{"id":1651,"date":"2021-02-18T17:11:11","date_gmt":"2021-02-18T16:11:11","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1651"},"modified":"2021-03-15T16:58:25","modified_gmt":"2021-03-15T15:58:25","slug":"daniel-ricker-anfangsverdacht-und-vorurteil-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1651","title":{"rendered":"Daniel Ricker, Anfangsverdacht und Vorurteil. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Daniel Ricker, Anfangsverdacht und Vorurteil. <\/strong>Eine strafprozessrechtliche Untersuchung, Schriften zum Prozessrecht (PR), Band 272, Duncker &amp; Humblot, Berlin 2021, 215 S., ISBN 978-3-428-18142-1, 69,90 Euro.<\/p>\n<p>Dem strafprozessualen Anfangsverdacht kommt in vielfacher Hinsicht eine <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1652 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/9783428181421-99x150.jpg\" alt=\"\" width=\"143\" height=\"217\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/9783428181421-99x150.jpg 99w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/02\/9783428181421.jpg 600w\" sizes=\"(max-width: 143px) 100vw, 143px\" \/>Schl\u00fcsselfunktion f\u00fcr das Ermittlungsverfahren zu. Von ihm sind Ermittlungsma\u00dfnahmen ebenso abh\u00e4ngig wie die Entscheidung, ob \u00fcberhaupt Ermittlungen eingeleitet werden. So hat bspw. die <a href=\"https:\/\/www.wz.de\/nrw\/keine-ermittlungen-gegen-chef-der-kripo-gewerkschaft_aid-56319149\">Staatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf am 17.02.2021<\/a> Ermittlungen gegen den Vorsitzenden einer Polizeigewerkschaft abgelehnt, weil sie f\u00fcr die Vorw\u00fcrfe von Untreue und Insolvenzverschleppung \u201enicht nur keine Anhaltspunkte gefunden\u201c hatte; vielmehr seien diese Vorw\u00fcrfe teilweise \u201eauch widerlegt\u201c. Wie allerdings keine Anhaltspunkte gefunden und Vorw\u00fcrfe widerlegt werden k\u00f6nnen, ohne dass ermittelt wurde, verr\u00e4t die Staatsanwaltschaft nicht.<!--more--><\/p>\n<p>Schon dieses Beispiel macht deutlich, welche bedeutsame Rolle der sog. \u201eAnfangsverdacht\u201c in unserem Rechtssystem und dort besonders f\u00fcr die Arbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft spielt.\u00a0 Dieser herausragenden Bedeutung werden, und dies ist eine der wesentlichen Feststellungen des Autors, seine unscharfen Voraussetzungen nicht gerecht. So bilde der Verdachtsgrad infolge des R\u00fcckgriffs auf den Ma\u00dfstab diffuser \u00bbkriminalistischer Erfahrung\u00ab ein Einfallstor f\u00fcr Vorurteile. Damit greift <em>Ricker<\/em> ein Thema auf, das auch in anderen Zusammenh\u00e4ngen immer wieder eine Rolle spielt. Wenn es beispielsweise um Razzien in Shisha-Bars oder gegen Rocker geht, wird regelm\u00e4\u00dfig auch auf diese \u201ekriminalistische Erfahrung\u201c verweisen, zumeist jedoch ohne dass sie angemessen und nachvollziehbar belegt wird. Selbst Gerichte verlassen sich (zu) oft auf die Behauptung, etwas sei durch \u201ekriminalistische Erfahrung\u201c belegt, ohne dass sie entsprechende Nachweise verlangen.<\/p>\n<p>Selbst das <a href=\"https:\/\/www.bka.de\/DE\/UnsereAufgaben\/Deliktsbereiche\/Rockerkriminalitaet\/rockerkriminalitaet.html\">BKA<\/a> nimmt auf diesen nebul\u00f6sen Begriff Bezug, wenn es Rockerkriminalit\u00e4t \u201e<em>\u00fcber die Motivation f\u00fcr die begangenen Straftaten, die in direktem Zusammenhang mit dem Motorradclub steht\u201c, <\/em>definiert. F\u00fcr diese Zuordnung reiche<em> \u201edie durch kriminalistische Erfahrung untermauerte Betrachtung des Tatgeschehens<\/em>\u201c (ausf\u00fchrlich dazu bereits <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/hells-angels-rocker-kriminalitaet-polizei-arbeit\/\">Albrecht in lto online 2014<\/a>). Damit bewegt sich, wie wir ebenfalls am Beispiel von Rockergruppierungen festgestellt haben (<a href=\"https:\/\/thomasfeltes.de\/pdf\/veroeffentlichungen\/2018_Feltes_Reiners%20KrimJ.pdf\">Feltes\/Reiners in KrimJ 2018<\/a>), polizeiliches Handeln oftmals am Rande der Legalit\u00e4t oder \u00fcberschreitet es auch, wenn Razzien aus dem Ruder laufen, R\u00e4umpanzer eingesetzt oder unbeteiligte Kinder und Familienangeh\u00f6rige verletzt werden. Diese Erfahrung wird dann auch mal so formuliert und medial vermittelt: \u201e<em>Wo Hells-Angels aktiv sind, wird in der Regel mit Drogen gedealt. Das lehrt die kriminalistische Erfahrung<\/em>\u201c (<a href=\"https:\/\/www.welt.de\/politik\/deutschland\/article152754433\/Die-inszenierte-Jagd-der-Polizei-auf-Rockerbanden.html\">Oliver Huth, OK-Ermittler im LKA D\u00fcsseldorf<\/a>).<\/p>\n<p>Aber zur\u00fcck zur Arbeit von <em>Ricker<\/em>, die zeigt, dass Grenzen, die aufgrund von verfassungs-, v\u00f6lker- und europarechtlichen Demarkationslinien gezogen werden m\u00fcssen, vor allem dann nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, wenn sie an personenbezogene Merkmale ankn\u00fcpfen. <em>Ricker<\/em> gelangt auch auf der Grundlage kriminologischer Studien zu dem Ergebnis, dass die rechtlichen Grenzen einer vorurteilsbedingten Anfangsverdachtssch\u00f6pfung teilweise systematisch missachtet werden.<\/p>\n<p>Einen weiteren Schwerpunkt der Untersuchung bildet die Auswertung sowie Systematisierung einschl\u00e4giger strafprozessrechtlicher Rechtsprechung. Der Autor will zudem den Wechselwirkungen zwischen Vorurteilen und dem strafprozessualen \u201eVerdachtsmanagement\u201c und den anderen, die StPO beherrschenden Verdachtsgraden nachgehen. Hierf\u00fcr besch\u00e4ftigt sich <em>Ricker<\/em> zu Beginn mit der Bedeutung des Anfangsverdachts (2. Kapitel). Zuvor hatte er an mehreren F\u00e4llen aus der Praxis beispielhaft deutlich gemacht, welche Facetten Ermittlungen, die auf einem Anfangsverdacht basieren haben k\u00f6nnen. Zusammenfassend stellt er dazu fest: \u201e<em>Bei sorgf\u00e4ltiger Betrachtung \u2026 tritt neben der <strong>Impertinenz des beh\u00f6rdlichen Auftretens<\/strong> eine weitere Gemeinsamkeit der Geschehnisse zu Tage, \u2026 der<strong> blinde Verfolgungseifer<\/strong><\/em>\u201c (S. 36, Hervorh. TF). In vielen F\u00e4llen sei eine Umschreibung des Anfangsverdachts als Ausl\u00f6ser sowie Voraussetzung strafprozessualer Ermittlungsma\u00dfnahmen \u201e<em>unzul\u00e4nglich, da unzureichend<\/em>\u201c (S. 62).<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber g\u00e4be es kaum strafrechtswissenschaftliche Auseinandersetzungen mit dem Zusammenhang zwischen der Begr\u00fcndung des Anfangsverdachts sowie Vorurteilen. Dieser Befund \u00fcberrasche insbesondere dann, wenn man sich die Aktualit\u00e4t und Brisanz der dargelegten <em>\u201erechtsstaatlich \u201ehemds\u00e4rmeligen\u201c Vorgehensweise<\/em>\u201c (S. 37) sowie die vielgestaltigen Erscheinungsformen des Ph\u00e4nomens und die zahlreichen Forschungsdesiderate sowie die sich aufdr\u00e4ngenden Fragen vor Augen f\u00fchre. <em>Ricker<\/em> stellt daher u.a. die folgenden Fragen (aaO.): \u201e<em>Wird der Anfangsverdacht in Deutschland systematisch auf Vorurteile gest\u00fctzt? Erlaubt die Rechtsordnung der Bundesrepublik wenigstens faktisch eine Ber\u00fccksichtigung von Vorurteilen bei der Anfangsverdachtsbegr\u00fcndung? Was versteht man exakt unter einem Vorurteil? K\u00f6nnen Entwicklungslinien in der einschl\u00e4gigen deutschen Rechtsprechung ausgemacht werden? Kann der Terminus \u201eAnfangsverdacht&#8220; trennscharf definiert werden?<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>In der Studie werden im 3. Kapitel die von der Strafprozessordnung, der Wissenschaft und Rechtsprechung formulierten Anforderungen an den Verdachtsgrad und dessen Gewinnung herausgearbeitet, sowie auf ihre Vereinbarkeit mit einer von Vorurteilen bestimmten Verdachtsbegr\u00fcndung hin \u00fcberpr\u00fcft. Danach werden einschl\u00e4gige kriminologische und rechtssoziologische Studien ausgewertet vor dem Hintergrund der Frage, ob man bei uns von einer vorurteilsbedingt selektiven Annahme des Anfangsverdachts ausgehen muss (4. Kapitel), was der Autor im Ergebnis bejaht. Im Kapitel 5 wird dann die einschl\u00e4gige Rechtsprechung einer eingehenden Analyse unterzogen, bevor eine Zusammenfassung sowie konkrete Reformvorschl\u00e4ge (6. Kapitel) den Abschluss der Arbeit bilden.<\/p>\n<p><em>\u201eWer Verdacht sch\u00f6pft, indem er Erkenntnisse aus anderen F\u00e4llen auf den in Rede stehenden Sachverhalt \u00fcbertr\u00e4gt, urteilt, jenseits absoluter Erfahrungss\u00e4tze, verallgemeinernd und damit \u2026 auf der Grundlage von Vorurteilen im engeren Sinne. &#8230; Verst\u00e4rkt wird die Konturenlosigkeit des Verdachtsgrades u. a. durch die Anerkennung von Vorermittlungen sowie der Doktrin vom Beurteilungsspielraum, die Verdachtssch\u00f6pfungen \u00fcberpr\u00fcfungsfest f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig befindet, solange diese nicht auf blo\u00dfen Vermutungen oder vagen Anhaltspunkten beruhen\u201c<\/em> (S. 182).<\/p>\n<p>Der Anfangsverdacht stellt daher f\u00fcr <em>Ricker<\/em> einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen unscharfe Voraussetzungen seiner herausragenden Bedeutung nicht gerecht werden (S. 96), auch, weil in der Rechtswirklichkeit oftmals Polizeibeamte \u201e<em>eigenverantwortlich die Entscheidung \u00fcber das Vorliegen eines Verdachtsgrades treffen<\/em>\u201c (S. 97). Ungleiche Verteilungen von Nationalit\u00e4ten oder Altersgruppen in der PKS sind, so <em>Ricker<\/em>, \u201e<em>auch auf unzul\u00e4ssige vorurteilebedingte Anfangsverdachtssch\u00f6pfungen seitens Polizeibeamter zur\u00fcckzuf\u00fchren<\/em>\u201c (S. 108). Polizeibeamte seien oftmals \u201e<em>ihrer Definitionsmacht nicht gewachsen<\/em>\u201c und \u201e<em>verfahren, contra legem, nach dem Prinzip: \u201eMeine Schweine erkenne ich am Gang<\/em>\u201c (S. 128). <em>Ricker<\/em> zitiert hier eine Aussage, die <em>Jo Reichertz<\/em> in seiner empirischen <a href=\"https:\/\/www.ssoar.info\/ssoar\/handle\/document\/5523\">Studie zur Typisierung typisierender Kriminalpolizisten <\/a>von einem Kriminalkommissar wiedergegeben hat.<\/p>\n<p>Somit sei der \u201e<em>in der Rechtswirklichkeit oftmals anzutreffenden blo\u00dfen Behauptung kriminalistischer Erfahrung in Form eines lakonischen Verweises auf solche eine Absage zu erteilen, da hierdurch der Bedeutung selbiger als ,,Transformationsriemen&#8220; nicht Rechnung getragen wird<\/em>\u201c (S. 188). Er verlangt eine im Einzelfall hinreichende Plausibilisierung. So sei wenigstens im Falle einer gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Verdachtsfindung darauf zu bestehen, dass \u201e<em>mithilfe von Sachverst\u00e4ndigen, vergleichbaren Sachverhalten aus der Vergangenheit, sofern ausnahmsweise vorhanden, statistischen Daten o.\u00c4. konkret begr\u00fcndet wird, warum ein die Annahme eines Anfangsverdachts rechtfertigender \u00fcberzuf\u00e4lliger Zusammenhang zwischen Ankn\u00fcpfungstatsachen und der Begehung einer besteht<\/em>\u201c (aaO.).<\/p>\n<p>Letztlich pl\u00e4diert <em>Ricker<\/em> f\u00fcr eine \u201e<em>Entsubjektivierung der Verdachtsfindung\u201c<\/em> (S. 189), und verlangt, dass die tats\u00e4chliche Grundlage sowie die kriminalistische Erfahrung, aufgrund derer die Verdachtsfindung erfolgte, schriftlich dokumentiert werden m\u00fcsse, und zwar in Form einer Einleitungsverf\u00fcgung oder eines Aktenvermerkes, und nicht erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt des Verfahrens (S. 190) \u2013 damit eine nachtr\u00e4gliche gerichtliche Kontrolle m\u00f6glich ist und verdachtsbegr\u00fcndende Umst\u00e4nde nicht sp\u00e4ter nachgeschoben werden k\u00f6nnen. Und er verlangt eine intensivere Kontrolle dieser Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft \u2013 die ja \u201eeigentlich\u201c Herrin des Ermittlungsverfahrens ist (S. 191). Forderungen, denen man uneingeschr\u00e4nkt zustimmen kann.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, Februar 2021<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Daniel Ricker, Anfangsverdacht und Vorurteil. Eine strafprozessrechtliche Untersuchung, Schriften zum Prozessrecht (PR), Band 272, Duncker &amp; Humblot, Berlin 2021, 215 S., ISBN 978-3-428-18142-1, 69,90 Euro. Dem strafprozessualen Anfangsverdacht kommt in vielfacher Hinsicht eine Schl\u00fcsselfunktion f\u00fcr das Ermittlungsverfahren zu. Von ihm sind Ermittlungsma\u00dfnahmen ebenso abh\u00e4ngig wie die Entscheidung, ob \u00fcberhaupt Ermittlungen eingeleitet werden. So hat bspw. &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1651\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Daniel Ricker, Anfangsverdacht und Vorurteil. Rezensiert von Thomas Feltes<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1651"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1651"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1651\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1672,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1651\/revisions\/1672"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1651"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1651"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1651"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}