{"id":1891,"date":"2022-12-18T15:14:05","date_gmt":"2022-12-18T14:14:05","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1891"},"modified":"2022-12-19T15:46:09","modified_gmt":"2022-12-19T14:46:09","slug":"eisenberg-koelbel-jugendgerichtsgesetz-kommentar-23-aufl-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1891","title":{"rendered":"Eisenberg\/K\u00f6lbel, Jugendgerichtsgesetz (Kommentar), 23. Aufl., rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ulrich Eisenberg, Ralf K\u00f6lbel, Jugendgerichtsgesetz, C.H. Beck, 23., von Ralf K\u00f6lbel neu bearbeitete Auflage des von Ulrich Eisenberg begr\u00fcndeten und bis zur 20. Auflage bearbeiteten Werkes,<\/strong> M\u00fcnchen 2022, XLVI, 1642 S., 119- Euro, ISBN 978-3-406-78379-1.<\/p>\n<p>Nur ein Jahr nach der 22. Auflage ist Anfang 2022 die 23. Auflage dieses Standardwerkes zum Jugendstrafrecht erschienen. Wie immer sind bis dahin ver\u00f6ffentliche Judikatur und Literatur, aber auch die aktuellen rechtspolitischen Vorg\u00e4nge ber\u00fccksichtigt worden. <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-1903 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/9783406783791.jpg\" alt=\"\" width=\"141\" height=\"200\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/9783406783791.jpg 280w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/9783406783791-106x150.jpg 106w\" sizes=\"(max-width: 141px) 100vw, 141px\" \/>Jugendstrafrechtlich relevante Gesetzes\u00e4nderungen, wie sie etwa durch das Kinder- und Jugendst\u00e4rkungsgesetz, das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder sowie das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften vorgenommen wurden, haben ausnahmslos Eingang in die vorliegenden Erl\u00e4uterungen gefunden.<!--more--><\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist die umfassende Neubearbeitung des Kommentars, die durch den Wechsel des Bearbeiters nach der 20. Auflage ausgel\u00f6st wurde, seit der Vorauflage weiter vorangeschritten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass sich in dem Werk eine neue Einleitung und stark ver\u00e4nderte Kommentierungen bei zahlreichen Regelungen finden.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt sind in der Neuauflage alle Gesetzes\u00e4nderungen sowie aktuelle Rechtsprechung bis Anfang 2022, u.a.: Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts v. 4.5.2021, Kinder- und Jugendst\u00e4rkungsG v. 3.6.2021, Gesetz zur Bek\u00e4mpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder v. 16.6.2021, Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur \u00c4nd. weiterer Vorschriften v. 25.6.2021.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen wird die stringend-kritische Linie des Kommentars weiter beibehalten, was gut und wichtig ist, denn das Jugendgerichtsgesetz bekommt nicht zuletzt aufgrund deutlich r\u00fcckl\u00e4ufiger Kriminalit\u00e4tszahlen der entsprechenden Altersgruppen immer weniger Aufmerksamkeit. So ist die zahl der verurteilten Jugendlichen zwischen 2010 und 2020 von \u00fcber 55.000 auf unter 25.000 zur\u00fcckgegangen, die der Heranwachsenden von rund 80.000 auf 45.000 (s. Abb.) (<a href=\"https:\/\/de.statista.com\/statistik\/daten\/studie\/1243360\/umfrage\/rechtskraeftig-verurteilte-jugendliche-nach-straftat\/\">Quelle<\/a>).<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone size-full wp-image-1893\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Bild2.png\" alt=\"\" width=\"416\" height=\"351\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Bild2.png 416w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Bild2-150x127.png 150w\" sizes=\"(max-width: 416px) 100vw, 416px\" \/><\/p>\n<p>In Bezug auf die als Tatverd\u00e4chtigenbelastungsziffer ist der R\u00fcckgang sogar zumindest bis 2015 noch deutlicher, danach steig die Zahl bei den 14-18-J\u00e4hrigen wieder an, um zuletzt (2020) wieder zur\u00fcckzugehen (s. Abb.) (<a href=\"https:\/\/www.dji.de\/fileadmin\/user_upload\/jugendkriminalitaet\/Zahlen-Daten-Fakten-Jugendgewalt_Mai_2021.pdf\">Quelle<\/a>).<\/p>\n<p><img loading=\"lazy\" class=\"alignnone size-full wp-image-1892\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/PKS.jpg\" alt=\"\" width=\"1596\" height=\"1066\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/PKS.jpg 1596w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/PKS-150x100.jpg 150w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/PKS-1024x684.jpg 1024w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/PKS-1536x1026.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 1596px) 100vw, 1596px\" \/><\/p>\n<p>Dennoch ist jedes ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende eine besondere Herausforderung f\u00fcr alle Beteiligten \u2013 aus verschiedenen Gr\u00fcnden. Dies trifft besonders f\u00fcr Strafverteidiger zu, deren Rechte zwar in den vergangenen Jahren im Ermittlungsverfahren (auch bei Jugendlichen) erweitert wurden. K\u00f6lbel stellt diese Problematik bspw. in der Kommentierung zu \u00a7 43 JGG (Umfang der Ermittlungen) dar:<\/p>\n<p><em>\u201eDie Erfordernisse der Vorschrift stehen in einem gewissen Spannungsverh\u00e4ltnis zum jugendstrafrechtlichen Beschleunigungsprinzip, dessen erzieherische Berechtigung va auf der Verk\u00fcrzung verfahrensbedingter Belastungen f\u00fcr den Beschuldigten beruht \u2026. Das macht eine z\u00fcgige Vornahme der notwendigen Informations-, Ermittlungs- und Berichtshandlungen notwendig \u2026. Auch kann auf besonders zeitraubende Nachforschungen, deren Erkenntnisgewinn nicht absehbar substanziell ist, ggf. verzichtet werden. Unter Ber\u00fccksichtigung des Grades bestehender Verfahrensbelastungen (zB U-Haft ja oder nein), muss hierbei stets ein angemessenes Verh\u00e4ltnis von absehbarem (Zeit-)Aufwand und (Informations-)Nutzen gefunden werden. Dabei spricht der sich abzeichnende Bedarf an einer pers\u00f6nlichkeitsad\u00e4quaten Intervention durch eine besonders geeignete Rechtsfolge f\u00fcr die Informationserhebung und gegen eine abgek\u00fcrzte Ermittlung. Aus diesem Grund ist eine Anklageerhebung vor Abschluss der personenbezogenen Ermittlungen nicht unbedenklich \u2026 Informationserhebungen, die gem. \u00a7 43 in Umsetzung der besonderen Aufkl\u00e4rungspflicht erfolgen, finden im Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eine \u00fcbergreifende Zul\u00e4ssigkeitsgrenze. Speziell f\u00fcr die Untersuchung des Jugendlichen wird diese verfassungsrechtliche Eingriffsbeschr\u00e4nkung sogar in Abs. 2 S. 1 knapp repliziert (\u201esoweit erforderlich\u201c). Ausma\u00df und Intensit\u00e4t der Ermittlungen d\u00fcrfen aber auch iRv Abs. 1 nicht \u00fcber das hinausgehen, was bezogen auf den Ermittlungszweck notwendig und angemessen ist. \u2026 Insbes. d\u00fcrfen die Ermittlungen nur so lange gef\u00fchrt werden, wie angesichts der Tat \u00fcberhaupt mit einer Ma\u00dfnahme und (noch) nicht mit einer Einstellung gem. \u00a7 45 oder gem. \u00a7\u00a7 153, 170 Abs. 2 StPO zu rechnen ist. Unabh\u00e4ngig von der grundrechtlichen Zwangsl\u00e4ufigkeit solcher Konsequenzen entsprechen diese auch dem erzieherischen Anliegen, da Jugendliche f\u00fcr die Proportionalit\u00e4t staatlicher Reaktionen auf ihr Verhalten durchaus sensibel sein d\u00fcrften<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Auch zum Bereich der Vernehmung des Beschuldigten Jugendlichen oder Heranwachsenden (\u00a7 70 c JGG, Rdnr. 24, 25) kommentiert K\u00f6lbel sachlich-distanziert und gleicherma\u00dfen Kritik implizierend. Hier wie an anderen Stellen in der Kommentierung h\u00e4tte man sich eine etwas pointiertere, klarer die Recht des Jugendlichen hervorhebende und polizei-kritischere Darstellung gew\u00fcnscht, denn letztlich werden es (zumindest im Ermittlungs- und Vorverfahren) vor allem Strafverteidiger sein, die zu diesem Kommentar greifen.<\/p>\n<p>Dies tr\u00fcbt den positiven Gesamteindruck aber nur bedingt, sollte aber bei einer Neuauflage ebenso Beachtung finden wie eine intensivere Besch\u00e4ftigung mit den Vorgaben der Anti-Folter-Kommission des Europarates zur Situation bei Verhaftungen, Vernehmungen und der Unterbringung von Jugendlichen im Polizeigewahrsam, auf die K\u00f6lbel nur an zwei Stellen knapp eingeht. \u201e<em>Im Polizeigewahrsam sind einschneidende Ma\u00dfnahmen (zB Fixierung) bei Jugendlichen und Heranwachsenden unzul\u00e4ssig. Die Ausstattung der Haftr\u00e4ume (mindestens Matratzen) muss den Schutzpflichten gg\u00fc. Jugendlichen gen\u00fcgen (vgl. zum Ganzen etwa Bericht Europarat CPT\/\/Inf (2017) 13, v. 1.6.2017)\u201c<\/em> (\u00a7 2, Rdr. 40). Dies gilt vor allem, weil es dazu ein eigenes <a href=\"https:\/\/rm.coe.int\/16806f93ce\">Dokument <\/a>der Anti-Folter-Kommission des Europarates gibt, das u.a. folgende Schutzvorkehrungen fordert:<\/p>\n<p><em>\u201eDie Polizeibeamten sollten formell verpflichtet sein, selbst sicherzustellen, dass ein Verwandter oder eine andere erwachsene Person, welcher der Jugendliche vertraut, \u00fcber die Tatsache unterrichtet wird, dass dieser festgenommen worden ist (ungeachtet der Frage, ob der Jugendliche darum ersucht hat oder nicht). Ein festgenommener Jugendlicher sollte niemals einem Polizeiverh\u00f6r unterzogen oder aufgefordert werden, eine Aussage zu machen oder ein Dokument zu unterschreiben, im Hinblick auf die Straftat(en), die man ihm vorwirft, ohne die Anwesenheit eines Anwalts und, prinzipiell, einer vertrauten erwachsenen Person (die Option \u201ew\u00fcnscht keinen Anwalt&#8220; sollte auf Jugendliche keine Anwendung finden). Allen festgenommenen Jugendlichen sollte unmittelbar nach der Ankunft in einer Polizeieinrichtung ein spezielles Informationsblatt \u00fcber die oben genannten Schutzvorkehrungen ausgeh\u00e4ndigt werden. Das Informationsblatt muss kindgerecht und in einer leichtverst\u00e4ndlichen und klaren Sprache verfasst sein und in mehreren Sprachen zur Verf\u00fcgung stehen. Es sollte insbesondere sichergestellt werden, dass die Jugendlichen die Informationen vollst\u00e4ndig verstanden haben\u201c. <\/em>(Quelle: aaO.)<\/p>\n<p>Es bleiben aber die durchg\u00e4ngig strenge Systematik, differenzierte Untergliederungen und vorbildlich klare Darstellungsweise sowie die umfassende Auswertung der gesamten Judikatur \u2013 sieht man von Urteilen es Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte ab.<\/p>\n<p>Das Werk wendet sich an Jugendrichterinnen und -richter, Jugendstaatsanwaltschaft, Strafverteidigung sowie Mitarbeitende im Jugendstrafvollzug, bei den Jugend\u00e4mtern, der Jugendgerichtshilfe und der Bew\u00e4hrungshilfe, Polizei und Kripo sowie Psychologinnen und Psychologen sowie Psychiaterinnen und Psychiater. In der <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1742\">Besprechung<\/a> der 2021 erschienenen 22. Auflage des Werkes hat Holger Plank festgestellt: \u201e<strong><em>Der \u201eEisenberg \/ K\u00f6lbel\u201c ist und bleibt ein \u201eschn\u00f6rkelloses\u201c, damit ebenso griffiges wie auch praxisgerecht aufgebautes und gestaltetes Nachschlagewerk<\/em><\/strong>\u201c. Dem ist nichts hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, Dezember 2022<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ulrich Eisenberg, Ralf K\u00f6lbel, Jugendgerichtsgesetz, C.H. Beck, 23., von Ralf K\u00f6lbel neu bearbeitete Auflage des von Ulrich Eisenberg begr\u00fcndeten und bis zur 20. Auflage bearbeiteten Werkes, M\u00fcnchen 2022, XLVI, 1642 S., 119- Euro, ISBN 978-3-406-78379-1. Nur ein Jahr nach der 22. Auflage ist Anfang 2022 die 23. Auflage dieses Standardwerkes zum Jugendstrafrecht erschienen. 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