{"id":1859,"date":"2022-09-23T09:18:58","date_gmt":"2022-09-23T07:18:58","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1859"},"modified":"2022-09-23T09:21:15","modified_gmt":"2022-09-23T07:21:15","slug":"buerger-bernd-die-rolle-der-polizei-bei-versammlungen-rezensiert-von-holger-plank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1859","title":{"rendered":"B\u00fcrger, Bernd, Die Rolle der Polizei bei Versammlungen. Rezensiert von Holger Plank"},"content":{"rendered":"<p><strong>B\u00fcrger, Bernd<\/strong><a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a><strong> \u201eDie Rolle der Polizei bei Versammlungen. Theorie und Praxis\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2] <\/a><\/strong>ISBN: 978-3-658-37493-8, 378 Seiten, Springer Verlag, Wiesbaden, 2022, als Softcover-Ausgabe 49,99 \u20ac, auch als .pdf \/ EPUB verf\u00fcgbar).<\/p>\n<p>Der von B\u00fcrger herausgegebene und im Rahmen von f\u00fcnf Beitr\u00e4gen, bei denen er als <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1860 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/Bild1.png\" alt=\"\" width=\"115\" height=\"165\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/Bild1.png 155w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/09\/Bild1-104x150.png 104w\" sizes=\"(max-width: 115px) 100vw, 115px\" \/>(Mit-)Autor auftritt, auch inhaltlich wesentlich mitgestaltete Sammelband, spiegelt in 15 interessanten Aufs\u00e4tzen aus der Feder von insgesamt 17 Autoren, die \u2013 nach einer instruktiven Einf\u00fchrung des Herausgebers \u2013 thematisch in vier Teile untergliedert.<!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>\u201eTheoretische Grundlagen und praktische Schlussfolgerungen\u201c (f\u00fcnf Kapitel),<\/li>\n<li>\u201eEthik, Recht und Vorschriften\u201c (drei Kapitel),<\/li>\n<li>\u201eUmsetzung in der Praxis\u201c (vier Kapitel) und<\/li>\n<li>\u201e\u00d6ffentlichkeitsarbeit und Kommunikation\u201c (drei Kapitel)<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Teile thematisieren das reflexiv-kritisch Selbstverst\u00e4ndnis und die Rolle der Polizei bei der Gew\u00e4hrleistung der \u201eVersammlungsfreiheit als einem der konstituierenden Grundrechte\u201c unserer \u201eVerfassung\u201c.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>\u201eAlle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.<\/p>\n<p>F\u00fcr Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschr\u00e4nkt werden.\u201c<\/p>\n<p>So ist Art. 8 des Grundgesetzes als der kommunikative Kern aktiv gelebter, lebendiger Demokratie im Grundrechtsteil unserer \u201eVerfassung\u201c formuliert.<\/p>\n<p>Gerade die letzten drei Jahre, gekennzeichnet durch zahlreiche gesellschafts-, wirt\u00adschafts-, finanz-, sozial-, gesundheits-, umwelt-, energie-, bildungs- und vertei\u00addigungspolitisch (\u2026) bedeutsame Fragestellungen, die zudem im globalen Kontext vielfach nicht mehr nur alleine nationalstaatlich diskutiert oder gar in diesem regional eingeschr\u00e4nkten Rahmen befriedet werden k\u00f6nnen, haben die Bedeutung gerade dieses kommunikativen und meinungsbildenden Grundrechts deutlich gemacht. Das merkt auch B\u00fcrger in seinem einleitenden Beitrag zum Sammelband (S. 4 f.) prononciert an und bezeichnet Inhalt und gelebte Praxis des Versammlungsrechts als \u201eLackmustest f\u00fcr eine gesunde Demokratie!\u201c<\/p>\n<p>In der Politik scheint f\u00fcr viele die Kraft und die F\u00e4higkeit zum Kompromiss als <strong>dem<\/strong> demokratischen Ideal vor dem Hintergrund der o. g. allgemeinen gesell\u00adschaftspolitischen Risikofolie zu schwinden. Das liegt mitunter auch daran, dass Populist*innen immer h\u00e4ufiger m\u00fchsam errungene politische Kompromisse diskreditieren. Deshalb kommt es politisch gerade heute darauf an, Strategien f\u00fcr die \u00dcberwindung gesellschaftlicher Polarisierungen zu entwickeln. Es ist daher ein gesellschaftspolitisches Gebot, die Stimmungslage in der Bev\u00f6lkerung sorgsam und empathisch aufzunehmen, sie zu analysieren und wesentliche Aspekte im Rahmen der politischen Entscheidungsfindung kommunikativ zu spiegeln. Das Versammlungsgrundrecht ist hierbei <strong>ein<\/strong> (wichtiger) Sensor f\u00fcr die Politik und unterstreicht daher die Bedeutung der Art. 5 und 8 GG, gleich in welcher friedlichen \u201ekommunikativen Protestform\u201c, als gesamtgesellschaftliche Seismographen. Damit ist die Republik in ihrer 77-j\u00e4hrigen Geschichte, im Versammlungsrecht sp\u00e4testens seit der judikativen Verankerung einer dees\u00adkalativen, kooperativ-versammlungsfreundlichen Einsatzstrategie der Polizei<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> auf \u201eAugenh\u00f6he\u201c (Vorwort, S. XII) bislang fast durchg\u00e4ngig gut \u201egefahren\u201c! Schon aus diesem Grund sind (un-) strukturierte \u201eDialogexperimente\u201c (nicht nur in Form von Vorfeldkooperationsgespr\u00e4chen zwischen Veranstalter, Ordnungs\u00adbeh\u00f6rde und Polizei) vor und im Nachklang von Versammlungsgeschehen, von denen in dem Sammelband bspw. im Beitrag von Behrendes die Rede ist, sondern auch die mediale Begleitung des Einsatzes selbst durch die Polizei (bspw. ereignisbezogen erkl\u00e4rend via Sozialer Medien, \u00fcber die die Rolle und Einsatztaktik der Polizei stets aktuell dargelegt werden k\u00f6nnen, ja m\u00fcssen, vgl. hierzu den Beitrag Grutzpalk \/ Jarolimek) essenziell f\u00fcr gelungene, friedvolle und im Sinne der Meinungsbildung wirkm\u00e4chtige Versammlungsszenarien. Sie veranlassen alle Beteiligten zu einem notwendig reflektierten \u201ePerspektiv\u00adwechsel\u201c (vgl. Beitrag von Becher &amp; B\u00fcrger). Insofern kann man den Sammel\u00adband ganz abstrakt auch als Ma\u00dfnahme einer \u00f6ffentlichen Einsatznachbereitung betrachten, wie sie bspw. die wesentliche Leitvorschrift polizeilichen Handelns, die PDV 100 \u201eF\u00fchrung und Einsatz\u201c (VS-NfD), in der Ziff. 1.6.2.7 \u201egrund\u00ads\u00e4tzlich\u201c vorsieht. Diese dialektische Terz, als Dreiklang bestehend aus dem \u201eVor, W\u00e4hrend und dem Danach\u201c ist wichtig, denn nirgendwo sonst \u201ewird die Arbeit der Polizei, das Polizieren, sich sichtbar wie im Versammlungsgeschehen\u201c, wie B\u00fcrger zurecht anmerkt (S. 5).<\/p>\n<p>Die Rolle der Polizei \u2013 von den Protestierenden mitunter als kleinlich, wenig empathisch bzw. \u00fcberzogen agierender \u201everl\u00e4ngerter\u201c Arm der Regierenden (\u201eB\u00fcttel\u201c<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>) wahrgenommen \u2013 ist im Versammlungsgeschehen sehr bedeutsam, weshalb sie besonders sorgf\u00e4ltiger Betrachtung bedarf. Das gilt sicher in Teilen auch umgekehrt, denn gelegentlich wird die Polizei als Teil staatlicher Eingriffs\u00adverwaltung, im Rahmen der Wahrnehmung des staatlichen Gewaltmonopols ausgestattet mit m\u00e4chtigen Eingriffsbefugnissen, in diesen bewegten j\u00fcngeren Zeiten es durchaus als \u201eunbequemes Grundrecht\u201c (vgl. Fn. 3), welches sie aber um jeden Preis zu sch\u00fctzen aufgerufen ist, empfunden haben. Dabei ist Art. 8, verbunden mit seinem kommunikativen Kernelement der \u201efreien politischen Rede\u201c, zusammen mit \u201eihrem Geschwistergrundrecht, der Meinungsfreiheit\u201c, der im Rahmen der grds. weitgehend vorbehaltlos garantierten Versammlungsfreiheit konstitutive Ausdruck, \u201edas schlagende Herz\u201c der Demokratie. Art. 8 sichert das \u201eRecht, mit anderen zusammenzukommen und sich an der \u00f6ffentlichen Mei\u00adnungsbildung zu beteiligen\u201c (vgl. Fn. 3, Hong). Grenzen setzt hierbei einerseits \u201enur\u201c die verfassungsunmittelbare Schranke \u201efriedlich und ohne Waffen\u201c und der formulierte einfache Gesetzesvorbehalt, legislativ zum Ausdruck gebracht durch die verschiedenen Landesversammlungsgesetze.<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> Bis zum Jahr 2006 war die Rechtslage einfachgesetzlich bundeseinheitlich im Rahmen der \u201ekonkurrierenden Gesetzgebungszust\u00e4ndigkeit\u201c (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG a. F.) im Versammlungs\u00adgesetz des Bundes geregelt. Am 1. September 2006 trat die sogenannte \u201e<a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/DE\/plenum\/themen\/foekoI\/foekoI.html\">F\u00f6deralismusreform 1<\/a>\u201c in Kraft. Durch die \u00c4nderung des Grundgesetzes zur Umsetzung dieser Reform erhielten die Bundesl\u00e4nder u. a. die Gesetzge\u00adbungskompetenz f\u00fcr das Versammlungsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 n. F. iVm Art. 125a Abs. 1 GG).<\/p>\n<p>Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die verfassungsrechtliche Formu\u00adlierung \u201eohne Anmeldung oder Erlaubnis\u201c! Das Versammlungsgrundrecht ist also nicht etwa \u201egenehmigungsbed\u00fcrftig\u201c, wie es nicht selten f\u00e4lschlich in der \u00f6ffentlichen Berichterstattung zu lesen ist. Die Sicherheitsbeh\u00f6rden (das k\u00f6nnen nach den unterschiedlichen Zust\u00e4ndigkeitsregelungen in den verschiedenen Versammlungsgesetzen des Bundes und der L\u00e4nder sowohl die urspr\u00fcnglich origin\u00e4r zust\u00e4ndigen kommunalen Ordnungsbeh\u00f6rden als auch &#8211; und zwar nicht nur im \u201eEilfall\u201c &#8211; die Polizei sein) m\u00fcssen vielmehr im Rahmen einer um\u00adfassenden, im Zweifelsfall stets mit konkreten, nicht nur vereinzelten Ankn\u00fcpfungspunkten entwickelten Gefahrenbewertung darlegen, weshalb im Einzelfall bestimmte Auflagen f\u00fcr die Veranstalter ausnahmsweise geboten sind. Ein Versammlungsverbot \u2013 als Ultima Ratio \u2013 ist, wie die versammlungsrecht\u00adliche Jurisdiktion<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> zeigt, inzwischen kaum noch zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Umso wichtiger ist es deshalb, dass sich mit dieser beachtlichen Wortmeldung gerade die Polizei &#8211; im Versammlungsgeschehen stets unmittelbar beteiligt &#8211; \u00f6ffentlich wahrnehmbar, reflexiv und vor allem au\u00dferhalb des Formats eines klassischen Lehrbuchs mit einigen gewichtigen Facetten des polizeilichen Einsatzes im Rahmen verschiedener Kunstformen dieses Grundrechts auseinan\u00addersetzt und sich so \u00fcber den im Anschluss w\u00fcnschenswerten polizei- und sozial\u00adwissenschaftlichen Diskurs ggf. folgerichtige Ableitungen f\u00fcr das eigene Handeln entwickeln k\u00f6nnen. Der Sammelband erhebt denominativ den Anspruch, ge\u00adronnenes Erfahrungswissen wissenschaftstheoretisch und interdisziplin\u00e4r (soziologisch, psychologisch, kriminologisch, ethisch und nicht zuletzt aus diesen Ableitungen rechtlich, Vorwort, S. VIII) und angereichert durch fachlich beachtliche au\u00dferpolizeiliche Expertise zu \u201estrukturieren\u201c (Vorwort, S VI) Erfah\u00adrungsgeleitet begr\u00fcndete und durchaus in praxi bew\u00e4hrte Einsatzphilosophien k\u00f6nnen sich demnach durch fachwissenschaftliche Begleitung durchaus noch fortentwickeln, wie der Hrsg. aus eigener Erfahrung berichtet (auch wenn es sich bspw. nur um die scheinbare Petitesse eines freundlichen \u201eL\u00e4chelns\u201c handelt, Vorwort, S. VI,). Hierbei vereinen sich die eigene Profession und die akade\u00admische Leidenschaft des Hrsg. zu einem beachtenswerten konzertierten theoretischen wie auch praktischen polizeiwissenschaftlichen Impuls \u00fcber das sicherheitsbeh\u00f6rdliche \u201ePublic Order \/ Crowd Management\u201c.<\/p>\n<p>Doch nun, nach dieser allgemeinen Einleitung und epistemologischen Verortung der Wortmeldung konkret zu einigen Beitr\u00e4gen des Sammelbandes. Hierbei gilt es zun\u00e4chst anzumerken, dass ich bei dieser kasuistischen Betrachtung mir bewusst nur einige wenige Beitr\u00e4ge des reichhaltigen Angebots f\u00fcr die erweiterte Besprechung des Sammelbandes ausgesucht habe, obgleich auch alle anderen durchg\u00e4ngig lesens-, besprechungs- und zitierw\u00fcrdig sind, und zwar aus jedem der vier Buchteile jeweils einen. Die Nichtber\u00fccksichtigung eines Einzelbeitrags dieses Sammelbands ist also nicht etwa eine qualitative Einordnung. Vielmehr entspringt sie dem Interesse des Verfassers und ist zudem dem Format dieser kurzen Besprechung f\u00fcr den PNL geschuldet.<\/p>\n<p><strong>Teil I \u2013 Kapitel 1 \u2013 B\u00fcrger: Die Rolle der Polizei bei Versammlungen. Von der Theorie zur Praxis.<\/strong><\/p>\n<p>Man bemerkt schon am Titel des Beitrags den progressiv-edukativen Charakter des Buches. Ist der Sammelband titelgebend im Subtitel noch mit <em>\u201e(\u2026). Theorie <strong>und<\/strong> Praxis\u201c<\/em> bezeichnet, weist B\u00fcrger seinerseits \u00fcber die Formulierung des Subtitels seines ersten Beitrags <em>\u201e(\u2026). <strong>Von der<\/strong> Theorie <strong>zur<\/strong> Praxis\u201c<\/em> semantisch auf die Notwendigkeit wissenschaftstheoretischer Fundierung als handlungs\u00adleitendes Erkenntnismotiv mit Praxisorientierung hin.<\/p>\n<p>Die gesamtgesellschaftliche Bedeutung von Versammlungen als demokratische Hygienefaktoren arbeitet er mit wohlfeil gesetzten Worten heraus, ohne kon\u00adfligierende Aspekte, etwa die praktische Grundrechtskonkordanz bei wider\u00adstreitenden Interessen oder mitunter diametralen Lebens- oder Weltanschauungen der verschiedenen beteiligten Parteien \/ Gruppen zu vernachl\u00e4ssigen. Je h\u00f6her die Emotionen kochen, um so k\u00fchler muss die Polizei kalkulieren und handeln und ihr Handeln best\u00e4ndig professionell reflektieren und erforderlichenfalls z\u00fcgig anpassen \u2013 und das, ohne die notwendige Empathie und angemessene Kommunikation vermissen zu lassen.<\/p>\n<p>Erfahrene Einsatzleiter werden das u. U. mit dem aus der griechischen Mythologie tradierten \u201eGordischen Knoten\u201c vergleichen. In Anlehnung an eine damalige Prophezeiung des Orakels \u00fcber den am Streitwagen des phrygischen K\u00f6nigs zur Verbindung der Deichsel mit dem Wagen \u201euntrennbar\u201c verbundenen Knoten werde derjenige die Herrschaft \u00fcber die Lage erringen, dem es gelinge, den \u201eGordischen Knoten\u201c zu l\u00f6sen. Das gelingt \u2013 anders als Alexander dem Gro\u00dfen, der den Knoten der Sage nach mit dem Schwert gewaltsam durchschlagen haben soll &#8211; in der polizeilichen Praxis weit \u00fcberwiegend v\u00f6llig ohne die alexandrinische bewaffnete Militanz. Vielmehr haben sich voraus\u00adschauende Planung, flexible (Auftrags-)Taktik innerhalb weiter Hand\u00adlungs\u00adspielr\u00e4ume er\u00f6ffnender Leitlinien und kluges, deeskalatives Auftreten im Wechselspiel mit einer f\u00fcr jedermann erkennbaren Entschlossenheit erfreuli\u00adcherweise weit \u00fcberwiegend bew\u00e4hrt. Das ist aber nur mit Hilfe pro\u00adfessionalisierter, entsprechend erfahrener Einsatzeinheiten im Wechselspiel mit aufgeschlossenen Einsatzleitungen m\u00f6glich, \u00fcber die die deutsche Polizei inzwischen durchg\u00e4ngig in allen L\u00e4ndern und in insgesamt beachtlicher St\u00e4rke verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>B\u00fcrger arbeitet im weiteren Verlauf sowohl semantisch begriffserl\u00e4uternd als auch inhaltlich gut massenpsychologische Besonderheiten heraus &#8211; bspw. an dem nach wie vor alltagsplausiblen, wenngleich stigmatisierenden und deshalb f\u00fcrderhin untauglichen Begriff des \u201eMobs\u201c &#8211; und leitet in diesem Kontext auf das kognitive Analyseschema \u201eElaborated Social Identity Model of Crowd Beha\u00adviour\u201c (ESIM)<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> \u00fcber, das innerhalb einer Menschmenge identit\u00e4tsstiftende bzw. -aktivierende handlungsleitende Motive identifizieren helfen kann. Hieraus lassen sich in Menschenmengen, abh\u00e4ngig von der Hierarchie und dem Organisations\u00adgrad der Versammlung, letztlich auch bestimmte Devianztypologien entfalten, auf die je nach zugrundeliegender aktueller Konfliktstruktur (Kapitel 1.5) und un\u00adbewussten Eskalationsmechanismen polizeilich gezielter und vor allem dees\u00adkalativ reagiert werden kann. Die gebotenen deeskalierenden Ma\u00dfnahmen, die sich auf Grundlage des ESIM-Modells lageangepasst entwickeln lassen, sind stets vom Kontext abh\u00e4ngig. Das Modell Deeskalation sei dabei allerdings keinesfalls alleine mit Passivit\u00e4t gleichzusetzen, so B\u00fcrger (S. 20 f.). Bewusst gesetzte aktive und passive Kommunikation und ein vor und w\u00e4hrend des Einsatzgeschehens regelm\u00e4\u00dfiger Perspektivwechsel (1.7.6) sind hierbei sehr wirksame Tools und k\u00f6nnen eine im Rahmen des Entscheidungsermessens als geboten erachtete \u201edifferenzierte, gezielte und eingrenzbare\u201c Intervention bei g\u00fcnstiger Gelegenheit (1.7.3) vorbereiten und Chaos vermeiden (1.7.5)\u201c helfen. Hierzu bedarf es aber eines positiven Mindsets der eingesetzten Beamten \/ Beamtinnen und eines spezifischen wertegeleiteten Menschenbildes, das nicht nur \u00fcber Einsatzleitlinien vermittelt, sondern in der Lebenswirklichkeit stetig positiv und mithilfe er\u00adfahrener Trainer, insbesondere auch im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen Einsatz\u00adnachbereitung fortentwickelt werden sollte. Hier sind wir wieder beim Ideal einer vertrauensw\u00fcrdigen B\u00fcrgerpolizei, auf das der Autor vielfach in seinem interessant entwickelten. fakten- und erfahrungsreichen Beitrag reflektiert.<\/p>\n<p><strong>Teil II \u2013 Kapitel 7 \u2013 W\u00e4chtler: B\u00fcrger und Polizei bei Versammlungen. Zwischen Anspruch des Bundesverfassungsgerichts und Realit\u00e4t.<\/strong><\/p>\n<p>Der M\u00fcnchener Strafverteidiger Harmut W\u00e4chtler, der als Fachmann f\u00fcr Polizei- und Strafverfahrensrecht und f\u00fcr seine konstruktiv kritische Kritik an der legislativ wachsenden sicherheitsbeh\u00f6rdlichen Ma\u00dfnahmenf\u00fclle bekannt ist, steuert einen weiteren lesenswerten Beitrag bei. Er entwickelt in seinem Kurz\u00adbeitrag auf der Grundlage des nach wie vor aktuellen, trotz einiger inzwischen sinnbildlich inaktueller Argumentationsmuster und der zur damaligen Zeit im Kontext von Versammlungen scheinbar noch dogmatisch und rechtstats\u00e4chlich weniger bedeutsamen Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit und den hieraus ggf. erwachsenden Konflikten wegweisenden, versammlungsfreundlichen Brokdorf-Urteils des BVerfG aus dem Jahr 1985 (vgl. Fn. 4), insbesondere des dort denominativ entfalteten \u201eKooperationsgebots\u201c, ein Idealbild des Verh\u00e4ltnisses zwischen B\u00fcrger und Polizei auf Augenh\u00f6he. Im n\u00e4chsten Schritt gleicht er dieses alltagsempirisch und in kritischer Konnotation mit der von ihm beruflich und in praxi wahrgenommenen Wirklichkeit ab. Schon deshalb entsteht aus dieser Struktur ein beachtenswerter und praxistauglicher Diskurs zwischen Rechtsdogmatik und -wirklichkeit. Versammlungs- und die hierbei in besonderer Weise wichtige Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit bed\u00fcrften eines \u201estaatsfreien Raumes\u201c und einer einen solchen erm\u00f6glichenden vertrauensvollen Kooperation der Sicherheitsbeh\u00f6rden mit den Veranstaltern. Er benennt hierf\u00fcr auch einige Beispiele, u. a. bezieht er sich durchaus auch auf positive Erfahrungen, z. B. mit dem Hrsg. des Sammelbandes im Kontext mit dem G7-Gipfel 2015 in Elmau (Obb.).<\/p>\n<p>B\u00fcrger seien in einer lebendigen Demokratie keine \u201eGewaltunterworfenen\u201c mehr, obwohl materielles Strafrecht, z. B. nach der Modifikation der \u00a7\u00a7 113 ff. StGB, seiner Meinung nach durchaus und immer noch ein \u201erechtliches Machtgef\u00e4lle induziert\u201c (7.3.1), das die Akzeptanz polizeilicher Vollstreckungsma\u00dfnahmen im Versammlungskontext nachhaltig besch\u00e4digen kann. Das sei demokratie\u00adge\u00adf\u00e4hrdend, weil derart \u201eselbstbewusste B\u00fcrgerlichkeit, die wei\u00df, die Gesetze sind f\u00fcr alle gleich\u201c sich in \u201eabwehrende Feindschaft\u201c bzw. in durch empfundene Hilflosigkeit hervorgerufene Staatsskepsis wandeln k\u00f6nne. Schon deshalb d\u00fcrfe der Polizei kein \u201eRaum f\u00fcr unkontrollierte Macht\u201c er\u00f6ffnet werden, der eine Begegnung B\u00fcrger-Polizei auf Augenh\u00f6he konterkariere. Er pl\u00e4diert deshalb u. a. f\u00fcr eine partielle Modifikation der materiell-rechtlichen Regelwerks im Straf\u00adrecht, f\u00fcr eine \u201eEnt-Anonymisierung\u201c von Polizeibeamten, z. B. durch eine individuelle Kennzeichnung, sowie f\u00fcr eine klare gesetzliche Zugangsregelung f\u00fcr polizeilich angefertigte Film- und Tonaufnahmen (in Vollst\u00e4ndigkeit), die im Rahmen von Polizeieins\u00e4tzen angefertigt wurden. Allesamt zwar seit langem bekannte Forderungen, sie sind jedoch im fachlichen Kontext des Sammelbandes in diesem Beitrag titelgebend und inhaltlich ansprechend verpackt.<\/p>\n<p><strong>Teil III \u2013 Kapitel 10 &#8211; Becher \/ B\u00fcrger: Perspektivwechselseminare \u2013 ein Beitrag zu einer reflektierten polizeilichen Praxis bei Versammlungen und dar\u00fcber hinaus.<\/strong><\/p>\n<p>In diesem kurzen, gehaltvollen Beitrag wird die Praxis und das theoretische Grundger\u00fcst der sogenannten \u201ePerspektivwechselseminare Polizei und Zivil\u00adgesellschaft\u201c vorgestellt, die in einen \u201enetzwerkartigen Kontext der Deutschen Hochschule der Polizei (DHPol) und der Bundeszentrale f\u00fcr politische Bildung (bpb) eingebunden sind\u201c. Es wird empfohlen, dieses Konzept regional auszu\u00adrollen, da einzelne Erfahrungen aus M\u00fcnchen, sowohl iZm zivilgesellschaftlichen Teilnehmern von Versammlungen als auch mit Fu\u00dfballfans zeigten, dass danach eine vertrauensvollere Kooperation und Kontaktaufnahme bei zuk\u00fcnftigen Einsatzanl\u00e4ssen bis hin zu einem \u201eSelf-Policing\u201c innerhalb der genannten zivilgesellschaftlichen Gruppen m\u00f6glich werde.<\/p>\n<p>Hieraus hat sich zudem der <a href=\"https:\/\/www.dhpol.de\/die_hochschule\/sonderaufgaben\/kost_polbip.php\">Arbeitskreis \u201ePolitische Bildung und Polizei\u201c<\/a> gefunden, der sich in besonderer Weise f\u00fcr Demokratiebildung in der Polizei bem\u00fcht. Angesichts der bekannt gewordenen Ereignisse der letzten Jahre ist die Arbeit dieses AK zur St\u00e4rkung der demokratischen und menschen\u00adrechtsorientierten Haltungen in der Polizei sehr wertvoll. Auch in diesem Zu\u00adsammenhang gibt es die Empfehlung eines \u201estrukturierten Austausches zwischen Polizeiausbildung, Polizeipraxis, Polizeiforschung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft\u201c, der aber nicht nur bei der \u201eBek\u00e4mpfung von Rechtsextre\u00admismus und Rassismus\u201c nachhaltig bef\u00f6rdert, strukturell verankert und verstetigt werden sollte.<\/p>\n<p><strong>Teil IV \u2013 Kapitel 14 \u2013 Brandl \/ Br\u00fcger; Der messbare Effekt Taktischer Kommunikation im Einsatz.<\/strong><\/p>\n<p>Die beiden Autoren, ersterer promovierter Psychologe in Diensten des Bayerischen Landeskriminalamtes, weisen in einem interessanten, aufw\u00e4ndigen experimentellen quantitativen Studiensetting (via Szenario-Training und Augmented Reality-Komponenten) nach, dass eine geschickt geplante und zielgenau eingesetzte taktische polizeiliche Einsatzkommunikation signifikante deeskalierende Wirkung auf die abgefragten Variablen \u201eDominanz und eigene Aggression\u201c und eine Steigerung vor allem bei den Werten der deeskalierenden Variablen \u201eVermeidung und Nachgeben\u201c entfalten kann. Mittels Taktischer Einsatzkommunikation (auf den verschiedensten Kan\u00e4len) kann zudem \u201eeine (tragf\u00e4hige) Br\u00fccke zwischen Demonstrationsteilnehmern und der Polizei\u201c entstehen, indem die \u201ePolizei Einblick in ihre Arbeitsweise und ihre Bed\u00fcrfnisse gibt, gleichzeitig aber offensiv Verst\u00e4ndnis f\u00fcr die Belange der Versamm\u00adlungsteilnehmer\u201c zum Ausdruck bringt und Wort und Tat im Einsatz stets kongruent bleiben. \u00c4hnliche Effekte seien im \u00dcbrigen auch im Vorfeld entsprechender Anl\u00e4sse durch die weiter oben besprochenen \u201ePerspektiv\u00adwechselseminare\u201c festzustellen. \u201eKontakt zwischen den Gruppen k\u00f6nne das Wissen \u00fcber die jeweilige Gruppe verbessern, die \u00c4ngste vor den Personen der jeweils anderen Gruppe reduzieren sowie die Empathie f\u00fcr einander erh\u00f6hen.\u201c<\/p>\n<p>Im Grunde wird hier geronnenes Erfahrungswissen, in der Polizei durch viel\u00adf\u00e4ltige praktische Ma\u00dfnahmen (bspw. Anti-Konflikt-Teams, professionalisiert betriebene Social Media-Kan\u00e4le im Einsatzfall auch mit hoher Reichweite, professionelle Sprecher in der konzeptionell stets aktuellen Einsatz\u00adkommunikation etc.) umgesetzt und ausgebaut, in einem aufw\u00e4ndigen experi\u00admentellen Ansatz weitgehend wissenschaftlich bekr\u00e4ftigt. Die Quintessenz wird aber noch erweitert: Die Autoren pl\u00e4dieren f\u00fcr einen Ausbau und eine strukturelle Kontinuit\u00e4t kommunikativer polizeilicher Arbeit auf mannigfaltigen Kan\u00e4len au\u00dferhalb des Settings konkreter Einsatzanl\u00e4sse, bei denen dieses Vorgehen inzwischen in den taktischen Einsatzkonzeptionen standardisiert ist. Zudem k\u00f6nne jede(r) einzelne Polizeibeamte \/ Polizeibeamtin seine \/ ihre individuelle Kommunikation und die hiermit erzielte Wirkung beobachten und stetig positiv fortentwickeln.<\/p>\n<p>Der schl\u00fcssig gegliederte, erkenntnisreiche Sammelband mit 15 lesenswerten Beitr\u00e4gen namhafter Autoren (zu den Autoren vgl. Fn. 2) ist eine insgesamt gelungene, weil reflexive polizeiwissenschaftliche bzw. versammlungsso\u00adziologische Wortmeldung von, \u00fcber und f\u00fcr die Polizei als Organisation, f\u00fcr Einsatzleiter k\u00fcnftiger Versammlungsgeschehen, f\u00fcr die bei Versammlungen eingesetzten Polizeibeamten und -beamtinnen, nicht nur in Sachen (inzwischen fachlich \u00fcberholter) \u201emassenpsychologischer Ph\u00e4nomene\u201c, daher \u201emit B\u00fcrger\u201c besser und fachwissenschaftlich eingebettet in das \u201eESIM\u201c-Modell (S. 8 ff.), nicht zuletzt nat\u00fcrlich auch f\u00fcr Versammlungsteilnehmer selbst, die durch die unter\u00adschiedlichen fachwissenschaftlichen Beitr\u00e4ge in beachtlicher Weise \u00fcber einsatz\u00adtaktische Besonderheiten informiert werden. Er tr\u00e4gt damit zur Identifizierung einiger ganz wesentlicher erfolgskritischer Facetten des guten, b\u00fcrgerorientierten Polizierens im Allgemeinen und im Umfeld von Versammlungen bei, die im Rahmen der friedvollen und ergiebigen Nutzung dieses \u00fcberaus bedeutsamen demokratischen Grundrechts grundlegend werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Wortmeldung ist auch deshalb beachtlich, weil sie zeigt, dass die Polizei durchaus in der Lage ist, sich gleicherma\u00dfen selbstkritisch \u201e\u00fcber die Schulter zu schauen\u201c wie sich auch im Rahmen polizeiexterner Beitr\u00e4ge des Sammelbandes \u201eschauen zu lassen.\u201c Das ist eine Feststellung, die es gerade angesichts j\u00fcngerer (anlassbezogen durchaus berechtigter) polizeikritischer Berichterstattung und fachwissenschaftlicher Beitr\u00e4ge als in diesem Kontext wichtige vertrauens\u00adbildende Ma\u00dfnahme (vgl. B\u00fcrger, S. 5) positiv festzuhalten gilt. Schlie\u00dflich apostrophiert B\u00fcrger die deutsche Polizei als \u201eb\u00fcrgerorientiert\u201c (ebd.) bzw. als \u201evertrauensw\u00fcrdige B\u00fcrgerpolizei\u201c (S. 23), alles andere w\u00e4re f\u00fcr einen demokratischen Rechtsstaat aber auch unertr\u00e4glich, wenngleich an diesen Idealen stets mit gro\u00dfem Engagement weiterzuarbeiten ist. \u201eWer aufgeh\u00f6rt hat besser werden zu wollen, hat aufgeh\u00f6rt, gut zu sein!\u201c (B\u00fcrger, Vorwort, S. VII). Hierbei ist jedoch ein bestimmtes Mindset mit bestimmten individuellen und strukturellen Komponenten, das B\u00fcrger auch grafisch unterst\u00fctzt anschaulich entfaltet (Abb. 1, S. 24), sehr hilfreich.<\/p>\n<p>Holger Plank (im September 2022)<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Polizeidirektor, Dr. rer. pub., M. A. mult. (\u201ePublic Management &amp; Police Administration\u201c; Criminology &amp; Police Science), Leiter des Fachbereichs Einsatz und Verkehr beim Fort\u00adbildungsinstitut der Bayerischen Polizei, <a href=\"https:\/\/docbb.de\/ueber-mich\/\">Kurzvita<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Siehe <a href=\"https:\/\/link.springer.com\/book\/10.1007\/978-3-658-37494-5\">Verlags-Website<\/a> von Springer Gabler, inkl. Verzeichnis aller Beitr\u00e4ge des Sammel\u00adbands.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Hong, <em>\u201eEin unbequemes Grundrecht\u201c<\/em>, LTO, 16.05.<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/70-jahre-gg-versammlungsfreiheit-artikel-8-unbequemes-grundrecht\/\">2019<\/a>, Zugegriffen: 21.09.2022.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Grundlegend: \u201e<a href=\"https:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv069315.html\">Brokdorf-Beschluss<\/a>\u201c, BVerfGE 69, 315 (vom 14.05.1985), zugegriffen: 21.09.2022, in der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen viel\u00adfach konkretisiert und rechtstats\u00e4chlich fein s\u00e4uberlich ziseliert.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vgl. am Beispiel einiger versammlungstypischer Tatbest\u00e4nde u. a. <a href=\"https:\/\/d-nb.info\/1191526372\/34\">Winter<\/a>, <em>\u201eDie Polizei: autonomer Akteur oder Herrschaftsinstrument\u201c<\/em>, 1997, zugegriffen: 21.09.2022. Meine pers\u00f6nliche Auffassung zur Titelgebung des nach wie vor lesenswerten Beitrags ist, sie ist weder das eine noch das andere, in der letzten Nuancierung jedenfalls bezogen auf die negative begriffliche Semantik, wenngleich die Polizei sicher nach wie vor die \u201epolitischte aller Verwaltungen\u201c ist (vgl. Beitrag Schiweck, S. 166, unter Verweis auf Fritz Werner).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Da der Herausgeber des Sammelbandes Polizeibeamter in Bayern ist, wird im Rahmen der Besprechung beispielhaft und begleitend illustrativ auf das <a href=\"https:\/\/www.gesetze-bayern.de\/Content\/Document\/BayVersG08\">Bayerische Versammlungsgesetz<\/a> (GVBl. S. 421 vom 22. Juli 2008, zuletzt ge\u00e4ndert durch \u00a7 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2021, GVBl. S. 418) hingewiesen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Vgl. hierzu ausschnittsweise bspw. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/lex\/GG\/8\/1.html\">https:\/\/dejure.org\/dienste\/lex\/GG\/8\/1.html<\/a>, zugegriffen: 21.09.2022.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Reicher &amp; Dury, in Group Processes &amp; Intergroup Relations, <a href=\"https:\/\/journals.sagepub.com\/doi\/abs\/10.1177\/1368430299024005\">1999<\/a> (2), Issue 4, zugegriffen: 21.09.2022.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>B\u00fcrger, Bernd[1] \u201eDie Rolle der Polizei bei Versammlungen. Theorie und Praxis\u201c[2] ISBN: 978-3-658-37493-8, 378 Seiten, Springer Verlag, Wiesbaden, 2022, als Softcover-Ausgabe 49,99 \u20ac, auch als .pdf \/ EPUB verf\u00fcgbar). Der von B\u00fcrger herausgegebene und im Rahmen von f\u00fcnf Beitr\u00e4gen, bei denen er als (Mit-)Autor auftritt, auch inhaltlich wesentlich mitgestaltete Sammelband, spiegelt in 15 interessanten Aufs\u00e4tzen &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1859\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">B\u00fcrger, Bernd, Die Rolle der Polizei bei Versammlungen. Rezensiert von Holger Plank<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1859"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1859"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1859\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1863,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1859\/revisions\/1863"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1859"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1859"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1859"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}