliegende Arbeit untersucht diese Fragen aus dogmatischer und empirischer Perspektive. Neben der Frage der H\u00e4ufigkeit von Fehlurteilen und einem \u00dcberblick \u00fcber die M\u00f6glichkeiten der Fehlerkorrektur im Strafverfahren bildet die empirische Untersuchung der Ursachen und Vermeidungsm\u00f6glichkeiten von Fehlurteilen das Herz der Arbeit. In diesem Rahmen hat der Autor zun\u00e4chst zentrale, allerdings schon \u00e4ltere Studien zu Fehlurteilen ausgewertet und die gefundenen Ergebnisse kategorisiert und systematisiert. Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Aktualit\u00e4t dieser Ergebnisse und zu ihrer Vertiefung hat der Autor Experteninterviews mit zehn Strafrichtern an Rechtsmittelgerichten durchgef\u00fchrt. Die gewonnenen Erkenntnisse dienten als Grundlage f\u00fcr die Diskussion der Frage, wie Fehlurteile k\u00fcnftig besser vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis kommt der Autor zu durchaus erstaunlichen, wenn auch f\u00fcr den erfahrenen Strafprozessrechts-Experten und Verteidiger zu nicht unerwarteten Ergebnissen. Das zentrale Problem des Strafprozesses besteht in der richtigen Sachverhaltsfeststellung \u2013 und nicht in der Rechtsanwendung, wie viele Kriminalisten meinen. Die Hauptfehlerquellen sind, so die Studie von B\u00f6hme \u2013 \u201e<em>die Schw\u00e4che des Personalbeweises, die polizeiliche Ermittlung, die gerichtliche Aufkl\u00e4rung und die Beweisw\u00fcrdigung<\/em>\u201c (S. 338).<\/p>\n<p>Richtern fehlen zu oft, auch dies stellt B\u00f6hme fest, aussagepsychologische, kriminalistische und forensische Fachkenntnisse. Diese werden zudem in der Ausbildung nicht vermittelt, es sei denn, die Praktiker besuchen unseren weiterbildenden Masterstudiengang \u201eKriminologie, Kriminalistik und Polizeiwissenschaft\u201c, <a href=\"http:\/\/www.makrim.de\">www.makrim.de<\/a>. Zudem konserviere der Strafprozess das \u201e<em>technische Niveau der 50er Jahre, als Schreibmaschinen en vogue waren. Immerhin gelang schon die Umr\u00fcstung auf PCs\u201c<\/em> (S. 339).\u00a0 Weitergehende und wichtige technische M\u00f6glichkeiten der auditiven Dokumentation aller Aussagen werden aber weder meist im Ermittlungs- noch im Strafverfahren genutzt.<\/p>\n<p>So erscheint vor dem Hintergrund der f\u00fcr die Betroffenen dramatischen Auswirkungen einer Verurteilung fast schon archaisch, dass die Verhandlungen vor Gericht (und damit bspw. auch alle Zeugenaussagen) weder protokolliert, noch aufgezeichnet werden. Ein Verteidiger muss schon sehr gut im Mit-Stenografieren sein, wenn er hier mit den Berufsrichtern mithalten will \u2013 und das aus der Psychologie bekannte Ph\u00e4nomen der \u201eselektiven Wahrnehmung\u201c d\u00fcrfte hier leider allzu oft anzutreffen sein.<\/p>\n<p>Fehler vermeiden kann nur der, der ihren Entstehungsprozess und die beg\u00fcnstigenden Faktoren kennt und von Vermeidungsstrategien wei\u00df. Fehlurteile sind dem Strafprozess systemimmanent \u2013 eine Einsicht, die B\u00f6hme wiedergibt, die aber leider viel zu wenig verbreitet ist. Falschaussagen sind dabei die wohl h\u00e4ufigste Quelle von Fehlurteilen \u2013 ganz gleich, ob sie bewusst oder unbewusst gemacht wurden. Und wenn diese Falschaussagen dann noch in ein vorurteilsbehaftetes Raster passen (wie z.B. bei einschl\u00e4gig vorbelasteten Angeklagten), dann wird es nur sehr selten m\u00f6glich sein, sie zu entlarven. Zumal Richter auch \u2013 so B\u00f6hme (S. 340) aufgrund der Aktenlekt\u00fcre im Zwischenverfahren voreingenommen sind. Diese Voreingenommenheit wird eben durch oftmals einseitige polizeiliche Ermittlungen hervorgerufen \u2013 so die von B\u00f6hme befragten Strafrechtsexperten (Richter an Rechtsmittelgerichten).<\/p>\n<p>Zu den vermeidbaren Fehlerquellen rechnet B\u00f6hme \u201e<em>polizeiliche Ermittlungsfehler bzw. Ermittlungsunzul\u00e4nglichkeiten (insbesondere zu sp\u00e4t einsetzende, ungen\u00fcgend vorgenommene oder eingleisige Ermittlungen)<\/em>\u201c (S. 340). Wenn dann noch die unkritische \u00dcbernahme dieser Ermittlungsergebnisse, die Nichtaussch\u00f6pfung vorhandener Beweism\u00f6glichkeiten oder die vorschnelle Ablehnung von Beweisantr\u00e4gen durch das Gericht hinzu kommen, dann ist das Ergebnis eben ein Fehlurteil \u2013 und selbst wenn dieses in einem sp\u00e4teren Rechtsmittelverfahren, meist Jahre nach der Verurteilung, aufgehoben werden sollte, so ist dann das Schicksal des Verurteilten in der Regel l\u00e4ngst besiegelt \u2013 auch hierauf weit der Autor in seiner beeindruckenden Studie hin.<\/p>\n<p>Im Ergebnis legt B\u00f6hme eine Arbeit vor, die die Justiz, die Rechtspolitik, vor allem aber die (Kriminal-) Polizei auf ihre Verantwortung hinweist, die sie den betroffenen Angeklagten gegen\u00fcber, aber auch der Gesellschaft, die an ein funktionierendes Rechtssystem glaubt, haben. Die Studie gibt reichlich Anlass zum Nachdenken \u2013 oder sollte man besser sagen: <em>sollte <\/em>geben? Denn dass diese Arbeit tats\u00e4chlich etwas in der Rechts- und Polizeipraxis \u00e4ndern wird, ist (leider) eher unwahrscheinlich.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/2011\/28\/DOS-Justiz\">https:\/\/www.zeit.de\/2011\/28\/DOS-Justiz<\/a><\/p>\n<p>Rezensiert von: Thomas Feltes<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00f6hme, Toni; Das strafgerichtliche Fehlurteil &#8211; Systemimmanenz oder vermeidbares Unrecht? Eine Untersuchung zu den Ursachen von Fehlurteilen im Strafprozess und den M\u00f6glichkeiten ihrer Vermeidung; Nomos-Verlag Baden-Baden, 2018, 379 S., Gebunden, ISBN 978-3-8487-5285-0, 99.- Euro. Einigkeit herrscht in Wissenschaft und Praxis dar\u00fcber, dass es auch im deutschen Strafverfahren Fehlurteile gibt. 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