{"id":1692,"date":"2021-04-08T14:26:51","date_gmt":"2021-04-08T12:26:51","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1692"},"modified":"2021-04-08T14:26:51","modified_gmt":"2021-04-08T12:26:51","slug":"tobias-friedrich-fleissner-fernhaltemassnahmen-eine-untersuchung-zur-polizeilichen-gefahrenabwehr-bei-fussballspielen-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1692","title":{"rendered":"Tobias Friedrich Flei\u00dfner: Fernhaltema\u00dfnahmen. Eine Untersuchung zur polizeilichen Gefahrenabwehr bei Fu\u00dfballspielen. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Tobias Friedrich Flei\u00dfner: Fernhaltema\u00dfnahmen. Eine Untersuchung zur polizeilichen Gefahrenabwehr bei Fu\u00dfballspielen.<\/strong> Das Recht der inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherheit (RS), Band 12, Duncker und Humblot Berlin, 2021. 299 S., 89,90 Euro, ISBN 978-3-428-18193-3<\/p>\n<p>Auch wenn polizeiliche Ma\u00dfnahmen gegen Fu\u00dfballfans Corona-bedingt derzeit eher selten sind (sieht man von den <a href=\"https:\/\/www.faz.net\/aktuell\/sport\/fussball\/bundesliga\/pyro-show-bei-berlin-derby-zwischen-union-und-hertha-bsc-17278173.html\">j\u00fcngsten Ereignissen in Berlin<\/a> ab), so ist doch damit zu rechnen, dass die Diskussion um Stadionverbote und andere Ma\u00dfnahmen, mit denen Fans vom Besuch eines Fu\u00dfballspiels durch Verein, DFB oder Polizei abgehalten werden sollen, <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1693 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/9783428181933-99x150.jpg\" alt=\"\" width=\"129\" height=\"195\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/9783428181933-99x150.jpg 99w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/04\/9783428181933.jpg 350w\" sizes=\"(max-width: 129px) 100vw, 129px\" \/>alsbald wieder beginnen wird. Daher ist die hier vorgestellte Arbeit f\u00fcr Verfahren im Kontext sogenannter \u201eFernhaltema\u00dfnahmen\u201c von Bedeutung. Sie befasst sich mit einem B\u00fcndel unterschiedlicher polizei- und ordnungsbeh\u00f6rdlicher Ma\u00dfnahmen der sog. \u201epersonenbezogenen Gefahrenabwehr\u201c, wozu Gef\u00e4hrderansprache, Meldeauflage, Aufenthaltsverbot, pass- und ausweisrechtliche Ma\u00dfnahmen geh\u00f6ren, mit denen Personen vom Aufsuchen bestimmter \u00d6rtlichkeiten abgehalten werden sollen \u2013 daher der etwas sperrige und sprachlich wenig sensible Begriff der \u201eFernhaltema\u00dfnahmen\u201c.<!--more--><\/p>\n<p>Die Untersuchung will diese Ma\u00dfnahmen in ihren rechtlichen Kontext einordnen und sich mit der Grundrechtsrelevanz, insbesondere in Bezug auf das Recht auf Freiz\u00fcgigkeit, auseinandersetzen. Dar\u00fcber hinaus werden die tatbestandlichen Voraussetzungen der einzelnen Ma\u00dfnahmen analysiert und typische Indizien, die im Rahmen der mit diesen Ma\u00dfnahmen immer verbundenen Gefahrenprognose eine erh\u00f6hte Praxisrelevanz aufweisen, dargestellt und hinsichtlich ihrer Belastbarkeit \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Die Arbeit gliedert sich in vier Teile: 1. Der Anwendungsbereich von Fernhaltema\u00dfnahmen als Teil eines vielschichtigen Systems zur Abwehr von Gefahren im Rahmen von Fu\u00dfballspielen, 2. Grundrechtlicher Schutz des Besuchs von Fu\u00dfballspielen, 3. Fernhaltema\u00dfnahmen der Polizei- und Ordnungsbeh\u00f6rden, 4. Die Negativprognose als Ausgangspunkt f\u00fcr den Erlass von Fernhaltema\u00dfnahmen in der Praxis. In einem Schlussteil erfolgt die Zusammenfassung der Ergebnisse.<\/p>\n<p>Der Erlass von Fernhaltema\u00dfnahmen ist stets grundrechtsrelevant \u2013 diese Grunderkenntnis sollte eigentlich selbstverst\u00e4ndlich sein; wie die Studie in ihrem Verlauf jedoch zeigt, ist dies bei weitem nicht der Fall. Nat\u00fcrlich werden Art und Intensit\u00e4t des Eingriffs jeweils durch die Umst\u00e4nde des Einzelfalls bestimmt \u2013 schlie\u00dflich bewegen wir uns im Bereich der Straf-, Verwaltungs- oder Ordnungsrechts, wo es immer auf den Einzelfall ankommt. Aber auch diese banale Einsicht wird im Alltag der Verh\u00e4ngung oder Anordnung entsprechender Ma\u00dfnahmen gerne einmal \u00fcbersehen.<\/p>\n<p>\u201eFernhaltema\u00dfnahmen\u201c sind, so der Autor, dadurch gekennzeichnet, \u201e<em>dass sie den Betroffenen daran hindern, eine \u00d6rtlichkeit aufzusuchen, an der nach der Einsch\u00e4tzung der Beh\u00f6rde mit einem st\u00f6renden Verhalten der Person zu rechnen ist<\/em>\u201c (S. 276). Die Ma\u00dfnahmen, die eine Person davon abhalten, ein Fu\u00dfballspiel besuchen zu k\u00f6nnen, greifen \u2013 wie die Arbeit zeigt &#8211; stets in die Informationsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG ein, da das Fu\u00dfballspiel eine durch die Informationsfreiheit gesch\u00fctzte Quelle ist \u2013 auch wenn die Information (wor\u00fcber eigentlich?) wohl nicht das prim\u00e4re Ziel eines Stadionbesuches ist. Ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1 GG liegt hingegen nur in denjenigen F\u00e4llen vor, in denen der Betroffene an einer im Zusammenhang mit einem Fu\u00dfballspiel stattfindenden Versammlung teilnehmen m\u00f6chte und aufgrund der \u201eFernhaltema\u00dfnahme\u201c davon abgehalten wird. In Betracht kommen, so der Autor, hier insbesondere Protestbekundungen oder sonstige Versammlungen, die anl\u00e4sslich des Fu\u00dfballspiels in der Umgebung des Stadions stattfinden. Schon dieses Beispiel macht deutlich, dass die Interpretation dessen, was sich warum vor, w\u00e4hrend oder nach Fu\u00dfballspielen ereignet, eine wesentliche Rolle f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit (oder Rechtswidrigkeit) (ordnungs-)polizeilicher Ma\u00dfnahme darstellt. Wenn der Autor schreibt, dass \u201e<em>in seltenen Einzelf\u00e4llen \u2026 eine kollektive Meinungskundgabe innerhalb des Stadions als Versammlung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GG gesch\u00fctzt sein<\/em>\u201c kann (aaO.), so ist zu vermuten, dass er sich nicht allzu intensiv mit der Diskussion innerhalb der Gemeinde der Fu\u00dfballfans, z.B. um die Rolle und Funktion des DFB oder der Kommerzialisierung des Fu\u00dfballs (auch am Beispiel der <a href=\"https:\/\/www.schwatzgelb.de\/artikel\/2019\/eua-senf\/der-prozess-am-amtsgericht-sinsheim-aus-sicht-eines-angeklagten\">\u201eHopp-Prozesse<\/a>\u201c) besch\u00e4ftigt hat \u2013 was man vielleicht von jemandem, der sich mit den juristischen Aspekten der \u201eFernhaltema\u00dfnahmen\u201c besch\u00e4ftigt, nicht erwarten darf, aber vielleicht erhoffen kann.<\/p>\n<p>Vor allem aber greifen die \u201eFernhaltema\u00dfnahmen\u201c in das Recht auf Freiz\u00fcgigkeit gem\u00e4\u00df Art. 11 Abs. 1 GG ein, wobei der Autor betont, dass die Bedeutung des Art. 11 GG und seine Relevanz im Zusammenhang mit Fernhaltema\u00dfnahmen in der Praxis oftmals verkannt wird, was zu erheblichen Problemen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieser Ma\u00dfnahmen f\u00fchre, da ein Eingriff in das Freiz\u00fcgigkeitsrecht aufgrund des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in Art. 11 Abs. 2 GG den Erlass von Fernhaltema\u00dfnahmen faktisch darauf beschr\u00e4nke, einer strafbaren Handlung durch den Betroffenen vorzubeugen. \u201e<em>Diese Bef\u00fcrchtung muss jedoch bereits hinreichend konkretisiert sein und darf sich nicht auf blo\u00dfe Vermutungen beschr\u00e4nken. Die unzureichende Auseinandersetzung mit Art. 11 GG wird insbesondere in den polizeirechtlichen Regelungen zum Erlass von Aufenthaltsverboten deutlich, die den Schranken des Art. 11 Abs. 2 GG zum Teil nicht gerecht werden<\/em>\u201c (S. 276). Dieser Teil der Arbeit, der sich mit Art. 11 besch\u00e4ftigt (S. 77-106) ist dann auch der wichtigste. Hier geht der Verfasser sowohl rechtshistorisch, als auch rechtsdogmatisch vor, wenn auch an manchen Stellen etwas breit und weg vom eigentlichen Thema.<\/p>\n<p>Bei allen Ma\u00dfnahmen ist eine auf Tatsachen (!) gest\u00fctzte Prognose eines sch\u00e4digenden, \u00fcberwiegend sogar die Prognose eines strafbaren Verhaltens durch den Betroffenen Voraussetzung, was auch der Autor herausstellt. Dabei stehen, was er ebenfalls betont, die zur Verf\u00fcgung stehenden Ma\u00dfnahmen in einem Stufenverh\u00e4ltnis zueinander, das im Rahmen des beh\u00f6rdlichen Ermessens zu ber\u00fccksichtigen ist. \u201e<em>Gef\u00e4hrderansprachen weisen im Vergleich zu den \u00fcbrigen Ma\u00dfnahmen die geringste Eingriffsintensit\u00e4t auf. Bei den \u00fcbrigen Ma\u00dfnahmen kommt es hinsichtlich ihrer Eingriffsintensit\u00e4t ma\u00dfgeblich auf ihre inhaltliche Ausgestaltung an, wobei beachtet werden muss, dass bei Meldeauflagen h\u00e4ufig ein Eingriff in Art. 11 GG vorliegen wird, bei Aufenthaltsverboten hingegen nur unter bestimmten Bedingungen und bei pass- und ausweisrechtlichen Ma\u00dfnahmen in keinem Fall<\/em>\u201c (S. 277).<\/p>\n<p>Wichtig ist folgendes Ergebnis der Arbeit zu Meldeauflagen: Sie k\u00f6nnen, so der Autor, aufgrund der Eingriffsintensit\u00e4t der Ma\u00dfnahme nicht auf die Generalklausel gest\u00fctzt werden, wodurch sich in Bezug auf den Erlass von Meldeauflagen erhebliche rechtliche Bedenken ergeben, da nur in Rheinland-Pfalz die erforderliche Standarderm\u00e4chtigung existiere (S. 277) (\u00a7 12 a POG). F\u00fcr NRW wird <a href=\"https:\/\/www.rodorf.de\/01_polg\/07.htm#01.14\">hier<\/a> darauf verweisen, dass Meldeauflagen auf der Grundlage der Generalklausel zul\u00e4ssig seien. Interessant ist hier, dass die Fraktion der NRW-CDU hat <a href=\"https:\/\/kleineanfragen.de\/nordrhein-westfalen\/16\/5134-verhaengung-von-meldeauflagen.txt\">mit Antrag vom 06.02.2014<\/a> die Einf\u00fchrung eines \u00a7 10 a in das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gefordert hat, also einer eigenen Regelung der Meldeauflage. Die damals von der SPD gef\u00fchrte Landesregierung hat auf eine dementsprechende kleine Anfrage des (damaligen) Abgeordneten und jetzigen Justizministers Biesenbach <a href=\"https:\/\/kleineanfragen.de\/nordrhein-westfalen\/16\/5134-verhaengung-von-meldeauflagen.txt\">darauf geantwortet<\/a>, dass das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit der Schaffung einer speziellen Befugnisnorm ausdr\u00fccklich verneint habe (BVerwGE 129, 142, 147) und die Generalklausel der Polizei ist eine zul\u00e4ssige Rechtsgrundlage gebe. Dennoch hat die CDU die damals von ihr selbst geforderte Erg\u00e4nzung der Polizeigesetzes NRW unter eigener F\u00fchrung nicht umgesetzt.<\/p>\n<p>Das Kapitel in der Arbeit von Flei\u00dfner, das sich mit dem Thema Prognosen besch\u00e4ftigt (S. 218 ff.) ist zwar ebenfalls juristisch sauber aufgebaut; allerdings ist es, wie die Arbeit insgesamt, deskriptiv und wenig analytisch oder gar kritisch angelegt. Gerade hier, wo es um die Begr\u00fcndung von Prognoseentscheidungen geht, w\u00e4re ein kritische Ansatz aber dringend notwendig gewesen, auch mit Bezug auf einschl\u00e4gige Literatur zur Prognosestellung generell \u2013 was leider fehlt.<\/p>\n<p>Von besonderer Bedeutung ist auch die Feststellung des Autors, dass eine lediglich auf Indizien gest\u00fctzte Negativprognose nur in wenigen F\u00e4llen gen\u00fcgen kann, um den Erlass von Fernhaltema\u00dfnahmen rechtfertigen zu k\u00f6nnen. <em>\u201eDer Erlass entsprechender Ma\u00dfnahmen zur Abwehr von Gefahren im Rahmen einer Veranstaltung setzt die Prognose eines st\u00f6renden, in einer Vielzahl der F\u00e4lle sogar die Prognose eines strafbaren Verhaltens der Person im Rahmen dieser Veranstaltung voraus\u201c <\/em>(S. 278). Dabei hat der Autor in seiner Arbeit gezeigt, dass sich die Beh\u00f6rden im Rahmen der Gefahrenprognose oftmals schematisch gewisser Indizien bedienen, von denen auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen zum Erlass von Fernhaltema\u00dfnahmen geschlossen wird. Diese Praxis sein, so Flei\u00dfner, <em>\u201eper se nicht verwerflich, zumal die Beh\u00f6rden in aller Regel schon aufgrund knapper personeller Ressourcen einerseits und einer Vielzahl \u00e4hnlich gelagerter F\u00e4lle andererseits nur schwer in der Lage sind, auf anderem Wege ein m\u00f6glichst effizientes und effektives Verwaltungsverfahren sicherzustellen<\/em>\u201c (S. 278). Hier muss man allerdings die Frage stellen, ob Ressourcenknappheit ein rechtlich relevantes Kriterium sein kann, wenn schematisch und ohne konkrete Einzelfallpr\u00fcfung vorgegangen wird. Immerhin stellt der Autor fest, dass \u201e<em>die Indizien \u2026 sich allerdings als nicht belastbar genug erwiesen (haben), um in jedem <\/em>(der von ihm untersuchen F\u00e4lle, TF) <em>eine Negativprognose in ausreichendem Ma\u00dfe tragen zu k\u00f6nnen. Dies gilt sowohl f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer Person zu einer Szene oder Gruppe als auch f\u00fcr die Eintragung in einer polizeilichen Datensammlung wie der Datei Gewaltt\u00e4ter Sport oder f\u00fcr den Umstand, dass gegen die Person ein Stadionverbot erlassen wurde<\/em>\u201c (S. 278).<\/p>\n<p>Auch die Aussagen, wonach im Hinblick auf Stadionverbote der Prognosema\u00dfstab weniger streng sei und damit von denjenigen beim Erlass von Fernhaltema\u00dfnahmen abweiche, verwundert. Immerhin: Selbst einschl\u00e4gige Vorstrafen oder sonstige gegen die Person gef\u00fchrte Strafverfahren gen\u00fcgen, so der Autor, jeweils isoliert betrachtet nicht, um auf ein bevorstehendes st\u00f6rendes oder strafbares Verhalten im Rahmen einer Sportveranstaltung schlie\u00dfen zu k\u00f6nnen (aaO.).<\/p>\n<p>Der Autor schlie\u00dft seine \u00dcberlegungen mit folgender Feststellung: \u201e<em>Soweit eine Negativprognose ausschlie\u00dflich auf die hier genannten Indizien gest\u00fctzt wird, kann diese Prognose nur in denjenigen Fallen gen\u00fcgen, in denen eine Ma\u00dfnahme von lediglich geringer Eingriffsintensit\u00e4t ergriffen wird oder aber der Erlass von kurzfristigen oder vor\u00fcbergehenden Ma\u00dfnahmen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. Dies schlie\u00dft den Erlass von Fernhaltema\u00dfnahmen mit mehrmonatiger Wirkung aus. In den \u00fcbrigen F\u00e4llen, also insbesondere bei Ergreifen l\u00e4nger andauernder Fernhaltema\u00dfnahmen, die zu schwereren Eingriffen in die Rechte des Betroffenen f\u00fchren, kann eine ausschlie\u00dflich auf Indizien gest\u00fctzte Prognose nicht gen\u00fcgen. Bei derartigen Fernhaltema\u00dfnahmen wird regelm\u00e4\u00dfig eine umfangreiche Sachverhaltsermittlung und eine sorgf\u00e4ltig durchgef\u00fchrte Prognose auf Grundlage aller zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnism\u00f6glichkeiten erforderlich sein, um ihren Erlass rechtfertigen zu k\u00f6nnen<\/em>\u201c (S. 279).<\/p>\n<p>Leider ist die Arbeit von Flei\u00dfner, die als Dissertation an der Universit\u00e4t M\u00fcnchen eingereicht wurde, immer dort unkritisch, wo es um die Auseinandersetzung mit der Fu\u00dfballrealit\u00e4t und damit um die rechtstats\u00e4chliche Situation geht. So wird die Feststellung, dass der BGH Hooligangruppen als \u201e<em>kriminelle Vereinigung<\/em>\u201c einstuft, kommentarlos wiedergegeben (S. 35). Hier wie an anderen Stellen zeigt sich die typisch juristische Vorgehensweise: Es wird eng am Gesetz argumentiert, und die Besch\u00e4ftigung mit kriminologischer und rechtstats\u00e4chlicher Literatur, die an mehreren Stellen notwendig w\u00e4re, findet nicht oder nur sehr oberfl\u00e4chlich statt. Zahlen (z.B. der ZIS, S. 57 f.) werden unkritisch \u00fcbernommen, obwohl sich dazu entsprechende kritische Bewertungen finden lassen. Und die Aussage, dass sich das bundesweite Stadionverbot als ein \u201e<em>relativ effektives Instrument in der Praxis etabliert<\/em>\u201c habe (S. 57 f.), wird mit einem Verweis auf eine Arbeit aus dem Bereich des Verwaltungsrechts \u201ebelegt\u201c, was zumindest oberfl\u00e4chlich ist, denn die kritische Studie von <a href=\"https:\/\/www.grin.com\/document\/184987\">Blumberg zum Stadionverbot <\/a>wird zwar zitiert, aber inhaltlich nicht wirklich verarbeitet. Unsere eigene empirische Studie zu Stadionverboten und registrierter Delinquenz, die immerhin an hervorragender Stelle in der <a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/pdf\/veroeffentlichungen\/2015_Stadionverbote_und_Delinquenz.pdf\">MSchrKrim<\/a> erschienen ist, hat der Autor wohl \u00fcbersehen, ebenso wie einige andere Ver\u00f6ffentlichungen zu diesem Thema.<\/p>\n<p>Und nur am Rande: Fanprojekte dienen nicht \u201e<em>in erster Linie dazu, die Ursachen f\u00fcr st\u00f6rendes Verhalten im Rahmen von Fu\u00dfballspielen zu bek\u00e4mpfen<\/em>\u201c (S. 61), sondern sie sind ein sozialp\u00e4dagogisches Instrument zur St\u00e4rkung eines positiven Selbstbildes junger Menschen und einer kreativen, vielf\u00e4ltigen Fankultur \u2013 so die <a href=\"https:\/\/www.kos-fanprojekte.de\/index.php?id=102\">KOS,<\/a> die der Verfasser wohl leider auch \u00fcbersehen hat, obwohl sie sich mit vielen der in diesem Buch abgesprochenen Fragen besch\u00e4ftigt. Und: Peinlich ist in diesem Zusammenhang der als Beleg f\u00fcr die Aussage zur Bek\u00e4mpfung \u201e<em>st\u00f6renden Verhaltens<\/em>\u201c gedachte Verweis auf Steinat, Die Speicherung personenbezogener Daten gewaltt\u00e4tiger Fu\u00dfballfans (Hamburg 2012), der sich mit der \u201eGewaltt\u00e4ter Sport-Datei\u201c besch\u00e4ftigt, nicht aber mit Fanprojekten.<\/p>\n<p>Alles in allem ein Buch, das kriminologisch betrachtet oft an der Oberfl\u00e4che bleibt, aber durchaus relevante Hinweise auf juristische Argumentationen rund um die \u201eFernhaltema\u00dfnahmen\u201c enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, April 2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Tobias Friedrich Flei\u00dfner: Fernhaltema\u00dfnahmen. Eine Untersuchung zur polizeilichen Gefahrenabwehr bei Fu\u00dfballspielen. 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