{"id":2016,"date":"2023-08-20T11:07:26","date_gmt":"2023-08-20T09:07:26","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2016"},"modified":"2023-08-20T11:07:26","modified_gmt":"2023-08-20T09:07:26","slug":"malte-seyffarth-moeglichkeiten-und-grenzen-der-kontrolle-von-polizeigewalt-durch-einen-bundespolizeibeauftragten-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2016","title":{"rendered":"Malte Seyffarth, M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Kontrolle von Polizeigewalt durch einen Bundespolizeibeauftragten. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Malte Seyffarth, M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Kontrolle von Polizeigewalt durch einen Bundespolizeibeauftragten.<\/strong> Reihe \u201eDas Recht der inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherheit\u201c (RS), Band 24, Duncker &amp; Humblot Berlin, 2023, 242 S., ISBN 978-3-428-18764-5, 89,90 Euro<\/p>\n<p>Die Dissertation von <em>Seyffahrt<\/em> an der Deutschen Hochschule der Polizei<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> besch\u00e4ftigt sich mit den Gesetzesentw\u00fcrfen auf Bundes- und Landesebene (NRW), die einen <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2017 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/9783428187645.jpg\" alt=\"\" width=\"136\" height=\"206\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/9783428187645.jpg 350w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/08\/9783428187645-99x150.jpg 99w\" sizes=\"(max-width: 136px) 100vw, 136px\" \/>Polizeibeauftragten<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> als Hilfsorgan des Parlaments etablieren wollten (von ihm als \u201e<em>echter Parlamentsbeauftragter<\/em>\u201c bezeichnet). Seine \u201e<em>Bewertungsma\u00dfst\u00e4be<\/em>\u201c f\u00fcr die Studie gewinnt er \u201e<em>aus dem Kontrollgegenstand \u00bbPolizeigewalt\u00ab und dem rechtlichen bzw. dogmatischen Rahmen von Verwaltungskontrolle<\/em>\u201c (Verlagstext). Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass sich der Polizeibeauftragte der Gesetzentw\u00fcrfe als defizit\u00e4r erweist. \u00dcberzeugen k\u00f6nne hingegen ein Polizeibeauftragter, der bei der Verwaltung etabliert w\u00e4re (sog. \u201e<em>unechter Parlamentsbeauftragter bzw. Verwaltungsbeauftragter<\/em>\u201c).<!--more--><\/p>\n<p>Die Arbeit, die zum Ende einen eigenen Gesetzesvorschlag f\u00fcr einen solchen Beauftragten entwirft, besch\u00e4ftigt sich ausschlie\u00dflich mit den Gesetzesentw\u00fcrfen auf Bundesebene und in NRW. Der Autor geht aber nicht auf Gesetzesentw\u00fcrfe in anderen Bundesl\u00e4ndern wie Rheinland-Pfalz, Hessen und Schleswig-Holstein ein. Warum, erl\u00e4utert er nicht, obwohl die Materialien und Stellungnahmen dazu geb\u00fcndelt <a href=\"https:\/\/kripoz.de\/Kategorie\/stellungahmen\/polizeibeauftragtengesetz-stellungnahmen\/\">hier<\/a> verf\u00fcgbar sind. Gerade was die ausreichende Einbeziehung der Polizistinnen und Polizisten in den Entw\u00fcrfen anbetrifft, h\u00e4tte er hier den eine oder andere wichtigen Hinweis finden k\u00f6nnen.\u00a0 Es bleibt unverst\u00e4ndlich, warum der Erstbetreuer und Gutachter (Prof. Dr. Dr. Thiel von der Deutschen Hochschule der Polizei in M\u00fcnster) hier nicht insistiert hat.<\/p>\n<p>Der Verfasser beschreibt sein Ziel zu Beginn der Arbeit wie folgt: Er unternehme den Versuch, \u201e<em>sowohl die Besonderheiten, die sich aus dem philosophischen und rechtlichen Sollen und dem durch die Cop Culture gepr\u00e4gten Sein ergeben, als auch die Polizisten- und die B\u00fcrgerperspektive zu vereinigen<\/em>\u201c. Da der Kontrollgegenstand auch immer das Kontrollverfahren (mit-)pr\u00e4ge, k\u00f6nne nur ein Kontrollverfahren, \u201e<em>welches alledem (sic) gerecht wird<\/em>\u201c, \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>\u201e<em>Wie in der Arbeit gezeigt werden soll, h\u00e4lt der Kontrollgegenstand der Polizeigewalt sowohl mit Blick auf das philosophische und rechtliche Sollen, als auch mit Blick auf die Cop Culture Besonderheiten bereit. Diese m\u00fcssen daher von den hierauf bezogene Kontrollverfahren angemessen erfasst werden. Eine Zweipoligkeit findet sich ferner bei den Kontrollparametern der internen und externen Kontrolle sowie bei den Ursachen f\u00fcr Fehler und Fehlverhalten<\/em>\u201c. Durch die Heranziehung der Gesetzesvorschl\u00e4ge f\u00fcr einen externen Polizeibeauftragten k\u00f6nne, so der Autor, besonders gut die \u201e<em>Zweipoligkeit der Vor- und Nachteile einer internen Verwaltungskontrolle<\/em>\u201c und der Vor- und Nachteile einer externen Verwaltungskontrolle deutlich gemacht werden.<\/p>\n<p>Das Verst\u00e4ndnis von Polizeigewalt als \u201e<em>Kontrollgegenstand<\/em>\u201c macht schon an dieser Stelle eine administrative, verwaltungsrechtlich fokussierte Sichtweise auf dieses Problem deutlich, die wesentliche rechtstats\u00e4chliche und sozialwissenschaftliche Aspekte ausklammert, die aber f\u00fcr dieses Ph\u00e4nomen konstitutiv sind und daher einbezogen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das wird z.B. auch hier deutlich: Bei den Ursachen f\u00fcr Fehler und Fehlverhalten st\u00fcnden sich, so der Autor, individuelle und strukturelle Ursachen <strong>gegen\u00fcber<\/strong>. Die Ursachen \u201e<em>k\u00f6nnen etwa in der Person des einzelnen Polizisten (<\/em>sic \u2013 bei Polizistinnen nicht? TF<em>) zu finden sein oder in den Strukturen des Polizeialltages und der Polizeif\u00fchrung<\/em>\u201c (S. 25).<\/p>\n<p>Diese Aussage greift zu kurz, denn diese \u201e<em>Ursachen<\/em>\u201c sind keine Ursachen im tats\u00e4chlichen Sinn, sondern quasi Oberbegriffe oder besser Avatare, die f\u00fcr komplexe Handlungssysteme stehen. Vor allem aber stehen sie sich nicht \u201e<strong><em>gegen\u00fcber<\/em><\/strong>\u201c, wovon der Autor ausgeht, <strong>sondern sie erg\u00e4nzen und bedingen sich gegenseitig<\/strong>. Diese Abh\u00e4ngigkeit ber\u00fccksichtigt der Autor nicht ausreichend, sicherlich auch, weil er sich auf die \u201e<em>Zweipoligkeit<\/em>\u201c als seine Ausgangsthese derart fixiert, dass er nicht erkennt, das polizeiliches Handeln eine Interaktion ist, die von einer gro\u00dfen Anzahl von institutionellen und individuellen Faktoren beeinflusst wird. Dies ist in unserer, ebenso wie in vielen anderen nationalen und internationalen Studien zu \u201ePolice Use of Force\u201c immer wieder nachgewiesen worden.<\/p>\n<p>Daher ist die Arbeit und die Analyse des Autors zwar in sich juristisch konsistent, insgesamt aber tr\u00e4gt sie zum Gegenstandsbereich der notwendigen Kontrolle der Polizei wenig bei, weil sie scheuklappenartig wesentliche (und \u00fcberzeugendere) andere L\u00f6sungen ausblendet. Zumindest h\u00e4tte der Autor dieses Problem erkennen, diskutieren und Kompromisse vorschlagen m\u00fcssen. Hier sind z.B. externe Untersuchungsaussch\u00fcsse bei gr\u00f6\u00dferen Ereignissen (Loveparade, Hanau, NSU, Dortmund, Oktoberfest-Attentat u.a.m.) denkbar (und wurden im Ausland auch mit Erfolg praktiziert) und interne Polizeibeauftragte m\u00f6glich f\u00fcr den \u201enormalen\u201c Alltag, der so normal ja auch nicht ist.<\/p>\n<p>Die Differenzierung zwischen \u201e<em>polizeiintern\u201c<\/em> und \u201e<em>verwaltungsintern<\/em>\u201c wird zwar in der Arbeit durchg\u00e4ngig begr\u00fcndet, aber die Begr\u00fcndungen \u00fcberzeugen nicht wirklich, zumal sich die Polizei ja nach Auffassung der DHPol und wohl auch des Autors als <strong>Verwaltungsinstitution<\/strong> sieht \u2013 und es daher keine Rolle spielen d\u00fcrfte, wo der\/die Beauftragte angesiedelt ist.<\/p>\n<p>Auf der anderen Seite sieht der Autor einen (sic) Polizeibeauftragten auf der Verwaltungsebene quasi als \u201eexterne\u201c Kontrolle: \u201e<em>Denn nur ein Kontrollverfahren, das sowohl die Vorteile der externen als auch der internen Kontrolle nutzen und hierbei individuell und strukturell bedingte Fehler bzw. entsprechendes Fehlverhalten aufgreifen kann, vermag Polizeigewalt einer sachgerechten Behandlung zuzuf\u00fchren<\/em>\u201c (aaO.).<\/p>\n<p>Polizeigewalt muss und kann aber nicht \u201e<strong><em>behandelt<\/em><\/strong>\u201c werden, wie der Autor meint, sondern sie muss als strukturelles Problem in der Institution Polizei erst einmal erkannt und analysiert werden, bevor man L\u00f6sungen angeht. Dazu taugen Polizeibeauftragte aufgrund ihrer strukturellen Abh\u00e4ngigkeit nicht, auch wenn sie dem Parlament Bericht erstatten. Sie sind und bleiben auf die Unterst\u00fctzung der Polizei als Institution und der Beamtinnen und Beamten als Protagonisten angewiesen, nicht zuletzt bei den in diesen F\u00e4llen immer notwendigen eigenen (unabh\u00e4ngigen) Ermittlungen.<\/p>\n<p>Das Ziel, \u201e<em>eine sachgerechte Erfassung der M\u00f6glichkeiten und Grenzen der (verwaltungsinternen) Kontrolle von Polizeigewalt durch eine Bundespolizeibeauftragten darzubieten<\/em>\u201c (aaO.) mag die Arbeit letztlich erreichen. Aber eine \u201e<em>Darbietung<\/em>\u201c ist zu wenig, und das Ergebnis, wonach ein Polizeibeauftragter, \u201e<em>der bei der Verwaltung allerding au\u00dferhalb der Polizeihierarchie angesiedelt ist, aber vom Parlament gew\u00e4hlt wird, \u2026 am besten in der Lage (ist), Polizisten- und B\u00fcrgerperspektive ebenso zu vereinigen wie den durch die Cop Culture gepr\u00e4gten Arbeitsalltag der Gewaltmonopolaus\u00fcbung und den rechtlichen und staatsphilosophischen Rahmen der Gewaltmonopolaus\u00fcbung<\/em>\u201c, kann nicht geteilt werden, solange andere, wesentlich effektivere M\u00f6glichkeiten nicht in die \u00dcberpr\u00fcfung einbezogen werden. Wer den Blick nicht \u00fcber den Tellerrand richtet, erkennt nicht, dass andere Optionen vielleicht besser (oder \u00fcberhaupt erst) geeignet sind.<\/p>\n<p>Dass der Autor selbst an der Reichweite seiner L\u00f6sung zweifelt, kann man vielleicht daran erkennen, dass er schreibt, seine L\u00f6sung k\u00f6nne individuell und strukturell bedingt Fehler bzw. bedingtes Fehlverhalten angemessen \u201e<em>beheben<\/em>&#8222;, um so die \u201e<em>Legalit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten und die Legitimit\u00e4t zu f\u00f6rdern<\/em>\u201c (S. 24 f.) \u2013 wobei er das Wort \u201e<em>beheben<\/em>\u201c selbst in Anf\u00fchrungszeichen setzt. Und nur nebenbei: Legalit\u00e4t wird nur durch ein gerichtliches Verfahren \u00fcberpr\u00fcft und gesichert, nicht durch einen Polizeibeauftragten.<\/p>\n<p>Letztlich geht der Autor zwar zu Beginn kurz (auf S. 19) auf die grunds\u00e4tzliche Kritik an internen Polizeibeauftragten und der Forderung nach externen, unabh\u00e4ngigen Stellen ein, und seine Differenzierung nach polizeiintern und verwaltungsintern \u00fcberzeugt, wie dargestellt, nicht. Beides schr\u00e4nkt die Bearbeitung erheblich ein und schlie\u00dft im internationalen Vergleich wichtige Aspekte von Anfang an aus.<\/p>\n<p>Letztlich ist auch die vom Autor vorgeschlagene L\u00f6sung in diesem (engen) Rahmen angesiedelt. Sein Bundespolizeibeauftragter soll <em>\u201eals Kontrolleur der verwaltungsinternen Selbstkontrolle eine nachtr\u00e4gliche Kontrolle anhand von Rechtsma\u00dfst\u00e4ben vornehmen<\/em>\u201c (S. 227). Genau dies ist aber, zumindest bei relevantem polizeilichem Fehlverhalten, Aufgabe der Justiz und nicht eines Verwaltungsbeamten.<\/p>\n<p><em>Seyffarth<\/em> spricht von einem \u201e<em>Verwaltungsbeauftragten<\/em>\u201c als \u201e<em>unechten Parlamentsbeauftragten<\/em>\u201c. Es geht, wie er mehrmals betont, um die \u201e<em>verwaltungsinterne Kontrolle\u201c<\/em> (z.B. S. 223). Ob sie in der Praxis \u00fcberzeugen k\u00f6nne, sei eine andere Frage, so der Autor. Nun ja, ob man zu Petitionsaussch\u00fcssen, bereits existierenden internen Kontrolleinrichtungen, Disziplinarabl\u00e4ufen und den oftmals bereits vorhandenen B\u00fcrgerbeauftragten einen weiteren \u201e<em>Verwaltungsbeauftragten<\/em>\u201c ben\u00f6tigt, muss man bezweifeln.<\/p>\n<p>Vielleicht aber ist genau das die Problematik der Arbeit: Nicht alles, was juristisch m\u00f6glicherweise richtig ist, muss tats\u00e4chlich auch sinnvoll und umsetzbar sein. Da hilft auch der (zu) oft verwendete Verweis, dass man die \u201e<em>Cop Culture<\/em>\u201c und den \u201e<em>B\u00fcrgerwillen<\/em>\u201c ber\u00fccksichtigen will wenig \u2013 wenn man beide Begriffe nicht mit Leben f\u00fcllt und die dazu umfassend vorhandenen nationalen und internationalen Studien mehr oder weniger au\u00dfen vor l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die eingeschr\u00e4nkte Sichtweise des Autors zeigt sich dabei bereits zu Beginn der Arbeit, wo eine knappe halbe Seite den \u201e<em>Besonderheiten polizeilicher Gewaltanwendung f\u00fcr die B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger<\/em>\u201c gewidmet wird (S. 32), ohne auch nur ansatzweise auf dieses Spannungsfeld und die wissenschaftlichen Erkenntnisse dazu einzugehen. \u00c4hnlich dann auch das anschlie\u00dfende Kapitel \u00fcber \u201e<em>Polizeigewalt zwischen Legalit\u00e4t und Legitimit\u00e4t<\/em>\u201c (S. 32 ff.), in dem auf weniger als sechs Seiten versucht wird, Aspekte der Polizeiforschung aufzugreifen. Hier dilettiert der Autor dann nur noch und macht deutlich, dass er die eigentliche Problematik der Polizeigewalt weder verstanden hat, noch tats\u00e4chlich einhegen will mit seinen Vorschl\u00e4gen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist die Arbeit in sich betrachtet m\u00f6glicherweise als wissenschaftlicher Qualifikationsnachweis geeignet; f\u00fcr ein Voranbringen der Diskussion um eine angemessene und effektive Kontrolle polizeilichen Handelns insgesamt aber nicht.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, August 2023<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Zum Promotionsrecht der Hochschule vgl. meine kritischen Anmerkungen <a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/pdf\/veroeffentlichungen\/2015_Feltes_Polizeiwissenschaft.pdf\">hier<\/a>.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> In der Arbeit wird durchg\u00e4ngig die m\u00e4nnliche Sprachform verwendet, nur Polizeibeamte werden als \u201e<em>Polizistinnen und Polizisten<\/em>\u201c bezeichnet. Warum?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Malte Seyffarth, M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Kontrolle von Polizeigewalt durch einen Bundespolizeibeauftragten. Reihe \u201eDas Recht der inneren und \u00e4u\u00dferen Sicherheit\u201c (RS), Band 24, Duncker &amp; Humblot Berlin, 2023, 242 S., ISBN 978-3-428-18764-5, 89,90 Euro Die Dissertation von Seyffahrt an der Deutschen Hochschule der Polizei[1] besch\u00e4ftigt sich mit den Gesetzesentw\u00fcrfen auf Bundes- und Landesebene (NRW), die &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2016\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Malte Seyffarth, M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Kontrolle von Polizeigewalt durch einen Bundespolizeibeauftragten. Rezensiert von Thomas Feltes<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2016"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2016"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2016\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2018,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2016\/revisions\/2018"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2016"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2016"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2016"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}