{"id":1700,"date":"2021-05-04T17:33:06","date_gmt":"2021-05-04T15:33:06","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1700"},"modified":"2021-05-04T17:34:37","modified_gmt":"2021-05-04T15:34:37","slug":"martin-boese-hrsg-europaeisches-strafrecht-band-11-der-enzyklopaedie-europarecht-nomos-verlag-2021-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1700","title":{"rendered":"Martin B\u00f6se (Hrsg.), Europ\u00e4isches Strafrecht. Band 11 der Enzyklop\u00e4die Europarecht, Nomos-Verlag 2021, rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p>Martin B\u00f6se (Hrsg.), Europ\u00e4isches Strafrecht. Band 11 der Enzyklop\u00e4die Europarecht, herausgegeben von Martin B\u00f6se, Gesamtherausgegeben von Armin Hatje, Peter-Christian M\u00fcller-Graff, Gesamtschriftleitung: J\u00f6rg Philipp Terhechte, Nomos-Verlag Baden-Baden, 2. Auflage 2021, 1.348 Seiten, gebunden, ISBN 978-3-8487-6473-0, 188.- Euro<\/p>\n<p>\u201eEurop\u00e4isches Strafrecht\u201c ist ein Begriff, der erst in j\u00fcngster Zeit Eingang in die Rechtspraxis und die Ausbildung von Juristen gefunden hat. Man versteht darunter die Gesamtheit der von der Europ\u00e4ischen Union erlassenen Rechtsakte auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafprozessrechts sowie die Gesamtheit der v\u00f6lkerrechtlichen <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1701 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Boese-106x150.jpg\" alt=\"\" width=\"145\" height=\"205\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Boese-106x150.jpg 106w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Boese.jpg 344w\" sizes=\"(max-width: 145px) 100vw, 145px\" \/>Vereinbarungen der Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union \u00fcber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Strafrechts. In insgesamt 28 Kapiteln werden so unterschiedliche Schwerpunkte wie Grund- und Verfahrensrechte, Einfluss des Europarechts auf das nationale Recht, aber auch die sog. \u201egrenz\u00fcberschreitende Kriminalit\u00e4t\u201c und der europ\u00e4ische Haftbefehl, die europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung, Vollstreckungshilfe und Beweisrechtshilfe abgehandelt. Auch polizeiliche Kooperationen sowie Einrichtungen wie Europol, Eurojurist, die Europ\u00e4ische Staatsanwaltschaft, das Europ\u00e4ische Amt f\u00fcr Betrugsbek\u00e4mpfung <a href=\"https:\/\/ec.europa.eu\/anti-fraud\/home_de\">OLAF<\/a> u.a. werden vorgestellt.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Eine gute \u00dcbersicht, welche Bereiche das \u201eEurop\u00e4ische Strafrecht\u201c umfasst, findet sich z.B. in den <a href=\"http:\/\/heger.rewi.hu-berlin.de\/doc\/lv\/vl1eurstre_ss18_ppt.pdf\">Vorlesungsunterlagen von M. Heger<\/a> der HU Berlin und auf der <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/DE\/Themen\/IntZusammenarbeit\/EuropaeischesStrafrecht\/EuropaeischesStrafrecht_node.html\">Website des BMJV<\/a>.<\/p>\n<p>Das Europ\u00e4ische Strafrecht in dieser komplexen Gesamtheit nimmt zunehmend Einfluss auf die deutsche Strafrechtswissenschaft und -praxis. Die Entwicklungen nicht nur aufzuzeigen, sondern ihre Auswirkungen auf das nationale Straf- und Strafverfahrensrecht zu analysieren und einzuordnen, ist Gegenstand von Band 11 der \u201eEnzyklop\u00e4die Europarecht\u201c. Die 2. Auflage des Handbuchs systematisiert auf aktuellem Stand Schritt f\u00fcr Schritt die durch den Vertrag von Lissabon neuen prim\u00e4rrechtlichen Grundlagen, gibt detailliert Aufschluss \u00fcber die Angleichung des Straf- und Strafverfahrensrechts und die Grundlagen der strafrechtlichen Zusammenarbeit in der Union. Ein Fokus liegt dabei zugleich auf der demokratischen wie gerichtlichen Kontrolle der Akteure. Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung (z.B. zu den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Grenzen des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung) und Gesetzgebung, z.B. zu gemeinsamen Mindeststandards f\u00fcr Verfahrensrechte im Strafverfahren, neuen Instrumenten der Zusammenarbeit (Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung oder den direkten grenz\u00fcberschreitenden Zugriff auf Clouddaten) oder zur Europ\u00e4ischen Staatsanwaltschaft, werden kritisch begleitet und systematisch im Gesamtkontext des europ\u00e4ischen Integrationsprozesses verankert.<\/p>\n<p>Einen Schwerpunkt des Bandes bildet dabei immer wieder die Frage, welches Gegengewicht die Verteidigung der europaweiten Vernetzung der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden entgegenstellen kann. Denn \u00fcber Verfahren oder Sachverhalte im Ausland lassen sich gerade innerhalb des europ\u00e4ischen Raums, der gerne als \u201eRaum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts\u201c bezeichnet wird, eine Reihe weiterer zunehmend h\u00e4ufiger auftretender Konstellationen ausmachen, die als in einem weiteren Sinne grenz\u00fcberschreitend bzw. transnational besondere Schwierigkeiten f\u00fcr die Verteidigung mit sich bringen.<\/p>\n<p>Aber nicht nur das: \u201e<em>In \u00dcberlegungen zur Institutionalisierung einer europ\u00e4ischen Verteidigung, sollten danach insbesondere auch inl\u00e4ndische Verfahren einbezogen werden, deren Ausgang wesentlich davon abh\u00e4ngt, inwieweit die Verteidigung erfolgreich gegen die Erlangung und sp\u00e4tere Verwertung von im Ausland befindlichen Beweismitteln vorgehen kann, und schlie\u00dflich kann sich die Verteidigung in einer Vielzahl von Deliktsbereichen, etwa bei Wirtschaftsstrafsachen oder BtM-Verfahren, mit konkurrierenden parallel gef\u00fchrten Strafverfahren bzw. einem (drohenden),forum shopping<\/em>&#8220; der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden konfrontiert sehen\u201c (S. 1163).<\/p>\n<p>Unter praktisch-organisatorischen Gesichtspunkten d\u00fcrfte zu den vordringlichsten Bed\u00fcrfnissen der Verteidigung in transnationalen Verfahren der rasche Zugang zu qualifizierten Kooperationspartnern und zu verl\u00e4sslichen Informationen \u00fcber das Recht des anderen Staates z\u00e4hlen. Gerade mit Blick darauf, dass im Ermittlungsverfahren wesentliche vorentscheidende Weichenstellungen erfolgen und die Verteidigung insoweit unter Zeitdruck handeln muss, sind institutionalisierte Informations- bzw. Kommunikationskan\u00e4le w\u00fcnschenswert, meinen die Autor*innen. Gleichwohl fehlen bislang, worauf sie hinweisen, Einrichtungen, die der Verteidigung den nationalen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden vergleichbare M\u00f6glichkeiten bieten, welche ihrerseits auf das Europ\u00e4ische Justizielle Netz (EJN), Eurojust und Europol als Servicestellen zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen, und neben denen in B\u00e4lde in ihrem Zust\u00e4ndigkeitsbereich die Europ\u00e4ische Staatsanwaltschaft (EUStA) grenz\u00fcberschreitend ermitteln wird.<\/p>\n<p>Diese Grundproblematik soll an folgendem konkreten Beispiel deutlich gemacht werden, an dem der Rezensent als Rechtsbeistand beteiligt war:<\/p>\n<p>Nach einem Europa-League-Spiel von Borussia Dortmund im spanischen Sevilla am 15. Dezember 2010 kam es rund um das Spiel zu massiver Polizeigewalt gegen mitgereiste BVB-Fans. Nach dem Spiel wurden 15 Dortmunder Anh\u00e4nger von der lokalen Polizei beleidigt, misshandelt, in Gewahrsam genomen und anschlie\u00dfend in einem Schnellverfahren zu Freiheitsstrafen von 12 Monaten zur Bew\u00e4hrung verurteilt. Mit einer \u201eTask-Force Sevilla\u201c begann danach eine Arbeitsgruppe um Alexandra Schr\u00f6der und Thomas Feltes an der Ruhr-Universit\u00e4t Bochum diesen Vorgang aufzuarbeiten, denn entgegen der Aussagen der spanischen Polizei wurden diese Urteile in das deutsche Bundeszentralregister eingetragen \u2013 mit teilweise massiven Folgen f\u00fcr die Betroffenen. Nachdem Versuche fehlschlugen, die Eintragungen durch das zust\u00e4ndige Bundesamt der Justiz l\u00f6schen zu lassen, erhoben wir gemeinsam mit RA Marco Noli Klage beim f\u00fcr solche F\u00e4lle zust\u00e4ndigen Kammergericht in Berlin. Das Gericht lehnte unsere Klage \u00fcberraschend schnell ab, so dass uns danach nur noch der Weg zum Bundesverfassungsgericht blieb, den wir \u2013 bezogen auf einen BVB-Fan als Beispiel \u2013 auch gingen (ein aktuelles Interview mit diesem Fan findet sich <a href=\"https:\/\/www.spox.com\/de\/sport\/fussball\/championsleague\/2102\/Artikel\/bvb-zehn-jahre-nach-polizeigewalt-in-sevilla-ein-betroffener-dortmund-fan-im-interview-itw.html\">hier<\/a>). Erst nach einem fast zehn Jahre andauernden Rechtsstreit wurde schlie\u00dflich im Mai 2020 durch das Kammergericht Berlin unserer Klage auf L\u00f6schung der Eintragung stattgegeben (s. die<a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/images\/Presseerkl%C3%A4rung_05062020.pdf\"> Presseerkl\u00e4rung<\/a> dazu), nachdem zwischenzeitlich das Bundesverfassungsgericht zu unseren Gunsten entschieden hatte (hier diese <a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/images\/Entscheidung_BVerfG.pdf\">Entscheidung<\/a> des Bundesverfassungsgerichtes und hier die finale <a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/images\/Urteil_KG_02062020_anonym.pdf\">Entscheidung des Berliner Kammergerichts<\/a>).<\/p>\n<p>Im Verlauf dieses Verfahrens zeigte sich, dass es extrem schwierig, wenn nicht sogar unm\u00f6glich ist, von Deutschland aus gegen eine Verurteilung in einem anderen europ\u00e4ischen Land vorzugehen. Dass es sich hier konkret um Spanien handelte und damit ganz besondere Probleme verbunden waren, erkannten wir erst im Verlauf unserer Versuche, Akteneinsicht in die spanischen Unterlagen zu bekommen und geeignete Kooperationspartner in Spanien zu finden. Einsicht in die vollst\u00e4ndigen Akten wurde im \u00dcbrigen bis zum Schluss nicht gew\u00e4hrt, so dass sich das Kammergericht zu der Feststellung kam, dass \u201e<em>die spanischen Gerichte und Beh\u00f6rden eine \u00dcberpr\u00fcfung der substantiierten Angaben des Antragstellers, die die Vermutung der Richtigkeit von Strafurteilen europ\u00e4ischer Mitgliedsstaaten ersch\u00fcttern (\u2026), nicht erm\u00f6glicht haben<\/em>\u201c. Daher war die Eintragung unzul\u00e4ssig weil der Antragsteller hinreichend dargelegt hat, \u201e<em>dass ihm im Verfahren der Schnellverurteilung \u00a0\u2026 kein rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrt worden ist<\/em>.\u201c<\/p>\n<p>Unsere Kooperationsversuche mit spanischen Anw\u00e4lten scheiterten daran, dass engagierte Anw\u00e4lte in Spanien extrem unter Druck stehen. Ausz\u00fcge aus der Antwort eines spanischen Kollegen, den kontaktiert hatten, machen deutlich, wie Polizei, Staatsanwaltschaft und Justiz mit kritischen Anw\u00e4lten dort umgehen.<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-1707 aligncenter\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/1-1-121x150.jpg\" alt=\"\" width=\"237\" height=\"293\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/1-1-121x150.jpg 121w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/1-1-829x1024.jpg 829w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/1-1.jpg 935w\" sizes=\"(max-width: 237px) 100vw, 237px\" \/><\/p>\n<p>Der spanische Kollege riet uns dann auch davon ab, das Verfahren an einen seiner spanischen Kollegen zu geben \u2013 dies seien \u201e<em>zu 99% Feiglinge\u201c<\/em>:<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-1703 aligncenter\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/2-150x117.jpg\" alt=\"\" width=\"440\" height=\"343\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/2-150x117.jpg 150w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/2-1024x799.jpg 1024w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/2.jpg 1206w\" sizes=\"(max-width: 440px) 100vw, 440px\" \/><\/p>\n<p>Auch wenn das Beispiel inzwischen fast zehn Jahre zur\u00fcckliegt, so finden man immer wieder Insider-Informationen, dass eine echte Chancengleichheit in Spanien bei Polizei und Justiz nicht vorhanden ist. So hat eine Delegation der die <a href=\"https:\/\/www.coe.int\/en\/web\/cpt\">Anti-Folter-Kommission des Europarates<\/a> (CPT) in Bezug auf das Verhalten der spanischen Polizei in dem (vorerst letzten ver\u00f6ffentlichten) <a href=\"https:\/\/rm.coe.int\/16809a5252\">Bericht<\/a> nach ihrem Besuch 2018 in Spanien \u201c<em>once again received a number of allegations of ill-treatment, consisting mainly of kicks and punches to the head and body and blows with truncheons to the body, usually at the moment of apprehension after the persons concerned had been brought under control<\/em>\u201d. Auch in der U-Haft und im Strafvollzug wurden entsprechende Misshandlungen festgestellt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Situation nach den Verhaftungen 2010 in Sevilla berichteten uns die Fans nicht nur von Misshandlungen durch die Polizei am Stadion und auf dem Weg vom Stadion zur Polizeiwache, sondern auch dar\u00fcber, dass grundlegende Menschenrechte verletzt wurden: das Recht auf einen Anwalt, das Recht, Angeh\u00f6rige zu informieren, das Recht auf menschenw\u00fcrdige Unterbringung u.a.m. So gab es weder ausreichend zu Essen noch zu trinken, und ein Dolmetscher war ebenfalls nicht oder nur bedingt verf\u00fcgbar. Nachdem sie ein Blanko-Formular (!) unterschrieben hatten, durften die BVB-Fans die Polizeiwache verlassen \u2013 ansonsten, so wurde ihnen angedroht, w\u00fcrden sie noch Monate in Haft bleiben.<\/p>\n<p>Dieses Beispiel macht deutlich, wie wichtig es ist, dass Strafverteidiger \u00fcber das \u201eEurop\u00e4ische Strafrecht\u201c gut informiert sind \u2013 wozu dieser Band sehr gut beitr\u00e4gt. Es stellt sich dabei weniger die Frage, ob die Verteidigung (als Institution) europaweit gest\u00e4rkt werden sollte, sondern, auf welche Weise der Institution Verteidigung in (den zunehmend h\u00e4ufigeren) transnationalen Verfahren \u201e<em>im Bereich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die M\u00f6glichkeiten gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen, ihre rechtsstaatlich unverzichtbare Funktion wahrzunehmen<\/em>\u201c (S. 1180).<\/p>\n<p>Die Autoren betonen zurecht, dass die Schwierigkeiten, hierbei voranzukommen, eine kriminalpolitische Dimension haben, \u201e<em>zumal sich sp\u00e4testens seit dem 11. September 2001 ein punitiver Trend gezeigt hat, der sich insbesondere im Europ\u00e4ischen Strafrecht auswirkt und in diesem Bereich auf den fruchtbaren Boden administrativ durchwirkter Strukturen f\u00e4llt<\/em>\u201c. Obwohl sich vor dem Hintergrund der in der Idee eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts angelegten Ausbalancierung der Interessen der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und des Einzelnen und der normativen Bindung der EU und ihrer Mitgliedstaaten an das Gebot des fairen Verfahrens mit guten Gr\u00fcnden die Frage nach einer Verantwortung auch der Union daf\u00fcr aufwerfen lasse, erscheine Skepsis angebracht, ob die Chancen der Verteidigung in transnationalen Verfahren verbessert werden.<\/p>\n<p>Die ausf\u00fchrlichen Auseinandersetzungen mit der europ\u00e4ischen <em>polizeilichen<\/em> Kooperation in dem Band (S. 885 ff.) von Dieter Kugelmann sind verdienstvoll, an manchen Stellen aber ein wenig unkritisch \u2013 insbesondere, wenn man sich die Ereignisse von Sevilla 2010 vor Augen h\u00e4lt. Sehr unkritisch auch die Thematisierung der Arbeit von FRONTEX (S. 896), wobei man hier dem Autor zugutehalten kann, dass sich die eigentlichen Skandale um FRONTEX (s. dazu den Bericht des <a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/ausland\/libyen-wie-frontex-hilft-fluechtlinge-in-folterknaeste-zurueckzuschleppen-a-e80e275d-0002-0001-0000-000177330683\">Spiegel<\/a> von April 2021) erst nach Drucklegung des Buches ereignet haben. Die Grundproblematik (illegale Pushbacks, Zusammenarbeit mit Unrechtsstaaten wie Libyen) war aber schon vorher erkennbar und h\u00e4tte intensiver behandelt werden m\u00fcssen, ebenso wie der <a href=\"https:\/\/rm.coe.int\/1680945a2b\">Bericht des CPT zum Abschiebeflug nach Afghanistan<\/a>, der schon im Mai 2019 verf\u00fcgbar war.<\/p>\n<p>Am Ende und eher nebenbei sei auf das Kapitel 27 in dem Band hingewiesen, das sich mit \u201eEvaluation\u201c besch\u00e4ftigt (S. 1263 ff). Es macht n\u00e4mlich deutlich, dass andere europ\u00e4ische L\u00e4nder hier schon deutlich weiter sind als die Bundesrepublik, und dass es auch einer Evaluation der Rechtsstaatlichkeit von Strafjustizsystemen bedarf (S. 1279 ff.) \u2013 die vielleicht auch unser \u201eSevilla-Beispiel\u201c h\u00e4tte nutzen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, Mai 2021<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Martin B\u00f6se (Hrsg.), Europ\u00e4isches Strafrecht. Band 11 der Enzyklop\u00e4die Europarecht, herausgegeben von Martin B\u00f6se, Gesamtherausgegeben von Armin Hatje, Peter-Christian M\u00fcller-Graff, Gesamtschriftleitung: J\u00f6rg Philipp Terhechte, Nomos-Verlag Baden-Baden, 2. 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