{"id":1958,"date":"2023-02-05T11:15:54","date_gmt":"2023-02-05T10:15:54","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1958"},"modified":"2023-02-05T11:16:35","modified_gmt":"2023-02-05T10:16:35","slug":"stellungnahme-von-clemens-arzt-zum-urteil-des-bundesverfassungsgericht-zum-sog-mv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1958","title":{"rendered":"Stellungnahme von Clemens Arzt zum Urteil des Bundesverfassungsgericht zum SOG MV"},"content":{"rendered":"<p><strong>Stellungnahme von Professor Dr. Clemens Arzt<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1] <\/a><\/strong><strong>zur <\/strong><a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Entscheidungen\/DE\/2022\/12\/rs20221209_1bvr134521.html\"><strong>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/a><strong> vom 9. Dezember 2022 &#8211; 1 BvR 1345\/21 &#8211; (Polizeiliche Befugnisse nach dem SOG MV)<\/strong><\/p>\n<p><em>Leicht redigiert, mit Hervorhebungen versehen und bereitgestellt von Thomas Feltes<\/em><\/p>\n<p><strong>Wie so oft in der Vergangenheit hat auch hier der Gesetzgeber vorhersehbar verfassungswidrige Regelungen erlassen, anstatt sich der gebotenen Zur\u00fcckhaltung bei erheblichen Grundrechtseingriffen zu bem\u00fchen.<\/strong> Dies bringt die Polizei immer wieder in die Lage, Normen als Eingriffsoptionen bereitgestellt zu bekommen, die kaum oder nie genutzt wurden und das Vertrauen in eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Gesetzgebung, gerade auch zum Schutz der Grundrechte, deutlich in Frage stellen.<!--more--><\/p>\n<p>Hinsichtlich Ma\u00dfnahmen der Verfolgungsvorsorge wurde nunmehr seit 2005 wiederholt die <strong>Gesetzgebungskompetenz eines Landes im Bereich der Verfolgungsvorsoge verneint <\/strong>(Rn. 163 ff.), deren Ansiedelung im Polizei- und Gefahrenabwehrgesetz auch mit Blick auf die Transparenz von Eingriffsgesetzen mehr als problematisch ist. <strong>Dies ignorieren viele Bundesl\u00e4nder seit nunmehr 17 Jahren.<\/strong><\/p>\n<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seiner erst jetzt bekannt gewordenen Entscheidung festgestellt, dass mehrere Vorschriften des Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz \u2013 SOG MV) <strong>mit dem Grundgesetz unvereinbar<\/strong> sind. Einige der darin geregelten polizeilichen Ermittlungsbefugnisse verletzen in ihrer konkreten Ausgestaltung die Grundrechte der Beschwerdef\u00fchrenden, namentlich das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Auspr\u00e4gung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung, teils auch in seiner Auspr\u00e4gung als Schutz der Vertraulichkeit und Integrit\u00e4t informationstechnischer Systeme, das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).<\/p>\n<p><strong>Die angegriffenen Vorschriften sind vor allem deshalb zum Teil verfassungswidrig, weil sie den in st\u00e4ndiger Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im engeren Sinne an heimliche \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen der Polizei nicht vollst\u00e4ndig gen\u00fcgen. <\/strong>Verfassungsrechtlich unzureichend sind sie auch mit Blick auf den erstmals n\u00e4her konturierten Kernbereichsschutz beim gefahrenabwehrrechtlichen <strong>Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckt Ermittelnden sowie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der heimlichen Wohnungsbetretung durch die Polizei zur Vorbereitung einer Online-Durchsuchung oder einer Quellen-Telekommunikations\u00fcberwachung<\/strong>.<\/p>\n<p>Ein Teil der verfassungswidrigen Vorschriften wird nicht f\u00fcr nichtig, sondern lediglich f\u00fcr mit der Verfassung unvereinbar erkl\u00e4rt \u2013 verbunden mit der Anordnung ihrer befristeten Fortgeltung. Denn die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften betreffen nicht den Kern der mit ihnen einger\u00e4umten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer rechts\u00adstaatlichen Ausgestaltung, die der Gesetzgeber nachbessern und so den Kern der mit den Vorschriften verfolgten Ziele auf verfassungsm\u00e4\u00dfige Weise verwirklichen kann.<\/p>\n<p><strong>Im Einzelnen <\/strong>(nach der <a href=\"https:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/SharedDocs\/Pressemitteilungen\/DE\/2023\/bvg23-015.html\">Pressemitteilung des Gerichts<\/a> vom 01.02.2023)<strong>:<\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>\u00a7 33 Abs. 2 SOG MV (<strong>Besondere Mittel der Datenerhebung<\/strong>) ist in Satz 1 und Satz 3, soweit dieser auf \u00a7 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verweist, verfassungswidrig, weil die Eingriffsvoraussetzungen hinter einer konkretisierten Gefahr zur\u00fcckbleiben. Die in \u00a7 33 Abs. 2 SOG MV enthaltenen Verweisungen versto\u00dfen hingegen nicht gegen das Gebot der Normenklarheit. Der Kernbereichsschutz nach \u00a7 26a Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SOG MV, der f\u00fcr den Einsatz von Vertrauenspersonen oder verdeckt Ermittelnden nach \u00a7 33 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 und 4 SOG MV eine Ausnahme von der Abbruchpflicht bei Eindringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung regelt, gen\u00fcgt in seiner konkreten Ausgestaltung nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.<\/li>\n<li>\u00a7 33b Abs. 1 Satz 2 SOG MV (<strong>Wohnraum\u00fcberwachung<\/strong>) ist verfassungswidrig, weil die Eingriffsschwelle nicht dem Erfordernis einer dringenden Gefahr aus Art. 13 Abs. 4 GG gen\u00fcgt.<\/li>\n<li>\u00a7 33c Abs. 1 Satz 2 SOG MV (<strong>Online-Durchsuchung<\/strong>) ist verfassungswidrig, soweit danach in Verbindung mit \u00a7 67a Abs. 1 und \u00a7 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV die konkretisierte Gefahr der Begehung einer Vorfeldtat f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer Online-Durchsuchung gen\u00fcgen kann. In ihrer konkreten Ausgestaltung gen\u00fcgt auch die Erm\u00e4chtigung in \u00a7 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV (Heimliche Wohnungsbetretung und -durchsuchung) nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil nicht hinreichend bestimmt geregelt ist, dass dies der Abwehr einer konkretisierten Gefahr dienen muss.<\/li>\n<li>\u00a7 33d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SOG MV in Verbindung mit \u00a7 67a Abs. 1 und \u00a7 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV (<strong>Telekommunikations\u00fcberwachung<\/strong>) und \u00a7 33d Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit \u00a7 33c Abs. 5 Alternative 2 SOG MV (<strong>Heimliche Wohnungsbetretung und -durchsuchung<\/strong>) sind aus denselben Gr\u00fcnden verfassungswidrig wie die entsprechenden Regeln zur Online-Durchsuchung.<\/li>\n<li>\u00a7 35 Abs. 1 SOG MV (<strong>Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung<\/strong>) ist mangels Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers formell verfassungswidrig, soweit \u00a7 35 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 in Verbindung mit \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 4 SOG MV die Vorsorge f\u00fcr die Verfolgung k\u00fcnftiger Straftaten umfasst. \u00a7 35 Abs. 1 Satz 1 SOG MV ist auch materiell verfassungswidrig, weil keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Kombination von Eingriffsschwelle und zu sch\u00fctzendem Rechtsgut vorausgesetzt wird. Das gilt auch f\u00fcr \u00a7 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit \u00a7 67a Abs. 1 SOG MV, soweit \u00a7 67a Abs. 1 SOG MV auf \u00a7 67c Halbsatz 1 Nr. 1 SOG MV verweist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stellungnahme von Professor Dr. Clemens Arzt[1] zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. 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