{"id":1368,"date":"2019-11-08T11:02:22","date_gmt":"2019-11-08T10:02:22","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1368"},"modified":"2019-11-08T11:02:22","modified_gmt":"2019-11-08T10:02:22","slug":"edith-huber-cybercrime-eine-einfuehrung-rezensiert-von-holger-plank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1368","title":{"rendered":"Edith Huber &#8211; Cybercrime. Eine Einf\u00fchrung &#8211; Rezensiert von: Holger Plank"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Huber, Edith<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/em> Cybercrime. Eine Einf\u00fchrung <a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a><\/strong><strong>;<\/strong> ISBN: 978-3-658-26150-4, 162 Seiten, Springer VS Verlag, Wiesbaden, 2019, 22.90 \u20ac [f\u00fcr die Besprechung habe ich das eBook genutzt, welches 16,99 \u20ac kostet]<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1369 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/cybercrime-108x150.png\" alt=\"\" width=\"108\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/cybercrime-108x150.png 108w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/cybercrime.png 200w\" sizes=\"(max-width: 108px) 100vw, 108px\" \/><\/p>\n<p>Edith Huber geh\u00f6rt zu den wenigen Forscherinnen im deutschsprachigen Raum, die sich um die Ph\u00e4nomenologie der Cyberkriminalit\u00e4t gro\u00dfe Ver\u00addienste erworben hat. Zuletzt hat sie sich bspw. auf Grundlage einer um\u00adf\u00e4nglichen Aktenauswertung des Gerichts\u00adbezirks Wien<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> mit den Besonderheiten \/ der Typologie der (ermittelten und verurteilten) <a href=\"https:\/\/www.golem.de\/news\/cybercrime-profiling-der-typische-onlinekriminelle-ist-ein-34-jaehriger-mann-1812-138014.html\">T\u00e4ter<\/a> sowie der im Kern (\u201eCybercrime im engeren Sinne\u201c) allgemein eher losen, zuf\u00e4lligen T\u00e4ter-Opfer-Beziehungen \/ -Auswahl bzw. sonstiger viktimologischer Be\u00adson\u00adderheiten besch\u00e4ftigt. <!--more-->Fundierte Erkenntnisse hierzu sind nach wie vor im deutschen Schrifttum nur vereinzelt zu finden. Sie deckt mit ihrer Herangehensweise somit auch einen bedeutenden Aspekt einer noch jungen, gerade im Entstehen begriffenen subkategorialen Erg\u00e4nzung der Kriminologie, der \u201e<strong>Cyberkriminologie<\/strong>\u201c ab.<\/p>\n<p>Im <strong>September 2019<\/strong> ist nun ihr <strong>neues Lehrbuch, \u201eCybercrime. Eine Einf\u00fchrung\u201c <\/strong>im Verlag Springer VS erschienen, welches sich <u>einf\u00fchrend<\/u> mit dem nach wie vor (begrifflich \/ inhaltlich) unscharfen Ph\u00e4nomen im Schwerpunkt aus kri\u00admi\u00adnologischer Perspektive besch\u00e4ftigt. Dabei legt das sehr \u00fcbersichtlich in zehn Kapitel gegliederte Werk ansehnliche ph\u00e4nomenologische und einige theoriegest\u00fctzte atiologische Grund\u00adlagen. Schon beim ersten \u00dcberblick f\u00e4llt sehr angenehm auf, dass Huber sich dabei &#8211; einem Grund\u00adlagenwerk entsprechend &#8211; nicht zu sehr in Technik und IT-basiertem bzw. juristischem Fachvokabular verliert. Es ist hierbei auch keinesfalls sch\u00e4dlich, dass die Autorin bei der Betrachtung einiger ausgew\u00e4hlter Ph\u00e4nomene, wie z. B. \u201e<strong>Malware<\/strong>\u201c (Kap. 6), \u201e<strong>Identit\u00e4tsdiebstahl<\/strong>\u201c (Kap. 7), \u201e<strong>Cyberstalking<\/strong>\u201c (Kap. 8) und zuletzt \u201e<strong>Kinder\u00adpornografie im Internet<\/strong>\u201c (Kap. 8) die jeweils ausschnittsweise und daher \u201ekondensiert\u201c dargelegten strafrechtsdogmatischen Aspekte \u201enur\u201c aus \u00f6sterreichischer Perspektive darlegt. Gerade mit Blick auf die aktuelle kriminalpolitische Diskussion hinsichtlich einer m\u00f6glichen Ausweitung von Straftatbest\u00e4nden in Deutschland sind diese l\u00e4nder\u00ad\u00fcbergreifenden strafrechtsvergleichenden Hinweise mitunter sogar befruchtend. Nur mit Blick auf das zur Zeit gerade am Beispiel vir\u00adtueller sozialer Netzwerke kontrovers diskutierte Span\u00adnungsfeld zwischen Meinungsfreiheit und strafbarer, ehrverletzender Devianz<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> hat \u00d6sterreich z. B. bereits zum 01.01.2016 mit einem <a href=\"https:\/\/www.oesterreich.gv.at\/themen\/bildung_und_neue_medien\/internet_und_handy___sicher_durch_die_digitale_welt\/3\/3\/Seite.1720229.html\">\u00a7 107c StGB<\/a><a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>\u00a0 reagiert. Diese Vorschrift wird &#8211; folgt man der Autorin (S. 114) mit Hinweis auf die Krimi\u00adnalstatistik &#8211; wohl auch durchaus \u201erege\u201c in der polizeilichen bzw. staats\u00adanwalt\u00adschaftlichen Praxis angewandt. Erg\u00e4nzende Angaben zur spezial\u00adpr\u00e4ventiven Wirksamkeit der Vorschrift, etwa Verurteiltendaten aus der Strafverfol\u00adgungs\u00adstatistik, fehlen allerdings. Ein l\u00e4nder\u00fcbergreifender Blick auf die \u201eRechtstats\u00e4chlichkeit\u201c lohnt aber gerade bei diesem Ph\u00e4nomen allemal, wird doch gerade hier st\u00e4ndig \u00c4nderungsbedarf diskutiert und evidenzbasierte Rechtstatsachen helfen dabei, den Blick auf das absolut Notwendige zu sch\u00e4rfen. Die eher zuf\u00e4llige Auswahl der besprochenen vier Ph\u00e4nomene, die zudem nicht durchg\u00e4ngig der \u201eCybercrime im engeren Sinne\u201c zuzuordnen sind, ist m. E. unsch\u00e4dlich, ja zeigt viel\u00admehr die ph\u00e4nomenologische Bandbreite und hieraus folgende Abgrenzungsprobleme treffend auf.<\/p>\n<p>Das &#8211; schon titelgebend als <u>einf\u00fchrende<\/u>, also eher grundlegende ph\u00e4nomenologische Darstellung gekennzeichnete &#8211; Werk ist inhaltlich insgesamt schl\u00fcssig aufgebaut. Die einzelnen Kapitel<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> sind zudem \u00fcbersichtlich, stets mit einem kurzen \u201e\u00dcberblick\u201c beginnend und jeweils mit einer \u201eZusammenfassung\u201c der wichtigsten Erkenntnisse nebst weiterf\u00fchrenden kapitelbezogenen Literaturhinweisen abschlie\u00dfend, didaktisch ansprechend untergliedert. Wenn man \u00fcberhaupt noch etwas anmerken m\u00f6chte, ein Stichwortverzeichnis oder auch ein Glossar, in dem die \u00fcber das Buch verteilten Begriffserl\u00e4uterungen nochmals gesammelt dargeboten werden, k\u00f6nnten f\u00fcr ein \u201eLehrbuch\u201c erg\u00e4nzend hilfreich sein und w\u00e4ren f\u00fcr die zweite Auflage daher vielleicht \u00fcberlegenswert.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen Hubers machen &#8211; schon in den nach der Einleitung beiden ersten Kapiteln \u201e<em>Von der <u>Online-Kriminalit\u00e4t<\/u> zu <u>Cybercrime<\/u> \u2013 eine historische Entwicklung<\/em>\u201c (Kap. 2) und \u201e<em>Cybercrime<\/em>\u201c (Kap. 3) \u2013 erneut deutlich: Ein einheitliches (kriminal-) statistisches, strafrechts\u00addogmatisches, kriminologisches bzw. kriminal\u00adpolitisches Begriffsverst\u00e4ndnis des Ph\u00e4nomens, von der \u201eCybercrime im engeren Sinne\u201c \u00fcber \u201eCybercrime im weiteren Sinne\u201c bis hin zum kriminalstatistisch relevanten, gesondert gekennzeichneten Feld des \u201eTatmittels Internet\u201c sowie dem breiten \u00dcberschneidungs\u00adbereich der \u201eE-Commerce-Delikte\u201c, fehlt als Grundlage f\u00fcr \u00dcberlegungen \/ Planungen nach wie vor. Klare, trennscharfe Definitionen sind aber notwendig. Ohne diese Grundlagen ist mindestens ein l\u00e4nder\u00fcbergreifender Vergleich schwierig. Die Autorin erkennt diesen Umstand aber und geht auch explizit im Unterkapitel 3.2.1, \u201e<em>Andere L\u00e4nder andere Sitten<\/em>\u201c, hierauf ein. Ein definitorischer \u201eK\u00f6nigsweg\u201c ist derzeit aller\u00addings nicht zu erkennen. Das ruft naturgem\u00e4\u00df Unsch\u00e4rfen (relatives Dunkelfeld, mangelnde Vergleichbarkeit &#8230;) hervor und erleichtert kriminalstrategische und -operative Planungen wie auch kriminalpolitisch erforderliche Diskussionen im sensiblen Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit im virtuellen Raum und Ausma\u00df und Reichweite des strafrechtsdogmatischen \u201eUltima-Ratio-Prinzips\u201c nicht gerade.<\/p>\n<p>Sehr zielf\u00fchrend und informativ sind insbesondere zwei Aspekte des Lehrbuchs gestaltet. <u>Zum einen<\/u> ein auf eigener Forschung aufbauender, evidenzbasierter Blick auf T\u00e4ter und Opfer im Allgemeinen (Kap. 4 \u2013 \u201e<em>Relevante Akteure im Umfeld der Cyber-Krimi\u00adnalit\u00e4t<\/em>\u201c \u2013 dort v. a. der \u201eHacker\u201c), welcher anschlie\u00dfend einerseits ph\u00e4no\u00admenbezogen (in den Kap. 6 \u2013 9, vgl. oben), andererseits im abschlie\u00dfenden Kap. 10, \u201e<em>Cybercrime in \u00d6sterreich 2006 &#8211; 2016 \u2013 am Fallbeispiel der Stadt Wien<\/em>\u201c mit den konkreten Ergebnissen der umf\u00e4nglichen \u201e<strong>Wiener Untersuchung<\/strong>\u201c der Autorin vertieft und mit einigen bewusst wertenden Aussagen zum \u201etypischen Cyber-Kriminellen\u201c angereichert wird. Derlei gewonnene Evidenzen sind leider immer noch selten. Ob angesichts dieser ohne Zweifel aufw\u00e4ndigen und akribischen Akten\u00adauswertung am Beispiel des Gerichtsbezirks Wien &#8211; dabei handelte es sich nur um ermittelte oder den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden sonst bekannt gewordene Tatverd\u00e4chtige, deren Fehlver\u00adhalten Grundlage einer gerichtlichen Hauptverhandlung<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> war und es bleibt grds. bei einem nach wie vor signifikant hohen allgemeinen Dunkelfeld &#8211; die hierbei gewonnenen Erkenntnisse einfach abstrahiert werden k\u00f6nnen<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a>, ist dabei eine ganz andere, qualitativ forschungslogische Frage. Dennoch haben Huber und Pospisil mit ihrer Studie er\u00adfreulicherweise Pionierarbeit im deutschsprachigen Raum geleistet und die akten\u00adgest\u00fctzt gewonnenen Erkenntnisse sind als Ausgangshypothesen f\u00fcr weitere qualitative Untersuchungen \u201eGold wert\u201c!<\/p>\n<p><u>Zum anderen<\/u> versucht sich Huber im Kap. 5, \u201eAspekte der Kriminologie\u201c, sowohl an der Konturierung eines forensisch-psychologischen \u201eT\u00e4terprofilings\u201c als auch an der \u00dcbertragung einiger weniger, analog hinreichend experimentell erprobter psycholo\u00adgischer, lerntheoretischer und kriminalsoziologischer Kriminalit\u00e4tserkl\u00e4rungs\u00adans\u00e4tze in den \u201evirtuellen Raum\u201c. In einer weiteren Vertiefung dieser Problematik k\u00f6nnte im \u00dcbrigen auch eine bedeutende zuk\u00fcnftige Aufgabe und ein geeigneter Gegen\u00adstandsbereich einer derzeit zwar denominativ im deutschen Sprachraum vereinzelt nachweisbaren, tat\u00ads\u00e4chlich aber noch erheblich ausbaubed\u00fcrftigen \u201eCyberkriminologie\u201c in grundlagen- und anwendungsorientierter Forschung liegen.<\/p>\n<p>Kurz zusammengefasst: Das Lehrbuch ist sehr informativ und l\u00e4sst sich ob der klaren Sprache z\u00fcgig lesen. Die Pr\u00e4gnanz der Darstellung und die innere Schl\u00fcssigkeit des Werkes tragen f\u00fcr die erw\u00e4hnte Zielgruppe sicher signifikant zum disziplin\u00e4ren ph\u00e4nomenologischen Verst\u00e4ndnis bei. Die weiterf\u00fchrenden Literaturangaben sind f\u00fcr ein in die Thematik \u201eeinf\u00fchrendes\u201c Werk v\u00f6llig ausreichend. Das Buch rundet das thematisch relevante, sehr umfangreiche Literaturangebot zu diesem Ph\u00e4nomen und seinen einzelnen Aspekten auf dem Markt, wie auch offenkundig so von der Autorin beabsichtigt, passgenau \u201enach unten ab\u201c ohne dabei jedoch \u201etrivial\u201c zu wirken. Als Lehrbuch, etwa f\u00fcr Bach\u00ade\u00adlorstudieng\u00e4nge der Sicherheitsinstitutionen oder aber auch als grundlegende Einf\u00fchrung und solide Plattform f\u00fcr vertiefende kriminologische bzw. juristische Betrachtungen des Ph\u00e4nomens im Allgemeinen halte ich das Format, den Aufbau und Inhalt des Werkes f\u00fcr gut gelungen und daher unbedingt empfehlenswert. Das mir zur Besprechung vorliegende eBook-Format f\u00e4llt zudem in angenehmer Weise durch seine hilfreichen und logischen Verlinkungen \/ Verkn\u00fcpfungen auf. Die Arbeit mit diesem Format gestaltete sich daher sehr angenehm.<\/p>\n<p>Der sehr positive Gesamteindruck des Buches wird allerdings &#8211; diese Anmerkung sei ohne \u201epedantische\u201c Attit\u00fcde des Rezensenten erlaubt \u2013 optisch ein wenig durch einige vermeidbare semantische, grammatikalische bzw. orthografische \u201eFl\u00fcchtig\u00adkeitsfehler getr\u00fcbt\u201c. Diese sind wohl beim offensichtlich dem n\u00e4her r\u00fcckenden Abgabetermin geschuldeten eiligen Schlusslektorat \u00fcbersehen worden und sollten in der n\u00e4chsten Auflage, die das Buch unbedingt verdient (!), beseitigt werden.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Mag. Dr. phil. (Sozialwissenschaft) Edith <a href=\"https:\/\/www.donau-uni.ac.at\/de\/universitaet\/organisation\/mitarbeiterinnen\/person\/4294993422\">Huber<\/a>, Leiterin der Stabsstelle Forschungsservice &amp; Internationales an der Donau-Universit\u00e4t Krems.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Siehe <a href=\"https:\/\/www.springer.com\/de\/book\/9783658261498?gclid=Cj0KCQjw_OzrBRDmARIsAAIdQ_L19pxxjztgfphSfVT-2UhKMfcWbug4okV7FrUn8z7vRk3-YbZxS9caAqnqEALw_wcB\">Website<\/a> des Springer VS Verlags nebst Inhaltsverzeichnis.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Huber et al. (2018): Die Cyber-Kriminellen in Wien: Eine Analyse von 2006-2016. Edition Donau-Universit\u00e4t Krems an der Donau (bei Google Books als <a href=\"https:\/\/books.google.de\/books?id=Mb9KDwAAQBAJ&amp;pg=PA46&amp;lpg=PA46&amp;dq=Edith+huber,+t\u00e4ter+cybercrime&amp;source=bl&amp;ots=MdfsS-WK3K&amp;sig=ACfU3U1Rwcj0JyBLRKeJmpm9SxhvCIBxtQ&amp;hl=de&amp;sa=X&amp;ved=2ahUKEwjvxozw5MjlAhXFGewKHQq2BSQ4ChDoATAIegQICBAC#v=onepage&amp;q=Edith%20huber%2C%20t\u00e4ter%20cybercrime&amp;f=false\">.pdf<\/a> zum Download verf\u00fcgbar). Vgl. hierzu auch Fn. 7.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Nicht zuletzt nach dem vieldiskutierten <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/politik\/inland\/landgericht-berlin-erlaubt-beleidigungen-gegen-renate-kuenast-16392690.html\">Abweisungsbeschluss<\/a> der 27. Zivilkammer des LG Berlin in dem Verfahren K\u00fcnast vs. Facebook vom 09. September 2019 (27 AR 17\/19).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u201eFortgesetzte Bel\u00e4stigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems\u201c, auf der Themenseite \u201eoesterreich.gv.at\u201c auch mit der \u00dcberschrift \u201eCyber-Mobbing\u201c kategorisiert.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Vgl. <a href=\"https:\/\/www.springer.com\/de\/book\/9783658261498\">Inhaltsverzeichnis<\/a> auf der Website des Springer VS Verlags.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Grundbetrachtung 5.400 Akten der Staatsanwaltschaft und des jeweiligen Gerichts in Wien; Grundlage f\u00fcr die Bearbeitung der Forschungsfragen war allerdings nur ein Ausschnitt hieraus (N=399 Gerichtsakten), n\u00e4mlich den F\u00e4llen, in denen es zu einer Hauptverhandlung kam.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> So berichtet z. B. Jan Weisensee auf der Online-Plattform <a href=\"https:\/\/www.golem.de\/news\/cybercrime-profiling-der-typische-onlinekriminelle-ist-ein-34-jaehriger-mann-1812-138014.html\">Golem.de<\/a> am 03. Dezember 2018 von der Konferenz \u201eDeepsec 2018\u201c, auf der die Autorin ihre Forschung vorgestellt hat, titelgebend und m. E. relativ unreflektiert: \u201eDer typische Onlinekriminelle ist ein 34-j\u00e4hriger Mann\u201c.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Huber, Edith[1]; Cybercrime. Eine Einf\u00fchrung [2]; ISBN: 978-3-658-26150-4, 162 Seiten, Springer VS Verlag, Wiesbaden, 2019, 22.90 \u20ac [f\u00fcr die Besprechung habe ich das eBook genutzt, welches 16,99 \u20ac kostet] Edith Huber geh\u00f6rt zu den wenigen Forscherinnen im deutschsprachigen Raum, die sich um die Ph\u00e4nomenologie der Cyberkriminalit\u00e4t gro\u00dfe Ver\u00addienste erworben hat. 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