{"id":1921,"date":"2023-01-09T09:49:31","date_gmt":"2023-01-09T08:49:31","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1921"},"modified":"2023-01-09T09:49:31","modified_gmt":"2023-01-09T08:49:31","slug":"michael-soine-strafprozessordnung-kommentar-fuer-polizeibeamte-im-ermittlungsdienst-rezensiert-von-leif-artkaemper","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1921","title":{"rendered":"Michael Soin\u00e9, Strafprozessordnung. Kommentar f\u00fcr Polizeibeamte im Ermittlungsdienst. Rezensiert von Leif Artk\u00e4mper"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Michael Soin\u00e9,\u00a0 <\/em>Strafprozessordnung \u2013 Kommentar f\u00fcr Polizeibeamte im Ermittlungsdienst. <\/strong>Loseblattwerksammlung in zwei Ordnern, Stand: 140. Aktualisierung Dezember 2022. Umfang: Rund 3762 Seiten. Preis: 110,00 Euro mit und 220,00 Euro ohne Aktualisierungsservice. ISBN: 978-3-7832-0577-0,\u00a0 Kriminalistik Verlag, Heidelberg<\/p>\n<p>Polizeiliche Ermittlungen werden von einer professionellen \u2013 aber neutral rechtsstaatlichen \u2013 Neugier gepr\u00e4gt, die sach- und personenbezogen ist und von einem kriminalistischen Denken dominiert wird. Dabei sind aber stets die rechtsstaatlichen <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-1922 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/978-3-7832-0577-0_2D-scaled.jpg\" alt=\"\" width=\"187\" height=\"271\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/978-3-7832-0577-0_2D-scaled.jpg 1767w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/978-3-7832-0577-0_2D-104x150.jpg 104w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/978-3-7832-0577-0_2D-707x1024.jpg 707w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/978-3-7832-0577-0_2D-1060x1536.jpg 1060w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/01\/978-3-7832-0577-0_2D-1413x2048.jpg 1413w\" sizes=\"(max-width: 187px) 100vw, 187px\" \/>Grenzen des formellen Strafrechts \u2013 mithin der StPO und anderer Regelungen \u2013 bei der Strafverfolgung und die landesrechtlichen Vorgaben im Falle einer pr\u00e4ventiv-polizeilichen T\u00e4tigkeit zu ber\u00fccksichtigen und einzuhalten. Die Idee, diese Materie(n) f\u00fcr Polizeibeamte im Ermittlungsdienst kompakt und verst\u00e4ndlich zu pr\u00e4sentieren, stellt eine Herausforderung dar, der die Ver\u00f6ffentlichung (mehr als) gerecht wird. Dabei sei nur am Rande erw\u00e4hnt, dass das Werk seit mehr als 65 Jahren mit diesem seinem Anspruch erscheint.<!--more--><\/p>\n<p>Die Kunst, zu ermitteln, ist keine, die irgendeinem Polizeibeamten in die Wiege gelegt wurde. Er muss selbst zuvor die F\u00e4higkeiten erlangen, die ihn auf diesem Gebiet erfolgreich im Sinne der Aufkl\u00e4rung werden lassen, zugleich aber auch zu gerichtsfesten Ermittlungsergebnissen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Einen Kommentar mit dem vorgenannten Umfang zu rezensieren, kann und muss bedeuten, dass der Rezensent sich auf Stichproben beschr\u00e4nkt und nicht in der Lage ist, dass gesamte Werk, das zudem kein \u201eLesebuch\u201c, sondern ein Nachschlagewerk ist, Wort f\u00fcr Wort zu lesen. Es geht mithin um die Beantwortung der Frage nach Praxistauglichkeit und Handlungssicherheit, wenn im polizeilichen Alltagsgesch\u00e4ft Probleme auftreten. Es sollen daher aus dem Strau\u00df der Lekt\u00fcre folgende Standardprobleme der Ermittlungen punktuell herausgegriffen werden:<\/p>\n<p>Wahl- und Einzelidentifizierungsma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7 58 II StPO i.V.m. Nr. 18 der RiStBV pr\u00e4gen den polizeilichen Alltag. Sie sind antizipierte Beweisaufnahmen, da in der Hauptverhandlung nur beschr\u00e4nkt reproduzierbar, aber h\u00e4ufig f\u00fcr den Ausgang des Verfahrens streitentscheidend. Die Kommentierung auf 10 Seiten, von denen sich vier mit \u00a7 58 I StPO besch\u00e4ftigen, ist zwar recht knapp geraten, spricht aber die wesentlichen Probleme in verst\u00e4ndlicher Art und Weise an. Hier w\u00e4re eine vertiefte Darstellung von Vorbereitung, Durchf\u00fchrung und Dokumentation durchaus w\u00fcnschenswert, um dem Leser hinreichend Handwerkszeug zu vermitteln um eine gerichtsfeste Identifizierung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Polizeibeamte neigen h\u00e4ufig dazu, Durchsuchungen nebst Beschlagnahmen anzuregen, obwohl die \u00a7\u00a7 102 ff. StPO nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu dienen, einen tatsachenbasierten Anfangsverdacht zu begr\u00fcnden, sondern einen solchen voraussetzen, was hinreichend klar und deutlich angesprochen wird. Die Darstellungen dieser Standardma\u00dfnahmen\u00a0 sind durchweg praxisorientiert und stehen \u2013 werden sie in der Praxis beachtet \u2013 einer sp\u00e4teren, erfolgreichen Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten entgegen.<\/p>\n<p>Einen Problemschwerpunkt polizeilicher T\u00e4tigkeit beinhalten letztlich die Belehrungsvorschriften f\u00fcr den Beschuldigten nach den \u00a7\u00a7 163a,136 StPO. Ihre Missachtung er\u00f6ffnet \u00fcber die Widerspruchsl\u00f6sung des BGH die M\u00f6glichkeit, belastende Einlassungen aus dem Ermittlungsverfahren als unverwertbar zu deklarieren, sie stellen daher ein beliebtes Tummelfeld der Verteidigung dar. W\u00e4hrend die Kommentierung zu \u00a7 163a StPO auf dem aktuellen Stand ist, erfolgte die letzte Bearbeitung des \u00a7 136 StPO im M\u00e4rz 2020 und ist daher \u2013 leider \u2013 veraltet; hier d\u00fcrfte Handlungsbedarf bestehen, der allerdings wahrscheinlich bald erf\u00fcllt werden wird. Werden hier die aktuellen Vorgaben eingearbeitet, ist auch dieser Bereich polizeilicher T\u00e4tigkeit gut erschlossen.<\/p>\n<p>Rechtliche Ver\u00e4stelungen m\u00f6gen \u2013 jedenfalls aus der Sicht eines Strafjuristen \u2013 teilweise etwas kurz geraten sein und im Einzelfall einer n\u00e4heren Pr\u00e4zision und Vertiefung bed\u00fcrfen; allerdings handelt es sich dabei angesichts des potenziellen Adressatenkreises um eher marginale Kritik. Die Ver\u00f6ffentlichung ist vielmehr davon gepr\u00e4gt, dass sie losgel\u00f6st von juristischem Fachvokabular und Abk\u00fcrzungswirrwarr f\u00fcr Polizeibeamte relevante Normen schwerpunktm\u00e4\u00dfig korrekt und verst\u00e4ndlich darstellt. Sie vermittelt insgesamt ein informatives Bild \u00fcber Rechtsfragen f\u00fcr Polizeibeamte im Ermittlungsdienst, f\u00fchrt in diese Materie nachvollziehbar ein, wobei die Ausf\u00fchrungen regelm\u00e4\u00dfig weit \u00fcber das Niveau einer Einf\u00fchrung hinausgehen. Positiv zu bewerten ist auch die Einbindung der RiStBV und weiterer rechtlich relevanter Regelungen, die bei vielen Polizeibeamten kaum pr\u00e4sent, f\u00fcr die Praxis aber durchaus relevant sind. Allerdings scheint der Anhang, der diverse Gesetzestexte enth\u00e4lt und fast ein Drittel der Ver\u00f6ffentlichung einnimmt, im Zeitalter des Internets eher entbehrlich.<\/p>\n<p>Es bleibt die Gretchenfrage zum Abschluss: Aktualisierungsservice ja oder nein? Deren Beantwortung bleibt jedem einzelnen Leser vorbehalten; angesichts der st\u00e4ndigen \u00c4nderungen der StPO, der kosten- und zeitintensiven Einpflege der mehrmals j\u00e4hrlichen Aktualisierungen tendiere ich \u2013 wie bei vergleichbaren Loseblattsammlungen auch \u2013 dazu, auf Nachlieferungen zu verzichten, gegebenenfalls bei Einzelproblemen ein pers\u00f6nliches Upgrade via Internet zu suchen und die Ver\u00f6ffentlichung in entsprechenden Abst\u00e4nden neu und aktualisiert zu erwerben.<\/p>\n<p>Fazit: Zu Recht ein beliebter und bew\u00e4hrter Klassiker der polizei(recht)lichen Literatur.<\/p>\n<p><em>Rechtsanwalt Dr. Leif Gerrit Artk\u00e4mper, Dortmund, Januar 2023<br \/>\n<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Michael Soin\u00e9,\u00a0 Strafprozessordnung \u2013 Kommentar f\u00fcr Polizeibeamte im Ermittlungsdienst. Loseblattwerksammlung in zwei Ordnern, Stand: 140. Aktualisierung Dezember 2022. Umfang: Rund 3762 Seiten. 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