{"id":1780,"date":"2022-02-10T09:42:58","date_gmt":"2022-02-10T08:42:58","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1780"},"modified":"2022-02-10T09:42:58","modified_gmt":"2022-02-10T08:42:58","slug":"lukas-theune-polizeibeamte-als-berufszeugen-in-strafverfahren-rezensiert-von-leif-gerrit-artkaemper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1780","title":{"rendered":"Lukas Theune, Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren. Rezensiert von Leif-Gerrit Artk\u00e4mper"},"content":{"rendered":"<p><strong>Lukas Theune, Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren, <\/strong>Nomos-Verlag Baden-Baden 2020, 281 Seiten, 74,00 Euro, ISBN print: 978-3-8487-6420-4, ISBN online. 978-3-7489-0511-0<\/p>\n<p>Polizeibeamte sind \u2013 wie andere Personen auch \u2013 in die staatsb\u00fcrgerlichen Zeugenpflichten eingebunden, werden allerdings aufgrund ihrer beruflich bedingten T\u00e4tigkeiten, Erlebnisse und Beobachtungen in weitaus h\u00e4ufigerem Ma\u00dfe von den Gerichten in Anspruch genommen als der Normalb\u00fcrger. Die Wahrnehmung von <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-1781 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/csm_978-3-8487-6420-4_2851c560cc.jpg\" alt=\"\" width=\"151\" height=\"224\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/csm_978-3-8487-6420-4_2851c560cc.jpg 344w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/02\/csm_978-3-8487-6420-4_2851c560cc-101x150.jpg 101w\" sizes=\"(max-width: 151px) 100vw, 151px\" \/>Zeugenterminen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist f\u00fcr den Polizeibeamten ein weitgehend selbstverst\u00e4ndlicher Teil der Berufsaus\u00fcbung und des Berufsalltags. Dieser Rollenwechsel ist allerdings insbesondere deswegen problematisch, weil der Beamte im Ermittlungsverfahren bei der Ausermittlung des Sachverhalts selbst Vernehmender ist, dann aber im weiteren Verfahrensablauf im Rahmen der strafrechtlichen Hauptverhandlung zum Vernommenen wird. <!--more--><\/p>\n<p>Das Verhalten eines Polizeibeamten als Zeuge vor Gericht nimmt in der Aus- und Fortbildung einen eher geringen Stellenwert ein. Darum sind sich viele Beamte der Bedeutung ihrer Zeugenaussage nicht bewusst. Zeugenladungen werden als l\u00e4stiges \u00dcbel empfunden, insbesondere wenn der Termin in die Freizeit f\u00e4llt. Entspricht der Ausgang eines Strafverfahrens nicht den Erwartungen, wird dies gerne als Versagen der Justiz deklariert und man zeigt mit dem nackten Finger auf sie. Doch Vorsicht: Wer den gestreckten Zeigefinger auf einen anderen richtet, auf den zeigen drei Finger der eigenen Hand zur\u00fcck und der Gedanke, dass man doch ein besonders belastbarer &#8211; guter &#8211; Zeugen gewesen sei, stimmt in diesem Selbstverst\u00e4ndnis nicht.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung von Theune &#8211; Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht in Berlin &#8211; hinterfragt die Besonderheiten von Polizeibeamten, die als Zeugen in Strafverfahren auftreten. Hier gab und gibt es einen Vertrauensvorschuss seitens Staatsanwaltschaft und Gericht, sie seien besonders gute Zeugen, der nicht gerechtfertigt ist. Dass sie ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, ist offensichtlich, steht doch ihr Ermittlungsergebnis auf dem Pr\u00fcfstand und der Gedanke, der Angeklagte muss von der Stra\u00dfe, spielt teilweise eine (mit-)entscheidende Rolle bei der Aussage. Es gibt soweit ersichtlich keine belastbaren Forschungsergebnisse zu der Frage, ob Polizeibeamte oder Private die besseren Zeugen sind, mit der Folge, dass stets die Grunds\u00e4tze der Aussagepsychologie anzuwenden und ausgehend von der Nullhypothese Realkennzeichen und Warnsignale zu pr\u00fcfen sind: Wie haben Zeugen bestimmte Ergebnisse wahrgenommen, unter welchen Bedingungen wurden diese Erinnerungen abgespeichert \u2026 und darauf die Belastbarkeit der Bekundungen st\u00fctzen. Jedenfalls der in Gerichtss\u00e4len oft verwendete Satz, \u201eich habe keine Zweifel an den Angaben des Zeugen, da er Polizeibeamter ist\u201c, ist aussagepsychologisch und tats\u00e4chlich nicht tragf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung stellt zun\u00e4chst rechtstats\u00e4chlich die Besonderheiten dieser Zeugengruppe dar und untersucht diese aus dieser aussagepsychologischen Perspektive im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf ihre Glaubhaftigkeit. In einem empirischen Teil erfolgt eine Expertise von Richtern, Staatsanw\u00e4lten und Verteidigern und abschlie\u00dfend werden m\u00f6gliche Alternativen zu einer polizeilichen Aussage er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>Es wird betont, dass Polizeibeamte bei Richtern und Staatsanwaltschaft einen Sonderstatus genie\u00dfen, der aus aussagepsychologischer Sicht angesichts der sich negativ auf die Glaubhaftigkeit auswirkenden Besonderheiten nicht gerechtfertigt ist, sondern &#8211; nicht nur aus der Sicht des Verteidigers &#8211; in der Praxis ihre Aussagen vielmehr einer besonders kritischen W\u00fcrdigung unterzogen werden sollten.<\/p>\n<p>Theune bezweifelt, dass das der Strafjustiz gelingt, zumal in der juristischen Ausbildung die Aussagepsychologie nicht nur zu kurz kommt, sondern ein absolutes Schattendasein fristet &#8211; sowohl im Studium als auch im Referendariat. Der empirische Teil der Untersuchung best\u00e4tigt dies: Von vier interviewten Amtsrichtern verf\u00fcgte nur einer \u00fcber entsprechende wissenschaftliche Kenntnisse. Der Vorschlag, st\u00e4rker auf Alternativen zur Vernehmung von Berufszeugen zu setzen wie vor allem Videoaufnahmen vom Tatgeschehen &#8211; etwa Aufzeichnungen von \u00dcberwachungskameras, Dashcams oder auch Bodycams von Polizisten Videoaufnahmen von Vernehmungen im Ermittlungsverfahren &#8211; w\u00fcrden den Gerichten helfen, sich ein besseres Bild der jeweiligen (Vernehmungs-)Situation zu machen, fehlen nur im gerichtlichen Alltag in nahezu jedem Strafverfahren.<\/p>\n<p>Die Ver\u00f6ffentlichung ist thematisch und auch sprachlich \u00e4u\u00dferst ansprechend und animiert zum Lesen und zu einer kritischen Selbstreflektion; eine Lekt\u00fcre ist nicht nur Strafjuristen, sondern auch Polizeibeamten zu empfehlen.<\/p>\n<p><em>Dr. Leif-Gerrit Artk\u00e4mper, Dortmund<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lukas Theune, Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren, Nomos-Verlag Baden-Baden 2020, 281 Seiten, 74,00 Euro, ISBN print: 978-3-8487-6420-4, ISBN online. 978-3-7489-0511-0 Polizeibeamte sind \u2013 wie andere Personen auch \u2013 in die staatsb\u00fcrgerlichen Zeugenpflichten eingebunden, werden allerdings aufgrund ihrer beruflich bedingten T\u00e4tigkeiten, Erlebnisse und Beobachtungen in weitaus h\u00e4ufigerem Ma\u00dfe von den Gerichten in Anspruch genommen als der &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1780\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Lukas Theune, Polizeibeamte als Berufszeugen in Strafverfahren. 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