{"id":2046,"date":"2023-12-23T16:07:03","date_gmt":"2023-12-23T15:07:03","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2046"},"modified":"2023-12-23T16:07:03","modified_gmt":"2023-12-23T15:07:03","slug":"hunold-bauer-dangelmaier-hrsg-stadt-raum-institution-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2046","title":{"rendered":"Hunold \/ Bauer \/ Dangelmaier (Hrsg.): Stadt. Raum. Institution. Rezensiert von Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Daniela Hunold, Eva Bauer, Tamara Dangelmaier (Hrsg.): Stadt. Raum. Institution<\/strong>. Wiesbaden, Springer VS 2023, 279 Seiten, Softcover &#8211; ISBN: 978-3-658-41823-6, 44.99 EUR, E-Book &#8211; ISBN: 978-3-658-41824-3, 34,99 EUR<\/p>\n<p>Die 15 Beitr\u00e4ge in diesem Sammelband sind Ergebnis der Abschlusstagung \u201eDie institutionelle Raumproduktion des St\u00e4dtischen\u201c, die im Rahmen des von der Deutschen <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2048 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/Unbenannt-1.jpg\" alt=\"\" width=\"174\" height=\"245\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/Unbenannt-1.jpg 820w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/Unbenannt-1-106x150.jpg 106w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2023\/12\/Unbenannt-1-725x1024.jpg 725w\" sizes=\"(max-width: 174px) 100vw, 174px\" \/>Forschungsgemeinschaft gef\u00f6rderten Projekts \u201eDie Konstruktion von R\u00e4umen im Kontext von Sicherheit \u2013 Raumwissen bei der Polizei (KORSIT)\u201c stattfand. Einschlie\u00dflich der Herausgeberinnen sind 26 Autorinnen und Autoren an dem Sammelband beteiligt. \u00dcber deren beruflichen Hintergrund informiert das Autorenverzeichnis \u2013 mit Ausnahme von Roman Thurn, der dort nicht genannt wird.<!--more--><\/p>\n<p>Die drei Herausgeberinnen waren vormals an der Deutschen Hochschule der Polizei t\u00e4tig. Daniela Hunold (Professorin f\u00fcr Soziologie) und Tamara Dangelmaier (wissenschaftliche Mitarbeiterin) sind nun bei der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht besch\u00e4ftigt, Eva Bauer (Doktorandin) an der Hochschule Fulda.<\/p>\n<p>Der Sammelband ist in vier Teile strukturiert: Zun\u00e4chst der Einf\u00fchrungsbeitrag zur \u201eZentralit\u00e4t von Raumform\u201c von Bernd Belina. Danach folgen die drei Kapitel \u201eSicherheit und Raum\u201c (sechs Aufs\u00e4tze), \u201eR\u00e4umliche Inklusions- und Exklusionspraktiken (sechs Aufs\u00e4tze) und \u201eTransformation des Urbanen\u201c (drei Aufs\u00e4tze). Erg\u00e4nzt werden diese Inhalte durch eine Einleitung von Daniela Hunold und ein Autorenverzeichnis, wobei diese beiden Beitr\u00e4ge nicht im Inhaltsverzeichnis genannt werden.<\/p>\n<p>Das erste Kapitel \u201eSicherheit und Raum\u201c er\u00f6ffnen die Herausgeberinnen mit \u201eDie Konstruktion von R\u00e4umen im Kontext von Sicherheit &#8211; Raumwissen bei der Polizei\u201c (S. 17 &#8211; 37). Die Autorinnen befassen sich darin mit der \u201eProduktion von Raumwissen bei der Polizei und deren Auswirkungen auf das polizeiliche Handeln\u201c (S. 17). Im Fokus stehen Kriminalit\u00e4tskarten, r\u00e4umliches Erfahrungswissen und Narrative (S. 18). Methodisch basiert die Untersuchung auf teilnehmenden Beobachtungen und qualitativen Interviews in zwei St\u00e4dten, die explizit als \u201ewestdeutsch\u201c bezeichnet werden. Generell wird jedoch nur wenig auf die Methoden eingegangen; ebenso bleibt die theoretische Fundierung unscharf. Einleitend weisen die Verfasserinnen darauf hin, dass \u201eder physische Raum einen wesentlichen Handlungsrahmen f\u00fcr die polizeiliche Kriminalit\u00e4tskontrolle\u201c (S. 17) bildet. Hier stellt sich die Frage, ob es anders sein k\u00f6nnte. Wie s\u00e4he ein Handlungsrahmen aus, bei dem der physische Raum unwesentlich w\u00e4re? Ebenso unklar ist die Bedeutung der Aussage, wonach die Polizei \u201eeine raumbezogene staatliche Organisation\u201c darstellt (S. 17). Die \u201esystematische Verwendung von Kriminalit\u00e4tskarten innerhalb der Polizei\u201c (S. 33) konnte in der Untersuchung nicht festgestellt werden; allerdings d\u00fcrfte es in den Landeskriminal\u00e4mtern bzw. dem Bundeskriminalamt hinreichend Gegenbeispiele geben, die nachweisen, dass es durchaus eine systematische Verwendung in \u201eder\u201c Polizei gibt. Ein naheliegender Beweis \u2013 auch f\u00fcr eine dezentrale Verwendung &#8211; sind die verschiedenen Ans\u00e4tze zum Predictive Policing oder das wenig \u00fcberzeugende Einbruchsradar in Nordrhein-Westfalen. Stellenweise entsteht der Eindruck, als w\u00fcrde ein pr\u00e4ziserer Einblick in die Struktur der Polizei fehlen. Das folgende Beispiel soll dies veranschaulichen: \u201eEs zeigte sich, dass Erfahrungswissen nicht nur f\u00fcr die Polizeibeamt:innen auf der Stra\u00dfe eine Rolle spielt, sondern auch f\u00fcr die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Leitzentrale\u201c (S. 33 f.). Die Trennung zwischen Polizeibeamten \u201eauf der Stra\u00dfe\u201c und den Mitarbeitenden (die im \u00dcbrigen auch Polizeibeamte sind) in der Einsatzzentrale ist angesichts der polizeilichen Einheitslaufbahn problematisch. Die Gegenthese k\u00f6nnte lauten: Fast alle Besch\u00e4ftigten in den Einsatzzentralen waren vor ihrer Verwendung in der Einsatzzentrale im polizeilichen Streifendienst t\u00e4tig und profitieren in ihrer aktuellen T\u00e4tigkeit von dem Erfahrungswissen, das sie \u201eauf der Stra\u00dfe\u201c gewonnen haben. Ungew\u00f6hnlich ist zudem, einen Aufsatz mit der h\u00e4ufigen Verwendung des Begriffs der \u201eDefinitionsmacht\u201c zu lesen, ohne dass auf die Quelle von Feest und Blankenburg (1972) hingewiesen wird. An einer Stelle d\u00fcrfte die Definitionsmacht zu sehr in Anspruch genommen worden sein: \u201eBei offensichtlichen Verst\u00f6\u00dfen im Stra\u00dfenverkehr handelt die Polizei in Abh\u00e4ngigkeit der Situation, den beteiligten Personen und deren Verhalten unterschiedlich und gebraucht Ermessen, um als \u201egute Polizei\u201c wahrgenommen zu werden\u201c (S. 32). Es k\u00f6nnte der Eindruck entstehen, die Ermessensaus\u00fcbung w\u00fcrde lediglich opportunistischen Zwecken dienen. Die so dargestellte bzw. als generalisierend zu interpretierende Auslegung des Opportunit\u00e4tsprinzips, das im Ordnungswidrigkeitengesetz verankert ist, bleibt ohne Nachweis und damit als blo\u00dfe Behauptung schwierig. In der Gesamtbetrachtung bleibt ein weiterer Aufsatz, der sich dem popul\u00e4ren Narrativen widmet \u2013 durchaus informativ, aber f\u00fcr einen fachspezifischen Sammelband kaum mit Neuigkeiten.<\/p>\n<p>Im Anschluss daran folgt der Aufsatz \u201eVerd\u00e4chtiger Raum\u201c von Roman Thurn (S. 39 &#8211; 53) mit dem Untertitel \u201eKonstruktionen des Verdachts entlang polizeilicher Repr\u00e4sentationen des Raums\u201c. Untersuchungsgegenstand ist die Schleierfahndung, die in der Verdachtssch\u00f6pfung auf das Verhalten der Personen, auf personenbezogenen Faktoren (Alter, Geschlecht, Ethnie) und auf Zeit und Raum rekurriert. Der Beitrag beruht auf Material, welches im Rahmen des Projekts \u201eMobile Ber\u00fchrungslose Identit\u00e4tspr\u00fcfung im Anwendungsfeld Migration\u201c (MEDIAN) an der Hochschule f\u00fcr Wirtschaft und Recht Berlin, Forschungsinstitut f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Sicherheit (F\u00d6PS Berlin), erhoben wurde. Fachkundige Leser\/-innen werden auch diesem Beitrag im Wesentlichen nichts Neues entnehmen k\u00f6nnen. Dass von \u201eder\u201c Schleierfahndung\u201c gesprochen wird, ist sicherlich ein Manko, da sich die Normen in den jeweiligen (und nicht allen) Polizeigesetzen durchaus unterscheiden. Zu wenig deutlich wird, dass die polizeiliche Verfolgung grenz\u00fcberschreitender Kriminalit\u00e4t kein Selbstzweck der Polizei ist; auch die zu geringe staatsrechtliche Perspektive f\u00fchrt zu Inkonsistenzen in der Argumentation des Autors. Plakative Aussagen wie \u201eBezogen auf den Nationalstaat ist die Vorstellung von Grenzen als Linien, die den physischen Raum durchziehen, Ideologie\u201c (S. 39) sind ohne n\u00e4here Ausf\u00fchrungen kaum als analytisch zu betrachten. Da im folgenden Satz auf ein \u201efalsche[s] Bewusstsein\u201c (S. 39) genommen wird, h\u00e4tte zumindest ein Bezug zu Marx\/Engels hergestellt werden sollen. In dem Aufsatz sind wiederkehrend anzutreffende Stereotypisierungen und Generalisierungen in Bezug auf die Polizei bemerkenswert, jedoch wenig solide; denn Thurn verwendet damit die gleichen Stilmittel, die er zur Skandalisierung der Polizei nutzt.<\/p>\n<p>\u201eDie Polizei und Alternativen der Sicherheitsproduktion am \u201agef\u00e4hrlichen Ort\u2018 Kottbusser Tor in Berlin-Kreuzberg\u201c von Nora Keller (S. 55 &#8211; 73) befasst sich \u2013 vor dem Hintergrund der neu eingerichteten Polizeiwache am Kottbusser Tor \u2013 mit der Wahrnehmung von Polizei. Der Tenor lautet, dass Nachbarschaften besser zur L\u00f6sung von Konflikten geeignet sind als die Polizei. Der an sich interessante Untersuchungsgegenstand leidet jedoch an (a) Theoriearmut in diesem Aufsatz, (b) mangelnder Distanz zum Untersuchungsgegenstand und (c) einer intransparenten Methode. Aussagen wie \u201edass nachbarschaftliche Strategien der Sicherheitsproduktion f\u00fcr viele besser funktionieren, als diejenigen der Polizei\u201c (S. 56) bieten gute Ansatzpunkte f\u00fcr weitergehende Analysen \u2013 allerdings sind sie wenig tauglich, wenn nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird, was unter \u201eviele\u201c zu verstehen ist. Hier w\u00e4ren Aussagen zur Stichprobe w\u00fcnschenswert gewesen. Die zu geringe Reflexion kriminologischer und polizeiwissenschaftlicher Literatur f\u00fchrt zu Fehlern wie der Aussage, wonach polizeirechtliche Regelungen zur Einordnung von R\u00e4umen als \u201egef\u00e4hrliche Orte\u201c in den 1990ern und 2000ern eingef\u00fchrt wurden. Das Sicherheitsempfinden wird zwar genannt, erscheint jedoch nicht als analytische Kategorie. Dass sich Bewohner\/-innen von \u201egef\u00e4hrlichen Orten\u201c sicherer f\u00fchlen als andere Personen, die sich dort aufhalten, ist nicht neu. Es wird nicht klar, wie die Autorin das Sicherheitsempfinden in ihrer Arbeit versteht. So schreibt sie: \u201eEine Vertrautheit mit dem Ort er\u00f6ffnet auch die M\u00f6glichkeit, gewissen Ph\u00e4nomenen aus dem Weg zu gehen, beispielsweise durch das Wechseln der Stra\u00dfenseite, und sie dann immer weniger wahrzunehmen\u201c (S. 59). Damit ist nichts anderes beschrieben als das Vermeideverhalten, d.h. die konative Komponente einer allgemeinen personalen Kriminalit\u00e4tseinstellung. Hier l\u00e4uft die Argumentation also ins Leere. Unklar ist aus einer polizeigeschichtlichen Perspektive, weshalb die Polizei erst sp\u00e4testens seit Anfang des letzten Jahrhunderts die Aufgabe gehabt haben soll, Sicherheit im \u00f6ffentlichen Raum herzustellen (S. 60). Geht man davon aus, dass die Polizei im heutigen Verst\u00e4ndnis im Jahr 1848 mit der Einrichtung der Berliner Schutzmannschaft entstand, w\u00fcrde die zeitliche Einordnung um \u00fcber 50 Jahre zu sp\u00e4t erfolgen.<\/p>\n<p>Ina Hennen widmet sich in ihrem Aufsatz den \u201eRaumordnungen kommunaler Ordnungsdienste\u201c (S. 75 &#8211; 89). Die Arbeit ist Teil eines Dissertationsprojektes. F\u00fcr den Sammelband steht die Frage des Raumwissens im Vordergrund, d.h. auf welche Wissensbest\u00e4nde greifen die Mitarbeitenden der Ordnungsdienste zur\u00fcck. Die Arbeit basiert auf Interviews und teilnehmenden Beobachtungen. Zwar ist das Kapitel 4 (S. 80 f.) mit \u201eForschungsfrage und Methode\u201c bezeichnet, doch fehlt in den darauffolgenden kurzen Ausf\u00fchrungen eine klar formulierte forschungsleitende Fragestellung. Bereits in der einleitenden Zusammenfassung weist die Autorin darauf hin, dass \u201edie KOD im Alltag neben organisationsinternem Wissen auch auf Raumwissen der Polizei rekurrieren\u201c (S. 75). Das ist zun\u00e4chst keine \u00fcberraschende Aussage. Angesichts der vielenorts fehlenden Institutionalisierung der Aus- und Fortbildung r\u00fcckt die Autorin damit jedoch eine zentrale Frage in den Vordergrund ihrer Untersuchung. Mit dem lediglich kurzen Hinweis auf eine fehlende einheitliche Ausbildung lie\u00df die Autorin jedoch viel Potential brach liegen. Die Kritik an der Aus- und Fortbildung der kommunalen Ordnungsdienste zieht sich wie ein roter Faden durch deren Geschichte und z\u00e4hlt zu den prominent diskutierten Handlungsbedarfen \u2013 nicht erst seit den letzten 20 Jahren. Nicht klar wird, weshalb die Ordnungsdienste wiederkehrend mit der Polizei und den gewerblichen Sicherheitsdiensten verglichen werden (S. 76); die Sicherheitsdienste sind hier fehl am Platz. Das wesentliche Manko liegt jedoch in der gesetzlichen Einordnung der kommunalen Ordnungsdienste. Sofern beschrieben wird, dass die Ordnungsdienste \u201ein der Regel f\u00fcr die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im \u00f6ffentlichen Raum zust\u00e4ndig\u201c (S. 76) sind, fehlt die zentrale Aufgabe als Gefahrenabwehrbeh\u00f6rde mit origin\u00e4rer Zust\u00e4ndigkeit; die Polizei wird &#8211; abgesehen von der straftatenbezogenen Gefahrenabwehr &#8211; i.d.R. nur (subsidi\u00e4r) t\u00e4tig, wenn die Abwehr der Gefahr durch die Kommune nicht oder nicht rechtzeitig m\u00f6glich ist. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird die gefahrenabwehrende Aufgabe allerdings noch genannt: Der \u201e\u201akleinste gemeinsame Nenner\u2018 im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse besteht in der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und der Gew\u00e4hrleistung von Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit. Meist sollen die KOD die Polizei unterst\u00fctzen, Pr\u00e4senz im \u00f6ffentlichen Raum zeigen und Ansprechpersonen f\u00fcr B\u00fcrger*innen sein\u201c. Der popul\u00e4r verwendete Sauberkeitsbegriff ist in dieser Aufz\u00e4hlung allerdings entbehrlich. Verst\u00f6\u00dfe gegen abfallrechtliche Vorschriften stellen regelm\u00e4\u00dfig polizei- bzw. ordnungsrechtliche Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit dar. Auch hier fehlt der Hinweis auf die origin\u00e4re Zust\u00e4ndigkeit auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr. Unklar ist deshalb, weshalb es eine hervorzuhebende Aufgabe der Ordnungsdienste sein soll, die Polizei zu unterst\u00fctzen. Unabh\u00e4ngig von grundlegenden Fragen der Amtshilfe ist es mit Blick auf die Systematik des Polizei- und Ordnungsrechts eher andersherum: die Polizei unterst\u00fctzt die Ordnungsbeh\u00f6rden bei der Wahrnehmung ihrer origin\u00e4ren Aufgaben. Auch bei den Befugnissen der Mitarbeitenden der Ordnungsbeh\u00f6rden haben sich Ungenauigkeiten eingeschlichen, wenn beispielsweise behauptet wird, dass \u201e[i]nsbesondere im Einheitssystem [\u2026] die Ordnungsdienste teils \u00e4hnliche Befugnisse wie Polizeivollzugsbeamte\u201c (S. 77) haben sollen. Ebenso trifft nicht zu, dass es f\u00fcr kommunale Ordnungsdienste keine sog. gef\u00e4hrlichen Orte geben soll, \u201ean denen sie, wie die Polizei, besondere Befugnisse haben\u201c \u2013 wie ein Blick nach Brandenburg und hier auf \u00a7 23 Nr. 1b, g Ordnungsbeh\u00f6rdengesetz i.V.m. \u00a7\u00a7 12 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 4, 22 Abs. 1 Nr. 4 Brandenburgisches Polizeigesetz zeigt. Zutreffend weist die Autorin jedoch daraufhin, dass etliche Ordnungsdienste \u201eerst noch ihren Platz als Sicherheitsakteur zwischen anderen Akteuren im \u00f6ffentlichen Raum \ufb01nden und festigen\u201c (S. 77) m\u00fcssen. Dies gilt nicht weniger f\u00fcr die Wissenschaft, die wiederkehrend mit den Ordnungsdiensten fremdeln und sowohl deren Geschichte als auch das Polizei-\/Ordnungsrecht zu wenig im Blick haben.<\/p>\n<p>Einen lesenswerten Beitrag steuern Tim Lukas und Jan \u00dcblacker f\u00fcr diesen Sammelband bei: \u201eLokale Kontrollkulturen und Gentrification. Eine Fallstudie zum kommunalen Ordnungshandeln im D\u00fcsseldorfer Bahnhofsviertel\u201c (S. 103 &#8211; 121). Dieser Aufsatz steht im Zusammenhang mit dem bereits abgeschlossenen Verbundprojekt \u201eSicherheit im Bahnhofsviertel\u201c der Universit\u00e4ten T\u00fcbingen und Wuppertal \u2013 unter Teilnahme der St\u00e4dte D\u00fcsseldorf, Leipzig und M\u00fcnchen. Folgt der kommunale Ordnungsdienst der Landeshauptstadt D\u00fcsseldorf einer eigenen Agenda \u2013 oder theoretisch formuliert: L\u00e4sst sich die \u201elokale Kontrollkultur\u201c (S. 103) dem theoretischen Konzept des \u201eplace habitus\u201c zuordnen? Die Explikation des theoretischen Ansatzes erfolgt unter Bezugnahme auf die \u201eCultur of Control\u201c von David Garland sowie verschiedenen Arbeiten, die einen lokalen Habitus begr\u00fcnden. Schade, dass die Arbeit an dieser Stelle keine Abgrenzung zum Konzept der Eigenlogik der St\u00e4dte beinhaltet \u2013 aber das ist nur eine Marginalie. Auf diesem theoretischen Fundament wird untersucht, inwieweit die Aktivit\u00e4ten des Ordnungsdienstes im Zusammenhang mit dem gentrifizierten Bahnhofsviertel in D\u00fcsseldorf stehen. Methodisch werden statistische Daten der Stadt D\u00fcsseldorf, Ergebnisse einer Dokumentenanalyse und Befunde qualitativer Interviews trianguliert. Im Ergebnis pr\u00e4sentieren die Autoren eine vielversprechende Analyse zum Vorhandensein eines \u201eD\u00fcsseldorf Kontrollhabitus\u201c (S. 114), die noch Potential zur Ausweitung beinhaltet. So kommen in dem Aufsatz Daten des Ordnungsdienstes noch zu kurz, wobei es m\u00f6glicherweise auch daran liegen k\u00f6nnte, dass kein Zugriff auf diese Daten gew\u00e4hrt wurde. In der Vergangenheit wurde wiederkehrend der restriktive Feldzugang durch die Polizei beanstandet, doch bleibt abzuwarten, in welchem Ma\u00dfe die Kommunen k\u00fcnftig bereit sein werden, die Zug\u00e4nge f\u00fcr Untersuchungen der Ordnungsdienste zu \u00f6ffnen. Nachdem das Inkrafttreten der D\u00fcsseldorfer Stra\u00dfenordnung (andernorts als Polizeiverordnung oder Stadtordnung bezeichnet) als Schl\u00fcsselereignis herangezogen wird, w\u00e4ren dahingehend Kontroll- bzw. Sanktionsdaten w\u00fcnschenswert gewesen. Nicht selten werden aufgrund des \u00fcbergeordneten Bundes- bzw. Landesrechts diese kommunalen Normen jedoch \u00fcberbewertet. Auch Daten aus B\u00fcrgerbeschwerden oder An- bzw. Notrufen bei der Polizei bzw. der Einsatzstelle des Ordnungsamtes w\u00e4ren plausible Quellen. Doch auch hier ist unklar, ob diese Daten \u00fcberhaupt zur Verf\u00fcgung standen bzw. gestanden h\u00e4tten. Insofern stellen diese Hinweise keine Kritik an der vorliegenden Arbeit dar, sondern sind als Empfehlungen zu betrachten. Der Aufsatz beinhaltet allerdings typische Unsch\u00e4rfen, die im Zusammenhang mit kommunalen Ordnungsdiensten auftreten: der nicht n\u00e4her begr\u00fcndete polizeiliche \u201eR\u00fcckzug aus dem Bereich der Ordnungswidrigkeiten\u201c (S. 104) oder die Verwendung eines sozialwissenschaftlich verstandenen Begriffs der \u201e\u00f6ffentlichen Ordnung\u201c (S. 113) an Stellen, an denen polizei-\/ordnungsrechtlich von der \u00f6ffentlichen Sicherheit zu sprechen w\u00e4re. Gegen Ende des Aufsatzes zeigen die Autoren einen wichtigen Aspekt in Bezug auf die Beschwerdemacht auf. Die Bedeutung liegt darin, dass Beschwerden zur unmittelbaren Einsatzsteuerung der Ordnungsdienste beitragen oder die lokale Politik aktivieren k\u00f6nnen: \u201eIn der Interpretation des kommunalen Ordnungsdienstes sind es insbesondere die neuen Haushalte innerhalb des Aufwertungsgebiets, die ihre Beschwerdemacht aus\u00fcben\u201c (S. 115).<\/p>\n<p>Teil des Kapitels \u201eR\u00e4umliche Inklusions- und Exklusionspraktiken\u201c ist der Aufsatz \u201eInstitutionelle und instituierende Raumproduktion des St\u00e4dtischen &#8211; Urbane Konflikte um Sicherheit und Wohnen\u201c von Peter Bescherer (S. 125 &#8211; 138). Bezugnehmend auf zwei fr\u00fchere Untersuchungen wird die These vertreten, wonach die \u201eForderung nach mehr Sicherheit nicht zwangsl\u00e4u\ufb01g rechts- und die Unzufriedenheit mit der Wohnsituation nicht unbedingt linksorientiert ist\u201c (S. 125). Soziale Konflikte werden von Bescherer auf den Gebieten Sicherheit und Wohnen analysiert.<\/p>\n<p>\u201eGegen hegemoniale Praktiken der Vergemeinschaftung. Der kollektive Umgang marginalisierter Personen mit institutioneller Disziplinierung, Exklusion und Verdr\u00e4ngung am Bremer Platz in M\u00fcnster\u201c ist der Titel einer gemeinsamen Arbeit von Lorenz Gottwalles, Annika Stremmer und Manuel Wagner (S. 153 &#8211; 172). Die Beschreibung von Theorie und Methoden ist zwar knappgehalten, doch weist eine Fu\u00dfnote auf einen \u201est\u00e4rker methodisch ausgerichteter Artikel\u201c (S. 154) hin, der im Magazin Sozialraum publiziert wurde. Wie nicht wenige vergleichbare Untersuchungen dieser Provenienz leidet der Beitrag unter fehlender Distanz zum Untersuchungsgegenstand. Dass die \u201eSzene\u201c eben nicht nur R\u00fcckzugs- und Kommunikationsraum\u201c, sondern auch ein Ort der (Sexual-)Gewalt ist (was in diesem Aufsatz deutlich beschrieben wird), wird hingegen zu wenig analysiert.<\/p>\n<p>Das letzte Kapitel \u201eTransformation des Urbanen\u201c leitet David Joshua Schr\u00f6der mit \u201eDie Refiguration infrastruktureller Kontrollzentralen\u201c (S. 245 &#8211; 262) ein. Untersuchungsgegenstand sind \u201eKontrollzentralen\u201c \u2013 oder eing\u00e4ngiger bezeichnet als Einsatzzentralen oder Leitstellen. Nachdem sich die Polizeiwissenschaft schon fr\u00fch den Notrufen gewidmet hat, r\u00fcckt der Autor mit den Einsatzzentralen eine bislang wenig beachtete Organisationseinheit in den Fokus. F\u00fcr Schr\u00f6der stehen die Kontrollzentralen \u201ezusehends im Zeichen einer st\u00e4dtischen Souver\u00e4nit\u00e4t\u201c (S. 227). Was damit gemeint ist, bleibt allerdings unklar \u2013 nicht nur mangels Rekurs auf die kommunale Selbstverwaltung. Das ist ein nicht selten anzutreffendes Manko, wonach die Rolle der Kommunen in der Kriminologie zu wenig aus verfassungs- bzw. kommunalverfassungsrechtlicher Perspektive bzw. der Rechts- und vor allem Verwaltungswissenschaften betrachtet wird. Ausgangspunkt der \u00dcberlegungen sollte sein, welche gesetzlichen Aufgaben die Kommunen zu erledigen haben; oft handelt es sich dabei um Pflichtaufgaben nach Weisung. Zurecht wird in dem Aufsatz auf die zunehmende Bedeutung des st\u00e4dtischen Krisenmanagements hingewiesen, das \u201esich dem Schutz kritischer Infrastruktur verschreibt\u201c (S. 228). Gleichwohl ist dabei zu trennen \u2013 zwischen (a) der st\u00e4dtischen Infrastruktur und (b) der Rolle der Kommunen; dies wird nicht zuletzt am Beispiel des aktuellen Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der CER-Richtlinie und zur St\u00e4rkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz) deutlich. Das dem Aufsatz zugrunde liegende Forschungsprojekt widmete sich einer breiteren Palette von Kontrollzentralen, von denen wenige Beispiele skizzenhaft Eingang in den Aufsatz fanden. Dabei wird der gemeinsame Nenner im Hinblick auf die \u201est\u00e4dtische Souver\u00e4nit\u00e4t\u201c oder die \u00fcbergeordnete Idee der Kontrollzentralen nicht recht deutlich. So finden sich die M\u00fclleimersensoren in Santander neben der Kennzeichen-Erfassung zur Parkraum\u00fcberwachung in Seoul. In Deutschland, so der Autor, befinden sich bereits bestehende Kontrollzentralen eher am Stadtrand (S. 231) \u2013 eine bemerkenswerte Aussage, die jedoch ohne Nachweise bleibt. Ebenso unscharf bleibt die folgende Aussage: \u201eDie St\u00e4rkung st\u00e4dtischer Handlungsmacht durch eine Konsolidierung von Leitstellen mag sich aus dieser Perspektive als der Versuch darstellen, politisch verloren gegangene Gestaltungsmacht auf \u201aneutraler\u2018, technisch-infrastruktureller Ebene wieder zur\u00fcckzugewinnen\u201c (S. 239). Diese plakative Aussage beruht weder auf einer Analyse noch wird sie begr\u00fcndet: Was wurde wann und wieso verloren? Es k\u00f6nnte der Eindruck entstehen, dass neue Kontrollzentralen Daten b\u00fcndeln und allen Beteiligten zur Verf\u00fcgung stellen. Kenner der Verwaltungspraxis (und des Datenschutzrechts ohnehin) d\u00fcrften wissen, dass f\u00fcr eine derartige Praxis in den Kommunen weder eine entsprechende Software im Einsatz ist noch eine standardisierte Daten\u00fcbermittlung an Dritte (z.B. Polizei) zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Der abschlie\u00dfende Aufsatz von Helene Wendt und Henning de Vries (S. 263 &#8211; 279) widmet sich der Frage, inwieweit milit\u00e4rische Organisationen die Stadtentwicklung beeinflussen. Als Untersuchungsgegenstand dient die brandenburgische Landeshauptstadt Potsdam, die \u00fcber vier Epochen hinweg sieben unterschiedliche Armeen beherbergte. Verglichen werden in diesem Aufsatz das auf Inklusion abzielende B\u00fcrger\/-innen-Quartier \u2013 ausgehend von Friedrich Wilhelm I. (reg. 1713-1740) \u2013 und das auf Exklusion beruhende Milit\u00e4rst\u00e4dtchen Nr. 7 als Ergebnis der Raumaneignung durch die Rote Armee ab 1945. In der Gesamtbetrachtung handelt es sich um eine gut lesbare und anschauliche stadtgeschichtliche Arbeit, die verdeutlicht, in welchem Umfang Potsdam st\u00e4dtebaulich durch die Armeestandorte bzw. -wohngeb\u00e4ude gepr\u00e4gt ist, wobei Folgewirkungen bis heute Einfluss auf die Stadtentwicklung nehmen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>In den vergangenen Jahren erschienen etliche Publikationen, die sich der Kriminalgeografie widmeten. Mit Blick auf die bereits vorliegenden und recht \u00fcberzeugenden Arbeiten kann der vorliegende Sammelband nicht Schritt halten. Kenner auf dem Gebiet der (Kriminal-)Geografie werden nur wenig Neues entdecken. An nicht wenigen Stellen kommt die Theorie zu kurz, was f\u00fcr ein Projekt, das von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gef\u00f6rdert wurde, bemerkenswert ist. Wer sich den kommunalen Ordnungsdiensten widmet, sollte jedoch einen Blick in den Tagungsband werfen \u2013 und hier vor allem den Beitrag von Tim Lukas und Jan \u00dcblacker heranziehen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Karsten Lauber, Dezember 2023<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Daniela Hunold, Eva Bauer, Tamara Dangelmaier (Hrsg.): Stadt. Raum. Institution. Wiesbaden, Springer VS 2023, 279 Seiten, Softcover &#8211; ISBN: 978-3-658-41823-6, 44.99 EUR, E-Book &#8211; ISBN: 978-3-658-41824-3, 34,99 EUR Die 15 Beitr\u00e4ge in diesem Sammelband sind Ergebnis der Abschlusstagung \u201eDie institutionelle Raumproduktion des St\u00e4dtischen\u201c, die im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft gef\u00f6rderten Projekts \u201eDie Konstruktion &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2046\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Hunold \/ Bauer \/ Dangelmaier (Hrsg.): Stadt. Raum. 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Rezensiert von Karsten Lauber<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2046"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2046"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2046\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2050,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2046\/revisions\/2050"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2046"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2046"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2046"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}