{"id":1583,"date":"2020-11-16T13:59:20","date_gmt":"2020-11-16T12:59:20","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1583"},"modified":"2020-12-13T16:35:11","modified_gmt":"2020-12-13T15:35:11","slug":"marius-krudewig-sportwettbetrug-und-manipulation-von-berufssportlichen-wettbewerben-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1583","title":{"rendered":"Marius Krudewig, Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Marius Krudewig, Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben.<\/strong> Eine verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Betrachtung der \u00a7\u00a7 265c, 265d StGB. 2020, 309 Seiten, ISBN 978-3-8487-6748-9. Nomos-Verlag Baden-Baden, 82.- Euro<\/p>\n<p>Ein Strafrecht ohne Rechtsbedarf? So etwas gibt es nicht, und so etwas darf es nicht geben \u2013 denkt man. Gibt es aber, wie zu zeigen sein wird, und zwar in einem Bereich, der nicht erst seit dem Bundesligaskandal und dem \u201eFall Hoyer\u201c ein wichtiges Thema in <img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-1587 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Krudewig-101x150.jpg\" alt=\"\" width=\"101\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Krudewig-101x150.jpg 101w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2020\/11\/Krudewig.jpg 344w\" sizes=\"(max-width: 101px) 100vw, 101px\" \/>Deutschland ist: dem Sportwettbetrug. Zum 01.01.2016 hat der Gesetzgeber die Vorschriften der \u00a7\u00a7 265c und 265 d StGB geschaffen, mit denen sich die vorliegende Arbeit besch\u00e4ftigt. Bestraft werden sollen demnach Spitzensportler*innen des organisierten Sports und diejenigen, die aus der sportlichen Bet\u00e4tigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Dabei ist schon hier unklar, was Spitzensportler sind, was \u201eorganisierter Sport\u201c und was \u201eEinnahmen in erheblichem Umfang\u201c sein sollen, oder \u201e<em>was auch immer dies ist im diffusen Entlohnungssystem unterhalb des Berufssports hei\u00dfen mag<\/em>\u201c. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo Steiner, von dem diese Aussage stammt, hat diese Formel als \u201e<em>eher geeignet f\u00fcr den Gesetzesvollzug durch Sozial- und Steuerbeh\u00f6rden und weniger durch die Organe der Strafverfolgung<\/em>\u201c bezeichnet<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>. <!--more--><\/p>\n<p>\u201e<em>Der politisch forcierte und medial bejubelte, selbstverst\u00e4ndlich \u201ealternativlose&#8220; Gesetzentwurf war nicht mehr aufzuhalten<\/em>\u201c \u2013 so Steiner. Und weiter: \u201e<em>Das Gesetz bewirkt den tiefsten Eingriff in die Autonomie des Sports in der Nachkriegsgeschichte nach dem Boykottbeschluss Deutschlands im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen in Moskau 1980. Der Gesetzgeber (teil-)verstaatlicht ein Sportgut &#8211; die Integrit\u00e4t des Sports. E<\/em><em>s wird zum Rechtsgut in staatlicher Obhut. Damit weist er die Selbstl\u00f6sungskompetenz des Sports als insuffizient zur\u00fcck<\/em>\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>.<\/p>\n<p>Nun wird sich der Leser\/die Leserin dieser Rezension fragen, warum zu Beginn dieser Besprechung Zitate aus einem anderen, zudem sehr kurzen Aufsatz stehen und nicht das Buch, das immerhin \u00fcber 300 Seiten umfasst, im Mittelpunkt steht. Die Antwort soll am Ende gegeben werden. Vorab aber noch einmal der Sachstand<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>: Bei der Einf\u00fchrung eines neuen Straftatbestandes stellt sich immer die Frage, ob es einen legitimen Zweck f\u00fcr die gesetzgeberische Ma\u00dfnahme gibt \u2013 denn nur dann darf diese ergriffen werden. Dies beinhaltet vor allem die Frage nach der Strafw\u00fcrdigkeit eines Verhaltens. Das Strafrecht ist und bleibt (hoffentlich) die \u201eultima ratio\u201c, wenn sozial sch\u00e4dliches oder unerw\u00fcnschtes Verhalten verhindert werden soll. Die Manipulation von Sportwettbewerben erscheint auf den ersten Blick zwar verwerflich, aber m\u00f6glicherweise nicht zwingend strafw\u00fcrdig, auch wenn die <a href=\"https:\/\/en.wikipedia.org\/wiki\/List_of_match-fixing_incidents\">Liste der Match Fixing Ereignisse<\/a> lang und der wirtschaftliche Umfang dieser Ma\u00dfnahmen betr\u00e4chtlich sind. Dabei kann die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall durchaus skurril sein, wenn bspw. bei einem Fu\u00dfballspiel in Irland drei Zuschauer anwesend sind, davon zwei, die das Spiel f\u00fcr einen Wettanbieter beobachten.<\/p>\n<p>Daher ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob durch die Manipulation sportlicher Wettbewerbe ein Rechtsgut gef\u00e4hrdet ist, dessen Schutz den Eingriff des Strafrechts rechtfertigt, denn zentrale Aufgabe des Strafrechts ist nach h.M. der Schutz von Rechtsg\u00fctern. Die Frage nach der Strafw\u00fcrdigkeit kann also ohne die Frage nach dem gesch\u00fctzten Rechtsgut nicht beantwortet werden.<\/p>\n<p>Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber das Rechtsgut selbst bestimmen kann.\u00a0 Er m\u00fcsse bei der Normschaffung lediglich den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit und des \u00dcberma\u00dfverbots beachten. Im Grunde setzt die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung eine Rechtsgutslehre aber bereits voraus, denn man braucht einen Bezugspunkt f\u00fcr die Beurteilung eines Eingriffs als geeignet, erforderlich und angemessen.\u00a0 Letztlich wird auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem Rechtsgut als wesentliches Element eines Straftatbestandes keine komplette Absage erteilt, sondern das Strafrecht wird und muss weiterhin als ultima ratio des Rechtsg\u00fcterschutzes angesehen werden. Eng hiermit zusammen h\u00e4ngt die rechtspolitische Bedeutung des Rechtsg\u00fcterschutzgedankens. Wird deutlich, dass f\u00fcr ein &#8211; vielleicht neu entstandenes oder neu entdecktes \u2013 Rechtsgut noch keine oder keine den ver\u00e4nderten Bedrohungsm\u00f6glichkeiten ad\u00e4quaten Schutzmechanismen bestehen, dann muss sich der Gesetzgeber die Frage stellen, ob die entsprechenden G\u00fcter gegen die jeweiligen Bedrohungen auch strafrechtlich gesch\u00fctzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Jetzt aber endlich zu dem hier besprochenen Buch. Zwar besch\u00e4ftigt ich der Autor auf S. 126 ff. mit der Kritik am Rechtsgut der Integrit\u00e4t des Sports, allerdings mit mehr Fu\u00dfnotennachweisen als eigenem Text. Generell gibt sich die Arbeit durchg\u00e4ngig sehr referierend, und eine eigene (kritische) Stellungnahme bleibt dann (wie hier zu dem Rechtsgut auf S. 139 ff.) doch sehr oberfl\u00e4chlich, ja unverbindlich und zudem vor allem unvollst\u00e4ndig. Wenn dann gar zur Begr\u00fcndung der Notwendigkeit eines entsprechenden Rechtsgutes auf die Tatsache verwiesen wird, dass Interpol ein eigenes Referat zur Integrit\u00e4t des Sports \u201eunterhalte\u201c, dann fragt man sich schon, wie tiefgehend denn die eigentlich f\u00fcr eine juristische Dissertation notwendige Argumentation tats\u00e4chlich geht.<\/p>\n<p>Auch fehlen im \u00dcbrigen einschl\u00e4gige Publikationen wie die Beitr\u00e4ge in dem von Maki Haberfeld und Dale Sheehan herausgegebenen Band \u201eMatch-Fixing in International Sports. Existing Processes, Law Enforcement, and Prevention Strategies\u201d, der bereits 2013 erschienen war und der auf eine INTERPOL-Tagung zur\u00fcckging<a href=\"#_ftn 4\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>. So fehlt in dem hier besprochenen Buch vollkommen der Aspekt, dass sich die Problematik des Sportwettbetruges vorrangig im Ausland abspielt und <a href=\"https:\/\/www.gamblingnews.com\/news\/match-fixing-expected-to-rise-as-corruption-becomes-more-organised-sportradar-says\/\">dort derzeit boomt<\/a>. Man nehme nur die sog. \u201eGeisterspiele\u201c, mit denen nicht die Spiele, die Corona-bedingt ohne Zuschauer stattfinden gemeint sind, sondern solche, die gar nicht stattfinden, auf die aber gewettet werden kann<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a>. Auch eine Einrichtung wie \u201e<a href=\"https:\/\/www.sportradar.com\/\">Sportradar<\/a>\u201c und deren Ver\u00f6ffentlichungen w\u00e4ren auszuwerten gewesen.<\/p>\n<p>Kann eine Dissertation, die in Zeiten der Globalisierung auch und gerade von strafrechtlich m\u00f6glicherweise relevanten Problemen erscheint, auf den internationalen Bezug verzichten? Wohl kaum. Zumindest h\u00e4tte man den internationalen Aspekt und seine Relevanz f\u00fcr Deutschland behandeln und kritisch hinterfragen m\u00fcssen, ob in diesem Bereich ein deutsches Gesetz \u00fcberhaupt wirken kann, wo die Wettanbieter zum Gro\u00dfteil in Asien sitzen \u2013 und dementsprechend auch diejenigen, die manipulieren. So aber stellt das Gesetz die Dinge auf den Kopf: \u201e<em>Der deutsche Gesetzgeber sch\u00fctzt die sportliche Konkurrenz aus anderen L\u00e4ndern vor dopenden deutschen Sportlern!<\/em>\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> Eine Arbeit, die praktisch vollkommen auf internationale Literatur zu dem Thema verzichtet, ist doch sehr zu hinterfragen und wird der Bedeutung dieses Thema leider nicht gerecht.<\/p>\n<p>Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo Steiner hat zurecht auch darauf hingewiesen, dass die Politik in Deutschland offensichtlich meine, sie habe mit dem Vorhaben die Zustimmung der \u00d6ffentlichkeit. \u201e<em>Diese \u00d6ffentlichkeit wei\u00df aber m\u00f6glicherweise nicht, dass sich die Strafdrohung im Ergebnis allein gegen deutsche Athleten richtet und nicht \u201eAuslandssachverhalte&#8220; betrifft, und damit nicht zur L\u00f6sung des Kernproblems des deutschen Spitzensports beitr\u00e4gt<\/em>\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a>. Im \u201e<em>Weltma\u00dfstab<\/em>\u201c liege ein \u201e<em>untauglicher Versuch des Gesetzgebers<\/em>\u201c vor. Als \u201e<em>Strafrecht ohne Rechtsbedarf<\/em>\u201c bezeichnet Steiner dieses Gesetz<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a>, und man fragt sich daher schon warum der Verfasser des hier besprochenen Buches ausgerechnet diesen, bereits 2016 erschienenen Beitrag eines ehemaligen Bundesverfassungsrichters nicht zur Kenntnis nimmt \u2013 ebenso \u00fcbrigens wie die vielen anderen Beitr\u00e4ge von diesem renommierten Kollegen, die vor 2016 erschienen sind<a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a>. Am (vorzeitigen) Abschluss seines Manuskriptes kann es nicht liegen, denn es ist durchg\u00e4ngig Literatur zumindest bis zum Jahr 2018 verarbeitet. Von Udo Steiner findet sich lediglich ein (!) Beitrag in der Literaturliste, der von 1991 datiert. Da fragt man sich schon: Absicht oder Unverm\u00f6gen?<\/p>\n<p>Thomas Feltes, November 2020<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Steiner, Udo, Die Bek\u00e4mpfung von Sportmanipulation mit den Mitteln des Strafrechts aus verfassungsrechtlicher Sicht. In: W\u00fcrttembergischer Fu\u00dfballverband e. V. (Hrsg.), 40 Jahre wfv-Sportrechtsseminare: 1975-2015 &#8211; Nationales und internationales Sportrecht im \u00dcberblick. Baden-Baden 2016, S. 17 ff., S. 18.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Steiner aaO., S. 28.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. dazu Feltes\/Kabuth, Die Politik sch\u00fctzt den Sport vor Wettmanipulation. Warum? Eine kritische Betrachtung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe. In: Neue Kriminalpolitik 2017, S. 91 \u2013 101, verf\u00fcgbar<a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/pdf\/veroeffentlichungen\/2017_Feltes_Kabuth_Gesetzesentwurf_Sportmanipulation_korrigiert.pdf\"> hier<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Darin u.a. der Beitrag von Feltes, Match Fixing in Western Europe. In: M.R. Haberfeld, D. Sheehan (Ed.), Match-Fixing in International Sports. Existing Processes, Law Enforcement, and Preventive Strategies. Heidelberg, New York u.a. (Springer), 2013, S. 15 \u2013 30<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Dazu zuletzt Brodkin, Ghost Games: An explanation. Sportsradar 06.04.2020, verf\u00fcgbar <a href=\"https:\/\/www.sportradar.com\/wp-content\/uploads\/sites\/21\/2020\/04\/20200407_Sportradar_Ghost-Games_An-Explanation_OB-Final-Draft.pdf\">hier.<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Steiner aaO., S. 20.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Steiner aaO., S. 19.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> Steiner aaO., S. 24.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Zum Nachweis s. die Angaben in dem Beitrag in FN 1.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Marius Krudewig, Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben. Eine verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Betrachtung der \u00a7\u00a7 265c, 265d StGB. 2020, 309 Seiten, ISBN 978-3-8487-6748-9. Nomos-Verlag Baden-Baden, 82.- Euro Ein Strafrecht ohne Rechtsbedarf? So etwas gibt es nicht, und so etwas darf es nicht geben \u2013 denkt man. 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