{"id":1726,"date":"2021-07-07T09:00:46","date_gmt":"2021-07-07T07:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1726"},"modified":"2021-07-07T09:00:46","modified_gmt":"2021-07-07T07:00:46","slug":"ostendorf-heribert-hrsg-jugendgerichtsgesetz-kommentar-11-auflage-2021-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1726","title":{"rendered":"Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz (Kommentar), 11. Auflage 2021, rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p>Ostendorf, Heribert (Hrsg.); Jugendgerichtsgesetz; 11. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage, 2021, 896 Seiten, gebunden, Nomos-Verlag Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-6113-5, 98.- Euro<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">Bereits die 10. Auflage des Kommentars von Ostendorf wurde<a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=537\"> im PNL besprochen<\/a>, wo die \u201e<em>nach wie vor \u2026 klare Sprache und die durchg\u00e4ngige kritische Kommentierung der <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1727 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/csm_978-3-8487-6113-5_9aa8c0a841-106x150.jpg\" alt=\"\" width=\"119\" height=\"168\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/csm_978-3-8487-6113-5_9aa8c0a841-106x150.jpg 106w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2021\/07\/csm_978-3-8487-6113-5_9aa8c0a841.jpg 344w\" sizes=\"(max-width: 119px) 100vw, 119px\" \/>Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes<\/em>\u201c gelobt wurde. Gute \u00dcbersichten (z.B. auf S. 32 in der aktuellen Auflage zu den Gesetzeszielen) helfen dabei, das JGG insgesamt besser zu verstehen; insofern kann der Kommentar auch zur Erg\u00e4nzung in der jugendstrafrechtlichen Lehre verwendet werden und ist insgesamt zu empfehlen.<!--more--><\/p>\n<p>Hinzuweisen ist darauf, dass in der Neuauflage bedeutsame Gerichtsentscheidungen z.B. zur Bedeutung des \u201eErziehungspostulats\u201c bei der Verh\u00e4ngung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld sowie zur Ausweitung der Jugendstrafe auf bis zu 15 Jahren bei Heranwachsenden in F\u00e4llen von Mord wegen der besonderen Schwere der Schuld ebenso aufgenommen wurden wie fachwissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichungen dazu. W\u00e4hrend ich mich in der Kommentierung der 10. Auflage schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit eben diesem Erziehungsbegriff befasst hatte, soll f\u00fcr die 11. Auflage das Gesetz zur St\u00e4rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Jugendstrafverfahren im Mittelpunkt stehen, das am 9.12.2019 in Kraft trat. Durch dieses Gesetz wurden wesentliche Neuerungen geschaffen, u.a. hinsichtlich der Unterrichtungs- und Belehrungspflichten der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, der Ausweitung der audiovisuellen Vernehmung der Beschuldigten, der Rechte der Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertreter sowie der Rechte und Pflichten der Jugendgerichtshilfe. Diese gesetzlichen Erneuerungen machen, so Heribert Osterdorf als Herausgeber des Kommentars, eine Neukommentierung erforderlich.<\/p>\n<p>Nach der Neuregelung soll z.B. die JGH \u00fcber das Ergebnis der Nachforschungen nach \u00a7 38 Abs. 2 \u201ezeitnah\u201c Auskunft geben, sobald es im Verfahren von Bedeutung ist (\u00a7 38 Rn. 15 a). In der Zusammenschau mit dem neuen \u00a7 46 a hat das in aller Regel vor der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage zu erfolgen (\u00a7 46 a Rn. 1). \u00a0Daneben ist mit \u00a7 38 Abs. 4 S. 1 die von Ostendorf bis zur 10. Aufl. geforderte Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nun ausdr\u00fccklich gesetzliche Bestimmung geworden (\u00a7 38 Rn. 8); bei pflichtwidrigem Fernbleiben besteht gem. \u00a7 38 Abs. 4 S. 3 sogar die M\u00f6glichkeit, dem Tr\u00e4ger der \u00f6ffentlichen Jugendhilfe die dadurch verursachten Kosten aufzub\u00fcrden (\u00a7 38 Rn. 8); zugleich soll durch die Anwesenheitspflicht die Prognose, die Voraussetzung f\u00fcr eine Anklageerhebung ohne vorherige Berichterstattung der JGH ist (\u00a7 46 a Rn. 7), abgesichert werden.<\/p>\n<p>Ostendorf fordert in Bezug auf die JGH noch immer und zu Recht, die Abschaffung des \u201eGerichtsgehersystems\u201c, wie dies mit \u00a7 52 Abs. 3 SGB VIII sowie \u00a7 38 Abs. 4 S. 2 inzwischen auch gesetzlich gefordert ist. Organisatorisch soll weiterhin an einer spezialisierten JGH festgehalten werden, was im Kommentar ausf\u00fchrlich begr\u00fcndet wird (\u00a7 38 Rn. 5). Zum anderen sei, so der Kommentar ebenfalls richtigerweise, ein Zeugnisverweigerungsrecht einzuf\u00fchren, um die Betreuungsfunktion zu st\u00e4rken und den Geheimnisschutz der Betroffenen zu sichern (\u00a7 38 Rn. 12, 13). Eine Verst\u00e4rkung der aktiven Rechte bis auf ein Frage- und Rederecht im Verfahren erscheine demgegen\u00fcber nicht angebracht, da damit die justizielle Einbindung indirekt sogar verst\u00e4rkt werde. Entsprechende Vorschl\u00e4ge einer Arbeitsgruppe der DVJJ weist der Kommentar zur\u00fcck, weil sie kurzsichtig und nicht im Interesse einer funktionalen JGH seien.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf den Jugendstaatsanwalt gibt es wesentliche \u00c4nderungen durch das Gesetz zur St\u00e4rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren. Dazu geh\u00f6ren neue Aufgaben und Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die Jugendstaatsanwaltschaft im Vorverfahren. So hat der Jugendstaatsanwalt nach \u00a7 38 Abs. 7 S. 1 &#8211; 3 \u00fcber einen Verzicht auf die fr\u00fchzeitige Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach \u00a7 38 Abs. 3 zu entscheiden, welcher insbesondere bei absehbaren Diversionsentscheidungen in Betracht kommt. Jenseits eines solchen Verzichts soll die Anklage zum Jugendgericht regelm\u00e4\u00dfig erst nach Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe erhoben werden.<\/p>\n<p>Auch die in den F\u00e4llen der notwendigen Verteidigung nunmehr bereits im Vorverfahren von Amts wegen herbeizuf\u00fchrende Bestellung eines (Pflicht-)Verteidigers (\u00a7 68 a Rn. 3 ff.) ist durch den Jugendstaatsanwalt zu beantragen (\u00a7 142 Abs. 2 StPO). Generell sind die Kommentierungen zur Rolle und Funktion des Verteidigers im Jugendstrafverfahren besonders hervorzuheben. W\u00e4hrend er wohl auch in der Praxis h\u00e4ufig noch immer als \u201ep\u00e4dagogisches Risiko\u201c gesehen wird, ordnet der Kommentar von Ostendorf ihn angemessen in das Gesamtsystem des Jugendstrafverfahrens ein, wobei er auch auf das Anwesenheitsrecht bei Explorationsgespr\u00e4chen durch die JGH eingeht (\u00a7 43 Rn. 25, \u00a7 73 Rn. 8). Auch die (nicht notwendige) \u201e<em>Erziehungsbef\u00e4higung<\/em>\u201c (\u00a7 68 a Rn. 6) und die \u201e<em>erzieherische Aufgabe<\/em>\u201c des Verteidigers (\u00a7 68 Rn. 3) wird im Kommentar angemessen kritisch gew\u00fcrdigt. \u201e<em>Demgegen\u00fcber wird in der Rechtslehre dem Verteidiger h\u00e4ufig eine prim\u00e4re oder gleichbedeutende erzieherische Aufgabe zugesprochen. Ja, der Verteidiger wird in einem erzieherisch gestalteten Strafprozess als St\u00f6renfried, als \u201ep\u00e4dagogisches Risiko\u201c betrachtet. Der kontradiktorische Prozess soll zu einer einvernehmlichen Verhandlung umgestaltet werden, indem die Konflikte notfalls unter Ausschluss des Hauptbeteiligten, des Angeklagten, au\u00dferhalb der Verhandlung vorab bereinigt werden. Diese Auffassung ist zur\u00fcckzuweisen<\/em>\u201c (\u00a7 68 Rn. 3).<\/p>\n<p>Leider findet sich au\u00dfer dieser eher negativen Abgrenzung nichts dazu, welche pers\u00f6nlichen und fachlichen Voraussetzungen ein Verteidiger im Jugendstrafverfahren tats\u00e4chlich erf\u00fcllen soll, und dies obwohl unumstritten ist, dass die Verteidigung eines Jugendlichen oder Herauswachsenden andere Anforderungen an den Verteidiger stellt als die eines Erwachsenen. Hier h\u00e4tte, ebenso wie bei den Qualifikationsanforderungen bei Jugendrichtern und Jugendstaatsanw\u00e4lten, noch einiges an Literatur verarbeitet werden k\u00f6nnen. Ebenso wurde leider die 2020 erschienene empirische Studie von <a href=\"http:\/\/www.felix-verlag.de\/index.php\/bochumer-schriften\/8-bochumer-schriften\/80-verfahren-vor-jugendgerichten-kommunikation-anforderungen-und-auswirkungen-empirische-untersuchung-der-amtsgerichtlichen-praxis-in-jugendstrafverfahren\">Artk\u00e4mper zum Verfahren vor Jugendgerichten<\/a> nicht ber\u00fccksichtigt, obwohl hier intensiv die Kommunikation im Verfahren und die Problematik, dass viele Jugendliche und Heranwachsende gar nicht verstehen, was dort verhandelt wird, behandelt und empirisch belegt wird.<\/p>\n<p>Insgesamt aber sind die durchg\u00e4ngig hohe Qualit\u00e4t der Kommentierung und vor allem der ebenfalls durchg\u00e4ngig kritische Ansatz zu betonen. Mit der 11. Auflage des Kommentars von Ostendorf wurde ein weiterer Meilenstein gesetzt in der Auseinandersetzung mit der Frage, wie mit Jugendlichen und Heranwachsenden im Jugendstrafverfahren auch und gerade vor dem Hintergrund unseres Rechtsstaatsprinzips umgegangen werden sollte. Es bleibt zu hoffen, dass durch die auch in Details fast immer sehr ausf\u00fchrliche und gut begr\u00fcndete Auseinandersetzung der Kommentator*innen auch jugendstrafrechtliche Irrlehren in der Praxis ausger\u00e4umt werden. Zu bef\u00fcrchten ist allerdings, dass es an der daf\u00fcr notwendigen konsequenten (und fachlich-empathischen) Arbeit von Strafverteidigern mangelt, was nicht nur fiskalische, sondern auch andere Gr\u00fcnde hat. Noch immer ist eine Verteidigung von Jugendlichen offensichtlich nicht attraktiv genug, und die Tatsache, dass in den allermeisten F\u00e4llen \u201enur\u201c eine Pflichtverteidigung mit eher bescheidenen Geb\u00fchren m\u00f6glich ist, f\u00fchrt auch nicht dazu, dass der rechtliche und tats\u00e4chliche Druck auf die Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht w\u00e4chst. Nur dieser Druck in allen Stadien des Verfahrens k\u00f6nnte aber daf\u00fcr sorgen, dass tats\u00e4chlich alle Verfahren optimal vorbereitet (d.h. polizeilich ausermittelt und p\u00e4dagogisch durch die JGH betreut) werden.<\/p>\n<p>Zwar macht die Tatsache, dass der Kommentar durchg\u00e4ngig in Besprechungen gelobt wird, deutlich, dass er nicht nur in der Wissenschaft, sondern auch in der Rechtspraxis wahrgenommen und verwendet wird. Insofern ist der Werbetext des Verlages auf der Website ausnahmsweise einmal angemessen: \u201e<em>Der Ostendorf ist ein Muss f\u00fcr die Rechtsanwendung und jede Argumentationsbildung im Rahmen eines evidenzbasierten Jugendstrafrechts. Seine herausragende Stellung verdankt er einer wissenschaftlich fundierten Darstellung der Normen in ihrem kriminologischen Kontext, flankiert mit aktuellen Informationen zu rechtstats\u00e4chlichen wie kriminalpolitischen Entwicklungen<\/em>.\u201c Es bleibt jedoch die Frage der Nachhaltigkeit und der tats\u00e4chlichen Wirkung des Kommentars in der Praxis. Diese Frage kann nur durch eine (derzeit leider nicht geplante) Evaluation des JGG und best\u00e4ndige Pr\u00fcfung der Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht beantwortet werden \u2013 in Verbindung mit einer permanenten Qualit\u00e4tssicherung, wof\u00fcr juristische Instanzenwege nicht immer ausreichen.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, Juli 2021<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ostendorf, Heribert (Hrsg.); Jugendgerichtsgesetz; 11. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage, 2021, 896 Seiten, gebunden, Nomos-Verlag Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-6113-5, 98.- Euro Bereits die 10. Auflage des Kommentars von Ostendorf wurde im PNL besprochen, wo die \u201enach wie vor \u2026 klare Sprache und die durchg\u00e4ngige kritische Kommentierung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes\u201c gelobt wurde. Gute \u00dcbersichten (z.B. auf S. 32 &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1726\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz (Kommentar), 11. 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