{"id":1270,"date":"2019-06-29T12:43:37","date_gmt":"2019-06-29T10:43:37","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1270"},"modified":"2019-06-29T14:00:46","modified_gmt":"2019-06-29T12:00:46","slug":"tobias-kulhanek-die-sprach-und-ortsfremdheit-von-beschuldigten-im-strafverfahren-rezensiert-von-leif-artkaemper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1270","title":{"rendered":"Tobias Kulhanek \u2013 Die Sprach- und Ortsfremdheit von Beschuldigten im Strafverfahren \u2013 Rezensiert von: Leif Artk\u00e4mper"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Kulhanek, Tobias Dr. ;<\/em> Ortsfremdheit von Beschuldigten im Strafverfahren;<\/strong> (ISBN: 978-3-428-15721-1 , 385 Seiten, Duncker &amp; Humblot Verlag, Berlin, 2019, 99,90.- \u20ac)<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1271 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/sprach_ortsfremdheit-99x150.png\" alt=\"\" width=\"99\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/sprach_ortsfremdheit-99x150.png 99w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/06\/sprach_ortsfremdheit.png 200w\" sizes=\"(max-width: 99px) 100vw, 99px\" \/><\/p>\n<p>Das Buch, zugleich eine im Jahr 2018 von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Friedrich-Alexander-Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg angenommene Dissertation des Verfassers, widmet sich dem deutschen Umgang mit sprach- und ortsfremden Beschuldigten im Lichte des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV) und damit einem immer bedeutsamer wer\u00addenden Spannungs\u00adfeldes.<!--more--><\/p>\n<p>Die Aktualit\u00e4t des Themas zeigt sich nicht lediglich anhand der vermehrten obergerichtlichen Rechtsprechung zu dem Thema, sondern auch daran, dass der Gesetzgeber zumindest f\u00fcr internationale Handelssachen von dem Rechtssatz: \u201eDie Gerichtssprache ist deutsch.\u201c (\u00a7 184 GVG), Abstand nehmen m\u00f6chte.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Der Autor behandelt in seinem Werk den Umgang mit sprach- und ortsfremden Beschuldigten im Strafverfahren und besch\u00e4ftigt sich hier mit dem gesamten strafprozessualen Verfahren. \u00a0Beleuchtet werden von dem ersten Kontakt der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden mit dem Tatverd\u00e4chtigen, \u00fcber den Abschluss des Ermittlungsverfahrens, die Durchf\u00fchrung der Hauptverhandlung, den Akt der Strafzumessung und Rechtsfolgenbestimmung, bis hin zur Vollstreckung, alle Verfahrensschritte. Besondere Bedeutung wird in der gesamten Arbeit der Ausstrahlungswirkung des Art. 18 AEUV geschenkt.<\/p>\n<p>Das Werk ist in eine Einleitung und f\u00fcnf Hauptkapitel untergliedert und trennt strickt die Ortsfremdheit von der Sprachfremdheit des Beschuldigten. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass bei dem Umgang mit den ortsfremden Beschuldigten ein Schwerpunkt auf das Institut der strafprozessualen Zustellungsvollmacht gelegt wird.<\/p>\n<p>Die Aktualit\u00e4t und die Bedeutung des Themas stellt der Verfasser bereits in der Einleitung, durch den vermehrten Einsatz von Dolmetschern an bayrischen Landgerichten, dar; so waren 2016 in 36,2 % der landgerichtlichen Strafverfahren Dolmetscher eingesetzt.<\/p>\n<p>Im ersten Hauptkapitel geht der Verfasser auf \u00a7 184 GVG ein; stellt die Geschichte, Entwicklung und den Sinn und Zweck der deutschen Gerichtssprache dar und geht sodann auf die gesetzlich vorgeschriebene Kompensation sprachbedingter Nachteile ein. Es folgt eine umfassende und ersch\u00f6pfende Auswertung der gesetzlichen Grundlagen nebst einer Vorstellung der nationalen und europ\u00e4ischen Rechtsprechung zu dem Thema. Schwerpunktm\u00e4\u00dfig wird vor allem der Einsatz eines Dolmetschers, sowie die \u00dcbersetzung von Akten und Schriftst\u00fccken thematisiert. \u00dcberdies wird die Qualit\u00e4t, sowie die \u00dcberpr\u00fcfbarkeit der \u00dcbersetzung behandelt.<\/p>\n<p>Im zweiten Kapitel behandelt der Autor die Ortsfremdheit des Beschuldigten. Hier wird\u00a0 \u2013 praxisnah \u2013 der Schwerpunkt auf die Zustellungen sowie auf die Anordnung von Untersuchungshaft gelegt. Auf das Institut der strafprozessualen Zustellungsvollmacht geht der Verfasser vertieft ein und erl\u00e4utert hier neben den rechtlichen Grundlagen, die einzelnen Konstellationen, bei denen eine strafprozessualen Zustellungsvollmacht greift. Etwas k\u00fcrzer f\u00e4llt sodann die Zustellung im Ausland, sowie die \u00f6ffentliche Zustellung aus. Die Anordnung der Untersuchungshaft wird ausf\u00fchrlich behandelt; hier legt der Autor einen Schwerpunkt auf die Fluchtgefahr und begr\u00fcndet schl\u00fcssig, dass \u00fcber diese im Einzelfall zu entscheiden ist; die freiwillige Erteilung einer Zustellungs- und Ladungsvollmacht jedoch zum Ausdruck bringt, dass man sich dem Verfahren stellen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Im darauffolgenden Kapitel werden die Folgen der Tat f\u00fcr sprach- und ortsfremde Beschuldigte besprochen. Neben den Strafzumessungsgr\u00fcnden, die \u2013 wie der Autor belegt \u2013 ebenfalls durch die Sprach- und Ortsfremdheit beeinflusst werden k\u00f6nnen, wird zum anderen die Strafempfindlichkeit thematisiert. \u00dcberdies werden m\u00f6gliche aufenthaltsrechtliche Konsequenzen dargestellt, sodann wird kontr\u00e4r diskutiert, ob und wie diese bei der Strafzumessung behandelt werden k\u00f6nnen. Im Ergebnis schlie\u00dft sich hier der Autor der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung an, die die aufenthaltsrechtliche Konsequenz zumindest nicht als bestimmendes Strafzumessungskriterium ansieht.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Das folgende Unterkapitel befasst sich sodann mit dem Strafvollzug als solchem und stellt hier vor allem die Schwierigkeiten, die sich aus der Sprach- und Ortsfremdheit, aber auch aus der damit teilweise zusammenh\u00e4ngenden kulturellen und religi\u00f6sen Fremdheit ergeben, dar.<\/p>\n<p>Im vorletzten und letzten Kapitel stellt der Autor zun\u00e4chst die Regelung des Art. 18 AEUV dar und schlie\u00dft sodann den Kreis, indem er die im gesamten Werk aufgeworfenen Fragestellungen einer Pr\u00fcfung anhand von Art. 18 AEUV unterzieht. Insgesamt kann das gesamte Werk \u2013 insbesondere aber auch diese beiden Kapitel \u2013 durch die klare Strukturierung und den Tiefgang, mit dem die unterschiedlichen Probleme, sowie die nationale und europ\u00e4ische Rechtsprechung ausgewertet wurde, \u00fcberzeugen. Hierdurch gelingt es dem Autor, in souver\u00e4ner und verst\u00e4ndlicher Weise darzulegen, dass die aktuelle Gesetzeslage und die g\u00e4ngige Gerichtspraxis in Deutschland das Antidiskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV nicht verletzt.<\/p>\n<p>Das Buch kann jedem Strafjuristen, aber auch jedem Kriminologen ans Herz gelegt werden; trotz seiner starken dogmatischen Auspr\u00e4gung, sensibilisiert das Werk in vielen \u2013 auch kriminologischen \u2013 Bereichen, die ansonsten in der Praxis teilweise \u00fcbersehen werden k\u00f6nnten und somit unber\u00fccksichtigt bleiben w\u00fcrden.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> BR Drucks 53\/18.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> BGH 26.10.2017 \u2013 4 StR 259\/17.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Leif Artk\u00e4mper<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kulhanek, Tobias Dr. ; Ortsfremdheit von Beschuldigten im Strafverfahren; (ISBN: 978-3-428-15721-1 , 385 Seiten, Duncker &amp; Humblot Verlag, Berlin, 2019, 99,90.- \u20ac) Das Buch, zugleich eine im Jahr 2018 von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Friedrich-Alexander-Universit\u00e4t Erlangen-N\u00fcrnberg angenommene Dissertation des Verfassers, widmet sich dem deutschen Umgang mit sprach- und ortsfremden Beschuldigten im Lichte des &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1270\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Tobias Kulhanek \u2013 Die Sprach- und Ortsfremdheit von Beschuldigten im Strafverfahren \u2013 Rezensiert von: Leif Artk\u00e4mper<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1270"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1270"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1270\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1282,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1270\/revisions\/1282"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1270"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1270"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1270"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}