{"id":2241,"date":"2025-02-05T08:49:29","date_gmt":"2025-02-05T07:49:29","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2241"},"modified":"2025-02-05T08:52:01","modified_gmt":"2025-02-05T07:52:01","slug":"thomas-trenczek-annemarie-schmoll-jugendkriminalitaet-jugendhilfe-und-strafverfahren-rezesiert-von-ruediger-schilling","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2241","title":{"rendered":"Thomas Trenczek, Annemarie Schmoll: Jugendkriminalit\u00e4t, Jugendhilfe und Strafverfahren. Rezensiert von R\u00fcdiger Schilling"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thomas Trenczek, Annemarie Schmoll: <\/strong><strong>Jugendkriminalit\u00e4t, Jugendhilfe und Strafverfahren. <\/strong><strong>Sozialwissenschaftlich-kriminologische Grundlagen\u00a0 <\/strong><strong>und rechtliche Regelungen (SGB VIII und JGG). <\/strong><strong>2.\u00a0 Auflage, <\/strong><strong>Richard Boorberg Verlag, <\/strong><strong>Stuttgart u.a.\u00a0 2024. <\/strong><strong>729 S., <\/strong><strong>ISBN 978-3-415-07598-6, 98.- Euro.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Der Boorberg-Verlag schreibt auf seiner Website zu diesem Buch, es w\u00e4re besonders <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2243 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/Default.jpg\" alt=\"\" width=\"160\" height=\"229\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/Default.jpg 697w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/02\/Default-105x150.jpg 105w\" sizes=\"(max-width: 160px) 100vw, 160px\" \/>empfehlenswert f\u00fcr \u201eFachkr\u00e4fte von \u00f6ffentlichen und freien Tr\u00e4gern der Jugendhilfe im Strafverfahren, Juristinnen und Juristen der Staatsanwaltschaften und Jugendgerichte [und] weitere Berufsgruppen, die an Jugendstrafverfahren mitwirken oder sich wissenschaftlich mit Fragen der Jugenddelinquenz befassen oder in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen mit jungen Menschen arbeiten\u201c.<!--more--><\/p>\n<p>Ich darf f\u00fcr den Polizei-Newsletter vorwegschicken: Es ist auch der Polizei dringend ans Herz zu legen, insbesondere den Dozierenden, die Polizist*innen aus- und fortbilden. Gerade in seiner F\u00fclle ist es ein Ma\u00dfstab f\u00fcr Selbstverst\u00e4ndnis und Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren (JuhiS), in Anlehnung an das Jugendgerichtsgesetz (f\u00e4lschlicherweise) oft \u201eJugendgerichtshilfe\u201c genannt. Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und darunter der Polizei ist es ein Nachschlagewerk, wo Gemeinsamkeiten aber auch wo Trennendes im Umgang mit Jugenddelinquenz liegen \u2013 wichtige Aspekte in Zeiten, in den sog. \u201eH\u00e4user des Jugendrechts\u201c und andere Kooperationsformen en vogue scheinen.<\/p>\n<p><u>\u00dcbersicht:<\/u><\/p>\n<p>Dem Vorwort ist eine Seite mit f\u00fcnf Zitaten vorweggestellt, aus denen bereits abzulesen ist, dass Trenczek und Schmoll nicht zu denen geh\u00f6ren, die eine zunehmende Punitivit\u00e4t im Jugendkriminalrecht f\u00fcr gut hei\u00dfen. Es wird deutlich, dass \u201ef\u00fcr eine professionelle Arbeit und Haltung [es] unabdingbar [ist], sich der unterschiedlichen sozial- und strafrechtlichen normierten Auftr\u00e4ge zu vergewissern, die wissenschaftlichen Erkenntnisse zu rezipieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten\u201c (Seite 8). Genau diese Informationen befinden sich umf\u00e4nglich in diesem Buch. Dies wird auch an sechs Seiten Inhaltsverzeichnis deutlich, welches durch einen hohen Detailierungsgrad auff\u00e4llt. Danach folgt ein Verzeichnis der \u00dcbersichten und ein Abk\u00fcrzungsverzeichnis.<\/p>\n<p>Nach einer Einf\u00fchrung (S. 31f.) folgt das ausf\u00fchrliche Kapitel sozialwissenschaftlich-kriminologischer Grundlagen, welches Statistiken, Lebenslagen und Risiken wie Hoffnungen von Jugend im gesellschaftlichen Wandel darstellt. In diesen Teil fallen auch Fakten und Hintergr\u00fcnde zur Jugendkriminalit\u00e4t, ob im Hell- oder Dunkelfeld, oder was spezielle Zielgruppen der Devianzp\u00e4dagogik betrifft. Dort werden auch kriminologische Bedingungen und Ursachen thematisiert, dargestellt, \u201ewhat works and what doesn\u2019t\u201c und die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren verdeutlicht.<\/p>\n<p>Der Teil II umfasst rechtswissenschaftliche Grundlagen und stellt die rechtlichen Voraussetzungen der Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren heraus. Hier heben die Autorin und der Autor auf die f\u00fcr die Jugendhilfe ma\u00dfgelblich Rechtsgrundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) ab; einschlie\u00dflich der allgemeinen Grunds\u00e4tze, dem Sozialverwaltungsverfahren und dem Sozialdatenschutz. Einen breiten Raum nehmen die leistungsorientierten Aufgaben nach \u00a7 52 Abs. 1 SGB VIII ein. Dem folgen die jugendstrafrechtlichen Grundlagen der Mitwirkung des Jugendamts einschlie\u00dflich Anwendungsbereich, Zielen und Grunds\u00e4tzen, dem formellen Teil, sowie die jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Die Konsequenzen der Zweispurigkeit der jugendrechtlichen Sozialkontrolle f\u00fcr die Kooperation von Jugendhilfe und Strafjustiz diskutieren die bisherigen Erkenntnisse und ziehen ein erstes Fazit ab Seite 570. Unter Strafe, Erziehung oder Hilfe wird res\u00fcmiert und ein Ausblick gegeben. Dem Text folgen Anhang, Literaturverzeichnis, Informationen zu Autor und Autorin, sowie ein Stichwortverzeichnis.<\/p>\n<p><u>Nun ins Detail<\/u>:<\/p>\n<p>Im Vorwort wird deutlich, was der Zweck dieses Buches ist: Es geht darum, \u201eRecht und Praxis der Jugendhilfe sowie des Strafverfahrens im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten junger Menschen darzustellen und zu kommentieren\u201c (S. 7). Dabei wird die sozial- und jugendhilferechtliche Perspektive verst\u00e4rkt in den Blick genommen (Vgl. S. 8). Grundlegend hierf\u00fcr ist nicht ein oft zitiertes Verh\u00e4ltnis aus Widerspr\u00fcchen und Gegens\u00e4tzen von Jugendhilferecht und Jugendstrafrecht, sondern die \u201eunterschiedlichen Logiken und Grunds\u00e4tzen\u201c von SGB VIII und JGG (Vgl. S. 32).<\/p>\n<p>Das Buch widmet sich auch kritisch der Diskussion um die Prognose des Fehlverhaltens junger Menschen, sieht Risiko- und Schutzfaktoren als hilfreich an, wei\u00dft aber darauf hin, dass es keine verl\u00e4sslichen Vorhersagen gibt (Vgl. S. 46). Dies wird verst\u00e4ndlich und nachvollziehbar dargestellt, l\u00f6st aber das Dilemma der Polizei nicht auf, den Staatsanwaltschaften Inhalte und Einsch\u00e4tzungen f\u00fcr eine angemessene Reaktion liefern zu m\u00fcssen. Der fachlichen Einordnung dieser Hinweise und deren Bedeutung ist diese Klarstellung im Buch gleichwohl sehr n\u00fctzlich.<\/p>\n<p>Sehr klar und die Probleme verst\u00e4ndlich transportierend ist der Bereich 2.1, Jugend und gesellschaftlicher Wandel. Dort wird deutlich, in welch schwierigen Situationen sich junge Menschen heute befinden; beispielhaft sei der \u00dcbergang Schule-Beruf genannt (S. 55). Die beiden Autoren \u00e4u\u00dfern sich fundiert zum Begriff der \u201eKinderkriminalit\u00e4t\u201c (S. 88), zu Einflussfaktoren auf die Polizeiliche Kriminalstatistik (z.B. S. 97), zu Gewalt, zu Migration, etc. Es ist insoweit ein komplettes Buch und ein Quell aller Themen, die mit Jugendkriminalit\u00e4t, Jugendhilfe und Strafverfahren auch nur im Entferntesten zu tun haben k\u00f6nnten. Dazu geh\u00f6ren auch die historischen Entwicklungen unter 2.4.1 ab Seite 179, die u.a. dem Verst\u00e4ndnis von (irref\u00fchrenden) Begrifflichkeiten (\u201eJugendgerichtshilfe\u201c) dienen und insgesamt einordnen.<\/p>\n<p>Ab Seite 195 werden die rechtlichen Grundlagen der Mitwirkung der Jugendhilfe im strafrechtlichen Verfahren erarbeitet. Gerade dieser Bereich gef\u00e4llt, macht er doch Lesenden klar, dass das Rechtsstaatsprinzip auch hier selbstverst\u00e4ndlich gilt und dass alle Ma\u00dfnahmen dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgebot unterfallen und \u201erechtliche Entscheidungen [\u2026] nicht losgel\u00f6st von empirisch nachweisbaren Zusammenh\u00e4ngen der Lebenswelt getroffen werden [d\u00fcrfen]\u201c (S. 197). Und immer wieder wird dabei die Selbstst\u00e4ndigkeit der JuhiS herausgestellt (z.B. S. 202) und somit Grundlagen f\u00fcr Mitarbeitende dieser gelegt, diese auch selbstbewusst einzufordern. Hierf\u00fcr findet sich auf S. 209 ein weiteres Beispiel, wo deutlich wird, dass \u00a7 52 SGB VIII keine isolierte Spezialaufgabe, sondern in die Systematik des SGB VIII eingebettet ist. Hier mahnen die Autoren aber auch das Jugendamt, Mitteilungen der Polizei nicht einfach \u201eabzuheften\u201c, sondern einen \u201ekriminologisch geschulten Blick\u201c darauf zu werfen (S. 220). Es wird klar, wie bedeutend und wichtig gerade f\u00fcr junge Menschen eine Betreuung w\u00e4hrend des Verfahrens bis hin zum Strafvollzug ist (Vgl. S. 336).<\/p>\n<p>Besonders gef\u00e4llt, was die Autoren zur Reifebeurteilung von Heranwachsenden ab Seite 417 begr\u00fcndet vermitteln: Reifeprozesse halten sich nicht an gesetzlichen Altersgrenzen und die Empirie wei\u00df schon lange, dass ein \u201eHeranwachsen\u201c nicht mit 21 Jahren beendet ist. Dies scheint hier besonders wichtig zu erw\u00e4hnen, sieht das Wahlprogramm 2025 der CDU\/CSU das Erwachsenenstrafrecht entgegen aller empirischen Erkenntnisse f\u00fcr f\u00fcr Heranwachsende vor<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>Insgesamt ist das Buch trotz der vielen Informationen \u00fcbersichtlich und \u2013 wo zur Veranschaulichung sinnvoll \u2013 mit Abbildungen komplettiert. Auch Tipps f\u00fcr die praktische Umsetzung sind Teil des Buches. So findet sich ab Seit 354 eine Arbeits- und Orientierungshilfe f\u00fcr die Erhebung der relevanten Daten sowie die Stellungnahme des Jugendamtes im Rahmen der Mitwirkung nach \u00a7 52 SGB VIII. Aber auch Defizite werden benannt, wie z.B. beim Thema Erziehungsgedanke und Diversionsrichtlinien der L\u00e4nder (Vgl. S. 433). Auch sog. Fallkonferenzen sind ein Ph\u00e4nomen, dem sich das Buch widmet. Auf die notwendige Partizipation der oder des Betroffenen wird hingewiesen, wobei erkannt wird, dass solche Einzelfallkonferenzen h\u00e4ufig ohne Beteiligung des jungen Menschen sowie dessen Sorgeberechtigten stattfinden (Vgl. S. 598). Nach diesem Kooperationsthema liegt es auf der Hand, sich auch der sog. \u201eH\u00e4user des Jugendrechts\u201c anzunehmen. Die Bedenken der Autoren k\u00f6nnen oder m\u00fcssen durchweg geteilt werden, sind sie doch empirisch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><u>Abschlie\u00dfend<\/u>:<\/p>\n<p>Uns liegt ein komplettes Nachschlagewerk vor, welches mit Kritik und Mahnung nicht spart, aber dies stets sehr gut begr\u00fcndet. Der umfassende Aufbau und die vielschichtige Darstellung ist hochinformativ. Um inhaltliche Bez\u00fcge zu verdeutlichen, sind R\u00fcckblicke wie auf Seite 429 eine gelungene Methode, stets das Ganze im Blick zu behalten und das Handbuch auch in der Tiefe Lesenden verdaulich zu gestalten.<\/p>\n<p>Straftaten durch junge Menschen sind in den Medien \u00fcberrepr\u00e4sentiert. \u201eMesserdelikte\u201c und \u201eKrawalln\u00e4chte\u201c stigmatisieren Jugend in der Gesamtheit. Die Politik findet h\u00e4ufig schnelle L\u00f6sungen, die lediglich als Arbeitsnachweis innerhalb einer Legislatur dienen. Dabei ist jugendliches Fehlverhalten normal; schon immer. Es ist beeinflusst von gesellschaftlichen Entwicklungen und bedarf individueller L\u00f6sungen. Jugenddelinquenz ist u.U. Ausdruck eines Jugendhilfebedarfs. Und dies sollte im Vordergrund, zumindest gleichwertig neben einer Strafverfolgung stehen. Dies wiederum bedarf einer selbstbewussten Jugendhilfe. Deren Ma\u00dfnahmen und deren Rolle, die in einem Strafverfahren eingeflochten sein m\u00f6gen, hebt dieses Buch hervor und es ist somit insbesondere ein Handbuch f\u00fcr die JuhiS. Gleichzeitig ist es ein Nachschlagewerk f\u00fcr Polizei und Staatsanwaltschaft, denn h\u00e4ufig scheint den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die Aufgaben und rechtlichen Voraussetzungen der JuhiS nicht bewusst oder \u00fcberhaupt bekannt.. Kooperationen gelingen allerdings erst, wenn jeder \u201eSchuster seine Leisten\u201c kennt.<\/p>\n<p>In Zeiten boomender \u201eH\u00e4user des Jugendrechts\u201c oder anderer Formen &#8222;heilsbringender&#8220; Kooperationen zwischen Strafverfolger und Jugendhilfe ist dieses Werk grundlegend und wurde mit Begeisterung rezensiert. Es finden sich alle Problemfelder und, vor allem, es zeigt den wichtigen und unverzichtbaren Teil der Jugendhilfe in einem Strafverfahren auf. Es beinhaltet somit auch notwendiges Wissen f\u00fcr alle in der Jugendhilfe (im Strafverfahren) T\u00e4tigen, um selbstbewusst in Kooperationen aufzutreten, denn es zeigt mit der juristischen Betrachtung der Jugendhilfeseite auf, dass strafjustizielles Vorgehen nicht \u00fcberm\u00e4chtig sein darf, auch wenn Juristen und Polizisten die Kooperationen oft dominieren.<\/p>\n<p>R\u00fcdiger Schilling, Februar 2025<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.cdu.de\/app\/uploads\/2025\/01\/km_btw_2025_wahlprogramm_langfassung_ansicht.pdf\">https:\/\/www.cdu.de\/app\/uploads\/2025\/01\/km_btw_2025_wahlprogramm_langfassung_ansicht.pdf<\/a> ; S. 37<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thomas Trenczek, Annemarie Schmoll: Jugendkriminalit\u00e4t, Jugendhilfe und Strafverfahren. Sozialwissenschaftlich-kriminologische Grundlagen\u00a0 und rechtliche Regelungen (SGB VIII und JGG). 2.\u00a0 Auflage, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart u.a.\u00a0 2024. 729 S., ISBN 978-3-415-07598-6, 98.- Euro. Der Boorberg-Verlag schreibt auf seiner Website zu diesem Buch, es w\u00e4re besonders empfehlenswert f\u00fcr \u201eFachkr\u00e4fte von \u00f6ffentlichen und freien Tr\u00e4gern der Jugendhilfe im Strafverfahren, &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2241\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Thomas Trenczek, Annemarie Schmoll: Jugendkriminalit\u00e4t, Jugendhilfe und Strafverfahren. 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