{"id":2175,"date":"2024-10-21T09:31:19","date_gmt":"2024-10-21T07:31:19","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2175"},"modified":"2024-10-21T09:31:19","modified_gmt":"2024-10-21T07:31:19","slug":"hartwig-elzermann-saechsisches-polizeibehoerdengesetz-2-auflage-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2175","title":{"rendered":"Hartwig Elzermann, S\u00e4chsisches Polizeibeh\u00f6rdengesetz, 2. Auflage. Rezensiert von Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Hartwig Elzermann, S\u00e4chsisches Polizeibeh\u00f6rdengesetz, 2. Auflage.<\/strong> Wiesbaden, Kommunal- und Schul-Verlag 2024, 334 Seiten, ISBN 978-3-8293-1907-2, 40,00 EUR<\/p>\n<p>Nach der s\u00e4chsischen Polizeirechtsreform 2019 erschien im darauffolgenden Jahr z\u00fcgig der erste Kommentar von Hartmut Elzermann zum S\u00e4chsischen Polizeibeh\u00f6rdengesetz (S\u00e4chsPBG). Die nun ver\u00f6ffentlichte 2. Auflage bezieht die aktuelle Rechtsprechung und <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2176 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/Bild1.jpg\" alt=\"\" width=\"141\" height=\"202\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/Bild1.jpg 304w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2024\/10\/Bild1-105x150.jpg 105w\" sizes=\"(max-width: 141px) 100vw, 141px\" \/>Literatur seit Erscheinen der Erstauflage ein. Zudem ist die neue &#8222;Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung&#8220; (GemVollzVO) mit Text und Kommentierung beinhaltet, nachdem das S\u00e4chsische Staatsministerium des Innern nach Inkrafttreten des S\u00e4chsPBG stattliche f\u00fcnf Jahre ben\u00f6tigte, um die auf \u00a7 9 Abs. 2 S\u00e4chsPBG beruhende Rechtsverordnung zu herauszugeben.<!--more--><\/p>\n<p>Hartmut Elzermann, Polizeidirektor a. D., ist ehemaliger Dozent an der Hochschule der S\u00e4chsischen Polizei in Rothenburg\/Oberlausitz. Er ist Ko-Autor f\u00fcr einen Kommentar zum S\u00e4chsischen Versammlungsgesetz und kommentierte bereits das vormalige S\u00e4chsische Polizeigesetz (S\u00e4chsPolG) &#8211; jeweils mit Henning Schwier. Der Kommentar ist in f\u00fcnf Abschnitte gegliedert: Aufgaben und allgemeine Bestimmungen, Ma\u00dfnahmen, Polizeiverordnungen, Datenverarbeitung und Entsch\u00e4digung<\/p>\n<p>Neben einem aktuellen Vorwort beinhalt der Kommentar ein Abk\u00fcrzungs-, Literatur- und Stichwortverzeichnis sowie eine Einf\u00fchrung. Der Text und die Kommentierung der GemVollzVO bilden den Anhang. Das detaillierte Inhaltsverzeichnis kann \u00fcber die <a href=\"https:\/\/d-nb.info\/1315224941\/04\">Deutsche Nationalbibliothek<\/a> eingesehen werden.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber der Vorauflage erscheint die 2. Auflage in einem neuen Design. Gleich geblieben ist das Format des Buches. Deutlich zugenommen hat hingegen der Umfang des Kommentars, von 227 Seiten der 1. Auflage auf nun 334 Seiten. So erweiterte sich das Literaturverzeichnis von 8,5 Seiten (1. Auflage) auf gut 43 Seiten (2. Auflage) und das Stichwortverzeichnis von 12,5 (1. Auflage) auf 19,5 Seiten (2. Auflage). Im geringen Umfang d\u00fcrfte auch die gro\u00dfz\u00fcgigere Textgestaltung zur Steigerung des Seitenumfangs beigetragen haben.<\/p>\n<p>Das Literaturverzeichnis zeigt, dass sich die Aktualisierungen der 2. Auflage nicht unwesentlich auf ordnungs- und versammlungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 beziehen. Der Hinweis im Vorwort in Bezug auf eine Erweiterung der Themen zum Rechtschutz l\u00e4sst sich im Stichwortverzeichnis gut nachvollziehen. In der ersten Auflage gab es lediglich eine Fundstelle, die auf \u00a7 8 S\u00e4chsPBG (Fachaufsicht) verwies. In der Neuauflage gibt es 18 Querverweise. Ohnehin wurde das Stichwortverzeichnis stark \u00fcberarbeitet und beinhaltet nun neue Stichw\u00f6rter wie beispielsweise &#8222;Abbrennverbot pyrotechnischer Gegenst\u00e4nde&#8220;, &#8222;Abfallrecht&#8220;, &#8222;AIDS&#8220;, &#8222;Beichtgeheimnis&#8220;, &#8222;Brechtmittel&#8220;, &#8222;B\u00fcrgerpolizist&#8220; bis hin zu &#8222;Racial Profiling&#8220; und &#8222;Wachhund&#8220;. Ob sich Begriffe wie die die weiterhin beinhaltete &#8222;Gute Beleuchtung&#8220; als praxistauglich erweisen, ist fraglich. Die zu starke Ausdifferenzierung des Stichwortverzeichnis ist noch immer ein Manko, obwohl Rezensionshinweise zur 1. Auflage Ber\u00fccksichtigung fanden (vgl. Lauber 2021: 555). Die \u201efaktische Duldung\u201c findet sich weiterhin unter dem Buchstaben F und nicht als Unterpunkt der (nicht im Inhaltsverzeichnis genannten) Duldung. F\u00fcr die zwei Eintr\u00e4ge &#8222;Museen&#8220; und &#8222;Museum&#8220; h\u00e4tte sich die Reduzierung auf einen Begriff angeboten.<\/p>\n<p>Der Fokus wird an dieser Stelle auf ausgew\u00e4hlte Normen gelegt. Die neu aufgenommene Ziffer 8 zur Kommentierung des \u00a7 9 S\u00e4chsPBG (Gemeindliche Vollzugsbedienstete) widmet sich der Anwendung von unmittelbarem Zwang durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, so dass sich durch die neuen Randnummern 11 bis 27 die Ausf\u00fchrungen zu dieser Norm im Umfang verdoppelt haben. Selbstverst\u00e4ndlich war der unmittelbare Zwang bereits in der 1. Auflage beinhaltet und zwar als Randnummer 3. Dieser Text wurde auch als Randnummer 3 in die 2. Auflage \u00fcbernommen, wobei unklar bleibt, weshalb keine Zusammenf\u00fchrung der bisherigen mit der neu aufgenommenen Kommentierung vorgenommen wurde. Die Kommentierung zum unmittelbaren Zwang ist in der Neuauflage also gesplittet: Randnummer 3 beinhaltet den bisherigen Kommentar und die Randnummern 11 ff. den neu aufgenommenen Kommentar. Diese Vorgehensweise ist auch deshalb ungl\u00fccklich, da in der Randnummer 3 ein wichtiger (praxisnaher) Hinweis auf den Diensthund zur Eigensicherung beinhaltet ist, ohne die Idee explizit der Leipziger Stadtverwaltung zuzuschreiben.<\/p>\n<p>Wenig \u00fcberzeugend ist der in der Einleitung zum \u00a7 9 S\u00e4chsPBG nicht selten anzutreffende Hinweis, wonach der gemeindliche Vollzugsdienst der Entlastung des Polizeivollzugsdienstes dienen soll (S. 132); in erster Linie ist es Aufgabe des gemeindlichen Vollzugsdienstes, zur Erledigung der origin\u00e4ren Aufgaben der kommunalen Polizeibeh\u00f6rden beizutragen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beinhaltet die Kommentierung des \u00a7 9 S\u00e4chsPBG gute Literaturhinweise in Bezug auf die Sonder- und Wegerechte (S. 135), den Funktionsvorbehalt (S. 136) und Aspekte der Ausbildung (S. 135 f.). Bemerkenswert ist, dass der Autor nicht auf Untersuchungen \u00fcber die Wirksamkeit des gemeindlichen Vollzugsdienstes zur\u00fcckgreift, die u.a. auch in den Rothenburger Beitr\u00e4gen erschienen sind \u2013 der Schriftenreihe seiner ehemaligen Wirkungsst\u00e4tte, der Fachhochschule der S\u00e4chsischen Polizei. Positiv hervorzuheben ist demgegen\u00fcber, dass verschiedene Aufs\u00e4tze \u00fcber die gemeindlichen Vollzugsbediensteten aus den &#8222;Verwaltungsbl\u00e4tter f\u00fcr Baden-W\u00fcrttemberg&#8220; Ber\u00fccksichtigung fanden<\/p>\n<p>Wie im Vorwort angek\u00fcndigt, beinhaltet die Neuauflage insbesondere Erweiterungen beim Rechtsschutz. In der praktischen Umsetzung findet sich nun bei etlichen Normen eine neu aufgenommene Randnummer mit den wesentlichen Rechtsmitteln, bei denen es sich in der Regel um Widerspruch, Anfechtungsklage und Fortsetzungsfeststellungsklage handelt (vgl. S. 185\/\u00a7 18, S. 194\/\u00a7 19, S. 197\/\u00a7 20). Allerdings gibt es auch umfangreichere Ausf\u00fchrungen zum Rechtsschutz, wie beim \u00a7 16 S\u00e4chsPBG (Unmittelbare Ausf\u00fchrung einer Ma\u00dfnahme, S. 172 f.) oder beim \u00a7 32 (Verordnungsrecht, S. 253 f.). \u00a7 16 S\u00e4chsPBG beinhaltet zudem eine neu eingef\u00fcgte Kommentierung zur Kostenhaftung beim Abschleppen von Fahrzeugen.<\/p>\n<p>Erweitert wurden die Erl\u00e4uterungen zu \u00a7 18 S\u00e4chsPBG (Identit\u00e4tsfeststellung, Pr\u00fcfung von Berechtigungsscheinen). In der dortigen Randnummer 2 erscheint der im Stichwortverzeichnis aufgenommene Begriff &#8222;Racial Profiling&#8220; &#8211; mit dem Hinweis, wonach das &#8222;Problem des sog. racial profiling [\u2026] bei Identit\u00e4tsfeststellungen der Polizeibeh\u00f6rden keine Rolle spielen [d\u00fcrfte]&#8220; (S. 181). Vermutlich resultiert diese Bewertung aus der fehlenden Befugnis der Polizeibeh\u00f6rden zur sog. anlassunabh\u00e4ngigen Kontrolle, wie sie beispielsweise der alte \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 2 S\u00e4chsPolG vorgesehen hat bzw. \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 2 S\u00e4chsPVDG f\u00fcr den Polizeivollzugsdienst weiterhin vorsieht (sog. gef\u00e4hrliche Orte). Gleichwohl ist diese These des Autors problematisch und nicht \u00fcberzeugend, denn auch die bestehenden Befugnisse der Polizeibeh\u00f6rden zur Identit\u00e4tsfeststellung beinhalten die M\u00f6glichkeit einer sachunangemessenen Selektionspraxis.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzt wurde des Weiteren der Abschnitt \u00fcber die Polizeiverordnungen. \u00a7 32 S\u00e4chsPBG beinhaltet jetzt eine Abgrenzung der Polizeiverordnung zur Satzung, eine Erweiterung der Ausf\u00fchrungen zu den Mischverordnungen, Abgrenzungen der Gefahrenbegriffe (abstrakte\/konkrete Gefahr, Gefahrenverdacht, Gefahrenvorsorge) und Pr\u00e4zisierungen bei der Frage der Bestimmtheit von Polizeiverordnungen. Unver\u00e4ndert ist der Absatz \u00fcber die M\u00f6glichkeit, eine Polizeiverordnung mit dem Ziel zu erlassen, das F\u00fcttern von Tauben zu verbieten. Unber\u00fccksichtigt blieb dabei die recht stattlich vorliegende Literatur zu den Stadttauben, die f\u00fcr Juristen und Praktiker hilfreich w\u00e4re, um die Wirksamkeit eines Taubenf\u00fctterungsverbots besser einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Ausf\u00fchrlichere Hinweise w\u00e4ren auch in Bezug auf die Einrichtung und die Wirksamkeit einer Waffenverbotszone w\u00fcnschenswert gewesen (vgl. M\u00fchler et al. 2022).<\/p>\n<p>Eine solide Kommentierung der GemVollzVO vom 26. April 2023 ist als Anhang 2 am Ende des Buches zu finden. Elzermann hat sich dieser Verordnung zuletzt in einem Aufsatz gewidmet, der in der Zeitschrift \u201eS\u00e4chsische Verwaltungsbl\u00e4tter\u201c erschienen ist (vgl. Elzermann 2023).<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Auch weiterhin gilt, dass der empfehlenswerte Kommentar eine heterogene Zielgruppe anspricht und diese zufriedenstellen d\u00fcrfte. Angesichts der nicht selten anzutreffenden polizeirechtlichen Anwendungsprobleme auf kommunaler Ebene ist dem Kommentar eine gro\u00dfe Reichweite zu w\u00fcnschen &#8211; sowohl in der Verwaltung als auch bei kommunalpolitischen Verantwortungstr\u00e4gern. Hilfreich dabei ist, dass Elzermann die Entwicklungen bei den s\u00e4chsischen Polizeibeh\u00f6rden im Blick beh\u00e4lt und in seinen Kommentar einbezieht. Zu bedauern ist, dass die im geringen Umfang vorhandenen wissenschaftlichen Untersuchungen, die es \u00fcber die s\u00e4chsischen Polizeibeh\u00f6rden bzw. die gemeindlichen Vollzugsbediensteten gibt, keine Ber\u00fccksichtigung fanden. Insofern ist die Aussage im Vorwort, die &#8222;Literatur [w\u00e4re] umfassend eingearbeitet&#8220; worden, zu hoch gegriffen. Hier besteht Nachbesserungsbedarf f\u00fcr die &#8211; hoffentlich erscheinende &#8211; 3. Auflage.<\/p>\n<p>Karsten Lauber, Oktober 2024<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verwendete Literatur<\/strong><\/p>\n<p>Elzermann, H. (2023): \u00a7 9 S\u00e4chsisches Polizeibeh\u00f6rdengesetz (S\u00e4chsPBG) und die Gemeindliche-Vollzugsbediensteten-Verordnung (GemVollzVO) des Staatsministeriums des Innern &#8211; oder der Berg krei\u00dfte sehr, sehr lange und gebar eine Maus?, in: S\u00e4chsische Verwaltungsbl\u00e4tter (31), Nr. 11\/2023, S. 329-336.<\/p>\n<p>Lauber, K. (2021): Rezension S\u00e4chsisches Polizeibeh\u00f6rdengesetz. Hartwig Elzermann. \u2013 Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden, 2020, in: Landes- und Kommunalverwaltung; Nr. 12\/2021, S. 554\u2013555.<\/p>\n<p>M\u00fchler, K.; Dittrich, F.; Fleps, T.; Gro\u00dfmann, P.; Heyden, A.; Ke\u00dfler, P.; Radici, J. (2022): Die Leipziger Waffenverbotszone. Analysen zu Kriminalit\u00e4tsverlauf, Akzeptanz und Sicherheitsgef\u00fchl, in: Rothenburger Beitr\u00e4ge zur Polizei- und Sicherheitsforschung (109). Rothenburg\/O.L.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Hartwig Elzermann, S\u00e4chsisches Polizeibeh\u00f6rdengesetz, 2. Auflage. Wiesbaden, Kommunal- und Schul-Verlag 2024, 334 Seiten, ISBN 978-3-8293-1907-2, 40,00 EUR Nach der s\u00e4chsischen Polizeirechtsreform 2019 erschien im darauffolgenden Jahr z\u00fcgig der erste Kommentar von Hartmut Elzermann zum S\u00e4chsischen Polizeibeh\u00f6rdengesetz (S\u00e4chsPBG). Die nun ver\u00f6ffentlichte 2. Auflage bezieht die aktuelle Rechtsprechung und Literatur seit Erscheinen der Erstauflage ein. Zudem ist &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2175\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Hartwig Elzermann, S\u00e4chsisches Polizeibeh\u00f6rdengesetz, 2. Auflage. 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