{"id":1611,"date":"2021-01-13T15:40:59","date_gmt":"2021-01-13T14:40:59","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1611"},"modified":"2021-01-13T15:40:59","modified_gmt":"2021-01-13T14:40:59","slug":"kai-mueller-polizeibeamte-als-zeugen-im-strafverfahren-2-auflage-2021-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1611","title":{"rendered":"Kai M\u00fcller, Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren. 2. Auflage 2021. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p>Kai M\u00fcller, Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren. Vom Ermittler zum Beweismittel. 2., aktualisierte Auflage 2021, 174 S., Boorberg-Verlag, ISBN 978-3-415-06913-8, 19,80 Euro.<\/p>\n<p>Polizeibeamt*innen treten h\u00e4ufiger vor Gericht als Zeug*innen auf. Das Buch hat zum Ziel, sie darauf (besser) vorzubereiten. Der Autor, <em>Kai M\u00fcller,<\/em> war Rechtsanwalt und Strafverteidiger und ist jetzt Dozent in der polizeilichen Fort- und Ausbildung an der Polizeihochschule in Villingen-Schwenningen. Er schreibt in seinem Vorwort, dass er de<img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1612 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/M\u00fcller-105x150.jpg\" alt=\"\" width=\"139\" height=\"199\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/M\u00fcller-105x150.jpg 105w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/01\/M\u00fcller.jpg 697w\" sizes=\"(max-width: 139px) 100vw, 139px\" \/>n Eindruck habe, dass \u201e<em>auf diesem \u201epolizeilichen Arbeitsfeld\u201c bei vielen Beamten immer noch Wissensl\u00fccken und teilweise auch ein gewisses Ma\u00df an Unsicherheit herrschen<\/em>\u201c. Hieraus erkl\u00e4re sich das weiterhin ungebrochen gro\u00dfe und gerade in den letzten Jahren eher noch gewachsene Interesse von Polizeibeamt*innen an diesem Thema. Dies wirft nat\u00fcrlich die Frage auf, wieso diese \u201eWissensl\u00fccken\u201c und diese Unsicherheit (nur) bei Polizeibeamt*innen bestehen sollten und (noch wichtiger) wieso dem gerade dort abgeholfen werden muss \u2013 und nicht generell bei alle Zeug*innen vor Gericht? Das dadurch ggf. entstehende oder sogar noch vergr\u00f6\u00dferte Ungleichgewicht zwischen \u201eAlltags\u201c- und \u201ePolizeizeug*innen\u201c wird leider, und dies muss man gleich zu Beginn betonen, in dem Buch weder behandelt noch auch nur angesprochen, obwohl es f\u00fcr den Ablauf einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung von besonderer Bedeutung ist.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Ziel der Darstellung sei es, so der Autor, \u201e<em>eine gr\u00f6\u00dfere Handlungssicherheit und damit eine gewisse Professionalit\u00e4t im Auftreten vor Gericht sowie im Umgang mit den Verfahrensbeteiligten f\u00fcr den polizeilichen Zeugen zu schaffen<\/em>\u201c. Auch hier fragt man sich, ob diese \u201e<em>Professionalit\u00e4t<\/em>\u201c der Aufgabe und der Rolle eines Zeugen bei Gericht entspricht, so wie die Strafprozessordnung dies vorsieht.<\/p>\n<p>Der\/die Polizeibeamt*in soll dieser sich \u201e<em>gewissenhaft auf die eigene Vernehmung als Zeuge vorbereiten. Hierzu geh\u00f6rt das sorgf\u00e4ltige Studium des vorhandenen Aktenmaterials\u201c<\/em> (S. 136). Dabei muss \u2013 so <em>M\u00fcller<\/em> \u2013 \u201e<em>der Polizeibeamte sich vergegenw\u00e4rtigen, woran er sich aufgrund des Aktenstudiums wieder (!, TF) erinnert und was blo\u00df angelesenes Wissen ist<\/em>\u201c. Wie er dies machen soll, sagt <em>M\u00fcller<\/em> nicht. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass der\/die Polizeizeug*in vor Gericht die Verpflichtung haben sollte, diese Vorbereitung deutlich zu machen, ebenso wie er\/sie m\u00f6gliche Ermittlungsm\u00e4ngel, die ihr\/ihm dabei aufgefallen sind, dem Gericht mitzuteilen sind. Letzteres d\u00fcrfte wohl kaum geschehen, obwohl es der Rolle einer\/s Polizeizeug*in eigentlich angemessen w\u00e4re. Er\/sie soll \u201e<em>seine gesamte Ermittlungsarbeit in dieser Sache noch einmal kritisch \u00fcberpr\u00fcfen, um sich auf entsprechende Fragen vor Gericht bereits vorab einstellen zu k\u00f6nnen. Hingegen sollten <\/em>(erstaunlich, dass der Verfasser hier das Wort \u201ed\u00fcrfen\u201c nicht verwendet, obwohl es wohl richtiger w\u00e4re, von m\u00fcssen zu sprechen)<em> Gespr\u00e4che mit Kollegen oder anderen Zeugen \u00fcber den Verfahrensgegenstand nicht gef\u00fchrt werden\u201c <\/em>(S. 136).<\/p>\n<p>Was die Darstellung der Verteidigung in dem Buch anbetrifft, wo nach den Erfahrungen des Autors bei Polizeibeamten \u201e<em>viele Fehlvorstellungen oder aber einfach Unkenntnis \u00fcber die \u201eFigur\u201c des Strafverteidigers herrschen<\/em>\u201c, so kann man dem durchaus folgen. Zum Gl\u00fcck spricht er nicht, wie die Ank\u00fcndigung des Buches im <a href=\"https:\/\/www.beck-shop.de\/mueller-polizeibeamte-zeugen-strafverfahren\/product\/32050420?adword=google-smec&amp;gclid=EAIaIQobChMI4bv6j7uW7gIVI-LmCh35JgzIEAQYASABEgIR1PD_BwE\">Beck-Shop<\/a>, die zudem ein falsches Buchcover verwendet) von den \u201e<em>Tricks<\/em>\u201c der Strafverteidiger. Richtig ist sicherlich der Hinweis, dass eine mangelhafte Akzeptanz der eigenen Zeugenrolle Probleme im Umgang mit dem Verteidiger ausl\u00f6sen kann.<\/p>\n<p>Das Buch von <em>M\u00fcller <\/em>gliedert sich in insgesamt f\u00fcnf Teile<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>:<\/p>\n<ul>\n<li>Hauptverhandlung und Verfahrensbeteiligte<\/li>\n<li>Vernehmung der Polizeibeamtinnen und -beamten vor Gericht<\/li>\n<li>Strafverteidigung und polizeilicher Zeuge<\/li>\n<li>Vernehmungsfehler im Ermittlungsverfahren<\/li>\n<li>Verhaltensempfehlungen f\u00fcr Polizeizeugen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ein Anhang mit Ausz\u00fcgen der wesentlichen Gesetze sowie ein umfangreiches Literatur- und Stichwortverzeichnis runden das Werk ab.<\/p>\n<p>Wenn <em>M\u00fcller<\/em> von der \u201e<em>Aus- und Fortbildung als \u2026 wichtiger Faktor zur Qualit\u00e4tssteigerung der polizeilichen Zeugenaussage vor Gericht<\/em>\u201c spricht (S. 135), dann wirft dies wieder die anfangs gestellte Frage auf: Was versteht er unter \u201eQualit\u00e4tssicherung\u201c? In Verbindung mit der Aufforderung und Anleitung, sich auf die Vernehmung vorzubereiten (u.a. durch erneute Durchsicht der Akten), entsteht hier der Eindruck, dass eine \u201egute\u201c Qualit\u00e4t identisch ist mit der Zeugenaussage und der \u00dcbernahme der Ermittlungsergebnisse durch das Gericht \u2013 was nat\u00fcrlich nicht richtig ist.<\/p>\n<p>Richtig ist, wenn <em>M\u00fcller<\/em> darauf hinweist, dass \u201e<em>umfangreiche, exakte und inhaltlich \u00fcberzeugende Ermittlungen sowie das detaillierte Protokollieren derselben<\/em>\u201c wichtig sind \u2013 aber nicht, um bei der Zeugenvernehmung vor Gericht m\u00f6gliche Angriffspunkte der Verfahrensbeteiligten zu minimieren, wie er meint (S. 135), sondern um eine vollumf\u00e4ngliche Sachverhaltsaufkl\u00e4rung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Wenn er schreibt, dass \u201e<em>qualitativ gute Vernehmungsprotokolle die Vorbereitungsm\u00f6glichkeit des polizeilichen Zeugen<\/em>\u201c verbessern (aaO.), dann macht er mehr oder weniger unverbl\u00fcmt deutlich, worum es geht: Die Wahrnehmung des strittigen Geschehens auch vor Gericht so darzustellen, dass die \u201epolizeiliche Wahrheit\u201c \u00fcberzeugt. Es findet sich wenig Kritisches hier und an anderen Stellen des Buches, und eigentlich h\u00e4tte der Autor, wenn er intensiv als Strafverteidiger gearbeitet hat, wissen m\u00fcssen, wie unvollst\u00e4ndig, falsch bis verf\u00e4lscht polizeiliche Wahrnehmungen und Ermittlungen in der Praxis sind. Zumindest meine eigene Erfahrung hat mir bisher gezeigt, dass es einem guten Strafverteidiger gelingt, in tats\u00e4chlich jedem Verfahren polizeiliche Ermittlungsfehler zu finden.<\/p>\n<p>Sieht man einmal von kleineren sprachlichen Verirrungen ab (so ist vom \u201e<em>Verh\u00f6r<\/em>\u201c die Rede, wenn es um die Befragung des Polizeizeugen vor Gericht geht, S. 77), liest sich das Buch gut und der Inhalt ist verst\u00e4ndlich.<\/p>\n<p>Letztlich sind die hier aufgef\u00fchrten Kritikpunkte zwar berechtigt; insgesamt muss man dem Autor aber zugestehen, dass er sich um Ausgewogenheit bem\u00fcht und auch darum, die Rolle des\/der Polizeibeamt*in vor Gericht rechtlich und tats\u00e4chlich deutlich zu machen, ebenso wie die der Strafverteidiger*innen (S. 91 ff.). Vor allem seine Ausf\u00fchrungen zur eigenen Aussage des\/der Polizeibeamt*in (S. 136 f.) sind hier hervorzuheben. So ist das Buch nicht nur f\u00fcr die Ausbildung geeignet, sondern kann durchaus auch von praxiserfahrenen Beamt*innen konsultiert werden.<\/p>\n<p>Man h\u00e4tte sich aber eine klare und deutliche Aussage dazu gew\u00fcnscht, was der eigentliche Auftrag der gerichtlichen Hauptverhandlung ist: Zweifelsfrei die Schuld des Angeklagten festzustellen \u2013 oder eben nicht. Es geht gerade nicht darum, eine durch polizeiliche Ermittlungen vorbereitete Anklage \u201edurchzuziehen\u201c oder vor Gericht \u201ezu gewinnen\u201c, wenn der von der Polizei als tatverd\u00e4chtig Benannte am Ende verurteilt wird. Und es sollte sogar so sein, dass Polizeibeamt*innen besonderen Wert auf eine umfassende, objektive Sachverhaltsaufkl\u00e4rung vor Gericht legen \u2013 einschlie\u00dflich der M\u00f6glichkeit des Freispruchs des Tatverd\u00e4chtigen, wenn die Beweismittel nicht ausreichen oder Gegenbeweise vorgelegt werden, deren Beschaffung im Rahmen des (m\u00f6glicherweise einseitig gef\u00fchrten) Ermittlungsverfahrens nicht erfolgte. Das kann ggf. sogar soweit gehen, dass der\/die polizeiliche Zeug*in, wenn er\/sie aufgrund der Befragung in der Hauptverhandlung erkennt, dass es Ermittlungsm\u00e4ngel gibt, diese umgehend abstellt oder abstellen l\u00e4sst \u2013 nat\u00fcrlich in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p>Richtig ist, dass \u201ed<em>ie Qualit\u00e4t der Zeugenaussage des Polizeibeamten entscheidend auf der Qualit\u00e4t seiner Ermittlungen<\/em>\u201c (S. 17) basiert. Allerdings haben Konflikte, die w\u00e4hrend der Vernehmung der\/des Polizeibeamt*in durch kritische Fragen der Verfahrensbeteiligten entstehen, nicht nur ihren Ursprung in der polizeilichen Ermittlungst\u00e4tigkeit, sondern k\u00f6nnen auch durch \u201eschlampige\u201c Ermittlungen verursacht werden.<\/p>\n<p>Letztlich (und dies ist ein tats\u00e4chlicher Mangel in der Darstellung) geht <em>M\u00fcller <\/em>nicht auf M\u00f6glichkeiten und Notwendigkeiten der Qualit\u00e4tssicherung von Vernehmungsprotokollen und Ermittlungsberichten ein, bevor diese an die Staatsanwaltschaft gehen. Hier liegt tats\u00e4chliches Optimierungspotential, auch im Sinne eines konstruktiven Lernens in der Praxis f\u00fcr die Praxis.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, Januar 2021<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Das komplette Inhaltsverzeichnis findet sich hier: <a href=\"https:\/\/shop.boorberg.de\/rbv-content\/Inhaltsverzeichnis\/MUELLER_Polizeibeamte_IVZ.pdf\">https:\/\/shop.boorberg.de\/rbv-content\/Inhaltsverzeichnis\/MUELLER_Polizeibeamte_IVZ.pdf<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kai M\u00fcller, Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren. Vom Ermittler zum Beweismittel. 2., aktualisierte Auflage 2021, 174 S., Boorberg-Verlag, ISBN 978-3-415-06913-8, 19,80 Euro. Polizeibeamt*innen treten h\u00e4ufiger vor Gericht als Zeug*innen auf. Das Buch hat zum Ziel, sie darauf (besser) vorzubereiten. 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