{"id":2149,"date":"2024-08-05T09:35:00","date_gmt":"2024-08-05T07:35:00","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2149"},"modified":"2024-08-09T09:36:03","modified_gmt":"2024-08-09T07:36:03","slug":"philip-beck-bildaufnahmen-von-polizeibeamten-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2149","title":{"rendered":"Philip Beck, Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Philip Beck, Bildaufnahmen von Polizeibeamten.<\/strong> M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Gefahrenabwehr gegen das Fotografieren und Filmen von Polizeibeamten. Schriften zum Pers\u00f6nlichkeitsrecht, Band 19, Verlag Dr. Kovac Hamburg 2024, 240 Seiten, ISBN 978-3-339-14052-4 (Print) 88,90 Euro, ISBN 978-3-339-14053-1 (eBook) (Preis unbekannt)<\/p>\n<p>Seit langem ist umstritten, ob Polizeieins\u00e4tze (und damit die agierenden Beamten) fotografiert oder gefilmt werden d\u00fcrfen. In der j\u00fcngsten Zeit h\u00e4ufen sich die Stimmen, die die Zul\u00e4ssigkeit solcher Bildaufnahmen bejahen. Umstritten sind weiterhin <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-2150 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Beck.jpg\" alt=\"\" width=\"169\" height=\"239\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Beck.jpg 423w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/Beck-106x150.jpg 106w\" sizes=\"(max-width: 169px) 100vw, 169px\" \/>Tonaufnahmen, und eine eventuelle Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen spielt eine wichtige Rolle. Mit den \u201eM\u00f6glichkeiten und Grenzen der Gefahrenabwehr gehen das Fotografieren\u201c will sich der Autor besch\u00e4ftigen, und damit den Einsatzbeamten Hinweise geben, wann sie was gegen Bildaufnahmen unternehmen k\u00f6nnen.<!--more--><\/p>\n<p>Unter dem Titel \u201eKein Film ist illegal\u201c besch\u00e4ftigen sich <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/filmen-polizei-einsaetze-polizeigewalt-aufnahmen-beweis-video-dsgvo\">Schnabel und W\u00fcnschelbaum in der lto <\/a>mit dem Problem der Bildaufnahmen von Polizeibeamten. Sie beziehen sich auf einen Polizeieinsatz in Hamburg, bei dem Polizeikr\u00e4fte eine Person attackierten. Anschlie\u00dfend zeigten sie das Opfer wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und K\u00f6rperverletzung an. Vor Gericht sagten die Polizisten die Unwahrheit. Nur durch eine Handyaufnahme des Vorfalls konnte das Opfer\u00a0 freigesprochen werden. Die Polizisten waren dann selbst Ermittlungen wegen Falschaussage und K\u00f6rperverletzung im Amt ausgesetzt. Dieses Beispiel steht stellvertretend f\u00fcr viele vergleichbare F\u00e4lle in Deutschland \u2013 und auch im Ausland. Geht es nach der herrschenden Meinung in Deutschland, w\u00e4re die Anfertigung dieser entscheidenden Aufnahme wohl strafbar gewesen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits 2015 entschieden, dass es nicht grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig sein kann, Polizeibedienstete im Einsatz zu filmen. <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/filmen-polizei-einsaetze-polizeigewalt-aufnahmen-beweis-video-dsgvo\">Schnabel und W\u00fcnschelbaum<\/a> hingegen sehen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als \u201eErm\u00f6glichungsrecht\u201c. Einschl\u00e4gig sei der Erlaubnistatbestand des &#8222;berechtigten Interesses&#8220; in Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO. Hiernach seien Aufnahmen erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sind und keine \u00fcberwiegenden Interessen der aufgenommenen Personen entgegenstehen. Auf der einen Seite stehe das Interesse des B\u00fcrgers, Beweise zu sichern gegen ein m\u00f6glicherweise rechtswidriges, staatliches Hoheitshandeln. Grunds\u00e4tzlich stehen die Pers\u00f6nlichkeitsrechte nat\u00fcrlich auch Polizisten zu \u2013 so die Autoren. Sie m\u00fcssten diese w\u00e4hrend eines hoheitlichen Einsatzes aber regelhaft zur\u00fcckstellen. Denn die Erf\u00fcllung ihrer gesetzlichen Aufgaben genie\u00dft regelhaft Vorrang. Daher komme es bei der Frage, ob Aufnahmen von Polizeieins\u00e4tzen zul\u00e4ssig sind, entscheidend darauf an, ob hoheitliche Befugnisse ausge\u00fcbt werden. Denn hier bestehe ein klares Machtgef\u00e4lle zwischen B\u00fcrger und Staatsgewalt. Dieses Ungleichgewicht spreche in der Abw\u00e4gung meist f\u00fcr ein \u00fcberwiegendes Kontrollinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Vor allem wenn es sp\u00e4ter zu einem Gerichtsverfahren kommen k\u00f6nnte, in dem der genaue Inhalt des Gespr\u00e4chs wichtig wird.<\/p>\n<p>So weit, so nachvollziehbar, und soweit quasi die Vorlage f\u00fcr die hier besprochene <strong>Studie von Beck, die Polizeibeamten Argumente gegen Bildaufnahmen liefern und ihnen vermitteln will, was sie dagegen unternehmen d\u00fcrfen.<\/strong><\/p>\n<p>Die \u201e<a href=\"https:\/\/www.medienrechtsanwaelte.de\/newsreader-38\/darf-ich-polizisten-fotografieren-und-filmen.html\">Medienrechtsanw\u00e4lte<\/a>\u201c schreiben dazu folgendes: \u201e<em>Erstaunlich ist deshalb im Fall Floyd, dass die Polizisten nichts gegen die lange auf sie gerichteten (Handy)Kameras unternommen haben, obwohl sie diese wahrgenommen haben m\u00fcssen. In Deutschland sind die Polizisten da schon etwas weiter oder \u201ebesser trainiert\u201c. Sie reagieren sehr oft aggressiv und abwehrend, wenn sie filmende B\u00fcrger wahrnehmen und versuchen die Aufnahmen zu unterbinden, gerne mit Identit\u00e4tsfeststellungen oder Beschlagnahmungen der Handys. Sie kennen auch die Argumentation, die sie in diesen F\u00e4llen mindestens bringen m\u00fcssen, indem sie auf die (vermeintliche) Verletzung ihrer Pers\u00f6nlichkeitsrechte in Kombination mit der Behinderung der Polizeiarbeit verweisen. Ganz offensichtlich wird polizeiintern in dieser Richtung ausgebildet. Dahinter steckt offensichtlich die Absicht der Einsch\u00fcchterung, damit nicht zu viele solcher Aufnahmen ver\u00f6ffentlicht werden<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Nachdem sich bereits 2022 die Oberlandesgerichte <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/olg-zweibruecken-1olg2ss-smartphone-aufnahme-polizei-einsatz-film-ton-201-stgb-strafbar\/\">Zweibr\u00fccken<\/a> und <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/aufnahmen-ton-polizeieinsatz-strafbar-201-stgb-film-smartphone\/\">D\u00fcsseldorf<\/a> mit dem Thema befasst hatten, kann nun im Einklang mit der herrschenden Literaturmeinung festgestellt werden: Das Filmen von Polizeieins\u00e4tzen in der \u00d6ffentlichkeit ist <strong>strafrechtlich<\/strong> stets zul\u00e4ssig, wie <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/filmen-polizei-einsaetze-video-aufnahme-dokumentation-nichtoeffentlich-beweis\">Z\u00fchlke <\/a>feststellt. Denn: Nimmt man das Tatbestandsmerkmal der Nicht\u00f6ffentlichkeit ernst, lassen sich alle bisher entschiedenen F\u00e4lle auch ohne (die wichtigen) Grundsatzerw\u00e4gungen zu \u00f6ffentlicher Kontrolle staatlicher Gewaltanwendung l\u00f6sen. Die filmenden Personen begr\u00fcnden jeweils eine faktische \u00d6ffentlichkeit, die auch nicht dadurch wieder beseitigt werden kann, dass die handelnden Beamten der Aufzeichnung nicht zustimmen. Faktisch \u00f6ffentlich gesprochene Worte sind eben nicht \u201enicht\u00f6ffentlich\u201c im Sinne des \u00a7 201 StGB.<\/p>\n<p><strong>In der hier besprochenen Studie wird allerdings zielgerichtet etwas anderes untersucht: Der Autor will in seiner Arbeit aufzeigen, wie Polizeibeamte gegen das Fotografieren und Filmen vorgehen k\u00f6nnen<\/strong> (S. 203) \u2013 und zwar aus der Perspektive des Bremischen Landesrechts (S. 5). Es ist also eine <strong>Arbeit, die (ausschlie\u00dflich) Gr\u00fcnde daf\u00fcr sucht, wie man diese Form von Kontrolle der Polizei unterbinden kann<\/strong> \u2013 und zwar unter Berufung auf das Argument der \u201e<strong>Gefahrenabwehr<\/strong>\u201c. Die Arbeit will \u201e<strong><em>vor allem auch Nutzen f\u00fcr die polizeiliche Arbeit bereiten<\/em><\/strong>\u201c (S. 5). Also eine Handreichung f\u00fcr Polizeibeamte?<\/p>\n<p>Inhaltich geht es um die Frage, <strong>ob Polizeibeamte sich in einer aktuellen Situation gegen sie fotografierende oder filmende Personen mit gefahrenabwehrrechtlichen Ma\u00dfnahmen zur Wehr setzen d\u00fcrfen.<\/strong> Gegenstand der Untersuchung sind sowohl Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Presseangeh\u00f6rigen als auch gegen\u00fcber Privaten. Dabei wird aufgezeigt, \u201e<em>dass sich rechtliche Schranken hinsichtlich der Anfertigung von Bildaufnahmen aus unterschiedlichen Rechtsregimen ergeben k\u00f6nnen<\/em>\u201c (so die <a href=\"https:\/\/www.verlagdrkovac.de\/978-3-339-14052-4.htm\">Website des Verlages<\/a>).<\/p>\n<p>Den Schwerpunkt setzt der Verfasser auf die Ver\u00f6ffentlichung von Bildaufnahmen \u2013 dabei akzeptiert er explizit, dass die \u201eBildherstellung\u201c (also das Filmen oder Fotografieren) zul\u00e4ssig ist. Richtigerweise erkennt er, dass eine \u201e<strong><em>drohende Ver\u00f6ffentlichung<\/em><\/strong>\u201c der entscheidende Punkt ist, wenn wegen einer \u201e<em>konkreten Gefahr<\/em>\u201c das Filmen oder Fotografieren untersagt werden soll (S. 204). <strong>Es geht hier somit um eine Prognose und den Wahrscheinlichkeitsgrad einer sp\u00e4teren Ver\u00f6ffentlichung.<\/strong><\/p>\n<p>Der Autor differenziert zwischen Presseangeh\u00f6rigen und Privatpersonen. W\u00e4hrend bei Presseangeh\u00f6rigen polizeiliche Ma\u00dfnahmen \u201e<em>mangels Vorliegens der tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen<\/em>\u201c polizeiliche Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Journalisten in der Praxis \u201e<em>oftmals als rechtswidrig herausstellen<\/em>\u201c (und der Autor daher eine \u201e<em>konsensuale L\u00f6sung mit der Redaktion<\/em>\u201c empfiehlt), verweist er bei Privatpersonen auf \u201e<em>praktische Probleme<\/em>\u201c bei der notwendigen Prognose, ob das Bild ver\u00f6ffentlicht werden soll. Ebenso stellt er fest, <strong>dass eine an Privatpersonen gerichtete L\u00f6schungsaufforderung unzul\u00e4ssig ist <\/strong>\u2013 was sich offensichtlich in der Praxis entweder noch nicht herumgesprochen hat, oder bewusst negiert wird.<\/p>\n<p>Seine Annahme, dass das \u201e<em>reine Anfertigen von Bildaufnahmen im Einsatz befindlicher Polizeibeamter \u2026 regelm\u00e4\u00dfig einen Gefahrenverdacht<\/em>\u201c begr\u00fcnde (S. 205), ist ebenso polizeifreundlich wie falsch. Allerdings erkennt er, dass eine Identit\u00e4tsfeststellung bei Vorliegen eines blo\u00dfen Gefahrenverdachts nicht zul\u00e4ssig ist (aaO.). Letztlich m\u00fcsse sich die Polizei auf entsprechende \u00c4u\u00dferungen des Betroffenen verlassen.<\/p>\n<p>Weitaus ausf\u00fchrlicher als mit diesen doch eher unstrittigen Feststellungen befasst sich der Autor dann mit Ma\u00dfnahmen, die ergriffen werden k\u00f6nnen, wenn das Vorhandensein einer konkreten Gefahr angenommen wird oder werden kann. So stellt er fest, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Subsidiarit\u00e4tsklausel grunds\u00e4tzlich nur vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen zur Sicherung etwaiger zivilrechtlicher Anspr\u00fcche der Beamten ergriffen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Zum polizeilichen Einschreiten ankn\u00fcpfend an die Gefahr der Bildanfertigung verweist der Autor auf den Anwendungsbereich der DS-GVO.<\/p>\n<p>Dort ist in <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-6-dsgvo\/\">Art. 6 DSGVO<\/a> (Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung) folgendes geregelt:<\/p>\n<p>Die Verarbeitung ist nur rechtm\u00e4\u00dfig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erf\u00fcllt ist. Dazu geh\u00f6ren lt. Abs. 1:<\/p>\n<ol>\n<li>Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten f\u00fcr einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;<\/li>\n<li>die Verarbeitung ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchf\u00fchrung vorvertraglicher Ma\u00dfnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; die Verarbeitung ist zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;<\/li>\n<li>die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person zu sch\u00fctzen;<\/li>\n<li>die Verarbeitung ist f\u00fcr die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt oder in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen \u00fcbertragen wurde;<\/li>\n<li>die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, \u00fcberwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Danach stelle, so der Autor, schon das reine Anfertigen von Bildaufnahmen eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 83 Abs. 5 lit. a DS-GVO dar, sofern der B\u00fcrger kein \u00fcberwiegendes berechtigtes Interesse an der bildlichen Fixierung von Polizeibeamten<strong> f\u00fcr sich <\/strong>(sic!) beanspruchen k\u00f6nne \u2013 dass der Aufnehmende f\u00fcr andere oder zur Dokumentation eines polizeilichen Fehlverhaltens f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit t\u00e4tig wird, w\u00e4re demnach nicht relevant.<\/p>\n<p>Besondere Bedeutung komme dieser Regelung insofern zu, weil bereits die fotografische oder filmische Erfassung von Polizeibeamten einen <strong>Versto\u00df gegen die Rechtsordnung<\/strong> und zugleich eine <strong>konkrete Gefahr <\/strong>begr\u00fcnden k\u00f6nne (S. 208). Durch die Geltung der DSGVO haben sich, so der Autor, die polizeilichen Handlungsm\u00f6glichkeiten gegen Bildaufnahmen durch Private ma\u00dfgeblich erweitert.<\/p>\n<p>Diese doch in der Ableitung wie im Ergebnis <strong>gewagte These <\/strong>versucht der Autor in seiner Arbeit zu begr\u00fcnden, wobei er auf die wohl am h\u00e4ufigsten vorliegenden Situationen, in denen polizeiliches Einschreiten und damit Polizeibeamte fotografiert oder gefilmt werden, praktisch nicht eingeht. Gemeint sind Situationen, in denen das Einschreiten und das Verhalten der Beamten offensichtlich oder m\u00f6glicherweise rechtswidrig ist, und daher die Aufnahmen nach Buchstabe e) der DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich und daher zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>In der Praxis sollte, so der Autor, ein polizeiliches Einschreiten in erster Linie auf einen m\u00f6glichen <strong>Versto\u00df gegen die DSGVO <\/strong>gest\u00fctzt werden. Wenn der Autor aber schreibt, dass die \u201e<em>Feststellung der dazu notwendigen konkreten Gefahr eines Versto\u00dfes gegen <a href=\"https:\/\/dsgvo-gesetz.de\/art-83-dsgvo\/\">Art. 83 Abs. 5 lit. a DS-GVO<\/a><\/em>\u201c die Prognose voraussetzt, dass die von B\u00fcrgern get\u00e4tigten Aufnahmen nicht auf einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. l DS-GVO gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen (S. 210), so ist dies nicht nur sprachlich ungenau, sondern dogmatisch falsch. Art. 83 Abs. 5 regelt die Verh\u00e4ngung und Berechnung der H\u00f6he von Bu\u00dfgeldern, nicht aber die Voraussetzungen daf\u00fcr. Hier verweist Art. 83 Abs. 5 a auf Art. 6 DSGVO, und danach ist Voraussetzung, dass kein \u00fcberwiegendes berechtigtes Interesse an der bildlichen Dokumentation eines Polizeieinsatzes besteht. Eine \u201e<em>vorsorgliche Kontrolle<\/em>\u201c polizeilicher T\u00e4tigkeit durch solche Aufnahmen sei unzul\u00e4ssig (S. 208).<\/p>\n<p>Bei der Gefahrenprognose sei, so der Autor, im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. F DSGVO anhand einer einzelfallbezogenen Interessenabw\u00e4gung zu beurteilen, ob ein Versto\u00df mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. <strong>Dabei gehe es grunds\u00e4tzlich zu Lasten fotografierender oder filmender B\u00fcrger, wenn sie ihre m\u00f6glicherweise bestehenden Interessen an der Dokumentation polizeilicher Ma\u00dfnahmen nicht gegen\u00fcber den Beamten darlegen.<\/strong> Eine klare Verschiebung der Beweislast zu Ungunsten von B\u00fcrgern. Zwar bleibe die Polizei jedoch verpflichtet, eine sorgf\u00e4ltige Gefahraufkl\u00e4rung durchzuf\u00fchren, wenn der B\u00fcrger aber nicht selbst und von sich aus Argumente f\u00fcr seine Aufnahmen liefert, dann steht demnach der Polizei das Recht zu, diese zu unterbinden \u2013 ein h\u00f6chst zweifelhafter Ansatz.<\/p>\n<p>Bei der Ergreifung von Ma\u00dfnahmen auf Grundlage der DS-GVO bedarf es nach Auffassung des Autors keines <strong>Nachweises<\/strong> einer drohenden Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahmen, es gen\u00fcge die entsprechende (positive)<strong> Gefahrenprognose<\/strong>, wof\u00fcr der Autor in seiner Arbeit immer wieder Anhaltspunkte liefert.<\/p>\n<p>Soweit durch die Bildanfertigung das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt wird, sei \u201e<em>die Subsidiarit\u00e4tsklausel gem. \u00a7 1 Abs. 2 BremPolG zu beachten<\/em>\u201c. Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden w\u00fcrde. Da den betroffenen Beamten die Identit\u00e4t des Fotografen oder Filmenden typischerweise nicht bekannt ist, k\u00f6nne gerichtlicher Schutz grunds\u00e4tzlich nicht rechtzeitig erlangt werden. Die Voraussetzungen der Subsidiarit\u00e4tsklausel werde, so der Autor, daher regelm\u00e4\u00dfig erf\u00fcllt sein \u2013 <strong>und die Aufforderung zur L\u00f6schung get\u00e4tigter Aufnahmen sei damit wohl zul\u00e4ssig<\/strong>.<\/p>\n<p>Die gesamte Argumentation des Autors ber\u00fccksichtigt jedoch einen ganz entscheidenden Punkt nicht: Polizisten sind auch bei allt\u00e4glichen Eins\u00e4tzen im Rahmen ihrer Dienstaus\u00fcbung, also <strong>hoheitlich, und nicht als Privatperson unterwegs <\/strong>\u2013 dies verkennt der Autor offensichtlich, und damit basiert seine gesamte Arbeit auf falschen Voraussetzungen. Polizeibeamte haben in diesem Rahmen die Befugnis, Grundrechte einzuschr\u00e4nken (z.B. Festnahme) und notfalls sogar Gewalt auszu\u00fcben, womit einhergeht, dass ihre Dienstaus\u00fcbung in jeder Phase beobachtet und damit auch gefilmt werden d\u00fcrfen muss \u2013 so auch die \u201e<a href=\"https:\/\/www.medienrechtsanwaelte.de\/newsreader-38\/darf-ich-polizisten-fotografieren-und-filmen.html\">Medienrechtsanw\u00e4lte<\/a>\u201c. Letztlich gew\u00e4hrleistet nur die Beobachtung eine hinreichende Kontrolle. Dadurch dass mittlerweile fast jeder B\u00fcrger Aufnahmen mit dem Handy anfertigen kann, sei, so die Medienrechtsanw\u00e4lte, inzwischen eine viel h\u00f6here Kontrolldichte der Polizeiarbeit gegeben. Das n\u00fctze zwar unserem Rechtsstaat, aber es gefalle nicht allen bei der Polizei und leider auch bei der Justiz \u2013 und die hier vorlegelegte Arbeit unterst\u00fctzt diese Linie der Abwehr von Bildaufnahmen.<\/p>\n<p>Ungeachtet des rechtlich und wissenschaftlich zweifelhaften Inhaltes der Arbeit stellt sich die Frage nach der <strong>Person des Autors<\/strong> \u2013 und \u00fcber ihn findet man weder im Buch, noch auf der Website des Verlages und auch nicht im Internet n\u00e4here Details. <strong>Warum diese Anonymit\u00e4t<\/strong>? Will er (oder der Verlag?) vermeiden, der Frage nachzugehen, was ihn qualifiziert f\u00fcr eine solche Arbeit*? Warum wird nichts verraten? Das ist f\u00fcr eine angeblich wissenschaftliche Arbeit zumindest ungew\u00f6hnlich. Die Frage, wer hier etwas zu verbergen hat, liegt dabei auf der Hand.<\/p>\n<p>Ebenso ungew\u00f6hnlich ist auch die Tatsache, dass die <strong>Herausgeber der Reihe, in der das Buch erschienen ist, vom Verlag nicht benannt werden.<\/strong> Gibt es keine oder warum bleibt dieses f\u00fcr den wissenschaftlichen Wert der Arbeit nicht ganz unerhebliche Detail verborgen? Denn die Qualifikation und das Renommee der Herausgeber einer Schriftenreihe sagt zumindest in der Regel etwas \u00fcber die Qualit\u00e4t und wissenschaftliche Seriosit\u00e4t der in die Reihe aufgenommenen Arbeiten, die zuvor \u00fcblicherweise gepr\u00fcft werden, aus. Viele formale Unklarheiten also. Warum?<\/p>\n<p>Thomas Feltes, August 2024<\/p>\n<p>* Nachtrag vom 09.08.2024: Der Verlag hat mitgeteilt, dass es sich bei der Arbeit um eine\u00a0 Dissertation handelt, &#8222;die an der Deutschen Hochschule der Polizei in M\u00fcnster entstanden ist, Gutachter waren Prof. Dr. Dieter Kugelmann sowie Prof. Dr. Andrea Edenharter&#8220;. Allerdings sind weder der Autor als Doktorand, noch die Arbeit auf der entsprechenden <a href=\"https:\/\/www.dhpol.de\/forschung\/promotion\/promotion.php\">Website der DHPol<\/a> verzeichnet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Philip Beck, Bildaufnahmen von Polizeibeamten. M\u00f6glichkeiten und Grenzen der Gefahrenabwehr gegen das Fotografieren und Filmen von Polizeibeamten. 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