{"id":2157,"date":"2024-08-19T10:08:15","date_gmt":"2024-08-19T08:08:15","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2157"},"modified":"2024-08-19T10:08:15","modified_gmt":"2024-08-19T08:08:15","slug":"christoph-nix-simon-pschorr-hrsg-jugendgerichtsgesetz-kommentar-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2157","title":{"rendered":"Christoph Nix, Simon Pschorr (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz (Kommentar). Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Christoph Nix, Simon Pschorr (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz.<\/strong> Kohlhammer-Verlag 2023. XIII, 695 Seiten mit 11 Tab., ISBN 978-3-17-038053-0. Print 92.- Euro, e-Book 82,99 Euro<\/p>\n<p>Warum strafen wir? Diese Frage stellen wir uns selten. Wir haben uns einfach daran gew\u00f6hnt, dass der Staat straft \u2013 und k\u00fcmmern uns weder um die Voraussetzungen, noch <img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-2159 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/978-3-17-038055-4_g-1.jpg\" alt=\"\" width=\"178\" height=\"267\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/978-3-17-038055-4_g-1.jpg 273w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/978-3-17-038055-4_g-1-100x150.jpg 100w\" sizes=\"(max-width: 178px) 100vw, 178px\" \/>um die Folgen von \u201eStrafen\u201c. Dieses eher pragmatische und unser Gewissen entlastende Verh\u00e4ltnis zur Strafe haben auch die meisten derjenigen entwickelt, die selbst als Richter oder Staatsanw\u00e4lte strafend arbeiten, die Bestrafung als Polizeibeamte vorbereiten oder als Strafrechtswissenschaftler die Grundlagen f\u00fcr dieses Strafsystem legen. Besonders bei Jugendlichen und Heranwachsenden aber m\u00fcssten wir uns als Profis dieser individuellen Herausforderung, sowohl das Be-Strafen, als auch die jeweiligen Strafen selbst zu hinterfragen, stellen. Denn bei keiner anderen Personengruppe kann falsches Strafen eine so negative Wirkung haben wie bei Jugendlichen und Heranwachsenden. <!--more--><\/p>\n<p>Viele halten aber solche Grundfragen f\u00fcr naiv (\u201ees ist eben so, wie es ist\u2026\u201c), wie die Herausgeber in ihrer kurzen, aber pr\u00e4gnanten Einleitung (S. 1) schreiben, \u201e<em>oder wir haben resigniert und \u00fcberlassen den Sinn und die Formen von Stra<\/em><em>fe dem Gesetzgeber und dem gesellschaftlichen Dialog<\/em>\u201c. Was davon f\u00fcr jeden von uns zutrifft, m\u00fcssen wir selbst entscheiden. Aber: So einfach ist es nicht, und \u201e<em>so einfach kommen wir nicht davon<\/em>\u201c. Verwiesen wird dazu auf <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Winfried_Hassemer\">Winfried Hassemer<\/a>, der sich am Ende seines Berufslebens als Bundesverfassungsrichter die Frage nach dem Strafen noch einmal neu gestellt hat. Das folgende, f\u00fcr eine Rezension au\u00dfergew\u00f6hnlich ausf\u00fchrliche Zitat aus der Einleitung zu dem Kommentar von Nix und Pschorr soll deutlich machen, welche \u201ePhilosophie\u201c hinter diesem Werk steht. Unter Verweis auf Hassemer schreiben der Herausgeber Nix:<\/p>\n<p>\u201e<em>Das Strafrecht sei ein m\u00e4chtiges Institut mit scharfen Instrumenten, die Menschen t<\/em><em>ief verle<\/em><em>tzen und sie ruinieren k\u00f6nnen. Es habe die Aufgabe, dort, wo gesellschaftliche soziale Kontrolle nicht mehr funktioniere, fundamentale Interessen der Person und der Gesellschaft zu sch\u00fctzen, dabei aber so wenig Schaden anzurichten wie m\u00f6glich. Die Formalisierung sozialer Kontrolle, zum Schutz von T\u00e4ter und Opfer, Zeugen und Angeh\u00f6rigen, B\u00fcrgern, in deren Freiheitsrechte der strafende Staat eingreift, braucht einen gelingenden Prozess von Interaktion, der das letzte Mittel, zu dem wir greifen, t\u00e4glich rechtfertigen muss: die Strafe, die immer auch zu den ungeeignetsten Mitteln der Beeinflussung und Formung der Pers\u00f6nlichkeit z\u00e4hlen wird. Wenn wir anderen Pein zuf\u00fcgen, auch wenn wir meinen, die anderen h\u00e4tten den Konsens verlassen, dann darf das nicht ohne die letzte Instanz menschlichen Handelns erfolgen, \u00fcber die wir verf\u00fcgen: Vernunft und Liebe\u201c<\/em>. (S. 1)<\/p>\n<p>Bereits 1991 (in einem Aufsatz im Zentralblatt f\u00fcr Jugendrecht) und noch einmal 2011 hat der (inzwischen Mit-) Herausgeber dieses Kommentares seine Kritik am Erziehungsgedanken in einer \u201e<a href=\"https:\/\/www.utb.de\/doi\/book\/10.36198\/9783838532165\">Einf\u00fchrung in das Jugendstrafrecht f\u00fcr die Soziale Arbeit<\/a>\u201c deutlich gemacht und in Anleitungen f\u00fcr die Praxis umgesetzt. Auch wenn dieses Buch inzwischen in die Jahre gekommen ist, kann es (zumal bei dem g\u00fcnstigen Preis von 7,99 Euro) zur Lekt\u00fcre empfohlen werden.<\/p>\n<p>An dieser Stelle folgt ein (ebenfalls f\u00fcr eine Rezension ebenso ungew\u00f6hnlich langer) Hinweis auf den (jetzt Mit-, urspr\u00fcnglich Allein-) Herausgeber des Kommentars. Denn seine Biographie verdeutlicht, woher der philosophische Grundansatz f\u00fcr diesen Kommentar kommt und weshalb er sich so wohltuend von anderen purjuristischen Werken unterscheidet: <a href=\"http:\/\/christoph-nix.de\/#home\">Christoph Nix <\/a>, geboren 1954, hat an den Universit\u00e4ten Gie\u00dfen und Bremen bei Ridder und Kreuzer studiert und war an der Professur f\u00fcr Kriminologie und Strafrecht als wissenschaftlicher Mitarbeiter besch\u00e4ftigt. Karl F. Schumann und Johannes Feest sind seine juristischen Doktorv\u00e4ter \u2013 und ihren Einfluss sp\u00fcrt man in dem Kommentar immer wieder. Seine ersten Forschungen besch\u00e4ftigen sich mit den Grundrechten im Strafvollzug, den polizeilichen Vernehmungsmethoden bei Kindern und Jugendlichen und Fragen der Forensischen Psychiatrie. Wilfried Rasch am Institut f\u00fcr Forensische Psychiatrie der FU Berlin war einer seiner akademischen V\u00e4ter. Christoph Nix hat aber auch eine Lehranalyse am Gie\u00dfener Institut f\u00fcr Psychoanalyse abgeschlossen und neben dem Jurastudium Politikwissenschaften studiert. Und damit nicht genug: Am Berner Institut f\u00fcr Theaterwissenschaft hat er \u00fcber die szenische Analyse der Kom\u00f6die, Auf- und Abg\u00e4nge in der Theaterszene sowie \u00fcber Machtstrukturen im Theater geforscht und promoviert. Von 2006 bis 2020 war er Intendant am Theater in Konstanz.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.jura.uni-konstanz.de\/fachbereich\/personen\/praktiker\/pschorr\/\">Simon Pschorr<\/a>, der Mitherausgeber, hat schon altersbedingt (geboren 1992 in Regensburg) keinen solchen \u201ebunten\u201c Lebenslauf aufzuweisen, aber auch er wechselte zwischen Wissenschaft und Praxis. Er war Richter und Staatsanwalt und ist jetzt als abgeordneter Praktiker an der Ui Konstanz t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Ist Christoph Nix also ein \u201eUniversalgelehrter\u201c? W\u00e4re dieser Begriff inzwischen nicht eher negativ konnotiert (nach dem Motto: \u201eDer kann alles, aber nichts richtig\u201c), w\u00fcrde man Nix wohl am besten genau so beschreiben. Wieso aber haben Menschen, die \u00fcber die engen Grenzen der Juristerei hinausgeschaut und die dogmatischen Scheuklappen abgelegt haben, einen anderen und umfassenderen Blick auf das Strafsystem und auf Rechtsnormen? Und warum ist dieser Blick so wichtig? Diese Sichtweise ist deshalb wichtig, weil sie nicht prim\u00e4r der juristischen Reinheit folgt, auch wenn dies hier und da notwendig und sinnvoll ist<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>, sondern den Menschen in den Mittelpunkt stellt. W\u00e4hrend das System Strafrecht den Mensch Straft\u00e4ter als Objekt behandelt, versucht ein solcher Ansatz die Subjektqualit\u00e4t jedes Einzelnen in den Vordergrund zu stellen.<\/p>\n<p>Sicherlich geht es in jedem Strafverfahren auch um subjektive Aspekte, aber in kaum einem Strafprozess wird beispielsweise tats\u00e4chlich \u00fcber den Aspekt des Vorsatzes gesprochen oder dar\u00fcber, welche nicht nur vordergr\u00fcndigen Motive jemand bewegt haben, eine Straftat zu begehen. Genau diese Aspekte spielen aber im Jugendstrafverfahren eine besondere Rolle, und deshalb ist es wichtig, dass ein Kommentar zum JGG eine andere, subjektivistische Herangehensweise w\u00e4hlt.<\/p>\n<p>Allerdings, und das wird immer wieder bei der Kommentierung der Vorschriften des JGG deutlich, st\u00f6\u00dft diese Sichtweise an die Grenzen der Normausgestaltungen. W\u00e4hrend das eigentliche Ziel des Jugendstrafverfahrens darin liegen sollte, Nachteile f\u00fcr die Entwicklung und das Wohl des Jugendlichen zu vermeiden, geht es in der Praxis meist darum, im Rahmen der (von den Herausgebern kritisierten) Sanktionsspirale die \u201erichtige\u201c Reaktion \u2013 sprich Strafe \u2013 zu finden. Letztlich, und dies machen Nix und Pschorr indirekt und immer wieder auch direkt in ihrer Kommentierung deutlich, geh\u00f6rt das JGG abgeschafft und durch ein echtes, an den Problemen der Jugendzeit orientiertes und vor allem zeitgem\u00e4\u00dfes Jugendstrafrecht ersetzt. Aber die Umsetzung dieser Wunschvorstellung ist angesichts der gegenw\u00e4rtigen gesamtgesellschaftlichen Lage (zunehmende punitive Tendenzen) und der wieder einmal losgetretenen Diskussion um die Altersgrenze im Jugendstrafrecht offensichtlich obsolet.<\/p>\n<p>Einer der Eckpunkte, an dem sich im Bereich des Jugendstrafrechts die Notwendigkeit des \u201e\u00fcber die (auch eigenen) Grenzen Schauens\u201c verdeutlicht, ist der sog. \u201eErziehungsbegriff\u201c, der wie ein Damoklesschwert \u00fcber dem JGG h\u00e4ngt, weil er sich nachteilig f\u00fcr Jugendliche auswirken kann, wenn sie unter Ber\u00fccksichtigung des Sanktionsrahmes des JGG h\u00e4rter als Erwachsene f\u00fcr die gleiche Tat bestraft werden, weil man glaubt, sie eben noch \u201eerziehen\u201c zu k\u00f6nnen oder zu m\u00fcssen. F\u00fcr manche ist dieser Begriff sogar eine Wohltat, weil sie so (zumindest in gewissem Rahmen) freie Hand bei der Sanktionswahl haben. Und: So manche Wohlt\u00e4ter meinen es gut, machen es aber nur schlechter, was f\u00fcr das JGG als Ganzes durchaus gelten kann, das best\u00e4ndig im Konflikt zwischen Normen und Erziehung steht<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>.<\/p>\n<p>Wenn im Jugendstrafrecht auch noch erzogen werden soll, so Nix in seiner Einleitung \u2013 \u201e<em>haben wir uns daran zu erinnern, dass dieser Gedanke Einfallstor einer gef\u00e4hrlichen Ideologie wurde. Die reformerische Idee der 20er-Jahre des letzten Jahrhunderts, statt (nur) zu strafen die Pers\u00f6nlichkeit jugendlicher und Heranwachsender positiv zu formen, wurde von den Nationalsozialisten in ihr Gegenteil verkehrt. Pestalozzi hat Erziehung auf einen einfachen Nenner gebracht, sie sei Bildung und Liebe<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>So etwas liest man selten in einem juristischen Kommentar, und so verstanden ist Erziehung mit dem Strafrecht nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Denn obwohl angeblich mit den Sanktionen im Jugendstrafrecht positiv auf eine Person eingewirkt werden soll, <em>\u201eso ist doch Strafen selten ein Ausdruck von Liebe und Zuwendung, sondern degradiert, erniedrigt, unterwirft. Insoweit stellen sich die Praktikerinnen des Jugendgerichtsgesetzes, ob als Richterinnen Staatsanw\u00e4lte Verteidigerinnen oder Sozialarbeiter einen inneren und \u00e4u\u00dferen Widerspruch, den <\/em><em>sie zugunsten von Fre<\/em><em>iheit in schwierigen Verh\u00e4ltnissen aufzul\u00f6sen aufgerufen sind. Jugendstrafrecht ist in seiner t\u00e4glichen Praxis immer zugleich die Quadratur des Kreises: Jugendliche f\u00f6rdern und doch Schuld zu s\u00fchnen. Damit ist <\/em><em>Jugendstrafrecht gelebte, t\u00e4tige Rechtsphilosophie<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>In meiner <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2106#more-2106\">Besprechung eines anderen JGG-Kommentars<\/a> hatte ich kritisiert, dass die aktuellen Herausforderungen an das Jugendstrafrecht (Migration, Flucht u.a.m.) dort nicht thematisiert wurden. Leider tauchen auch im vorliegenden Kommentar diese Stichworte ebenso wie andere, in diesem Kontext relevante (wie bspw. \u201eSprache\u201c als Kernfaktor eines Jugendstrafverfahrens, vgl. <a href=\"https:\/\/ub01.uni-tuebingen.de\/xmlui\/handle\/10900\/124900\">Artk\u00e4mper 2022<\/a>) nicht auf \u2013 was aber offensichtlich der Tatsache geschuldet ist, dass man sich bei der Erstellung des Stichwortverzeichnisses prim\u00e4r an juristischen Begrifflichkeiten und weniger an Praxisproblemen orientiert hat &#8211; wer dies auch immer zu verantworten hatte. Das d\u00fcrfte auch der Grund sein, warum man \u201ePolizei\u201c hier vergeblich sucht, obwohl die Polizei als Institution (Ermittlungen) und noch mehr einzelne Polizeibeamte eine gro\u00dfe Rolle im Jugendstrafverfahren spielen<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a>.<\/p>\n<p>Letztlich ist der hier vorgelegte Kommentar aber eine wichtige und wertvolle Erg\u00e4nzung zu den die \u201ehM\u201c oftmals kolportierenden und damit verfestigenden anderen JGG-Kommentaren, sieht man von dem 2021 erschienenen Kommentar von Ostendorf ab, den ich <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1726\">hier<\/a> besprochen hatte. W\u00fcrde der Kommentar von Nix und Pschorr ein Stichwortverzeichnis aufnehmen, das auch Alltagsprobleme integriert, w\u00e4re er leichter zu handhaben und man w\u00fcrde unabh\u00e4ngig von einzelnen Normen (die im JGG oftmals zur gleichen Problematik an verschiedenen Stellen zu finden sind) leichter den Weg zu grunds\u00e4tzlichen Problemen finden.<\/p>\n<p>Ungeachtet dessen erf\u00fcllt der Kommentar aber seinen Zweck hervorragend, bei konkreten Suchen nach der Anwendung und Auslegung einzelner Vorschriften des JGG erziehungs- und systemkritische Alternativen zu finden. Er geh\u00f6rt daher auf den Tisch jedes Jugendrichters und Jugendstaatsanwaltes, und eine Aufnahme der Grundgedanken und der Auslegungsans\u00e4tze einzelner Vorschriften in die Lehre an juristischen Fakult\u00e4ten im Rahmen der JGG-Vorlesungen oder \u00dcbungen w\u00e4re mehr als w\u00fcnschenswert.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, August 2024<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Wenn es z.B. um verfassungsrechtlich bedenklich Neuregelungen wie aktuell die geplante Regelung zur Heimlichen Durchsuchung von Wohnungen und der Installation von Staatstrojanern in Wohnungen geht, <a href=\"https:\/\/taz.de\/Heimliche-Wohnungsdurchsuchungen\/!6026902\/\">Rath 2024<\/a>).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> So 1978 der Titel meiner Masterarbeit als Abschluss eines erziehungswissenschaftlichen Studiums.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> So hatte eine <a href=\"https:\/\/thecrimereport.org\/2021\/01\/20\/when-policing-youth-honey-works-better-than-vinegar\/\">L\u00e4ngsschnittstudie in den USA<\/a> gezeigt, dass Jugendliche, die Polizeikontakt hatten, danach h\u00e4ufiger Straftaten begehen als andere. Die Forscher betonen, dass dieser (erste) Kontakt oftmals ein Leben lang Auswirkungen hat. Umgekehrt zeigen positive Interaktionen auch positive Wirkungen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Christoph Nix, Simon Pschorr (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz. Kohlhammer-Verlag 2023. XIII, 695 Seiten mit 11 Tab., ISBN 978-3-17-038053-0. Print 92.- Euro, e-Book 82,99 Euro Warum strafen wir? Diese Frage stellen wir uns selten. Wir haben uns einfach daran gew\u00f6hnt, dass der Staat straft \u2013 und k\u00fcmmern uns weder um die Voraussetzungen, noch um die Folgen von \u201eStrafen\u201c. &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2157\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Christoph Nix, Simon Pschorr (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz (Kommentar). 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