{"id":1666,"date":"2021-03-15T16:56:18","date_gmt":"2021-03-15T15:56:18","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1666"},"modified":"2021-03-15T16:57:19","modified_gmt":"2021-03-15T15:57:19","slug":"melz-joanna-oeffentlichkeitsfahndung-im-internet-rezensiert-von-holger-plank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1666","title":{"rendered":"Melz, Joanna: \u00d6ffentlichkeitsfahndung im Internet. Rezensiert von Holger Plank"},"content":{"rendered":"<p><strong>Melz, Joanna<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>: \u201e\u00d6ffentlichkeitsfahndung im Internet. Im Spannungsfeld zwischen Recht und Praxis\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2] <\/a><\/strong>ISBN: 978-3-428-18028-8, 408 Seiten, Verlag Duncker &amp; Humblot, Berlin, 2021, <a href=\"https:\/\/www.duncker-humblot.de\/reihe\/internetrecht-und-digitale-gesellschaft-idg-117\/?page_id=1\">Reihe<\/a> Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Band 26, 109,90 \u20ac [E-Book 98,80 \u20ac])<\/p>\n<p>Die Geschichte des \u201e<strong>Steckbriefs<\/strong>\u201c, so hie\u00df der \u00f6ffentliche beh\u00f6rdliche Fahn\u00addungsaufruf tats\u00e4chlich noch bis zur Fortschreibung der StPO im Jahr 1999<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>, ruft wahrscheinlich die unterschiedlichsten Bilder in uns allen hervor. In historischem Kontext urspr\u00fcnglich der<img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1667 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/melz-100x150.jpg\" alt=\"\" width=\"156\" height=\"235\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/melz-100x150.jpg 100w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/melz-681x1024.jpg 681w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/melz-1021x1536.jpg 1021w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/03\/melz.jpg 1182w\" sizes=\"(max-width: 156px) 100vw, 156px\" \/> <em>\u201eLadebrief eines Femegerichts\u201c<\/em> an den Angeklagten, der \u2013 deshalb der Name &#8211; in dessen Torriegel \u201e<strong>gesteckt<\/strong>\u201c wurde<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> und damit als zugestellt galt<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>, denken wir wahrscheinlich aber zuerst an den \u201eOutlaw\u201c, den gesuchten \u201eWells Fargo-Postkutschen\u00adr\u00e4uber\u201c und dessen handgezeichnetes Portr\u00e4t, aufgeh\u00e4ngt im Saloon irgendeiner namenlosen Kleinstadt im mittleren Westen der USA, martialisch gestaltet mit einem einleitenden \u201eWanted \u2013 Dead or Alive\u201c, im klassischen Kino-Western. Im Ged\u00e4chtnis meiner Generation sind hingegen die \u00fcberall pr\u00e4senten Fahndungs\u00adplakate und sp\u00e4ter regelm\u00e4\u00dfige Fahndungsaufrufe in Fernsehsendungen, z. B. in Aktenzeichen XY, vor allem aber nach den Mit\u00adglie\u00addern der RAF in den 1970er und 1980er-Jahren pr\u00e4sent.<!--more--><\/p>\n<p>Unter datenschutz\u00adrechtlichen Gesichtspunkten, vor Genese und Pr\u00e4zisierung des <em>\u201e(Grund-)Rechts auf informa\u00adtionelle Selbstbe\u00adstimmung\u201c<\/em> durch das BVerfG im Rahmen des so genannten <em>\u201eVolksz\u00e4hlungsurteils\u201c<\/em><a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a>, schien das zur damaligen Zeit jedenfalls noch kein gro\u00dfes strafprozessuales Problem darzustellen, worauf bspw. Beitr\u00e4ge eines Sammelbands des BKA zum Thema \u201eFahndung\u201c aus dem Jahr 1970 hinweisen, z. B.: <em>\u201eUnproblematisch ist insoweit der Steck\u00adbrief. Seine Voraus\u00adsetzungen sind in den \u00a7\u00a7 131 und 457 Abs. II StPO geregelt. Der Sache nach stellt er eine Aufforderung an die Beh\u00f6rden um Amtshilfe bei der Fahndung dar; auch kann er sich an die \u00d6ffentlichkeit wenden mit der Bitte, den Strafverfol\u00adgungsorganen geeignete Hinweise zu geben (\u2026) Es bestehen keine recht\u00adlichen Bedenken, sich heute \u00fcber die dem Gesetzgeber des Jahres 1877<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\"><strong>[7]<\/strong><\/a> bekannten Formen des Plakataushangs oder der Aufnahme in die Tageszei\u00adtungen hinaus auch des Rundfunks oder Fernsehens zu bedienen (\u2026).\u201c<\/em><a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a><\/p>\n<p>Das Internet und das Ph\u00e4nomen der sozialen Netzwerke er\u00f6ffnet den Beh\u00f6rden inzwischen v\u00f6llig neue M\u00f6g\u00adlichkeiten. Gleichzeitig entstehen aber bedeutsame neue pers\u00f6nlich\u00adkeits- und datenschutz\u00adrechtliche Problemstellungen, schon weil das \u201eInternet nichts vergisst.\u201c Dieser Umstand, verbunden mit einer potenziellen \u201eStigma\u00adtisierung\u201c Be\u00adtroffener in einer vollst\u00e4ndig digitalisierten Umwelt im Span\u00adnungs\u00adfeld der \u201eUn\u00adschulds\u00advermutung\u201c, f\u00fchrt mitunter zu regen kritischen \u00f6ffentlichen und auch (rechts-) dog\u00admatischen Diskursen, die sich in j\u00fcngerer Vergangenheit am Beispiel der umfangreichen \u00d6ffentlichkeitsfahndung nach dem G20-Gipfel in Hamburg sehr gut exem\u00adplifizieren lassen. So kritisierte bspw. Heribert Prantl in einem Kom\u00admentar die Ma\u00dfnahmen der Hamburger Polizei als \u201egesetzeswi\u00addrig und stigma\u00adtisierend\u201c: <em>\u201eDas ist eine gigantische \u00d6ffentlich\u00adkeitsfahndung, ein Massen\u00adscreening, eine Aufforderung zur \u00f6ffentli\u00adchen Rasterfahndung. [..] Es handelt sich um die umfassende Aufforderung an die Bev\u00f6lkerung, Hilfssheriff zur spielen. Es handelt sich um die Aufforderung, eine Vielzahl von Menschen zu jagen, deren Tat oder Tatbeitrag v\u00f6llig ungekl\u00e4rt ist (\u2026) Diese Art von Fahndung geht \u00fcber das, was der Paragraf 131b Straf\u00adprozessordnung erlaubt, weit hinaus. Die Ermittler dehnen den Paragrafen bis zur Unkenntlichkeit aus. Sie unterscheiden nicht zwischen Beschuldigten und Nicht\u00adbeschuldigten, sie machen alle abgebildeten Personen zu Beschuldigten.\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\"><strong>[9]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>Die Strafverfolgungs\u00adbe\u00adh\u00f6rden suchen aber nicht nur nach bekannten \/ unbe\u00adkannten Straft\u00e4tern, z. T. auch mit im\u00admer professionelleren Phantombildern, sondern z. B. auch nach Vermissten bzw. mutma\u00dflich hilflosen Personen und bewegen sich damit sowohl auf dem Gebiet des Strafprozess- als auch des Gefahrenabwehrrechts und dort notwendiger eigenst\u00e4ndiger Befugnisgrund\u00adlagen.<\/p>\n<p>Die Autorin greift das beschriebene Spannungsfeld der \u201e\u00d6ffentlichkeitsfahn\u00addung im Internet\u201c zwischen Praxis und Recht sachkundig auf und untersucht systematisch, ob die spezifischen repressiven \/ pr\u00e4ventiven Rechtsgrundlagen, die z. B. im Rahmen des StV\u00c4G 1999 mit den \u00a7\u00a7 131a \u2013 c StPO vor mehr als 20 Jahren eingef\u00fchrt worden sind, der rasanten Entwicklung des Internets stand\u00adhalten k\u00f6nnen oder aber der Anpassung bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p><u>Vorweggenommen:<\/u> De lege ferenda gelangt sie zu der Feststellung (S. 347), dass die 1999 modifizierten, technikoffenen strafprozessualen Fahndungsvor\u00adschriften <em>\u201edie Zeitprobe grunds\u00e4tzlich \u00fcberstanden und sich in der Praxis der Internetfahndung bew\u00e4hrt haben\u201c<\/em>, auch wenn schon hier ein leichter Vorbehalt bei der Autorin mitklingt. Sie seien <em>\u201eein Kind ihrer Zeit, in der der Fokus nicht auf der aktiven Nutzung des Webs, sondern dem passiven Konsum seiner Inhalte lag.\u201c<\/em> Sp\u00e4testens seit der Etablierung der sozialen Netzwerke bed\u00fcrfe die prak\u00adtische Ablauforganisation der Polizei einer Einhegung, wie sie bspw. \u00fcber die fr\u00fchzeitige Modifikation der <a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/RiStBV-ANL_2\">Nr. 3.2 der Anlage B<\/a> (\u201eRichtlinien \u00fcber die Inanspruchnahme von Publikationsorganen und die Nutzung des Internets sowie anderer elektronischer Kommunikationsmittel zur \u00d6ffentlichkeitsfahndung nach Personen im Rahmen von Strafverfahren\u201c) der \u201eRichtlinien f\u00fcr das Straf- und Bu\u00dfgeldverfahren\u201c (RiStBV) als bundeseinheitlich ermessensleitende beh\u00f6rd\u00adliche Verwaltungs\u00advor\u00adschrift erfolgt sei. Die Tiefe des Eingriffs in Pers\u00f6nlich\u00adkeits\u00adrechte erfordere es vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und der gegenw\u00e4rtigen Entwicklungen des Datenschutzes dennoch, gesetzliche Korrekturen vorzunehmen (S. 348). Nur so k\u00f6nne i. S. der \u201e<strong>Wesentlichkeits\u00adthe\u00adorie<\/strong>\u201c des BVerfG der Bedeutung der Eingriffe ad\u00e4quat Ausdruck verliehen werden. Hierzu unterbreitet die Autorin de lege ferenda einige semantisch, systematisch und dogmatisch grds. gut nachvollziehbare \u00c4nderungs- und Erg\u00e4n\u00adzungsvorschl\u00e4ge (S. 348ff.), bspw.<\/p>\n<ol>\n<li>Die Einf\u00fchrung einer komplement\u00e4ren, die Internetfahndung pr\u00e4zise (\u00fcber die Anl. B zur RiStBV, f\u00fcr die die Autorin ebenfalls Erg\u00e4nzungen vor\u00adschl\u00e4gt, hinausgehende) regulatorisch eingrenzende Vorschrift <strong> 131d StPO<\/strong> <strong>neu<\/strong>, f\u00fcr den die Autorin auch gleich einen Formulierungs\u00advorschlag unterbreitet (S. 351):<\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u201eIn den F\u00e4llen des \u00a7 131 Abs. 3, \u00a7 13a Abs. 3 und \u00a7 131b Abs. 1 ist die Internetfahndung in ihrer konkreten Erscheinung auf im Einzelfall schwerwiegende Straftaten aus \u00a7 100a Abs. 2 und \u00a7 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 zu beschr\u00e4nken. Bei der Nutzung von Diensten privater Inter\u00adnet\u00adanbieter ist daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass s\u00e4mtliche personenbezogenen Daten der Betroffenen im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbe\u00adh\u00f6rden verbleiben<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\"><strong>[10]<\/strong><\/a>. Negative Folgen f\u00fcr den Betroffenen sind nach dem Stand der Technik m\u00f6glichst gering zu halten. Nach Beendigung der Fahndung sind personenbezogene Daten der Betroffenen unverz\u00fcglich aus dem Internet zur\u00fcckzunehmen.\u201c<\/em><\/p>\n<ol>\n<li>Die Verst\u00e4rkung des <strong>Zeugenschutzes<\/strong>, etwa \u00fcber die Einschr\u00e4nkung der \u00d6ffentlichkeitsfahndung auf einen <em>\u201ewichtigen Zeugen\u201c<\/em> (S. 353).<\/li>\n<li>Die semantische Anpassung des <strong> 131b StPO<\/strong>, der bislang nur auf <em>\u201eAb\u00adbildungen\u201c<\/em> fokussiert und bei Zeugen nicht nach deren Bedeutung f\u00fcr die Aufkl\u00e4rung der zugrundeliegenden Straftat unterscheidet. Auch hier\u00adf\u00fcr h\u00e4lt die Autorin einen Formulierungsvorschlag f\u00fcr eine Neufassung bereit (S. 355f.):<\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u201e(1) Bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung darf eine \u00d6ffentlich\u00adkeitsfahndung angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Begehung der Straftat dringend verd\u00e4chtig ist und die Aufkl\u00e4rung einer Straftat, ins\u00adbesondere die Feststellung der Identit\u00e4t eines unbekannten T\u00e4ters oder eines wichtigen Zeugen auf andere Weise erheblich weniger Erfolg ver\u00adsprechend oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Die \u00d6ffentlichkeitsfahndung unterbleibt, wenn \u00fcberwiegende schutzw\u00fcrdige Interessen des wichtigen Zeugen entgegenstehen.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) \u00a7 131 Abs. 4 gilt entsprechend. Abbildungen des wichtigen Zeugen d\u00fcr\u00ad\u00adfen nur erfolgen, soweit die Erreichung des Fahndungsziels auf an\u00addere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Bei Fahndungs\u00adma\u00dfnahmen nach einem wichtigen Zeugen ist erkennbar zu machen, dass die abgebildete Person nicht Beschuldigter ist.\u201c<\/em><\/p>\n<ol>\n<li>Hinsichtlich der Neugestaltung \/ Modifizierung der <strong>Anordnungskompe\u00adtenzen<\/strong> (\u00a7 131c StPO) und<\/li>\n<li>in Bezug auf die Folgen der <strong>Beendigung der Ma\u00dfnahme, <\/strong>ausgestaltet als verfah\u00adrensrechtliche Schutzvorkehrungen (\u00e4hnlich wie bereits in den \u00a7\u00a7 100e Abs. 5 S. 1, 110b Abs. 1 S. 2 Hs. 2, Abs. 2, S. 4; \u00a7 163d Abs. 4 S. 1 StPO).<\/li>\n<li>\u00c4nderungsbedarf bestehe teilweise auch noch bei den gefahrenab\u00adwehrrechtlichen <strong>Polizeige\u00adsetzen<\/strong> in Bund und L\u00e4ndern. Jedenfalls k\u00f6nne die <strong>pr\u00e4ventive \u00d6ffent\u00adlichkeitsfahndung<\/strong> nach Vermissten oder auch Warnung vor Personen, von denen eine Gefahr ausgehe, nicht auf die allgemeinen Vorschriften zur Daten\u00ad\u00fcbermittlung an Personen oder Stellen au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Bereichs gest\u00fctzt werden, da sie der Intensit\u00e4t des Grundrechtseingriffs nicht gen\u00fcgend Rechnung tragen, so die Autorin (S. 360f.). In diesem Zusammenhang verweist sie bspw. auf die im Ansatz derartige dogmatische \u00dcberlegungen ber\u00fccksichtigende Vorlage in <a href=\"https:\/\/bravors.brandenburg.de\/gesetze\/bbgpolg#44\">\u00a7 44 Abs. 2 des Brandenburger Polizeigesetzes<\/a><a href=\"#_ftn11\" name=\"_ftnref11\">[11]<\/a> und modifiziert diese Be\u00adstimmung wiederum im Rahmen eines erweiterten eigenen Formu\u00adlierungs\u00advorschlags f\u00fcr den Bereich der pr\u00e4ventiven \u00d6ffentlichkeits\u00adfahn\u00addung:<\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u201e(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten und Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung ihrer Identit\u00e4t oder ihres Aufent\u00adhaltsortes oder zur Warnung \u00f6ffentlich bekannt geben, wenn<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>dies zur Abwehr einer Gefahr f\u00fcr Leib oder Leben oder Freiheit der Per\u00adson unerl\u00e4sslich ist oder<\/em><\/li>\n<li><em>Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung (\u00a7 x) begehen wird, und die Bekanntgabe zur Verh\u00fctung dieser Straftat unerl\u00e4sslich ist.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p><em>Die Bekanntgabe kann mit auf tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten beruhen\u00adden wer\u00adtenden Angaben \u00fcber die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in Satz 1 genannten Gefahren erforderlich ist. Die Ma\u00dfnahme darf nur durch die Beh\u00f6rdenleitung oder die jeweilige Vertretung angeordnet werden.<\/em><\/p>\n<p><em>(2) Bei dem Einsatz des Internets zu den in Abs. 1 bezeichneten Zwecken, ins\u00adbesondere bei der Nutzung von Plattformen privater Inter\u00adnet\u00adanbieter ist daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass s\u00e4mtliche personenbezo\u00adgenen Daten der Betroffenen im Verantwortungsbereich der Beh\u00f6rden verbleiben. Negative Folgen f\u00fcr den Be\u00adtroffenen sind nach dem Stand der Technik m\u00f6glichst gering zu halten. Nach Beendigung der Ma\u00dfnahme sind personenbezogene Daten der Betroffenen un\u00adverz\u00fcglich aus dem Internet zur\u00fcckzunehmen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Dogmatisch nicht nachvollziehbar, jedenfalls f\u00fcr die Alternative des Abs. 1 Nr. 2, ist allerdings die Anordnungskompetenz. M. E. m\u00fcsste f\u00fcr diesen Fall eines f\u00fcr den Gefahrenverursacher schweren Eingriffs in dessen Pers\u00f6nlichkeitsrechte &#8211; eingeleitet ggf. noch im Rahmen einer Eilkom\u00adpetenz der Beh\u00f6rdenleitung bei \u201eGefahr im Verzug\u201c &#8211; unverz\u00fcglich eine richterliche Best\u00e4tigung statuiert werden.<\/p>\n<p>Die \u00d6ffentlichkeitsfahndung im Internet ist ohne Zweifel eine \u00e4u\u00dferst effektive Ma\u00dfnahme, sowohl zur Strafverfolgung als auch zur Gefahrenabwehr. Gleich\u00adzeitig gehe sie mit vielf\u00e4ltigen Risiken f\u00fcr die Betroffenen einher, allen voran der Gefahr einer dauerhaften Brandmarkung nicht nur durch unberechenbare Reaktion der Internetnutzer, sondern auch durch das Verbleiben rufsch\u00e4digender Informationen im Netz, heute noch sehr viel st\u00e4rker als vor zwanzig Jahren, so die Autorin zutreffend. Ihr gelingt es in ihrer sehr gut strukturierten, schl\u00fcssig aufgebauten und daher aussagekr\u00e4ftigen Arbeit, dieses Spannungsfeld ad\u00e4quat auszuleuchten, dadurch die wesentlichen Schwachstellen unter Bezugnahme auf sich dynamisch entwickelnde, moderne digitale Informationsstrukturen zu markieren und rechtsstaatlich zwingend gebotene, gleichzeitig aber praktikable Vorschl\u00e4ge zur Reparatur derselben zu unterbreiten, um den grds. anerkannten Wert der \u00d6ffentlichkeitsfahndung auch im digitalen Zeitalter nicht zu gef\u00e4hrden. Eine im Ergebnis sehr lesenswerte Arbeit, die f\u00fcr den Leser implizit einen erweiterten Fokus auf die informationstechnischen Besonderheiten einer nahezu durchg\u00e4ngig digitalisierten Umwelt der Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehr\u00adbeh\u00f6rden setzt und so &#8211; parallel zum Thema &#8211; auf grundlegende Implikationen staatlicher Informationsverarbeitung reflektiert.<\/p>\n<p>Holger Plank, im M\u00e4rz 2021<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Dr. iur. Joanna <a href=\"https:\/\/www.rewi.europa-uni.de\/de\/lehrstuhl\/sr\/krimirecht\/Lehrstuhlteam\/02-Joanna-Melz\/index.html\">Melz<\/a> (Buch zugleich Dissertation), akademische Mitarbeiterin am Lehrstuhl f\u00fcr Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Prof. Dr. Dr. Uwe <a href=\"https:\/\/www.rewi.europa-uni.de\/de\/lehrstuhl\/sr\/krimirecht\/Lehrstuhlteam\/00-Uwe-Scheffler\/index.html\">Scheffler<\/a>, Europa Universit\u00e4t Viadrina, Frankfurt\/Oder.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.duncker-humblot.de\/buch\/oeffentlichkeitsfahndung-im-internet-9783428180288\/?page_id=1\">Hinweis<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.duncker-humblot.de\/_files_media\/leseproben\/9783428580286.pdf\">Inhaltsverzeichnis<\/a> auf der Verlags-Website Duncker &amp; Humblot.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Gesetz zur \u00c4nderung und Erg\u00e4nzung des Strafverfahrensrechts (StV\u00c4G), BGBl. I 2000, S. 1253.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Groebner, \u201eDer Schein der Person \u2013 Steckbrief, Ausweis und Kontrolle im Europa des Mittelalters, M\u00fcnchen, 2004.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> In Zeiten modernen Zustellungs- und Vollstreckungsrechts kaum mehr vorstellbar.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983, 1 BvR 209\/83, BVerfGE 65,1.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Hinweis auf die erste deutsche Strafprozessordnung vom 1. Februar 1877, verk\u00fcndet im RGBl., Band 1877, Nr. 8, Seite 253 \u2013 346.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Krause, Friedrich-W., <em>\u201eFahndung und Proze\u00dfrecht\u201c<\/em>, in: BKA (Hrsg.), 1970, S. 203, in: Fahndung, Arbeitstagung im BKA Wiesbaden vom 9. M\u00e4rz bis 13. M\u00e4rz 1970, zuletzt abgerufen am 15.03.2021.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Prantl, \u201eG 20 ist keine Lizenz zum Rechtsbruch\u201c, in: S\u00fcddeutsche Zeitung, 18.12.2017, zuletzt abgerufen am 15.03.2021. Prantl war bis zum 01.03.2019 Mitglied der Chefredation der SZ.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> So wird bspw. bereits heute darauf Wert gelegt, dass Abbildungen Gesuchter nur \u00fcber eingebettete Links auf Server im beh\u00f6rdlichen Kontrollbereich erreichbar sind, die unmittelbar nach Erledigung inaktiv geschaltet werden k\u00f6nnen. Nicht nur wegen des rechtsstaatlichen Gebots, dem Grundrechtsschutz der Betroffenen umfassend Rechnung zu tragen, dies sei schon wegen der EuGH-Entscheidung aus dem Jahr 2018 (EuGH, NJW 2020, 414 (417)), nach der die Betreiber von Auftritten in sozialen Netzwerken Mitverantwortung f\u00fcr die Datenverar\u00adbeitung tragen, unbedingt geboten.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref11\" name=\"_ftn11\">[11]<\/a> Die Autorin benennt neben Brandenburg noch f\u00fcnf weitere Bundesl\u00e4nder (Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz), die in ihren pol. Gefahrenabwehr\u00adgesetzen spezifische (aber noch nicht hinreichende) Bestimmungen f\u00fcr die pr\u00e4ventive \u00d6ffentlichkeitsfahndung geschaffen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Melz, Joanna[1]: \u201e\u00d6ffentlichkeitsfahndung im Internet. Im Spannungsfeld zwischen Recht und Praxis\u201c[2] ISBN: 978-3-428-18028-8, 408 Seiten, Verlag Duncker &amp; Humblot, Berlin, 2021, Reihe Internetrecht und Digitale Gesellschaft, Band 26, 109,90 \u20ac [E-Book 98,80 \u20ac]) Die Geschichte des \u201eSteckbriefs\u201c, so hie\u00df der \u00f6ffentliche beh\u00f6rdliche Fahn\u00addungsaufruf tats\u00e4chlich noch bis zur Fortschreibung der StPO im Jahr 1999[3], ruft wahrscheinlich &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1666\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Melz, Joanna: \u00d6ffentlichkeitsfahndung im Internet. Rezensiert von Holger Plank<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1666"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1666"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1666\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1670,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1666\/revisions\/1670"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1666"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1666"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1666"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}