{"id":2106,"date":"2024-04-15T11:11:26","date_gmt":"2024-04-15T09:11:26","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2106"},"modified":"2024-04-15T11:11:26","modified_gmt":"2024-04-15T09:11:26","slug":"meier-roessner-trueg-wulf-bannenberg-bartsch-jugendgerichtsgesetz-handkommentar-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2106","title":{"rendered":"Meier\/R\u00f6ssner\/Tr\u00fcg\/Wulf\/Bannenberg\/Bartsch: Jugendgerichtsgesetz. Handkommentar. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Meier\/R\u00f6ssner\/Tr\u00fcg\/Wulf\/Bannenberg\/Bartsch: Jugendgerichtsgesetz. Handkommentar.<\/strong> Nomos-Verlag Baden-Baden, 3. Auflage 2024, 944 Seiten, gebunden, ISBN 978-3-8487-7419-7, 119.- Euro.<\/p>\n<p>Wieder einmal \u201e<a href=\"https:\/\/www.bild.de\/politik\/inland\/politik-inland\/alarmierende-statistik-mehr-jugendkriminalitaet-und-messerangriffe-87495486.bild.html\">explodiert die Gewalt unter Jugendlichen und Migranten<\/a>\u201c, wie die Zeitung mit den gro\u00dfen Buchstaben Mitte M\u00e4rz 2024 titelte. Grundlage f\u00fcr den strafrechtlichen <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2107 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/csm_978-3-8487-7419-7_a769d7482b.jpg\" alt=\"\" width=\"175\" height=\"273\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/csm_978-3-8487-7419-7_a769d7482b.jpg 344w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/04\/csm_978-3-8487-7419-7_a769d7482b-96x150.jpg 96w\" sizes=\"(max-width: 175px) 100vw, 175px\" \/>Umgang mit den Tatverd\u00e4chtigen ist das <a href=\"https:\/\/www.uni-potsdam.de\/de\/rechtskunde-online\/rechtsgebiete\/strafrecht\/jugendstrafrecht\">Jugendgerichtsgesetz<\/a>, das in diesem Jahr 100 Jahre alt wird. Vor dem Hintergrund der aktuell (angeblich) ansteigenden Jugendkriminalit\u00e4t und der damit wieder einmal verbundenen Forderungen nach Herabsetzung der Strafm\u00fcndigkeitsgrenze oder <a href=\"https:\/\/www.zeit.de\/news\/2024-04\/10\/csu-juristen-fordern-verfahren-fuer-strafunmuendige-kinder\">anderer \u201eVerfahren\u201c gegen unter 14-j\u00e4hrige<\/a> ist es wichtig, dass ein aktueller Kommentar verf\u00fcgbar ist.<!--more--><\/p>\n<p>Dieser Kommentar wird nun vorgelegt. Wissenschaftler und Praktiker besch\u00e4ftigen sich \u2013 so die Verlagsank\u00fcndigung und das Vorwort &#8211; darin nicht nur mit den Regelungen des JGG, sondern auch mit den quantitativen und qualitativen Ver\u00e4nderungen, die es im Bereich der Jugendkriminalit\u00e4t seit 2022 gegeben haben soll. Dabei geht es um \u00fcberstandene und noch andauernde Krisen, unter anderem die Coronakrise, die Klimakrise und die Kriege in Syrien sowie der Ukraine, &#8222;<em>mitsamt der nachfolgenden Ankunft vieler (junger) gefl\u00fcchteter Menschen in Deutschland<\/em>&#8222;. Alle diese Geschehnisse stellen gerade f\u00fcr junge, noch in der Entwicklung befindliche Menschen eine besondere Belastung dar, worauf die Herausgeber im Vorwort explizit hinweisen. Die Faktoren m\u00fcssen \u2013 so die Herausgeber &#8211; bei der Interpretation des derzeitigen Aufkommens und der Entwicklung von Jugendkriminalit\u00e4t stets im Blick behalten werden. Sie sollen aber auch bei der Bewertung einzelner jugendstrafrechtlicher F\u00e4lle von Bedeutung sein. Gleiches gelte f\u00fcr die stetig fortscheitende Digitalisierung fast aller Lebensbereiche; eine Entwicklung, die die Lebenswelt von Jugendlichen und Heranwachsenden in den vergangenen Jahren in ganz erheblicher Weise gepr\u00e4gt habe.<\/p>\n<p><em>\u201eVor diesem Hintergrund war es den Herausgebern diese Handkommentars ein Anliegen, auch in dieser dritten Auflage das Normative mit dem Empirischen zu verbinden, sprich die eingehende rechtliche Betrachtung der Vorschriften des JGG mit je einschl\u00e4gigen aktuellen jugendkriminologischen Befunden und Entwicklungen zu verzahnen. Dar\u00fcber hinaus werden gelegentlich kriminalpolitische Bez\u00fcge und Ideen integriert, ohne die f\u00fcr die Praxis wichtige Orientierung der Kommentierung an den relevanten Normvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu vernachl\u00e4ssigen.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Ob dieser richtige und wichtige Anspruch eingehalten wird, ist zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>In der neuen Auflage sind Gesetzes\u00e4nderungen, Rechtsprechung und Literatur (bis Mitte 2023) ber\u00fccksichtigt. An Gesetzes\u00e4nderungen waren dies u.a. das Zweite Gesetz zur St\u00e4rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur \u00c4nderung des Sch\u00f6ffenrechts vom 27.8.2017 und insbesondere das Gesetz zur St\u00e4rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren vom 17.12.2019, das zu umfangreichen \u00c4nderungen im Bereich des formellen Jugendstrafrechts gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>Der Kommentar hat personelle \u00c4nderungen erfahren. Von den bisherigen Herausgebern sind alle bis auf Bernd-Dieter Meier ausgeschieden, werden aber nach wie vor als \u201eHerausgeber\u201c auf dem Cover und im Kommentar selbst genannt. Tats\u00e4chlich wird der Kommentar von Meier, Bannenberg und Bartsch herausgegeben (S. 6). Auch beim Autoren- und Bearbeiterverzeichnis werden nicht nur die aktuellen Autoren genannt, sondern auch die der Vorauflage \u2013 und auch auf der <a href=\"https:\/\/www.nomos-shop.de\/nomos\/titel\/jugendgerichtsgesetz-id-108024\/\">Website des Verlages<\/a> sind die ausgeschiedenen Personen als Verfasser vermerkt, weil sie tats\u00e4chlich nach wie vor f\u00fcr Teile der \u00fcbernommenen Beitr\u00e4ge aus der Vorauflage verantwortlich zeichnen, auch wenn sie an der Aktualisierung nicht beteiligt sind. F\u00fcr Leser, die nicht mit den Gepflogenheiten der \u00dcberarbeitung von Kommentaren vertraut sind, eine etwas irritierende Konstellation.<\/p>\n<p>Der Kommentar stellt auf fast 1.000 Seiten die verschiedenen Verfahrensabl\u00e4ufe vom Ermittlungs- \u00fcber das Hauptverfahren bis hin zum Jugendstrafvollzug dar und ber\u00fccksichtigt dabei alle wesentlichen, auch angrenzenden Rechtsgebiete (StPO, GVG, SGB VIII, Jugendstrafvollzugsrecht). Schwerpunkte sind \u2013 so die Herausgeber \u2013 \u201e<em>Verbindung von Entwicklungskriminologie und Sanktionspraxis, jugendstrafrechtliche Rechtsanwendung auf der Grundlage empirischen Wissens, die Ausrichtung an den Altersgrenzen und am Erziehungsgedanken trotz Diskussionen um Anstiege der Kinder- und Jugendkriminalit\u00e4t<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Leider wird dies ebenso wie der im Vorwort des Kommentars erhobene Anspruch, die aktuellen Krisen und Entwicklungen im Bereich der Jugendkriminalit\u00e4t bei der Kommentierung zu ber\u00fccksichtigen, nicht durchg\u00e4ngig umgesetzt. Zum Stichwort \u201eMigration\u201c findet sich bspw. im Inhaltsverzeichnis lediglich ein Hinweis auf den \u00a7 105 JGG, der sich mit Heranwachsenden besch\u00e4ftigt. Die entsprechende (sehr kurze) Randnummer 13 (S. 913) liest sich dann wie folgt: \u201e<em>Bei Jugendlichen und Heranwachsenden mit Migrationshintergrund k\u00f6nnen Besonderheiten bei der Reifebeurteilung auftreten, so ist der h\u00f6here Familienzusammenhalt und die ausgepr\u00e4gtere Familienorientierung zu beachten, die such auf Unrechtseinsicht und Autonomiemerkmale auswirken k\u00f6nnen. Auch kulturspezifische Aspekte k\u00f6nnen bei der Beurteilung kriminellen Verhaltens eine Rolle spielen<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Ungeachtet der Tatsache, dass es (auch) hier sinnvoll gewesen w\u00e4re, zwischen abweichendem und kriminellem Verhalten zu differenzieren, sind diese zu allgemeinen und dadurch eher nichtssagenden Ausf\u00fchrungen nicht hilfreich bei der Entscheidung, wie man denn mit jungen Menschen mit Migrationshintergrund in der polizeilichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis umgehen soll und welche Besonderheiten tats\u00e4chlich wo und wie zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/p>\n<p>Auch die Anmerkungen, auf die unter dem Stichwort \u201e<em>Ausl\u00e4nder<\/em>\u201c verwiesen wird, sind weitestgehend oberfl\u00e4chlich. Wenn bspw. bei dem Stichwort \u201ePflichtverteidiger\u201c (\u00a768 JGG) behauptet wird, dass die Ausl\u00e4nder<em>eigenschaft<\/em> (sic) \u201e<em>als solche, ggf. verbunden mit mangelnder Beherrschung der deutschen Sprache<\/em>\u201c kein Grund f\u00fcr eine notwendige Verteidigung sein soll, weil dieser \u201e<em>Umstand<\/em>\u201c durch einen Dolmetscher ausgeglichen werden k\u00f6nne (S. 678), so fehlt hier eine psychologisch-kriminologische Kritik und Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Lebenswelten und den Fluchtverl\u00e4ufen dieser Menschen, die f\u00fcr eine Beurteilung im Rahmen eines Jugendstrafverfahrens wesentlich sein m\u00fcssen. Ein Dolmetscher kann niemand einen Strafverteidiger ersetzen, der dem Jugendlichen oder Heranwachsenden die Besonderheiten des deutschen Jugendstrafrechts vermitteln soll und muss, wenn der erzieherische Anspruch des JGG tats\u00e4chlich ernstgenommen und umgesetzt werden soll. Auch von der f\u00fcr den verfahrensablauf \u00fcberaus bedeutsamen Problematik alleinreisender Migranten ist hier leider nicht die Rede, obwohl auch dies vor dem Hintergrund der aktuellen Situation notwendig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dieses Manko zieht sich leider durch den Kommentar und ist insbesondere vor dem Hintergrund der (von den Herausgebern ja erkannten) aktuellen Problematik schwer zu akzeptieren. Gerade bei nichtdeutschen Tatverd\u00e4chtigen, Angeklagten und Verurteilten ben\u00f6tigen die im System des Jugendstrafverfahrens agierenden Personen eine Handreichung, welche Aspekte sie bei der Anwendung der entsprechenden Normen ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen oder vor allem m\u00fcssen. Eine solche Handreichung liefert dieser Kommentar nur teilweise, was ihn vor allem f\u00fcr Strafverteidiger nur bedingt verwendbar macht.<\/p>\n<p>Um noch einmal die Herausgeber zu zitieren (und diese Aussage wurde sicherlich bewusst an den Anfang des Vorwortes gesetzt): \u201e<em>Alle diese Geschehnisse (die Krisen, Kriege etc., TF) stellen gerade f\u00fcr junge, noch in der Entwicklung befindliche Menschen eine besondere Belastung dar. Sie m\u00fcssen bei der Interpretation \u2026 der Entwicklung der Jugendkriminalit\u00e4t stets im Blick behalten werden und k\u00f6nnen auch bei der Bewertung einzelner jugendstrafrechtlicher F\u00e4lle von Bedeutung sein<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Dabei geht es hier nicht um \u201e<em>F\u00e4lle<\/em>\u201c, sondern um Individuen, bei denen die Vorgaben dieses Gesetzes \u2013 so die Grundidee des JGG \u2013 an der jeweiligen Pers\u00f6nlichkeit, der Pers\u00f6nlichkeitsentwicklung und der Zukunftsperspektive dieser Menschen ausgerichtet und die Normen entsprechend ausgelegt werden sollen. Dies ist besonders bei jungen Menschen mit Migrationshintergrund bedeutsam &#8211; und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Migrationsgeschichte Monate oder viele Jahre zur\u00fcckliegt oder gedauert hat. Daher w\u00e4re es umso wichtiger, die \u201e<em>einschl\u00e4gigen aktuellen jugendkriminologischen<\/em>\u201c Befunde und Entwicklungen (so im Vorwort) auch, aber nicht nur hier angemessen bei der Kommentierung und damit dann ggf. auch bei der Rechtsanwendung zu ber\u00fccksichtigen. Hier ist, offen gesagt, noch Luft nach oben in diesem Kommentar.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, April 2024<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Meier\/R\u00f6ssner\/Tr\u00fcg\/Wulf\/Bannenberg\/Bartsch: Jugendgerichtsgesetz. Handkommentar. Nomos-Verlag Baden-Baden, 3. Auflage 2024, 944 Seiten, gebunden, ISBN 978-3-8487-7419-7, 119.- Euro. Wieder einmal \u201eexplodiert die Gewalt unter Jugendlichen und Migranten\u201c, wie die Zeitung mit den gro\u00dfen Buchstaben Mitte M\u00e4rz 2024 titelte. Grundlage f\u00fcr den strafrechtlichen Umgang mit den Tatverd\u00e4chtigen ist das Jugendgerichtsgesetz, das in diesem Jahr 100 Jahre alt wird. 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