{"id":1787,"date":"2022-03-01T13:43:04","date_gmt":"2022-03-01T12:43:04","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1787"},"modified":"2022-03-01T13:43:04","modified_gmt":"2022-03-01T12:43:04","slug":"norbert-nedopil-jerome-endrass-astrid-rossegger-thomas-wolf-prognose-risikoeinschaetzung-in-forensischer-psychiatrie-und-psychologie-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1787","title":{"rendered":"Norbert Nedopil, J\u00e9r\u00f4me Endrass, Astrid Rossegger, Thomas Wolf. Prognose: Risikoeinsch\u00e4tzung in forensischer Psychiatrie und Psychologie. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Norbert Nedopil, J\u00e9r\u00f4me Endrass, Astrid Rossegger, Thomas Wolf. Prognose: Risikoeinsch\u00e4tzung in forensischer Psychiatrie und Psychologie.<\/strong> Ein Handbuch f\u00fcr die Praxis. Pabst-Verlag Lengerich, 2021, Hardcover, 368 Seiten, ISBN 978-3-95853-554-1, 60,00 \u20ac. PDF ISBN 978-3-95853-555-8, 40,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Kaum ein gr\u00f6\u00dferes Strafverfahren findet statt, ohne dass Prognosegutachten erstellt oder zumindest entsprechende \u00dcberlegungen angestellt werden. Dabei geht es meist um die Frage einer m\u00f6glichen Sicherungsverwahrung nach der Haft. Noch relevanter sind solche Gutachten aber bei der Frage einer (vorzeitigen) Entlassung aus Strafhaft, <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1788 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/nedopil.jpg\" alt=\"\" width=\"184\" height=\"260\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/nedopil.jpg 225w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/nedopil-106x150.jpg 106w\" sizes=\"(max-width: 184px) 100vw, 184px\" \/>Sicherungsverwahrung oder Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Hier spielen psychiatrische<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Gutachter eine, meist sogar die entscheidende Rolle. An ihnen orientiert sich das Gericht in seiner Entscheidung, meist weniger, weil man selbst keine Einsch\u00e4tzung dieses Risikos vorzunehmen in der Lage zu sein glaubt, sondern eher, um sich abzusichern und seine eigene Entscheidung zu erleichtern. Denn wenn man den oder die Gutachter*in als \u201ekompetent\u201c bewertet (und das muss man ja, da man sie oder ihn selbst ausgew\u00e4hlt hat), ist man selbst f\u00fcr seine eigene Entscheidung nicht mehr verantwortlich.<!--more--><\/p>\n<p>Die Frage, wie \u201egef\u00e4hrlich\u201c eine Person nach seiner Entlassung ist, spielt bei der Prognose die entscheidende Rolle. In den vergangenen knapp 20 Jahren haben eine Reihe faktischer \u00c4nderungen den Umgang mit \u201e<em>behandlungsbed\u00fcrftigen Straft\u00e4tern<\/em>\u201c und damit die Risikoeinsch\u00e4tzung und das Risikomanagement erheblich ver\u00e4ndert (darauf geht das Werk in Kapitel 1 ein) und entsprechend hat sich auch der wissenschaftliche Fokus ge\u00e4ndert. \u201e<em>2005 waren die Forschung und die Praxis sehr mit der optimalen Treffsicherheit, oder besser Trennsch\u00e4rfe, von Prognosen befasst und es wurde darum gerungen, wie diese verbessert werden kann. Man erkannte g\u00fcnstige und ung\u00fcnstige Prognosen und ein breites Dazwischen. \u2026. Demgegen\u00fcber ging es in den letzten Jahren nicht mehr um eine Verbesserung der Trennsch\u00e4rfe prognostischer Methoden, sondern weit mehr um eine Optimierung des Risikomanagements und um die Frage, wie erkannt werden kann, welche Risikomerkmale relevant sind, wie Risiken rechtzeitig erkannt werden k\u00f6nnen und wie verhindert werden kann, dass es zu Straftaten oder ernsthaften Norm\u00fcberschreitungen kommt<\/em>\u201c (S. 18).<\/p>\n<p>Die heutige Frage laute also (so die Autor*innen) wissenschaftlich formuliert: \u201e<em>Was k\u00f6nnen wir tun, um eine ung\u00fcnstige Prognose zu falsifizieren? Weiter gefasst kann dies folgenderma\u00dfen formuliert werden: Das Ziel von Risikoeinsch\u00e4tzung und Risikomanagement ist nicht eine m\u00f6glichst hohe Trennsch\u00e4rfe, sondern die Falsifizierung der ung\u00fcnstigen und die Bew\u00e4hrung der g\u00fcnstigen Prognose\u201c (aaO.). Sie verweisen dazu auf eine Aussage von Stephen Hart: \u201ePrognosen sind am wirkungsvollsten, wenn wir die Realit\u00e4t f\u00fcr Prognosen selbst schaffen<\/em>&#8222;.<\/p>\n<p>Das Grundproblem dieser Aussage und dieses Anspruchs liegt aber au\u00dferhalb der Sph\u00e4re der Gutachter*innen, n\u00e4mlich im Bereich der Strafvollzugsanstalten oder psychiatrischen Einrichtungen. Selbst die Gerichte haben, wie die Alltagserfahrungen zeigen, nicht die M\u00f6glichkeit, entsprechende Ma\u00dfnahmen durchzusetzen, mit denen dieses \u201eRisikomanagement\u201c optimal gestaltet werden soll. Noch immer \u00fcberwiegen einerseits die \u201erenitenten Vollzugsanstalten\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>, die sich schlichtweg \u00fcber Empfehlungen in Gutachten und daraus erwachsende Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern hinwegsetzen, sie ignorieren oder \u201eauf Zeit\u201c spielen (welche Rolle dabei die derzeitige Covid-19-Pandemie spielt, w\u00e4re zu diskutieren). Da wartet der in Sicherungsverwahrung Untergebrachte schon mal drei oder mehr Jahre darauf, dass die vom Gutachter dringend angeratene Therapie begonnen oder die von der Kammer als notwendig f\u00fcr eine Entlassung empfundenen Lockerungsma\u00dfnahmen umgesetzt werden. Solange jemand hinter Gittern ist, stellt er keine Gefahr dar \u2013 so die Auffassung offensichtlich vieler Justizvollzugsanstalten oder auch psychiatrischen Einrichtungen, und die Gerichte sind entweder nicht willens oder nicht in der Lage, dies zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die Autor*innen des hier besprochenen Werkes betonen, dass die neuen Entwicklungen die bisherigen Arbeiten der Prognoseforschung nicht unn\u00f6tig machen, aber die Gewichte verschieben. \u201e<em>W\u00e4hrend bei der Frage der besten Trennsch\u00e4rfe die statischen Risikofaktoren die verl\u00e4sslichsten Ergebnisse brachten, sind bei der Frage des Risikomanagements die dynamischen Risikofaktoren &#8211; das sind ja die, die gemanagt werden k\u00f6nnen &#8211; von \u00fcberragender Bedeutung und dar\u00fcber hinaus das spezifische Zusammenwirken der Faktoren und nicht ihre Addition. Risikomanagement ist klinischer als die abstrakte Risikoeinsch\u00e4tzung und die Errechnung eines Risiko-Wertes mit Hilfe eines Prognoseinstruments. Risikomanagement erhebt keinen Anspruch auf langfristige G\u00fcltigkeit. Die Risikomerkmale und ihre Bedeutung k\u00f6nnen sich \u00e4ndern und damit auch das Risikomanagement<\/em>\u201c (S. 19).<\/p>\n<p>Allerdings betonen sie auch, dass die Flexibilit\u00e4t bei der Einsch\u00e4tzung und beim Management im Rahmen strukturierender Vorgaben schwieriger sind, insbesondere, weil sie nachvollziehbar vermittelt werden m\u00fcssen. Die Vergangenheit habe aber gezeigt, dass sie sicherer sind und sich bezahlt machen. Dies allerdings scheint sich nicht bis in die Strafvollstreckungspraxis herumgesprochen zu haben. In einem aktuellen Verfahren, in dem es um eine Entlassung nach 12 Jahren Sicherungsverwahrung geht, baut der vom Gericht beauftragte Gutachter seine Stellungnahme wesentlich auf der von ihm berechneten sog. \u201eBasisrate\u201c des R\u00fcckfalls auf. Da diese bei 20,1% liege, sei eine Entlassung nicht zu verantworten. Auch an dieser Stelle ist auf die bekannte Tatsache hinzuweisen, dass der Untergebrachte die ihm zugewiesene \u201eBasisrate\u201c nicht (mehr) beeinflussen kann und daher eine \u201eg\u00fcnstige T\u00e4terprognose\u201c, die an diese Basisrate von ca. 20% angekn\u00fcpft wird, und die vom Gericht verlangt wurde, praktisch nie erstellt werden kann.<\/p>\n<p>Die einmal berechnete Basisrate bleibt selbst bei weiter einwandfreiem Verhalten bestehen. Schon daher kann sie aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht f\u00fcr die notwendige Abw\u00e4gung zwischen dem Sicherungsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit und dem Freiheitsrecht des Verurteilten herangezogen werden. Zum \u201eRisikomanagement\u201c \u00e4u\u00dferte sich dieser Gutachter nur soweit, als er (ebenso wie sein Kollege zwei Jahre zuvor) die Unterbringung in den offenen Vollzug und eine \u201eforensische Psychotherapie\u201c empfahl, wohlwissend, dass diese bereits durchgef\u00fchrt wurde. Auch die Tatsache, dass bereits vielf\u00e4ltige, auch engmaschige Sicherungs-, \u00dcberwachungs- und Therapiema\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt bzw. angeordnet werden w\u00fcrden bei einer Entlassung (auf Bew\u00e4hrung selbstverst\u00e4ndlich), spielten f\u00fcr ihn (und dann auch f\u00fcr die Strafvollstreckungskammer) keine Rolle.<\/p>\n<p>Das Thema \u201eBasisrate\u201c wird in dem Werk von Nedopil u.a. nat\u00fcrlich auch behandelt (S. 103 ff.), allerdings mit vielen Zahlen, Tabellen und Grafiken und wenig grunds\u00e4tzlicher Kritik an dieser \u201eRate\u201c. Zwar wird darauf hingewiesen, dass sich R\u00fcckfallraten generell im Zeitverlauf \u00e4ndern und ver\u00e4ndert haben (S. 110 f.); was dies aber konkret f\u00fcr die Prognoseerstellung bedeutet, wird nicht thematisiert. Daf\u00fcr werden \u00dcbersichtstabellen zu R\u00fcckfallraten f\u00fcr verschiedenste Delikte geliefert \u2013 das caveat dabei bleibt jedoch inhaltsleer, wenn zum Ende des Kapitels auf S. 119 geschrieben wird: \u201e<em>Die Daten zeigen deutlich, dass man Erkenntnisse, die man pauschal an einer Straft\u00e4terpopulation errechnet hat, nicht unbesehen auf den Einzelfall anwenden kann, sondern eine Vielzahl weiterer Parameter ber\u00fccksichtigt werden muss, um eine ad\u00e4quate Grundlage f\u00fcr die Beurteilung des Einzelfalls zu erreichen<\/em>\u201c. Dass hier als Quellenangabe auf die PKS des Bundeskriminalamtes von 2013 verwiesen wird, \u00fcberzeugt nicht unbedingt \u2013 um es einmal vorsichtig zu formulieren.<\/p>\n<p>Insoweit ist der Anspruch, der dem interdisziplin\u00e4ren Lehrbuch zugrunde liegt, wichtig und richtig \u2013 unter der Voraussetzung, dass nicht nur die Gutachter*innen, die teilweise seit Jahrzehnten ihre immer inhaltsgleichen Gutachten verfassen, das Buch lesen (seit es computergest\u00fctztes \u201epaste and copy\u201c gibt ist das noch einfacher), sondern auch Richter*innen, die \u00fcber die Zukunft von Straft\u00e4tern und Untergebrachten zu entscheiden haben. Gerade hier besteht jedoch die berechtigte Bef\u00fcrchtung, dass dieses Buch sie nicht erreicht. Die T\u00e4tigkeit in Strafvollstreckungskammern geh\u00f6rt (leider) nicht zu den Funktionen, die besonders beliebt sind. Daher wechseln die Richter*innen h\u00e4ufig oder die Stellen werden an junge Nachwuchsrichter vergeben, die alles daransetzen, ja nicht aufzufallen, um ihre Karriere oder gar die Anstellung als Richter auf Dauer nicht zu gef\u00e4hrden \u2013 schon gar nicht durch eine Entscheidung, die sich im Nachhinein als falsch erweisen k\u00f6nnte. Denn: Wenn sie entscheiden, dass jemand hinter Gittern bleibt, ist diese Gefahr eines R\u00fcckfalls eben nicht nur gering, sondern schlichtweg nicht vorhanden. Man kann nicht nachweisen, dass diese Entscheidung falsch war.<\/p>\n<p>Die in dem Buch aufgelisteten \u201e<em>10 Gebote der guten Prognose<\/em>\u201c (S. 101) sind sicherlich hilfreich; es fehlt jedoch der Hinweis darauf, wie man genau die \u201eTrefferquote\u201c berechnet und ob z.B. ein Sexualstraft\u00e4ter, der mit einem Raub r\u00fcckf\u00e4llig wird, als \u201eTreffer\u201c bezeichnet werden kann, oder nicht (eher nicht). Das Buch stellt tats\u00e4chlich die vielf\u00e4ltigsten Instrumente zur Prognoseerstellung vor, bleibt dabei aber in vielen Bereichen sehr statisch, d.h. die Ausf\u00fchrungen erwecken den Eindruck, dass mit dem Abhaken von bestimmten ja\/nein-Kriterien verl\u00e4ssliche Prognosen erstellt werden k\u00f6nnen. Insofern ist der (gute und richtige) Anspruch, den das Buch in seinem theoretischen Teil an Prognosegutachten stellt, nicht konsequent in dem Buch durchgehalten. Immer wieder eingebaute Fallbeispiele helfen zwar beim Verst\u00e4ndnis der Problematik, bieten aber keine L\u00f6sungen f\u00fcr dieses Problem. Zu oft werden Prognosekriterien kritiklos angef\u00fchrt, so z.B. auf S. 311 wo \u201e<em>angenehmes, h\u00f6fliches Auftreten<\/em>\u201c als \u201e<em>soziale Fertigkeit<\/em>\u201c in der Merkmalsliste des MRL<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> aufgef\u00fchrt wird, ohne dass auf die damit verbundene Problematik der Zwangsanpassung im Vollzug an solche vordergr\u00fcndigen Kriterien eingegangen wird.<\/p>\n<p>Positiv ist hervorzuheben, dass die Hinweise zur Abfassung von Gutachten zur Risikoeinsch\u00e4tzung (ab S. 253) sehr ausf\u00fchrlich und dabei dennoch handhabbar sind. Die Frage bleibt aber auch hier, wer die Einhaltung der dort angef\u00fchrten Kriterien \u00fcberpr\u00fcft, wie es generell um das Qualit\u00e4tsmanagement in der Begutachtung steht. Denn dass diese Qualit\u00e4tssicherung nicht von den Gerichten geleitet wird und vielleicht auch nicht werden kann, ist offensichtlich, zumal Richter*innen es eher weniger sch\u00e4tzen werden, wenn Gutachter sie tats\u00e4chlich mit der Komplexit\u00e4t (und Unsicherheit) ihrer Begutachtung konfrontieren. Hier sind eher klare Aussagen erw\u00fcnscht, die man m\u00f6glichst 1:1 in die eigene Entscheidung \u00fcbernehmen kann.<\/p>\n<p>Das Buch von Nedopil, Endrass, Rossegger und Wolf bietet viel Reflexionsm\u00f6glichkeiten, und es vermittelt sehr gut die wichtigsten Informationen zum Bereich Prognose und Risikoeinsch\u00e4tzung. Dabei spielt auch die Frage eine Rolle, worin sich Gutachter*innen mit guter oder schlechter Trefferquote unterscheiden. Wobei, wie oben bereits ausgef\u00fchrt, eine Trefferquote bei denjenigen, die hinter Gittern bleiben, schon rein logisch nicht berechenbar ist. Die Tatsache, dass das Buch einen <em>\u201eWerkzeugkasten f\u00fcr die Risikoeinsch\u00e4tzung<\/em>\u201c verspricht \u2013 so der <a href=\"https:\/\/www.pabst-publishers.com\/shop-checkout\/detailansicht.html?tt_products%5BbackPID%5D=1&amp;tt_products%5Bproduct%5D=1838&amp;tt_products%5Bcat%5D=85&amp;cHash=9d0534a9064824ffc44ccbf543bcc69b\">Verlag <\/a>auf seiner Website (dort finden sich auch Hinweise auf die Autor*innen und das Inhaltsverzeichnis), ist hingegen eher problematisch zu sehen. Wer Werkzeug verwendet, muss auch gelernt haben, damit umzugehen \u2013 sonst ist f\u00fcr jemanden mit einem Hammer in der Hand die ganze Welt ein Holzbrett, in den man N\u00e4gel einschlagen muss.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, M\u00e4rz 2022<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Zur Kritik an dieser struktursystematisch festgelegten Fixierung auf Mediziner vgl. Alex\/Feltes: Ich sehe was, was Du nicht siehst \u2013 und das ist krank! Thesen zur psychiatrisierenden Prognosebegutachtung von Straft\u00e4tern. In: Monatsschrift f\u00fcr Kriminologie 2011, S. 280-284. Eine l\u00e4ngere Fassung des Beitrages findet sich <a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/pdf\/veroeffentlichungen\/2011_alexfeltesbegutachtung_langfassung.pdf\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> So bereits Lesting\/Feest, Renitente Strafvollzugsbeh\u00f6rden: Eine rechtstats\u00e4chliche Untersuchung in rechtspolitischer Absicht. ZRP 1987, S. 390-393, dies. in <a href=\"https:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/archiv\/11-11\/index.php?sz=8\">https:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/archiv\/11-11\/index.php?sz=8<\/a>. In Wikipedia findet man dazu folgendes: \u201e<em>Aufgrund des Ermessensspielraums der Anstalt werden mitunter erfochtene Urteile in Strafvollzugssachen zugunsten eines Gefangenen von Gef\u00e4ngnisleitungen ignoriert, was beispielsweise in Bayern mehrfach vom Bundesverfassungsgericht ger\u00fcgt wurde. Da dies keine Einzelf\u00e4lle sind sprechen Kriminologen wie Johannes Feest von &#8222;renitenten Strafvollzugsbeh\u00f6rden&#8220;. \u2026 Gelegentlich vollziehen die betreffenden Beh\u00f6rden die Anordnungen der Vollstreckungskammern nicht angemessen, auch wenn der Rechtsweg ausgesch\u00f6pft ist (Renitenz). Schadensersatzklagen vor den Zivilgerichten f\u00fchren aufgrund hoher Folgekosten im Erfolgsfall gelegentlich auch zu ver\u00e4nderten Entscheidungen der Beh\u00f6rden<\/em>\u201c <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Strafvollzug\">https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Strafvollzug<\/a> .<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> MRL: Merkmalsliste f\u00fcr die Risikoeinsch\u00e4tzung bei Lockerungen; nicht umsonst wird diese Begrifflichkeit ansonsten f\u00fcr T\u00dcV-\u00dcberpr\u00fcfungen von Maschinen verwendet. In ihre Merkmalsliste haben die Autor*innen verschiedenste Merkmale von unterschiedlichen Autor*innen und aus unterschiedlichen Instrumenten aufgenommen (S. 307).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Norbert Nedopil, J\u00e9r\u00f4me Endrass, Astrid Rossegger, Thomas Wolf. Prognose: Risikoeinsch\u00e4tzung in forensischer Psychiatrie und Psychologie. Ein Handbuch f\u00fcr die Praxis. Pabst-Verlag Lengerich, 2021, Hardcover, 368 Seiten, ISBN 978-3-95853-554-1, 60,00 \u20ac. PDF ISBN 978-3-95853-555-8, 40,00 \u20ac. Kaum ein gr\u00f6\u00dferes Strafverfahren findet statt, ohne dass Prognosegutachten erstellt oder zumindest entsprechende \u00dcberlegungen angestellt werden. Dabei geht es meist &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1787\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Norbert Nedopil, J\u00e9r\u00f4me Endrass, Astrid Rossegger, Thomas Wolf. 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