{"id":2096,"date":"2024-03-11T10:28:18","date_gmt":"2024-03-11T09:28:18","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2096"},"modified":"2024-03-11T10:28:59","modified_gmt":"2024-03-11T09:28:59","slug":"ruediger-bayerl-hrsg-handbuch-cyberkriminologie-1-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2096","title":{"rendered":"R\u00fcdiger \/ Bayerl (Hrsg.): Handbuch Cyberkriminologie 1. Rezensiert von Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thomas-Gabriel R\u00fcdiger, P. Saskia Bayerl (Hrsg.): Handbuch Cyberkriminologie 1. Theorien und Methoden.<\/strong> Wiesbaden, Springer VS 2023, 765 Seiten, Softcover: ISBN: 978-3-658-35438-1, 119,99 EUR, E-Book: ISBN: 978-3-658-35439-8, 109,99 EUR<\/p>\n<p>Das Handbuch Cyberkriminologie, bestehend aus zwei B\u00e4nden, erscheint in der Reihe \u201eCyberkriminologie \u2013 Theorien, Methoden, Erscheinungsformen\u201c, herausgegeben von <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-2097 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Bild1-1.jpg\" alt=\"\" width=\"154\" height=\"232\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Bild1-1.jpg 287w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/03\/Bild1-1-99x150.jpg 99w\" sizes=\"(max-width: 154px) 100vw, 154px\" \/>Thomas-Gabriel R\u00fcdiger und P. Saskia Bayerl. Bis dato besteht diese Reihe lediglich aus dem zweib\u00e4ndigen Handbuch. In der Selbstbeschreibung soll \u201edie Reihe \u201aCyberkriminologie \u2013 Theorien, Methoden, Erscheinungsformen\u2018 [\u2026] einen fachlichen Rahmen [bieten], um eine strategische Entwicklung der Cyberkriminologie als Wissenschaft voranzutreiben. <!--more--><\/p>\n<p>In ihr erhalten Autoren aus allen relevanten Themenbereichen die M\u00f6glichkeit, ihre Publikationen in dieser Reihe zu ver\u00f6ffentlichen, methodische Ans\u00e4tze zur Untersuchung des Forschungsfeldes zu diskutieren und systematische Begriffsauseinandersetzungen und klar strukturierte ph\u00e4nomenspezi\ufb01sche Beschreibungen zu liefern\u201c.<\/p>\n<p>Das Handbuch wird herausgegeben von Thomas-Gabriel R\u00fcdiger, Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg, und Petra Saskia Bayerl, Shef\ufb01eld Hallam University, UK. An dem Sammelband beteiligten sich 37 Autorinnen und Autoren. Ausweislich des Autorenverzeichnisses haben neun Autoren und eine Autorin einen polizeilichen Hintergrund. Aussagekr\u00e4ftig ist das Autorenverzeichnis im \u00dcbrigen nicht. Bei den meisten Autoren ist lediglich die dazugeh\u00f6rige Hochschule genannt \u2013 ohne Hinweise auf den Lehrstuhl, die Fakult\u00e4t oder das Institut. Bei den Polizeiautoren schwankt der Informationsgrad zwischen \u201ePolizei Niedersachsen\u201c (Frank-Holger Acker) und pr\u00e4zisen Angaben \u00fcber die organisatorische Anbindung, z.B. \u201eKPI Neubrandenburg, FK Cybercrime, digitale Spuren und digitale Ermittlungen, Landespolizei M-V, Neubrandenburg, Deutschland\u201c (Andr\u00e9 Fiedler). Bei zwei Autoren ist lediglich der Name und ein Ort genannt.<\/p>\n<p>Band 1 des Handbuchs Cyberkriminologie gliedert sich in drei Teile: <em>Theorien<\/em> (6 Aufs\u00e4tze), <em>Methoden<\/em> (9 Aufs\u00e4tze) und <em>Rechtliche Grundlagen<\/em> (7 Aufs\u00e4tze). Nicht genannt im <a href=\"https:\/\/d-nb.info\/1237911222\">Inhaltsverzeichnis<\/a> ist die 20-seitige Einf\u00fchrung sowie das Autorenverzeichnis. Die Aufs\u00e4tze enden jeweils mit einem eigenen Literaturverzeichnis.<\/p>\n<p>Den Teil I (Theorien) des Sammelbandes er\u00f6ffnet der Co-Herausgeber. &#8222;Cyberkriminologie \u2013 Kriminologische Ans\u00e4tze f\u00fcr eine digitale Weltgesellschaft?&#8220;, lautet dabei die Fragestellung (S. 3 &#8211; 37), die mit einem gut 7,5-seitigen Literaturverzeichnis unterlegt ist. Kurzgefasst besch\u00e4ftigt sich der Aufsatz mit der Hell-\/Dunkfeldproblematik, der Problematisierung bzgl. der Anwendung von nationalem Strafrecht und der Wahrnehmung von Polizei im digitalen Raum. Kapitel 1 des Aufsatzes befasst sich im Wesentlichen mit dem Geltungsbereich von (strafrechtlichen) Normen bei Cybercrime, u.a. auch dann, wenn sich der\/die T\u00e4ter\/-in nicht auf der Erde befindet, was durch einen Aufenthalt in einem Raumschiff oder auf einem anderen Planet begr\u00fcndet sein kann. Ganz neu sind derartige Gedanken nicht, wenn man an das Weltrechtsprinzip oder das internationale Seerecht denkt. Aus der Frage nach einem internationalen (digitalen) Strafrecht leitet der Autor die Notwendigkeit f\u00fcr eine Disziplin ab, die als Cyberkriminologie (\u201eLehre von digitalen Normenbr\u00fcchen\u201c) bezeichnet werden soll. Das Kapitel 2 widmet sich ausgew\u00e4hlten kriminologischen Besonderheiten im digitalen Kontext, an das lediglich zwei Unterkapitel anschlie\u00dfen: (1) Die Pr\u00e4ventivwirkung des Nichtwissens im Internet und die damit zusammenh\u00e4ngende (2) &#8222;[d]igitale Kriminalit\u00e4tstransparenz oder von der Gew\u00f6hnung an digitale Normenbr\u00fcche&#8220;. In Bezug auf die Pr\u00e4ventivwirkung des Nichtwissens wird die Hell-\/Dunkelfeldproblematik im Bereich Cybercrime beschrieben und argumentiert, dass es bei digitalen Straftaten zu einem Kontrolldefizit kommen k\u00f6nnte. Im zweiten Unterkapitel argumentiert der Autor bei der Wiedergabe von Daten aus der PKS mit einem 2-Jahresvergleich, um den Anstieg von Delikten im Bereich von Cybercrime im engeren bzw. weiteren Sinne zu problematisieren. Aus kriminologischer Perspektive eigenen sich derartige 2-Jahresvergleiche allerdings nicht f\u00fcr eine solide Argumentation. Das Kapitel schlie\u00dft mit einer Hypothese des Autors, die hier vollst\u00e4ndig zitiert wird: &#8222;Die aus diesen Umst\u00e4nden zu ziehende Hypothese ist, dass im Netz durch die Transparenz von digitaler Kriminalit\u00e4t die &#8218;Pr\u00e4ventivwirkung des Nichtwissens&#8216; durchbrochen zu sein scheint&#8220;. Man kann sich diese &#8222;Hypothese&#8220; kaum an den Beginn einer Forschung vorstellen, so diffus wie sie formuliert ist. Das Kapitel 3 befasst sich mit der formellen Sozialkontrolle. Auch wenn wiederkehrend von &#8222;den&#8220; Sicherheitsbeh\u00f6rden die Rede ist, geht es vor allem um die L\u00e4nderpolizeien. Dabei steht insbesondere die Frage der Sichtbarkeit digitaler Polizeistreifen im Fokus. Einleitend wird behauptet, dass &#8222;es unwahrscheinlich [ist], dass eine polizeiliche Streife tats\u00e4chlich auch proaktiv auf Straftaten trifft&#8220; &#8211; gemeint ist dabei die herk\u00f6mmliche (analoge) Streifent\u00e4tigkeit. Treffend wird dabei das b\u00fcrgerveranlasste Anzeigeverhalten in H\u00f6he von ca. 85 % bis 95 % benannt. Weshalb der Autor angesichts der verbleibenden 5 % bis 15 %, die den Kontrolldelikten oder unmittelbar wahrgenommenen Delikten zugeordnet werden k\u00f6nnen, zu dem Ergebnis kommt, es w\u00e4re &#8222;unwahrscheinlich\u201c, dass eine Streife \u201eproaktiv auf Straftaten trifft\u201c muss offen bleiben. An zwei Stellen folgt der Aufsatz der allgemein anzutreffenden Tendenz, das L\u00fcchow-Dannenberg-Syndrom l\u00fcckenhaft darzustellen und die Prim\u00e4rquelle nicht zu nennen. Zum Abschluss wird im Kapitel 4 die Frage gestellt, ob &#8222;das Internet [sic!] ein anomischer Raum&#8220; ist. Ausgehend von der bereits in Deutschland vorhandenen mangelhaften Abstimmung bei der polizeilichen Vorgangsbearbeitung und der Frage der Strafbarkeit von \u00c4u\u00dferungen, die der KI entspringen, wird die Forderung nach der &#8222;Etablierung einer Art [sic!] digitalen Weltstrafrechts&#8220; erhoben. Europol oder Interpol sollen dabei eine &#8222;entsprechende Funktion \u00fcbernehmen&#8220;, wenn es um die B\u00fcndelung staatenspezifischer Ressourcen (welche?) geht. Die in diesem Aufsatz anzutreffende Idee, klassische sozialwissenschaftliche Texte (Popitz, Durkheim) f\u00fcr die Cyberkriminologie fruchtbar zu machen, \u00fcberzeugt nicht; die Argumentation ist zu wenig analytisch, zu wenig theoriebezogen und bewegt sich durchwegs auf recht oberfl\u00e4chlichem Niveau. Ebenso wenig greift der Versuch, ein &#8222;Broken Web Ph\u00e4nomen&#8220; [sic!] zu etablieren. Das Beispiel des &#8222;Broken Web&#8220; eignet sich zudem f\u00fcr die Verdeutlichung der sprachlichen Probleme, die in diesem Aufsatz beinhaltet sind: &#8222;Dies k\u00f6nnte die Hemmschwelle im Netz f\u00fcr den Normenbruch erh\u00f6hen und damit auch das sog. Broken Web Ph\u00e4nomen, also dass die Sichtbarkeit von Normenbr\u00fcchen und der fehlenden Sanktionierung das Gef\u00fchl der Rechtsfreiheit f\u00f6rdert und damit die Hemmschwelle und damit die Hemmschwelle [sic!] zur Tatbegehung senken&#8220;. Ein anderes Beispiel bezieht sich auf die formelle Sozialkontrolle durch die Polizei: &#8222;Dies k\u00f6nnte Menschen zeigen, dass <em>die formelle Kontrolle<\/em> kein allzu gro\u00dfes Interesse an der Ahndung eines Normenbruchs hat, das <em>Risiko des Normenbruchs also gering ist<\/em>&#8220; (Hervorhebung d. KL). Die hohe Fehlerquote in Bezug auf Rechtschreibung und Grammatik ist auff\u00e4llig, tr\u00fcbt den Lesefluss und ist insofern bemerkenswert, als dass es sich um den Co-Herausgeber handelt. Die dahingehenden Beanstandungen in anderen Aufs\u00e4tzen dieses Sammelbandes lassen sich damit begr\u00fcnden. Im \u00dcbrigen sind Begriffskonstellationen wie der <em>intrastellare digitale Kommunikationsraum<\/em>, <em>steigende Statistiken<\/em> oder der &#8222;Globus Erde&#8220; ebenso auff\u00e4llig und wenig \u00fcberzeugend wie die Behauptung, Menschen w\u00fcrden &#8222;immer weniger Zeit im analogen Raum verbringen&#8220;.<\/p>\n<p>&#8222;Das \u201aSpuren- und Indizienparadigma\u2018 &#8211; Bedeutung innerhalb der kriminalistischen Handlungslehre im Kontext der Cyberkriminalistik und -kriminologie&#8220; (S. 71 &#8211; 136) wurde verfasst von Holger Plank und Andr\u00e9 Fiedler. Die Autoren befassen sich mit den Auswirkungen der Cyberkriminalit\u00e4t auf die Kriminalistik bzw. die institutionelle Kriminalit\u00e4tskontrolle. Es handelt sich um den l\u00e4ngsten Aufsatz in diesem Sammelband, der mit 15 Kapiteln recht ausdifferenziert ist. Ein Essay von Wolfgang Flender, erschienen 2020 in der S\u00fcddeutschen Zeitung, bildet die analytische Grundlage f\u00fcr die Autoren; darin besch\u00e4ftigt er sich mit den Auswirkungen des digitalen Zeitalters auf die Kriminalliteratur. \u00a0Der Beitrag von Plank\/Fiedler beginnt mit grundlegenden Ausf\u00fchrungen zur Spurenkunde, die jederzeit in einem Lehrbuch Aufnahme finden k\u00f6nnten (bzw. sollten). Verschiedene Aussagen Flenders werden daran anschlie\u00dfend analysiert. Als Kernaussage formulieren die Autoren: &#8222;Polizeiarbeit wird auch zuk\u00fcnftig eine im wesentlichen menschliche Denkleistung bleiben&#8220;, erg\u00e4nzt um eine bereits jetzt praktizierte Erweiterung um eine digitale Forensik. Im zweiten Themenblock, ab Kapitel 6, werden die Auswirkungen auf die kriminalpolizeiliche Praxis analysiert \u2013 einschlie\u00dflich des Hauptverfahrens, so dass auch die Justiz bzw. die Strafverteidiger Ber\u00fccksichtigung finden. Die Klammer, die beide Themenbl\u00f6cke zusammenh\u00e4lt, bildet das (digitale) Austauschprinzip nach Edmond Locard, also die Aussage, wonach jeder T\u00e4ter eine Vielzahl an Spuren hinterl\u00e4sst. Die Beschreibung des Begriffsverst\u00e4ndnisses des digitalen vs. des analogen Raumes bzw. die theoretische Einordnung des digitalen Raumes verdeutlicht exemplarisch die Qualit\u00e4tsunterschiede gg\u00fc. dem o.a. ersten &#8211; kaum \u00fcberzeugenden &#8211; Aufsatz in diesem Sammelband. Bei Plank\/Fiedler ist eine solide wissenschaftlichen Analyse anzutreffen, die auf sozialwissenschaftliches und philosophisches Grundlagenwissen aufbaut. Demgegen\u00fcber bietet die einleitende Aufsatz im ersten Teil des Sammelbandes nicht mehr als Versatzst\u00fccke. Zusammengefasst legen Plank\/Fiedler einen der besten Beitr\u00e4ge aus den Bereichen Kriminalistik und Cyberkriminologie vor, die derzeit auf dem deutschsprachigen Gebiet vorliegen. Man kann den Autoren zu dieser Leistung nur gratulieren.<\/p>\n<p>Mit umfangreichen Quellennachweisen wartet ebenfalls die Arbeit von Michael Gra\u00dfl auf: \u201eHate Speech, Influencer, Medienkompetenz: Aufgaben und Herausforderungen f\u00fcr die digitale Polizeiarbeit in Sozialen Medien\u201c (S. 193 \u2013 221). Vor dem Hintergrund der Doppelrolle der Polizei in den sozialen Medien als Teilnehmerin und als Instanz formeller Sozialkontrolle widmet sich Gra\u00dfl der Fragen: \u201eWie muss sich die zuk\u00fcnftige digitale Polizeiarbeit rund um soziale Netzwerke operativ und organisatorisch aufstellen?\u201c und \u201eWelche Kompetenzen sind im Hinblick auf Ph\u00e4nomene wie Hate Speech, Fake News und In\ufb02uencer n\u00f6tig?\u201c Der Aufsatz beinhaltet eine anschauliche und praxisnahe Beschreibung des Wandels von der Polizeipressestelle hin zur digitalen Polizeiarbeit in den sozialen Medien. Deutlich wird allerdings nicht, weshalb dieser Beitrag im Teil I (Theorien) verortet ist.<\/p>\n<p>\u201eErhebungs- und Analysemethoden der zukunftsorientierten Polizeiarbeit f\u00fcr die Zwecke der (kommunalen) Kriminalpr\u00e4vention\u201c lautet der Titel des Beitrags von Isabell Daschmann und Frederik Herden (S. 225 \u2013 260). Im Kern geht es im Allgemeinen um die Durchf\u00fchrung regionaler Kriminalit\u00e4tsanalysen und im Besonderen um die mikror\u00e4umliche Konzentration von Kriminalit\u00e4t. Als Ausgangspunkt dienen die nach Einsch\u00e4tzung der Autorenschaft \u201ein Deutschland [bisher] kaum erprobten Konzepte des \u201eHot-Spot\u201c- und \u201eProblem-Oriented-Policing\u201c. Die Arbeit nimmt Bezug auf das zwischen 2019 und 2021 BMBF-gef\u00f6rderte Projekt AKTIO (Sicherheits<u>a<\/u>ufgabe <u>K<\/u>riminalpr\u00e4ven<u>tio<\/u>n), dessen Schlussberichte <a href=\"https:\/\/www.uni-giessen.de\/de\/fbz\/fb01\/professuren-forschung\/professuren\/bannenberg\/forschung\/AKTIO\">hier<\/a> nachgelesen werden k\u00f6nnen. Hervorzuheben sind die Beschreibungen der polizeilichen Datenbanken (Eingangsstatistiken) &#8211; abseits der polizeilichen Kriminalstatistik -, da diese oft zu wenig Ber\u00fccksichtigung finden. Wie Daschmann\/Herden zurecht feststellen, handelt es sich um \u201ef\u00fcr strategische Analysen \u00e4u\u00dferst wichtige Informationen\u201c, trotz der zum Teil unzureichenden Qualit\u00e4tssicherung. Die im Aufsatz beschriebenen Schwierigkeiten bei der Datenanalyse und -visualisierung in diesem Projekt weisen darauf hin, dass die Polizei in ihrer t\u00e4glichen Lagearbeit (= Datenanalyse) viel Potential brach liegen l\u00e4sst. An dieser Stelle wird auch der Mehrwert der Arbeit deutlich: das Aufzeigen von Schwierigkeiten, die polizeiliche erfasste Kriminalit\u00e4t \u00fcberhaupt visuell darzustellen zu k\u00f6nnen. Die (geografische) Verwendung von Daten einer Eingangsstatistik in diesem Projekt h\u00e4tte allerdings st\u00e4rker problematisiert werden sollen. Zudem wird der Zweck kriminologischer Regionalanalysen nicht deutlich, so dass auch diese Arbeit die Kriminalgeografie auf eine Kriminalit\u00e4tsverteilungslehre begrenzt \u2013 erg\u00e4nzt um die r\u00e4umliche Verteilung der Kriminalit\u00e4tsfurcht. Die erg\u00e4nzende grafische Darstellung von Angstr\u00e4umen und die direkte Gegen\u00fcberstellung mit der registrierten Kriminalit\u00e4t wird nur kurz angerissen, so dass eine (wichtige) Methodenkritik an dieser Vorgehensweise ausbleibt. Gleichwohl repliziert die Untersuchung wichtige Erkenntnisse, wie beispielsweise in Bezug auf Mehrfach- und Intensivt\u00e4ter. 36 Personen sind \u201emit jeweils mindestens zehn Straftaten im Jahr 2019 in Erscheinung getreten. Diese 36 Personen (0,9 % der Tatverd\u00e4chtigen) vereinen insgesamt 476 Straftaten im Jahr 2019 auf sich und sind somit f\u00fcr 5 % der Gesamtstraftaten verantwortlich\u201c. Der Aufsatz hat mitunter das Gepr\u00e4ge eines Werkstattberichts und kann nicht zuletzt auch f\u00fcr diejenigen empfohlen werden, die sich mit polizeilichen Datenbanken befassen. Bedauernswert ist, dass die Untersuchung der Leipziger Waffenverbotszone von Kurt M\u00fchler, Universit\u00e4t Leipzig, Institut f\u00fcr Soziologie, keine Ber\u00fccksichtigung fand; diese h\u00e4tte sich sehr gut in die hier vorgestellten \u00dcberlegungen einflie\u00dfen lassen. Gleichwohl es sich um eine solide Arbeit zur kommunalen Kriminalpr\u00e4vention und zu David Weisburds \u201elaw of crime concentration at places\u201c handelt, wird nicht klar, weshalb sich dieser Beitrag in einem Handbuch zur Cyberkriminologie wiederfindet.<\/p>\n<p>Wim Hardyns und Hoel Klima, Universit\u00e4t Gent, widmen sich in ihrem k\u00fcrzeren, jedoch recht informativen Beitrag der Kriminalit\u00e4tsprognose: \u201ePredictive policing: Eine methodische und operative Bewertung\u201c (S. 347 \u2013 363). Der Beitrag beruht auf der seit dem Jahr 2015 erfolgten Forschung zum Predictive Policing an den Universit\u00e4ten Antwerpen und Gent (Belgien). Die Fragestellungen in diesem Aufsatz lauten: &#8222;Was bedeutet pr\u00e4diktive Polizeiarbeit eigentlich? Welche M\u00f6glichkeiten bieten neue (gro\u00dfe) Datenquellen? Welche statistischen Modelle k\u00f6nnen wir w\u00e4hlen? Welchen Ein\ufb02uss haben methodische Parameter wie zum Beispiel das vorhergesagte Gebiet oder das gew\u00e4hlte Zeitfenster? Inwieweit ist pr\u00e4diktive Polizeiarbeit kontextspezi\ufb01sch? Wie sollte pr\u00e4diktive Polizeiarbeit bewertet werden?&#8220;. Die vorgestellten Forschungsergebnisse beinhalten beispielsweise eine vergleichende Analyse der statistischen Modelle Near Repeat, Risk Terrain und Machine Learning, wobei sich zeigte, dass &#8222;das maschinelle Lernmodell bei allen getesteten Parametern am besten abschneidet&#8220;. Den Autoren gelingt es in ansprechender Weise, ihre Forschungsergebnisse mit grundlegenden Ausf\u00fchrungen zu dem bis dato noch wenig erforschten Predicitive Policing in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Den Teil III (Rechtliche Grundlagen) er\u00f6ffnet Jasmin Haider mit &#8222;Strafverteidigung im digitalen Zeitalter: \u00fcber neue Anforderungen, Strafbarkeitsfallen und Drogenhandel \u00fcber soziale Netzwerke&#8220; (S. 501 &#8211; 541).<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Der Schwerpunkt in diesem Aufsatz liegt bei einem \u00dcberblick \u00fcber die Strafvorschriften mit Bezug zu Cybercrime, d.h. Kurzbeschreibungen derjenigen Strafnormen, die der Cybercrime im (a) engeren und im (b) weiteren Sinne zuzuordnen sind: (a) Aussp\u00e4hen von Daten (\u00a7 202a StGB), Abfangen von Daten (\u00a7 202b StGB), Vorbereiten des Aussp\u00e4hens und Abfangens von Daten (\u00a7 202c StGB), Datenhehlerei (\u00a7 203 StGB), Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (\u00a7 206 StGB), Computerbetrug (\u00a7 263a StGB), F\u00e4lschung technischer Aufzeichnungen (\u00a7 268 StGB), F\u00e4lschung beweiserheblicher Daten (\u00a7 269 StGB), Urkundenunterdr\u00fcckung (\u00a7 274 StGB), Datenver\u00e4nderung (\u00a7 303a StGB), Computersabotage (\u00a7 303b StGB), St\u00f6rung von Telekommunikationsanlagen (\u00a7 317 StGB) &#8211; einschlie\u00dflich ausgew\u00e4hlter Normen au\u00dferhalb des StGB: Urheberrechtsverletzungen (\u00a7\u00a7 106 ff. UrhG), Verrat von Gesch\u00e4fts- und Betriebsgeheimnissen (GeschGehG); (b) Verm\u00f6gensdelikte (Geldw\u00e4sche, Betrug, Erpressung (Online-Betrug, Betrug mit Kryptow\u00e4hrungen, Online-Erpressung), Kommunikationsdelikte (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen &#8211; \u00a7\u00a7 86, 86a StGB, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgef\u00e4hrdenden Gewalttat &#8211; \u00a7 91 StGB, \u00d6ffentliche Aufforderung zu Straftaten &#8211; \u00a7 111 StGB, Volksverhetzung &#8211; \u00a7 130 StGB, Gef\u00e4hrdendes Verbreiten personenbezogener Daten &#8211; \u00a7 126a StGB, Anleitung zu Straftaten &#8211; \u00a7 130a StGB, Cybermobbing, Beleidigung &#8211; \u00a7 185 StGB, \u00dcble Nachrede &#8211; \u00a7 186 StGB, Verleumdung &#8211; \u00a7 187 StGB, Verhetzende Beleidigung &#8211; \u00a7 192a StGB) und Sexualdelikte (Verbreitung pornographischer Schriften &#8211; \u00a7 184 StGB, Verbreitung gewalt- und tierpornographischer \u00a0StGB, Verbreitung jugendpornographischer Schriften &#8211; \u00a7 184c StGB, Einwirkung auf Kinder zur Erm\u00f6glichung der Vornahme sexueller Handlungen &#8211; \u00a7\u00a7 176a, 176b StGB).<\/p>\n<p>Das knapp 2-seitige zweite Kapitel befasst sich mit der Frage, inwieweit Strafverteidiger im digitalen Zeitalter neue Skills mitbringen m\u00fcssen &#8211; konkret technische und fachliche Kenntnisse, die Kompetenz zur Verarbeitung von Massendaten und ein Verst\u00e4ndnis bzgl. digitaler Spuren. Im dritten Kapitel erl\u00e4utert die Autorin am Beispiel des internetbasierten Kaufs von Rauschgift, wo im digitalen Zeitalter Strafbarkeitsfallen nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (BtmG) drohen. Analysiert werden Anwendungsm\u00f6glichkeiten des BtmG auf K\u00e4ufer, Verk\u00e4ufer und Plattformbetreiber. Fraglich ist jedoch, ob hier tats\u00e4chlich Strafbarkeits&#8220;fallen&#8220; vorliegen. Das abschlie\u00dfende vierte Kapitel stellt die Frage nach den sozialen Netzwerken als rechtsfreier Raum und r\u00fcckt die Verantwortung der Internetprovider am Beispiel des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes in den Vordergrund. In der Gesamtbetrachtung richtet sich der Aufsatz von Haider &#8211; sieht man vom zweiten Kapitel ab &#8211; nicht nur an Strafverteidiger\/-innen.<\/p>\n<p>Mit der &#8222;Strafbarkeit und Rechtsstaatlichkeit in Zeiten der Cyberkriminologie&#8220; (S. 675 &#8211; 699) befasst sich Sophie Tschorr. Die Autorin veranschaulicht und analysiert j\u00fcngere Gesetze mit Bezug zur Cyberkriminologie; zudem widmet sie sich dem strafrechtlichen Gehalt von kinderpornographischem Material. Im ersten Abschnitt befasst sich die Autorin mit Blick auf den im Jahr 2021 in Kraft getretenen \u00a7 127 StGB (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet) der underground economy und beschreibt das bzw. die Gesetzgebungsverfahren und die dazugeh\u00f6rigen Hintergr\u00fcnde. Als wenig analytisch erweist sich hier die Aussage, wonach &#8222;[t]rotz vehementer und im \u00dcbrigen auch grunds\u00e4tzlich einstimmiger Kritik von Seiten der Rechtswissenschaft&#8220; der Bundestag f\u00fcr die Einf\u00fchrung des \u00a7 127 StGB stimmte &#8211; und zwar nicht nur wegen seiner problematischen Generalisierung, sondern auch wegen des Fehlens dazugeh\u00f6riger Quellen. Der zweite Abschnitt besch\u00e4ftigt sich mit der Kinderpornographie in einer Blockchain. Wer Kinderpornographie und Blockchain inhaltlich nicht verbinden kann, wird nach der Lekt\u00fcre auch nicht wesentlich schlauer sein; insofern hat das &#8222;Handbuch&#8220; hier seinen Zweck verfehlt. Der dritte Abschnitt hat den EU-Kodex f\u00fcr elektronische Kommunikation zum Inhalt und dessen Auswirkung auf die Selbstverpflichtung von Anbietern wie Facebook, erfasste Inhalte nach kinderpornographischem Material zu scannen. Der f\u00fcnfte Abschnitt ist mit &#8222;Dark Social als Herausforderung f\u00fcr die Strafverfolgung&#8220; beschrieben und handelt im Wesentlichen von der Quellen-Telekommunikations\u00fcberwachung (Quellen-TK\u00dc), bleibt dabei jedoch an der Oberfl\u00e4che. Der abschlie\u00dfenden Abschnitt ist dem Ausblick gewidmet, in dem sich die Autorin mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz befasst. Mit Blick auf das Lektorat ist in diesem Aufsatz abermals der Umfang an Rechtschreib- und Grammatikfehlern auff\u00e4llig.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Die Bezeichnung des Sammelbandes ist mit &#8222;Handbuch Cyberkriminologie 1. Theorien und Methoden&#8220; unzutreffend beschrieben. Einige Aufs\u00e4tze befassen sich zwar mit Themen, die IT-Bez\u00fcge aufweisen (z.B. Predictive Policing, Law of Crime Concentration at Places), beziehen sich jedoch auf allgemeine (analoge) Kriminalit\u00e4tsformen. Die Aufs\u00e4tze weisen in qualitativer Hinsicht eine (zu) gro\u00dfe Bandbreite auf. Vor allem der herausragende Beitrag von Plank\/Fiedler deckt die Schw\u00e4chen in anderen Beitr\u00e4gen auf. Lediglich der hohe Preis f\u00fcr dieses Buch h\u00e4lt davon ab, den Kauf bereits wegen dieses Aufsatzes zu empfehlen, bei dem es sich um einen der gelungensten Beitr\u00e4ge aus den Bereichen Kriminalistik und Cyberkriminologie handelt, die derzeit im deutschsprachigen Raum zur Verf\u00fcgung stehen. In der Gesamtbetrachtung ist es zu begr\u00fc\u00dfen, dem Cybercrime zu mehr Aufmerksamkeit in der Kriminologie zu verhelfen; denn auch das verdeutlicht der Sammelband: Die Bindestrich-Kriminologie steht noch am Anfang ihrer Entwicklung.<\/p>\n<p>Karsten Lauber, M\u00e4rz 2024<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Auff\u00e4llig ist, dass in dem Buch die Seite 542 fehlt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thomas-Gabriel R\u00fcdiger, P. Saskia Bayerl (Hrsg.): Handbuch Cyberkriminologie 1. Theorien und Methoden. Wiesbaden, Springer VS 2023, 765 Seiten, Softcover: ISBN: 978-3-658-35438-1, 119,99 EUR, E-Book: ISBN: 978-3-658-35439-8, 109,99 EUR Das Handbuch Cyberkriminologie, bestehend aus zwei B\u00e4nden, erscheint in der Reihe \u201eCyberkriminologie \u2013 Theorien, Methoden, Erscheinungsformen\u201c, herausgegeben von Thomas-Gabriel R\u00fcdiger und P. Saskia Bayerl. Bis dato besteht &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2096\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">R\u00fcdiger \/ Bayerl (Hrsg.): Handbuch Cyberkriminologie 1. Rezensiert von Karsten Lauber<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2096"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=2096"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2096\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2099,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/2096\/revisions\/2099"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=2096"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=2096"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=2096"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}