{"id":1250,"date":"2019-05-13T14:16:52","date_gmt":"2019-05-13T12:16:52","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1250"},"modified":"2019-05-13T14:16:52","modified_gmt":"2019-05-13T12:16:52","slug":"tasia-tamara-walter-der-staat-als-sicherheitsgarant-rezensiert-von-holger-plank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1250","title":{"rendered":"Tasia Tamara Walter &#8211; Der Staat als Sicherheitsgarant? &#8211; Rezensiert von: Holger Plank"},"content":{"rendered":"<p><strong>Walter, Tasia Tamara Dr. <a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>; Der Staat als Sicherheitsgarant?; <\/strong>Sicherheitsverst\u00e4ndnisse, Sicherheitserwartungen und Sicherheitsverhei\u00dfungen des Staates im Umgang mit neuen terroristischen Bedrohungslagen des 21. Jahrhunderts<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>; (ISBN: 978-3-8288-4083-6, 134 Seiten, Nomos Verlag (in Gemeinschaft mit Brockhaus \/ Commission Tectum), Baden-Baden, 2019, 34.- \u20ac)<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1252 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/staat_als_sicherheitsgarant-108x150.png\" alt=\"\" width=\"108\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/staat_als_sicherheitsgarant-108x150.png 108w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/05\/staat_als_sicherheitsgarant.png 288w\" sizes=\"(max-width: 108px) 100vw, 108px\" \/><\/p>\n<p>Das Buch, zugleich im Jahr 2017 von der Juristischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Gie\u00dfen angenommene Dissertation der Verfasserin, widmet sich in sehr inte\u00adressanter interdisziplin\u00e4r historischer \/ soziologischer \/ rechts\u00adwis\u00adsen\u00adschaftlich-dog\u00adma\u00adtischer Anlage dem angesichts zunehmend amorpher gesell\u00adschaftlicher Ri\u00adsi\u00adken \/ ter\u00adroristischer Bedroh\u00adungen immer bedeutsamer wer\u00addenden Spannungs\u00adfeld zwi\u00adschen den beiden Polen <strong>Freiheit und Sicherheit<\/strong> in modernen rechts\u00adstaatlich-demo\u00adkratischen Gesell\u00adschaften. <!--more-->Dabei geht die Autorin auch der insbe\u00adsondere von namhaften Innen\u00adpolitikern j\u00fcngst immer wieder aufgestellten Be\u00adhaup\u00adtung nach, das Grundgesetz enthalte implizit ein \u201e<strong>Grundrecht auf Sicher\u00adheit<\/strong>\u201c, welches in praktisch kon\u00adkordanter Auslegung weitreichende Eingriffe in subjektive Frei\u00adheitsrechte rechtfertige. Verst\u00e4rkt werde diese Aussage zudem von einer in der Literatur mitunter beschriebenen For\u00adderung, \u201eSicherheit sei ein Menschenrecht\u201c bzw. &#8211; sogar noch weitreichender &#8211; man d\u00fcrfe jedenfalls in mo\u00addernen rechtsstaatlichen Demokratien u. U. sogar von einem \u201eRecht auf Freiheit von Furcht\u201c aus\u00adgehen, womit &#8211; in der Rechtswissenschaft jedoch h\u00f6chst um\u00adstritten &#8211; das \u201esubjektive Sicherheitsgef\u00fchl bzw. -empfinden\u201c de lege ferenda zum Gegenstand der \u201eNormgenese\u201c werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Buch ist in zwei Abschnitte gegliedert. Im <strong>ersten Abschnitt, <\/strong>nach einer kurzen<strong> Einleitung (A), <\/strong>gegliedert in die Unterabschnitte<\/p>\n<ol>\n<li>\u201eSicherheitsverst\u00e4ndnisse in ihrer historischen und staatstheoretischen Entwicklung\u201c<\/li>\n<li>\u201eSicherheitsverst\u00e4ndnisse im Wandel des 21. Jahrhunderts\u201c und<\/li>\n<li>\u201eSicherheitsbed\u00fcrfnisse und Sicherheitserwartungen im Wandel als Folge neuer terroristischer Bedrohungslagen? Ein \u00dcberblick mit poli\u00adtischen und philosophischen Ans\u00e4tzen\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>wird zun\u00e4chst der <strong>staatspolitische Bedeutungsgehalt der Sicherheit<\/strong> pr\u00e4gnant, den\u00adnoch sehr pointiert in seiner historischen und rechtsphilosophischen Ent\u00adwicklung aufbereitet. Walter beginnt dabei mit linguistisch-etymologischen Anleihen hin\u00adsichtlich des lat. Wort\u00adstammes \u201e<strong>se\u00adcuritas<\/strong>\u201c und seiner durchaus recht unter\u00adschiedlichen seman\u00adtischen Aufladung \u00fcber die Jahrtausende seit Epikur \u00fcber Ci\u00adcero und Lukrez bis hin zu Nero und der sp\u00e4teren Verankerung des Begriffs im zivilrechtlichen Kontext.<\/p>\n<p>Sie folgt dem Begriff weiter \u00fcber seine signifikante Bedeutung in mit\u00adtelalterlichen \u201eSchutz\u00adgemeinschaften\u201c bis hin zum \u201eEwigen Landfrieden\u201c des Jahres 1495, in dessen Folge sich die Auslegung von \u201eSicherheit\u201c allm\u00e4hlich \u00fcber ein fr\u00fches Ver\u00adst\u00e4ndnis eines vorstaatlichen \u201e<strong>Gewaltmonopols<\/strong>\u201c fortentwickelt. Schlie\u00dflich legt die Autorin fortfolgend sehr ansprechend die staatstheoretische Genese eines Ge\u00adwaltmonopols \u00fcber <strong>Jean Bodin<\/strong> (\u201eLes six livres de la R\u00e9pubique\u201c von 1576), <strong>Thomas Hobbes<\/strong> (\u201eDe cive\u201c, 1642 und \u201eLeviathan\u201c, 1651) staatsphilosophische Begr\u00fcndung der Legitimation souver\u00e4ner Staatsgewalt und des b\u00fcrgerlichen Gewaltverzichts zugunsten alleiniger staatlicher Sicherheits\u00adgew\u00e4hrleistung hin zu <strong>John Lockes<\/strong> Fortentwicklung der Hobbe\u2018schen Ideen zu einer umfassenderen \u201eFreiheits\u00adphi\u00adlosophie\u201c (\u201eTwo Treatises of Government\u201c, ab 1690) mit dem un\u00adserem liberalen Verfassungsverst\u00e4ndnis bereits sehr \u00e4hnlichen Ziel einer \u201eGe\u00adsamt\u00ad\u00adordnung gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher und gleichberechtigter Freiheit des Einzelnen bei notwendiger Sicherheit aller\u201c. Die staatstheoretische Philosophie von John Locke, so Walter, befruchtete in der Folge weitere namhafte staats\u00adphilosophische \u00dcberlegungen von <strong>Jean-Jacques Rousseau<\/strong> \u00fcber <strong>Immanuel Kant<\/strong> bis hin zu <strong>Max Weber<\/strong> in deren Ziel, rechtsinstitutionelle Vorkehrungen zum Schutz der B\u00fcrger vor dem Staat und zur Sicherung ihrer Freiheiten und letztlich auch soziale Sicherheit zu definieren.<\/p>\n<p>In dieser Entwicklung bis in die Moderne sei Sicherheit ein \u201e<strong>Begriffs-Cha\u00adm\u00e4\u00adleon<\/strong>\u201c geblieben. Es werde auch im aktuellen Verst\u00e4ndnis als \u201eGemeinwohlgut\u201c noch h\u00f6chst unter\u00adschiedlich ausgelegt und in unterschied\u00adlichsten Facetten (nicht nur in die Grund\u00adkategorien \u201esubjektive\u201c und \u201eobjektive\u201c Sicherheit sondern viel weitreichender in \u201ephysische\u201c, \u201esoziale\u201c, \u201e\u00f6konomische\u201c, \u201e\u00f6kologische\u201c und letzt\u00adlich in die \u201eRechts\u00adsicherheit\u201c) subjek\u00adtiviert werde. Letztlich schaffen kon\u00adturenarme Neo\u00adlogismen, wie der auf die IMK zur\u00fcck\u00adgehende unscharfe Begriff \u201e<strong>innere Sicherheit<\/strong>\u201c, in diesem Zusammenhang eher Un\u00adsicherheit, sowohl hin\u00adsicht\u00adlich seiner allgemeinen Reichweite als auch in Bezug auf die diesbez\u00fcglichen impliziten Sicherheitserwartungen der Bev\u00f6lkerung und die mutma\u00dflich darauf gr\u00fcndenden \u201eSicher\u00adheitsverhei\u00dfungen\u201c der Politik.<\/p>\n<p>Auf dieser sehr soliden Ausgangsbasis sp\u00fcrt Walter anschlie\u00dfend dem Verh\u00e4ltnis von Sicherheit und Freiheit im Kontext der <strong>Terrorismusbek\u00e4mpfung<\/strong> nach. Hierzu zerlegt sie zun\u00e4chst den wiederum unscharfen Begriff \u201eTerrorismus\u201c in einige f\u00fcr die Arbeit relevante seiner zahlreichen und mitunter unscharfen Fa\u00adcetten. Ferner wird zutreffend dargelegt, dass diese Bedrohung, abseits des dog\u00admatisch weitgehend unum\u00adstrit\u00adtenen pr\u00e4ventiven \u201eGefahrbegriffs\u201c und neben der \u201erepressiven Strafta\u00adten\u00adverfolgung\u201c eine neue Kategorie staatlicher Aktivit\u00e4t, n\u00e4m\u00adlich jene der \u201e<strong>Risi\u00adkoanalyse und -vorsorge<\/strong>\u201c evolviere und folglich eine staat\u00adliche Sicherheits\u00adge\u00adw\u00e4hr\u00adleistung identifiziere, welche sich in dieser Logik immer weiter ins Vorfeld griffig konturierter Gefah\u00adrensituationen bewege und damit hinsichtlich derart \u00fcberwiegend \u201eamorpher Risiken\u201c Gefahr laufe, in unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Weise in b\u00fcrgerliche Freiheiten einzugreifen und so letztlich das staatliche \u201eSicher\u00adheitsversprechen\u201c einseitig zu \u00fcberdehnen.<\/p>\n<p>Im <strong>zweiten Abschnitt<\/strong> der Arbeit, welcher in die Unterabschnitte<\/p>\n<ol>\n<li>\u201eDie staatliche Verantwortung und die verfassungsrechtlichen Pflichten zur Gew\u00e4hrleistung \u201ainnerer Sicherheit\u2018 in der Gegenwart\u201c und<\/li>\n<li>\u201eDie praktischen Auswirkungen des neuen Sicherheitsverst\u00e4ndnisses am Beispiel von Anwaltschaft und Justiz\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>gegliedert ist, geht Walter rechtsdogmatisch der Frage nach der verfas\u00adsungs\u00adrechtlichen Legitimation des \u201eStaates als Sicherheitsgarant\u201c in diesem Kontext nach und besch\u00e4ftigt sich mit einigen signifikanten Auswirkungen eines derart evolvierten, vermeintlich \u201eneuen\u201c Sicherheitsverst\u00e4ndnisses f\u00fcr das im Rechts\u00adstaat ma\u00df\u00adgebliche Verh\u00e4ltnis von Freiheit und Sicherheit zueinander.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Lesbarkeit der stilistisch ansprechenden Arbeit zus\u00e4tzlich hilfreich sind die die einzelnen Subkapitel abrundenden Fazite.<\/p>\n<p>Die Arbeit endet mit dem Kapitel G und der hierin vorgenommenen Zusammen\u00adfassung der Forschungsergebnisse sowie einem abschlie\u00dfenden Ausblick.<\/p>\n<p>Nach diesem kurzen Gliederungs\u00fcberblick nun eine kontextuelle Einordnung des Werkes: Die Autorin macht sowohl dogmatisch als auch anhand zahlreicher begleitender Beispiele deutlich, dass es sp\u00e4testens seit den Anschl\u00e4gen vom 11. September 2001 zu einer bedenklichen \u201e<strong>Renaissance der Sicherheitsaufgabe im Rechts\u00adstaat<\/strong>\u201c ge\u00adkommen sei. Bei dieser Entwicklung, die gerade auch der Intention der \u201eTer\u00adroristen\u201c entspreche, laufe der Rechtsstaat Gefahr, sich im Rahmen einer legis\u00adlativen Aufr\u00fcstungsspirale unter dem Sicherheitsdiktat, ein\u00adhergehend mit einer Grenz\u00adverschiebung an der Demarkationslinie zwischen einer hinreichend persona\u00adlisierbaren Gefahren- und der amorphen Risikovorsorge zu einem verfas\u00adsungsrechtlich nicht hinreichend legitimierbaren <strong>Pr\u00e4ventionsstaat<\/strong> zu ent\u00adwickeln.<\/p>\n<p>Terrorismus spiele dabei mit dem \u201eentscheidenden psychologischen Aspekt, (n\u00e4mlich) mit der Angst in der Gesellschaft, welche auch als im\u00adpuls\u00adgebende und einzig durchschlagende Waffe des Terrorismus bezeichnet werden k\u00f6nne.\u201c Dabei werde die \u201efreiheitlich orientierte Gesellschaft auf einen Schlag gezwungen, sich mit ihrer (unausweichlichen) Verletzlichkeit aus\u00adeinander\u00adzusetzen.\u201c Insofern habe der Terror eine \u201edoppelte Wirkung, unmittelbar nehme er Leben, \u00fcberraschend und zuf\u00e4llig, indirekt verbreite er Angst, die die Gesell\u00adschaft l\u00e4hme.\u201c<\/p>\n<p>Das hierbei relevante theoretische Denkmodell des \u201e<strong>Staates als Sicher\u00adheits\u00adgarant<\/strong>\u201c wird dabei von seinen Bef\u00fcrwortern auf drei sich ineinander ver\u00adschr\u00e4nkenden Ebenen entwickelt:<\/p>\n<ol>\n<li>Zun\u00e4chst werde (durchaus zutreffend) eine Ver\u00e4nderung der staatlichen Si\u00adcherheitsaufgabe \u201eauf der Ebene ihres rechtlichen und faktischen Umfelds\u201c detektiert. Der liberale Rechtsstaat sehe sich \u201ein einer verst\u00e4rkten Konfrontation und Herausforderung hinsichtlich der Bew\u00e4ltigung von bis dato unbekannten Ri\u00adsiken und Gefahren.\u201c<\/li>\n<li>Der damit verbundene Stellenwert der Sicherheit \u201ereflektiere auf der Ebene des Verfassungsrechts eine Wiederentdeckung der &#8211; im liberalen Rechts\u00adstaat verloren gegangenen &#8211; rechtlichen Qualit\u00e4t der staatlichen Sicher\u00adheits\u00adaufgabe. Dabei soll in Anlehnung an <a href=\"https:\/\/www.oer2.uni-bayreuth.de\/de\/index.html\">M\u00f6stl[3] <\/a>die \u201eErschlie\u00dfung der Dimension der grundrechtlichen Schutzpflichten als Basis f\u00fcr ein \u201aGrund\u00adrecht auf Sicherheit\u2018 gediehen sein.\u201c<\/li>\n<li>Durch diese beiden Tendenzen komme es schlie\u00dflich auf der Ebene des einfachen Rechts zu einem tiefgreifenden Wandlungsprozess des \u00fcber\u00adkommenen Rechts der Sicherheitsgew\u00e4hrleistung &#8211; an anderer Stelle spricht die Autorin auch von einem \u201eWandel der Sicherheitskultur\u201c-, indem auf Gesetzesebene auf neue Gefahren (Risiken) reagiert werde und so die verfassungsrechtliche Qualit\u00e4t der staatlichen Sicherheitsaufgabe neu interpretiert und so der zunehmende Eingriff in die Freiheitsrechte mit einer klaren verfassungsrechtlichen Legitimation ausgestattet werde.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Autorin hingegen sieht dieses verfassungsrechtliche Konstrukt \u201egrund\u00adrecht\u00adlicher Schutzpflichten\u201c grunds\u00e4tzlich kritisch, mindestens im Grenz\u00adbereich, wenn hinreichend tats\u00e4chliche Anhaltspunkte auf eine gefahren\u00adabwehrrechtlich unzweifelhaft an\u00aderkannte Gefahrenkategorie fehlen und \u201edas Polizeirecht in ein Risikodenken verfalle\u201c, sogar als unzul\u00e4ssig an. Es fehle dann n\u00e4mlich au\u00dferhalb eines \u201eobjektiven Si\u00adcherheits\u00adbegriffs\u201c an einer verfassungsrechtlich eindeutig statuierten Ga\u00adranten\u00adpflicht des Staates zur Gew\u00e4hrleistung \u201einnerer Sicherheit\u201c. Das \u201ePolizeirecht nehme so jedenfalls in Teilen immer mehr die Struktur eines \u201aRisiko\u00adverwaltungs\u00adrechts\u201c an, in dem der Mensch als der entscheidende Risiko\u00adfaktor im Fokus stehe.\u201c<\/p>\n<p>Hierzu untersucht die Autorin im zweiten Teil ihrer Arbeit akribisch und mit gut nachvollziehbarer Begr\u00fcndung sowie relativ eindeutigem Ergebnis das supra\u00adnationale und verfassungsrechtliche Verst\u00e4ndnis staatlicher \u201eGew\u00e4hr\u00adleistung in\u00adnerer Sicherheit\u201c. Hierbei identifiziert sie den bspw. in Art. 3 Abs. 2 EUV, in Art 5 Abs. 1 EMRK und auch in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union verorteten institutionellen Sicherheitsbegriff tele\u00adologisch eher im Sinne \u201epers\u00f6nlicher Sicherheit des Menschen vor staatlicher Willk\u00fcr\u201c, also im Sinne des \u201eSchutzes <u>vor dem<\/u> Staat\u201c, denn als umfassende Sicherheitsgarantie im Rahmen eines \u201eSchutzes <u>durch den<\/u> Staat\u201c. Dies k\u00f6nne, hergeleitet aus der protokollierten Diskussion innerhalb des Parlamentarischen Rates (bspw. der 32. Sitzung am 11. Januar 1949), wohl so auch auf das \u201eSicherheitsverst\u00e4ndnis\u201c des Grundgesetzes \u00fcbertragen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt enthielt das Grundgesetz auch ein positiv-rechtliches \u201eRecht auf Sicherheit\u201c. Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 GG lautete in seiner ersten Fassung damals: <em>\u201eJeder hat das Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Sicherheit der Person.\u201c<\/em> Der Begriff der Sicherheit, der im Rahmen der Diskussion im Parlamentarischen Rat aber einzig auf die grund\u00adrechtliche Freiheit reflektierte, wurde denn auch in diesem teleologischen Zusam\u00admenhang als nicht zwingend not\u00adwendig erachtet und folglich gestrichen.<\/p>\n<p>Ein <strong>eigenst\u00e4ndiges \u201eGrundrecht auf Sicherheit\u201c<\/strong> ist also expressis verbis im Grundgesetz nicht statuiert. Es k\u00f6nne nach Inkrafttreten des Grundgesetzes auch nicht quasi vorkonstitutionell angenommen werden. Es sei im \u00dcbrigen aber auch nicht zwingend erforderlich. Ebenso wenig klar sei aufgrund der sp\u00e4rlichen ex\u00adpliziten Hinweise auf eine solche die Annahme einer \u201eStaatsaufgabe Sicherheit\u201c im Grundgesetz. Aber, es bestehe insofern keine L\u00fccke, denn, so der von Walter zitierte Staats\u00adrechtler Christoph <a href=\"http:\/\/www.jura.uni-bielefeld.de\/lehrstuehle\/gusy\/\">Gusy<\/a> an anderer Stelle, <em>\u201eSicherheit selbst sei kein Rechtsgut<\/em><em>. Sie bezeichne lediglich einen Zustand, in welchem sich Rechtsg\u00fcter<\/em><em>\u00a0befinden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich den Zustand der relativen Abwesenheit von \u201aGefah\u00adren\u2019. Ebenso wie das Vorhandensein von Gefahr noch kein Rechtsgut aufhebe, sondern nur bedrohe, vermag auch die Abwesenheit von \u201aGefahr\u2019, also die Si\u00adcherheit, noch kein solches zu begr\u00fcnden.\u201c<\/em> Eine sch\u00f6ne, weil eing\u00e4ngige Formel mit engem Rechtsgutbezug in diesem Zusammenhang! Schon deshalb, so die Autorin, weil sich \u201etrotz des Schweigens des Grundgesetzes (nat\u00fcrlich) eine Pflicht des Staates, f\u00fcr die Sicherheit seiner B\u00fcrger*innen zu sorgen, schon aus dem Ge\u00adsamtsinn der Verfassung ergebe, vornan aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf Leben und k\u00f6rperliche Unversehrtheit.\u201c<\/p>\n<p>Hingegen lasse sich aus der Verfassung kein allgemeiner und ausdr\u00fccklicher Leistungsanspruch der B\u00fcrger*innen gegen\u00fcber dem Staat, der diesen \u201ever\u00adpflichten w\u00fcrde, seine Rechtsg\u00fcter tats\u00e4chlich und aktiv zu sch\u00fctzen, ableiten.\u201c Hierzu bed\u00fcrfe es aber keines \u201eGrundrechtes auf Sicherheit\u201c, welches selbst sein Ideengeber, <a href=\"https:\/\/www.bundestag.de\/resource\/blob\/423604\/6bc141a9713732fc4bb4334b6d02693b\/wd-3-180-08-pdf-data.pdf\">Josef Isensee<\/a> (<a href=\"https:\/\/books.google.de\/books\/about\/Das_Grundrecht_auf_Sicherheit.html?id=iqUiAAAAQBAJ&amp;printsec=frontcover&amp;source=kp_read_button&amp;redir_esc=y#v=onepage&amp;q&amp;f=false\">1982<\/a>), w\u00e4hrend seines Vortrages vor der Berliner Ju\u00adristischen Gesell\u00adschaft mit der Einschr\u00e4nkung \u201ecum grano salis\u201c versah. Eine ver\u00adfassungs\u00adkonforme Auslegung setzt wiederum an der Bedeutung und der Ab\u00adw\u00e4gung zwischen den im Einzelfall betroffenen Rechtsg\u00fctern unter strenger Beachtung des Ver\u00adh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes an.<\/p>\n<p>Ebenso kritisch sieht Walter den durchaus verschiedentlich beschriebenen und diskutierten Ansatz, der an dem rechtsstaatlich bedenklichen\u00a0 \u201e<strong>Feindbegriff<\/strong>\u201c von <a href=\"https:\/\/www.deutschlandfunkkultur.de\/staatsrechtler-carl-schmitt-gefaehrlich-aber-trotzdem.2162.de.html?dram:article_id=393380\">Carl Schmitt<\/a> ansetzt und Personen, die \u201edie politische Existenzform der ver\u00adfassten Gemeinschaft aktiv negieren und die Verfassung des Staates ge\u00adwaltsam ver\u00e4ndern wollen\u201c au\u00dferhalb des Rechts zu stellen gedenkt. Man darf in diesem Zusammenhang beispielhaft nur an die Diskussion rund um einen anlasslosen Pr\u00e4ventivgewahrsam von \u201eGef\u00e4hrdern\u201c erinnern.<\/p>\n<p>Bedenklich ist f\u00fcr die Autorin auch die Anwendung der Wirkmechanismen der von ihr im Rahmen der \u201e<a href=\"https:\/\/seminarraum.wordpress.com\/2009\/12\/17\/\">Kopenhagener Schule<\/a>\u201c konzeptualisiert eingef\u00fchrten Theorie der \u201e<strong>Securitization<\/strong>\u201c. Hierdurch werde <em>\u201eSicherheit nicht als objektiver Zustand, sondern als Ergebnis eines sozialen Prozesses\u201c<\/em> definiert. \u00dcber diese Au\u00adtomatismen k\u00f6nne im titelgebenden Spannungsfeld zwischen wechselseitigem \u201eSi\u00adcherheits\u00adver\u00adst\u00e4ndnis, b\u00fcrgerlicher Sicherheitserwartung und staatlicher Si\u00adcherheitsverhei\u00dfung\u201c tats\u00e4chliche oder vermeintliche \u201eVerunsicherung und ein (unterstelltes) gesteigertes Bed\u00fcrfnis nach Sicherheitsgew\u00e4hrleistung zur Grund\u00adlage politischen Handelns\u201c werden. Schon weil \u201edie objektive Gew\u00e4hrleistung von Sicherheit niemals dem (heterogenen und damit unscharfen) subjektiven Sicherheitsbed\u00fcrfnis nachkommen k\u00f6nne\u201c (und rechtsdogmatisch auch gar nicht d\u00fcrfe!), seien unzureichend evidenzbasierte kriminalpolitische Reflexe nicht nur gef\u00e4hrlich, der Staat laufe dabei vielmehr Gefahr, im Kontext un\u00fcberlegter \u201ese\u00adcuritizing speech acts (&#8230;) besondere Rechte zur L\u00f6sung des Problems einzu\u00adfordern, die er derart meist selbst definiert\u201c habe.<\/p>\n<p>Letztlich, so das Ergebnis der pr\u00e4gnanten, dennoch oder vielleicht schon deshalb sehr lesenswerten Studie, sei verfassungsrechtlich die <strong>\u201eSicherheit immer nur im Kontext der Freiheitsrechte\u201c<\/strong> angelegt. Insofern spiegele \u201e<em>das Grundgesetz selbst in Wortlaut und Struktur die Intention der Verfassungsgeber wider und verzichte als liberal orientierter demokratischer Rechtsstaat bewusst auf eine ausdr\u00fcckliche exponierte Stellung des Staates als Sicherheitsgarant<\/em>.\u201c Insofern m\u00fcsse angesichts terroristischer Bedrohung Gesetzgebung rational und evidenzbasiert sehr genau abgewogen werden, schon um die Gefahr einer durch den Terrorismus indirekt intendierten \u201eErosion des Rechtsstaates durch die eigene Hand\u201c zu vermeiden.<\/p>\n<p>Es handelt sich zwar um eine rechtsdogmatische Arbeit, der man aber schon wegen des (rechts-)philosophischen und gesellschaftspolitisch bedeutsamen Themas sowie des notwendigen, facetten- und konturenreichen Diskurses rund um die beiden Pole Freiheit und Sicherheit, zudem auch wegen der Inter\u00addisziplinarit\u00e4t des Ansatzes wie auch des ansprechenden Stils der Autorin eine breite Leserschaft \u00fcber den juristischen und\u00a0 engeren Verwaltungskontext hinaus w\u00fcnscht. Zudem kommt die Arbeit passenderweise unmittelbar vor dem 70ten Geburtstag des Inkrafttretens unseres Grundgesetzes auf dem Markt!<\/p>\n<p><strong><u>Fazit: <\/u><\/strong><\/p>\n<p>Das Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit wird in unterschiedlichen Kontexten nicht erst seit den Anschl\u00e4gen in New York und Washington des Jahres 2001 zunehmend intensiver diskutiert. Das Verh\u00e4ltnis dieser beiden nat\u00fcrlichen Endpunkte des rechtsstaatlichen Kontinuums zueinander wird dabei je nach Anlass unterschiedlich ausdifferenziert. Der gesamtgesellschaftliche Kontext ist dabei der Impetus, der das Pendel unterschiedlich stark zu rechten Zeit in Richtung Freiheit, im Moment intensiver in Richtung Sicherheit beschleunigt.\u00a0 Der Autorin gelingt es \u00fcberzeugend, dieses bedeutsame Thema in inter\u00addiszi\u00adplin\u00e4rer Anlage, pr\u00e4ventiv wie auch repressiv, pr\u00e4gnant und stilistisch an\u00adsprechend zu entwickeln. Sie leitet, h\u00e4ufig mit eing\u00e4ngigen Metaphern ge\u00adschm\u00fcckt, sehr einpr\u00e4gsam verfas\u00adsungsrechtliche Grundprinzipien her und r\u00e4umt dabei geschickt mitunter zu einfache kriminalpolitische Recht\u00adfertigungsformeln aus dem Weg. Anschlie\u00dfend konzep\u00adtualisiert sie diese Vorgehensweise krimi\u00adnalpolitisch durchaus pas\u00adsend mit dem grds. einfachen theoretischen Ansatz der \u201e<strong>securitization<\/strong>\u201c, der \u201e<strong>Ko\u00adpen\u00adhagener Schule<\/strong>\u201c entstammend. Somit weist sie insgesamt recht \u00fcberzeugend auf implizite Risiken f\u00fcr das gesamtge\u00adsell\u00adschaftliche Wohl\u00adergehen in Zeiten terroristischer Be\u00addroh\u00adung hin. Sie definiert zudem mit dem simplen \u201etripolaren Modell\u201c (identifizierbarer Gefahren\u00adver\u00adursacher vs. identifizierbares Rechtsgut und Rechtsguttr\u00e4ger \u2013 hier d\u00fcrfe, je nach Bedeutung des Rechtsgut m\u00fcsse der Staat sogar &#8211; als Dritter in diesem Modell &#8211; mit Blick auf diese Gefahrensituation t\u00e4tig werden) zudem einen ver\u00adfassungs\u00adrechtlich plausiblen Ansatz, das Dilemma einer legislativen Auf\u00adr\u00fcs\u00adtungsspirale in \u201ebipolarer Orientierung\u201c (Gefahr und Gefahrenverursacher noch gar nicht sicher identifizierbar \u2013 Rechtsgutverletzung dennoch grds. vorstellbar) theoretisch zu vermeiden und begrenzt damit evidenzbasiert den voll\u00adzugs\u00adbeh\u00f6rdlichen Hand\u00adlungs\u00adrahmen im \u201eGefahren\u00advorfeld\u201c und somit auch die Reich\u00adweite von im Ausnahmefall gerecht\u00adfertigten Informations\u00aderhebungs\u00adeingriffen. Dies alles steht stets unter der einleitend von der Autorin heraus\u00adgearbeiteten Pr\u00e4misse, es gehe bei dem \u201e<em>Ma\u00df der Sicherheits\u00adgew\u00e4hrleistung eigentlich nicht um eine \u201aBalance\u2018 zwischen Freiheit und Sicherheit, weil eine solche nicht existiere. (Vielmehr) sei die Freiheit in einem liberalen Rechtsstaat absolut und d\u00fcrfe nur im begr\u00fcndeten Ausnahmefall durch Eingriffe des Staates eingeschr\u00e4nkt werden, wobei die Beweislast hierf\u00fcr immer alleine beim Staat liege<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>Diese Aussage ist f\u00fcr einen Rechtsstaat wie den unsrigen genauso bedeutsam wie richtig, bedarf jedoch angesichts der Auswirkungen der Digitalisierung und der inzwischen kolossalen Marktmacht gro\u00dfer Internetkonzerne auch noch einer daten\u00ad\u00adschutzrechtlichen Erg\u00e4nzung au\u00dferhalb des \u201ehoheitlichen Spektrums\u201c. Die\u00adses im Rahmen der thematisch eng eingegrenzten Arbeit der Autorin nicht behandelte j\u00fcngere verfassungsrechtliche Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit hat der ehemalige Justizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP) sehr treffend in einem Gastbeitrag mit dem Titel \u201eAu\u00dfer Kontrolle\u201c f\u00fcr die Ausgabe der S\u00fcddeutschen Zeitung vom 10.04.2017 umrissen. Seine Kernaussagen sind hierbei, der \u201enat\u00fcrliche Gef\u00e4hrder informationeller Selbstbestimmung des B\u00fcr\u00adgers, n\u00e4mlich der Staat, sei l\u00e4ngst geb\u00e4ndigt\u201c, wobei er andererseits aber nach\u00advollziehbar akklamiert (!), \u201eder B\u00fcrger m\u00fcsse inzwischen <u>durch den Staat<\/u> st\u00e4rker in seinen Datenschutz\u00adrechten gegen\u00fcber der Wirt\u00adschaft ge\u00adsch\u00fctzt werden\u201c. Dies k\u00f6nne durchaus, ja m\u00fcsse sogar im Rahmen der Drittwirkung der Grundrechte und einer derart vorhandenen objektiven Wertordnung realisiert werden. Das w\u00e4re \u00fcber die seitdem verbindlich in nationales Recht umgesetzte Europ\u00e4ische Datenschutzgrundverordnung hinaus wiederum eine sehr interessante eigen\u00adst\u00e4ndige Untersuchung in Ankn\u00fcpfung der hier besprochenen und sehr an\u00adsehnlichen Forschungsarbeit von Frau Walter.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <strong>Dr. iur. Tasia Tamara Walter<\/strong> ist Leiterin der gemeinsam vom Caritasverband f\u00fcr die Di\u00f6zese Limburg e. V. und der Diakonie in Hessen im Jahr 2012 einge\u00adrichteten Ombudsstelle f\u00fcr Kinder- und Ju\u00adgendrechte in Hessen e. V. Vor dieser T\u00e4tigkeit war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin am Lehrstuhl von Prof. Dr.\u00a0 Franz <a href=\"https:\/\/www.uni-giessen.de\/fbz\/fb01\/professuren-forschung\/professuren\/reimer\/forschung\/dissertationen\/abgeschlossene-dissertationen\">Reimer<\/a> am Lehrstuhl f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht und Rechtstheorie an der Justus-Liebig-Universit\u00e4t in Gie\u00dfen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. <a href=\"https:\/\/www.nomos-shop.de\/Walter-Staat-Sicherheitsgarant\/productview.aspx?product=34798\">Verlags-Website<\/a> zum diesem Band. <a href=\"https:\/\/books.google.de\/books?id=Q6eIDwAAQBAJ&amp;pg=PR4&amp;lpg=PR4&amp;dq=dnb,+der+staat+als+sicherheitsgarant,+walter&amp;source=bl&amp;ots=NvCgEpuPJq&amp;sig=ACfU3U32CpwA8d4t8ZstFVzhO1mbKrfnxw&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;ved=2ahUKEwjAm5Gs58_hAhVDIlAKHX_RBxkQ6AEwAHoECAkQAQ#v=onepage&amp;q=dnb%2C%20der%20staat%20als%20sicherheitsgarant%2C%20walter&amp;f=false\">Inhaltsverzeichnis<\/a> nicht \u00fcber die Verlags-Website oder die DNB sondern leider nur \u00fcber Google Books im Netz einsehbar.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. Monographie I.2, S. 18, im Schrif\u00adtenverzeichnis des Zitierten.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Walter, Tasia Tamara Dr. [1]; Der Staat als Sicherheitsgarant?; Sicherheitsverst\u00e4ndnisse, Sicherheitserwartungen und Sicherheitsverhei\u00dfungen des Staates im Umgang mit neuen terroristischen Bedrohungslagen des 21. Jahrhunderts[2]; (ISBN: 978-3-8288-4083-6, 134 Seiten, Nomos Verlag (in Gemeinschaft mit Brockhaus \/ Commission Tectum), Baden-Baden, 2019, 34.- \u20ac) Das Buch, zugleich im Jahr 2017 von der Juristischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Gie\u00dfen angenommene &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1250\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Tasia Tamara Walter &#8211; Der Staat als Sicherheitsgarant? &#8211; Rezensiert von: Holger Plank<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1250"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1250"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1250\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1253,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1250\/revisions\/1253"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1250"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1250"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1250"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}