{"id":1217,"date":"2019-03-30T13:09:32","date_gmt":"2019-03-30T12:09:32","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1217"},"modified":"2019-03-30T13:09:46","modified_gmt":"2019-03-30T12:09:46","slug":"entscheidung-des-bverfg-zum-richervorbehalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1217","title":{"rendered":"Entscheidung des BVerfG zum Richervorbehalt"},"content":{"rendered":"<p>Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gew\u00e4hrleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungs-rechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungs-richters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. Zu den Anforderungen an einen dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Richtervorbehalts entsprechenden richterlichen Bereitschaftsdienst geh\u00f6rt die uneingeschr\u00e4nkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters bei Tage, auch au\u00dferhalb der \u00fcblichen Dienststunden. Die Tageszeit umfasst dabei ganzj\u00e4hrig die Zeit zwischen 6 Uhr und 21 Uhr. W\u00e4hrend der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der \u00fcber den Ausnahmefall hinausgeht.<\/p>\n<p>Wichtig f\u00fcr die polizeiliche Praxis sind insbesondere die Ausf\u00fchrungen unter Rn. 76:<\/p>\n<p>Der Verweis auf die tats\u00e4chliche Erreichbarkeit des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes ist aber nur dann verfassungsrechtlich tragf\u00e4hig, wenn die konkrete Ausgestaltung den Anforderungen von Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG gen\u00fcgt. Danach k\u00f6nnen Durchsuchungsanordnungen der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen nicht unter Berufung auf Gefahr im Verzug gerechtfertigt werden, wenn diese gerade aus der unter Versto\u00df gegen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG unterbliebenen Einrichtung eines ausreichenden ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes resultiert. Zwar kann den Ermittlungsbeh\u00f6rden in einem solchen Fall keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden; darauf kommt es indes auch nicht an. Denn die Verpflichtung, die Voraussetzungen f\u00fcr eine tats\u00e4chlich wirksame pr\u00e4ventive richterliche Kontrolle zu schaffen, richtet sich an alle staatlichen Organe. Diese Verpflichtung k\u00f6nnte unterlaufen werden, wenn die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Eingriffsma\u00dfnahmen in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG letztlich mit einem dauerhaft Art. 13 Abs. 2 GG verletzenden Zustand der Gerichtsorganisation begr\u00fcndet werden k\u00f6nnte. Verletzen die Gerichtspr\u00e4sidien ihre Pflicht zur Einrichtung eines das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis des Art. 13 Abs. 2 GG wahrenden ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes und st\u00fctzen die Ermittlungsbeh\u00f6rden ihre Anordnungskompetenz deswegen auf Gefahr im Verzug, f\u00fchrt dies zur Rechts- und Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung. Bei freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahmen d\u00fcrfte kaum ein niedrigerer Standard anzulegen sein.<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2019\/03\/rs20190312_2bvr067514.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2019\/03\/rs20190312_2bvr067514.html<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aus Art. 13 GG ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Organe, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die effektive Durchsetzung des grundrechtssichernden Richtervorbehaltes gew\u00e4hrleistet ist. Damit korrespondiert die verfassungs-rechtliche Verpflichtung der Gerichte, die Erreichbarkeit eines Ermittlungs-richters, auch durch die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes, zu sichern. 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