{"id":2276,"date":"2025-06-09T15:27:18","date_gmt":"2025-06-09T13:27:18","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2276"},"modified":"2025-06-09T15:27:18","modified_gmt":"2025-06-09T13:27:18","slug":"rotsch-saliger-tsambikakis-hrsg-strafprozessordnung-stpo-mit-gvg-eggvg-kommentar-in-zwei-baenden-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2276","title":{"rendered":"Rotsch \/ Saliger \/ Tsambikakis (Hrsg.), Strafprozessordnung. StPO mit GVG\/EGGVG. Kommentar in zwei B\u00e4nden. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Thomas Rotsch, Frank Saliger, Michael Tsambikakis (Hrsg.), Strafprozessordnung. StPO mit GVG\/EGGVG. Kommentar in zwei B\u00e4nden.<\/strong> Nomos-Verlag Baden-Baden 2025. 5.145 Seiten, ISBN 978-3-8487-1299-1. Gewicht: 4608 g, 399.- Euro<\/p>\n<p>Die Strafprozessordnung steht seit Jahren im Fokus des Gesetzgebers: Drei Reformwellen (\u201eEffektivierung\u201c, \u201eModernisierung\u201c und \u201eFortentwicklung\u201c) haben in Verbindung mit zahlreichen weiteren Einzelgesetzen die vertrauten Verfahrensabl\u00e4ufe der StPO grundlegend umgestaltet. Ein Ende erscheint nicht in Sicht, auch wenn die <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2277 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/nomos.jpg\" alt=\"\" width=\"194\" height=\"277\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/nomos.jpg 636w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/06\/nomos-105x150.jpg 105w\" sizes=\"(max-width: 194px) 100vw, 194px\" \/><a href=\"https:\/\/anwaltverein.de\/de\/newsroom\/pm-51-24-stpo-reform-licht-und-schatten\">Reformvorstellungen der \u201eAmpel\u201c<\/a> nicht mehr umgesetzt werden konnten. Alle, die im Bereich der Strafverfolgung t\u00e4tig sind, m\u00fcssen sich daher regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber den jeweils aktuellen Stand der Gesetzgebung und Rechtsprechung informieren. Der Kommentar von Nomos hilft dabei.<!--more--><\/p>\n<p>Angesichts der permanenten \u00dcberlastung der Staatsanwaltschaften und der Gerichte muss alsbald eine L\u00f6sung gefunden werden, will man einen Kollaps des Systems vermeiden. Die L\u00f6sung muss \u00fcber das, was zuletzt geplant war (Zeugnisverweigerungsrecht f\u00fcr zusammenlebende Paare, Einsatz englischsprachiger Dokumente ohne \u00dcbersetzung, Pflichtverteidiger ohne Antrag \u201cab der ersten Stunde\u201d, also auch im Ermittlungsverfahren bei der Polizei), deutlich hinausgehen. Wenn die Hamburger Staatsanwaltschaft derzeit mehr als 50.000 unerledigte Verfahren \u201eauf Halde\u201c liegen hat (<a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/justiz\/j\/anzahl-unerledigter-ermittlungsverfahren-bundesweit-gestiegen-staatsanwaltschaften-justiz-ueberlastung\">bundesweit sind es fast eine Million<\/a>), dann gen\u00fcgen Verfahrenstricks nicht mehr, um dieses Problem zu l\u00f6sen. Der \u201e<em>Beschleunigungsgrundsatz<\/em>\u201c (er wird im Kommentar unter \u201eRevisionsbegr\u00fcndung, \u00a7 344, Rdnr. 100 ff. behandelt) wird zur Farce, wenn \u2013 wie aktuell in Hamburg &#8211; ein Strafverfahren mehr als 12 Jahre nach der Tat vor einem Gericht verhandelt werden muss, weil die Staatsanwaltschaft zuerst das Verfahren verschleppt, dann aber sich weigert, einer Einstellung zuzustimmen.<\/p>\n<p>\u201eJustice delayed\u201c ist mehr als verweigerte Gerechtigkeit (\u201e<a href=\"https:\/\/www.stiftung-mercator.de\/en\/publications\/justice-delayed-and-justice-denied-non-implementation-of-european-courts-judgments-and-the-rule-of-law\/\">justice denied<\/a>\u201c); sie untergr\u00e4bt nicht nur das Vertrauen in das Justizsystem und schw\u00e4cht den Gesellschaftsvertrag, sondern setzt auch eine Kettenreaktion in Gang, die die psychische Gesundheit aller Beteiligten beeintr\u00e4chtigt.\u00a0 Verz\u00f6gerte Verfahren sind eine Belastung f\u00fcr Opfer, Zeugen und Angeklagte sowie f\u00fcr die Gesellschaft als Ganzes, wie die <a href=\"https:\/\/www.osce.org\/blog\/579151\">OSCE feststellt<\/a> und eine <a href=\"https:\/\/www.tandfonline.com\/doi\/full\/10.1080\/13218719.2020.1751327\">empirische Studie in Spanien<\/a> nachgewiesen hat. Zudem ist Deutschland, was die Umsetzung von Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes anbetrifft, europaweit nur im Mittelfeld angesiedelt, mit einer Zeit von \u00fcber vier Jahren, die durchschnittlich zwischen einer Entscheidung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) und der Umsetzung liegt. Der EGMR hat seit vielen Jahren das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen Verfahren in Deutschland beanstandet. Zwar gibt es seit 2011 einen gesetzlichen Rechtsschutz gegen \u00fcberlange Gerichtsverfahren bzw. \u00fcberlange strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Die \u00a7\u00a7 198 ff. GVG regeln Entsch\u00e4digungen und Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen (Rdnr. 1 ff.); die Schwierigkeiten des Verfahrens werden im Kommentar (\u00a7 198 Rdr. 19 ff.) umfassend dargestellt, ohne dass dabei konkretere Angaben gemacht werden, wie z.B. die Strafzumessungsl\u00f6sung (verminderte Strafen) von der Schadenersatzl\u00f6sung abzugrenzen ist. Zudem wird die irrige Auffassung vertreten, dass die Vollstreckungs- bzw. Strafzumessungsl\u00f6sung nur f\u00fcr vollstreckbare (Freiheits)strafen, nicht aber f\u00fcr Bew\u00e4hrungsstrafen gelten soll (Rdnr. 8).<\/p>\n<p>Damit aber wird dem Gericht die T\u00fcr weit ge\u00f6ffnet, z.B. durch eine lange Bew\u00e4hrungsstrafe diese L\u00f6sung zu umgehen \u2013 mit der Konsequenz, dass bei einem Widerruf der Bew\u00e4hrung die nichtreduzierte Strafe vollstreckt wird. Auch die im Kommentar ge\u00e4u\u00dferte Ablehnung der Verfahrenseinstellung aufgrund der \u00fcberlangen Verfahrensdauer (Rdnr. 10) wird nicht ausreichend begr\u00fcndet, denn zum einen w\u00fcrde diese, sofern sie denn konsequent angewendet wird, als einzige Ma\u00dfnahme tats\u00e4chlich f\u00fcr eine Verfahrensbeschleunigung sorgen; zum anderen sind die Bedenken bzgl. Verfahren, bei denen der Kommentar eine Einstellung als \u201e<em>faktische Straflosigkeit<\/em>\u201c bef\u00fcrchtet, allerh\u00f6chstens bei schweren Straftaten berechtigt, und diese werden ohnehin bevorzugt behandelt, vor allem, wenn es sich um Haftsachen handelt.<\/p>\n<p>In der Praxis spielen oftmals andere als prozessuale oder rechtliche Gr\u00fcnde bei einer Verfahrensverz\u00f6gerung eine Rolle. Diese informellen Gr\u00fcnde k\u00f6nnen in einem Kommentar leider nicht behandelt werden, h\u00e4ngen aber oft mit der \u201e<a href=\"https:\/\/www.jstor.org\/stable\/828165\">local legal culture<\/a>\u201c zusammen. Gleiches Recht f\u00fcr alle ist schon lange (auch) in Deutschland eine Illusion, wie <a href=\"https:\/\/pure.mpg.de\/pubman\/faces\/ViewItemFullPage.jsp?itemId=item_2499151\">Grundies 2016<\/a> gezeigt hat.<\/p>\n<p>Die Kompensation von Verst\u00f6\u00dfen gegen den Beschleunigungsgrundsatz quasi schon im Kopf einzupreisen, wenn es um den Verfahrensablauf geht, \u00fcbersteigt ebenfalls eine m\u00f6gliche Kommentierung, weil solche und \u00e4hnliche Ablauf- und Strukturprobleme bei der Verwaltung von Recht in keiner StPO erfasst werden k\u00f6nnen. Wenn in dem hier besprochenen Kommentar aber unter Bezugnahme auf mehrere Gerichtsentscheidungen festgestellt wird, dass die Bereitschaft zur Verfahrenseinstellung bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer nur \u201e<em>vereinzelt<\/em>\u201c anzutreffen sei (\u00a7 344, Rdnr. 102) und wenn dazu noch Streit dar\u00fcber herrscht, ob und wie in der Revision mit der Verfahrensverz\u00f6gerung umzugehen ist (aaO.), dann wird auch nonchalant \u00fcber die Tatsache hinweggegangen, dass rechtsstaatswidrige Verfahrensverz\u00f6gerungen den Staat zu Schadenersatz verpflichten k\u00f6nnte (\u00a7\u00a7 198 ff. GVG). Der Kommentar merkt hierzu an, dass sich eine \u201e<em>pragmatische, aber undogmatische L\u00f6sung \u2026 nicht in das \u00fcberkommene System des deutschen Straf- und Strafverfahrensrechts einf\u00fcgt<\/em>\u201c (aaO.).<\/p>\n<p>Die Forderung, dann eben dieses Rechts zu \u00e4ndern, findet sich in dem Kommentar leider ebenso wenig wie eine Auseinandersetzung damit, wie die Verfahrensabl\u00e4ufe bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht optimiert werden k\u00f6nnten, obwohl es dazu l\u00e4ngst empirische Ergebnisse gibt (<a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/images\/Besetzungsreduzierung_mitImpressum_2011_05_17.pdf\">D\u00f6lling, Feltes u.a. (Hrsg.), 2011<\/a> sowie Feltes, Koetz, Organisation der Staatsanwaltschaften, K\u00f6ln 1996).<\/p>\n<p>Gesetzgeberische L\u00f6sungen, die an den Wurzeln ansetzen (hier konkret am <a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/images\/JBO%CC%88S-2024-25-Beitrag-Feltes-Schulz-Polizeiliche_Einstellungsbefugnis.pdf\">sog. Legalit\u00e4tsprinzip<\/a>, vgl. \u00a7 163 Rdnr. 9) sind in weite Ferne ger\u00fcckt. Wenn mehr als 70 % aller Verfahren, die von der Polizei an die Staatsanwaltschaft gehen, dort eingestellt werden, dann ist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen eine administrative Erledigungs- und schon lange keine Anklagebeh\u00f6rde mehr. <a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Presse\/Pressemitteilungen\/2024\/10\/PD24_379_2421.html\">2023<\/a> f\u00fchrten lediglich 6 % aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft oder zu einem Antrag auf ein besonderes Verfahren. In weiteren 10 % der Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft beim zust\u00e4ndigen Gericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, bei dem das Gericht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung auch ohne Hauptverhandlung aussprechen kann.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.thomasfeltes.de\/pdf\/veroeffentlichungen\/1984_Feltes_Krim_J_1984_1.pdf\">Die Erledigung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft<\/a> hatte ich bereits 1984 problematisiert und festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft nicht die \u201eHerrin des Ermittlungsverfahrens\u201c (vgl. \u00a7 161 Rdnr. 4 ff) ist. Entsprechend ist im vorliegenden Kommentar von einem \u201e<em>staatsanwaltschaftsfreien Raum<\/em>\u201c f\u00fcr die Polizei (\u00a7 161 Rdnr. 6) die Rede, der nach geltendem Recht nicht existieren d\u00fcrfe. Hilfreich w\u00e4re hier sicherlich eine Thematisierung der Frage gewesen, wie denn dieser staatsanwaltschafts- oder rechtsfreie Raum abgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Ungeachtet der Frage, wie sich die von der letzten Regierung geplante St\u00e4rkung der Rechte des Beschuldigten und auch der Verteidigung auf diese Problematik ausgewirkt h\u00e4tte \u2013 sie d\u00fcrfte jetzt erst einmal vom Tisch sein. Umso wichtiger und notwendiger ist es, dass Strafverteidiger das Instrumentarium der StPO kennen und zu nutzen wissen. Aber auch f\u00fcr die Polizei kann es nicht schaden, ab und zu mal einen Blick in die Strafprozessordnung zu werfen, und dabei kann der neue Nomos-Kommentar zur StPO eine entscheidende Hilfe sein, auch wenn er mit \u00fcber 5.000 Seiten und einem Gewicht von fast 5 kg eher unhandlich daherkommt.<\/p>\n<p>Ein (gerne auch intensiverer) Blick in den Kommentar lohnt sich f\u00fcr Ermittlungsbeamte wie Staatsanw\u00e4lte auf jeden Fall, denn der neue Nomos Kommentar zur StPO arbeitet die Grundlinien des Strafprozesses wissenschaftlich pr\u00e4zise heraus, verdeutlicht Strukturen und Zwecksetzungen der Regelungen und behandelt alle Details, die Praktikerinnen und Praktiker f\u00fcr eine \u00fcberzeugende Argumentation im Prozess, aber auch f\u00fcr die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung eines Ermittlungsverfahrens brauchen.<\/p>\n<p>Der Kommentar \u00fcbernimmt eine orientierende Funktion nach einer (so der Verlag) \u201e<em>hektischen Gesetzgebung<\/em>\u201c und l\u00e4sst die dogmatischen Bruch- und Schwachstellen f\u00fcr die Argumentation erkennen, gerade bei umstrittenen freiheitsbeschr\u00e4nkenden Neuregelungen und damit in einem Bereich, der f\u00fcr die Polizei hoch relevant ist.<\/p>\n<p>Dabei ist es f\u00fcr Ermittlungsbeamte nicht nur hilfreich, sondern unabdingbar, gerade auch die umstrittenen Aspekte strafprozessualer Regelungen zu kennen. Nur so k\u00f6nnen sie fundiert entscheiden, ob und was sie tun und ob sie ggf. im weiteren Verlauf eines Verfahrens durch ein Beweisverwertungsverbot oder andere \u201eFehler\u201c in den Ermittlungen ausgebremst werden. Viele der \u00fcblichen Frustrationen (\u201eJetzt haben wir so lange und intensiv ermittelt, aber das Gericht l\u00e4sst ihn wieder laufen\u201c) k\u00f6nnten vermieden werden, wenn man sich mit der aktuellen Rechtslage intensiver anhand eines Kommentars vertraut machen w\u00fcrde. Dazu ist der Nomos Kommentar deshalb gut geeignet, weil er \u2013 im Gegensatz zu den meisten sog. \u201eKurzkommentaren\u201c nicht nur schlagwortartige Erl\u00e4uterungen liefert.<\/p>\n<p>Der Nomos Kommentar ist deshalb besonders hilfreich, weil er nicht mit K\u00fcrzeln oder verknappten S\u00e4tzen arbeitet, die oftmals nur von Juristen zu verstehen sind, sondern ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar die Probleme, ihre verschiedenen Facetten und deren rechtliche Einordnung beschreibt.<\/p>\n<p>Sicherlich erschrickt der Nichtjurist erst einmal, wenn er die beiden B\u00e4nde in H\u00e4nden h\u00e4lt und eines der B\u00fccher aufschl\u00e4gt. Die Seiten sind so d\u00fcnn, dass man Angst hat, sie beim Umbl\u00e4ttern zu besch\u00e4digen. Aber nur so war es \u00fcberhaupt m\u00f6glich, die Masse an Informationen in zwei B\u00e4nden unterzubringen. Letztlich spielt das f\u00fcr die Nutzung des Kommentars auch keine entscheidende Rolle, denn Kommentare sind nicht dazu bestimmt, von der ersten bis zur letzten Seite \u201egelesen\u201c zu werden \u2013 auch wenn ein Student von mir an der Heidelberger Universit\u00e4t das genau so machte \u2013 er hatte ein ph\u00e4nomenales Ged\u00e4chtnis. Ob er diese F\u00e4higkeit sp\u00e4ter tats\u00e4chlich einsetzen konnte in der Praxis (wo auch immer), und ob er damit \u00fcberhaupt das Examen bestanden hat \u2013 ich wei\u00df es nicht.<\/p>\n<p>Kommentare sind Nachschlagewerke, d.h. man hat ein (rechtliches) Problem, und um das zu l\u00f6sen, schl\u00e4gt man im Kommentar nach. Das setzt allerdings voraus, dass man \u00fcberhaupt erkennt, aktuell oder m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter ein Problem zu haben, was leider manchmal bei polizeilichem Handeln nicht der Fall ist. Man hat etwas schon immer so gemacht, also wird es schon richtig sein. Ein Blick in den Kommentar kann helfen, diese Einstellung entweder zu best\u00e4rken, oder zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>So kann es durchaus sinnvoll sein, dass selbst erfahrene Ermittler sich die Kommentierung des \u00a7 58 StPO ansehen, wenn es z.B. um die Vernehmungs- oder Identifizierungsgegen\u00fcberstellung geht (Rdnr. 11 ff.). Auch die Abgrenzungen zwischen \u201ekriminalistischer List\u201c und unzul\u00e4ssiger T\u00e4uschung sind, wie an vielen anderen Stellen, oftmals flie\u00dfend, so dass sich ein Blick in den Kommentar (nat\u00fcrlich rechtzeitig vor der polizeilichen Ma\u00dfnahme und in einem stillen Moment) durchaus empfiehlt.<\/p>\n<p>Auch rechtlich umstrittene Themen (wie die Verwendung von Bildern von Personen, die in einem anderen Verfahren als Beschuldigte gef\u00fchrt wurden, zur Wahllichtbildvorlage, Rdnr. 22) werden ausreichend breit behandelt, die Kritik wird dargestellt und der jeweilige Bearbeiter (insgesamt sind es in dem Kommentar rund 30 unterschiedliche Wissenschaftler und Praktiker) bezieht auch Stellung dazu.<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrlich werden die polizeilichen Ermittlungsma\u00dfnahmen (\u00a7\u00a7 94 ff.) behandelt \u2013 auf insgesamt fast 500 Seiten, was deutlich macht, wie ausf\u00fchrlich die Kommentierung jeweils erfolgt.<\/p>\n<p>Entsprechend des Aufbaus der Strafprozessordnung besch\u00e4ftigt sich der Kommentar ab Seite 1.600 mit dem weiteren gerichtlichen Verfahren. Aber auch hier finden sich f\u00fcr Polizeibeamte durchaus relevante Informationen, davon ausgehend, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren und der danach an die Staatsanwaltschaft zumindest bei komplexeren Verfahren abzugebende Ermittlungsbericht der Vorbereitung ebendieses Verfahrens dienen und daher so beschaffen sein sollte, dass das Verfahren auch problemlos durchgef\u00fchrt werden kann. Hier kann der Kommentar dann auch ein Mittel der Qualit\u00e4tssicherung sein: Abschlussberichte sollten immer von einem Vorgesetzten abgezeichnet werden (was leider nicht immer der Fall ist), der diese Pr\u00fcfungsfunktion auch ernst nehmen und ggf. einen Kommentar konsultieren sollte.<\/p>\n<p>Verfahrensfehler, die im polizeilichen Ermittlungsverfahren gemacht werden, sind oftmals nicht oder nur unter problematischen Umst\u00e4nden zu beheben. Werden manche Beweismittel nicht unmittelbar nach der Tat gesichert, sind sie m\u00f6glicherweise unwiederbringlich verloren; Fehler dabei k\u00f6nnen sp\u00e4ter nicht mehr korrigiert werden. Werden z.B. Videoaufnahmen von Polizeigewalt oder Chat-Gruppen-Protokolle der beteiligten Beamten nicht sofort gesichert, ist davon auszugehen, dass sie schon kurze Zeit sp\u00e4ter unwiederbringlich verloren sind.<\/p>\n<p>Jeder Beamte wei\u00df, dass Beweise, die rechtswidrig erlangt sind, im sp\u00e4teren Verfahren nicht verwendet werden d\u00fcrfen. Wo die Grenze zur Rechtswidrigkeit ist, ist dabei nicht immer so eindeutig. Das betrifft z.B. \u00a7 244, der die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung regelt. Hier geht es nicht nur um das Beweisantragsrecht (der Verteidigung), sondern auch darum, wie mit Beweismitteln umzugehen ist, welche Beweismittel n\u00f6tig sind in der Hauptverhandlung, und welche ggf. unzul\u00e4ssig sind bzw. nicht verwertet werden d\u00fcrfen. Beweismethodenverbote (Rdnr. 317) und Beweisverwertungsverbote (Rdnr. 318) werden im Kommentar behandelt. Es kann f\u00fcr polizeiliche Ermittlungen nur hilfreich sein, sich gerade diesen Teil des Kommentars zu \u00a7 244 genauer anzusehen. Er umfasst immerhin mehr als 160 Seiten.<\/p>\n<p>Die Kommentierung des \u00a7 163 StPO (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren) befasst sich auch mit dem Verh\u00e4ltnis zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft und stellt dabei fest, dass die Polizei verpflichtet ist, \u201e<em>zu jeder Zeit (der Staatsanwaltschaft) die Leitung der Ermittlungen zu erm\u00f6glichen<\/em>\u201c (Rdnr. 11). Dies gelte \u201e<em>jedenfalls f\u00fcr alle (!, TF) F\u00e4lle schwerer und mittlerer Kriminalit\u00e4t<\/em>\u201c. Hier sei die Staatsanwaltschaft bei der Aufnahme von Ermittlungen entsprechend zu informieren.<\/p>\n<p>Die Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft h\u00e4tte an dieser Stelle in Abgrenzung zur Frage, wie selbst\u00e4ndig die Polizei tats\u00e4chlich t\u00e4tig werden darf, durchaus etwas breiter thematisiert werden k\u00f6nnen (s.o.). Dies vor allem vor dem Hintergrund der (s.o.) empirisch belegten Tatsache, dass die Staatsanwaltschaften notorisch \u00fcberlastet und letztlich dankbar daf\u00fcr sind, m\u00f6glichst wenig im Ermittlungsverfahren behelligt zu werden. Dies ist strafprozessual unzweifelhaft nicht im Sinne des Gesetzgebers.<\/p>\n<p>Selbst bei einer Kommentierung in diesem Umfang k\u00f6nnen nicht alle Aspekte behandelt werden. Die auch f\u00fcr die Polizeipraxis erhebliche Frage, ob und ggf. wie Nebenkl\u00e4ger bereits im Ermittlungsverfahren beteiligt werden m\u00fcssen, spart der Kommentar leider aus. Positiv hervorzuheben ist jedoch die umfassende und kritische Kommentierung des 2019 in Kraft getretenen \u00a7 397 b, der die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung betrifft. Hier macht der Kommentar deutlich, dass die Vorschrift, nur <em>einen<\/em> Nebenklagevertreter zu bestimmen, wenn die Nebenkl\u00e4ger \u201e<em>gleichgelagerte Interessen<\/em>\u201c haben, restriktiv ausgelegt werden muss. Die Neuregelung war vor dem Hintergrund einiger Gro\u00dfverfahren eingef\u00fchrt worden, um eine \u201e<em>Schwemme<\/em>\u201c von Nebenkl\u00e4gern zu verhindern (\u00a7 397 b Rdnr. 1).<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kommentar in seinen beiden B\u00e4nden in inhaltlich wie vom Umfang her angemessener Form die Vorschriften der Strafprozessordnung so behandeln, dass dem Leser ein tiefgr\u00fcndendes Verst\u00e4ndnis der Regelungsmaterie vermittelt wird. Dabei wird die wissenschaftliche Diskussion zumeist umfassend dargestellt. Strafverteidigern und Nebenklagevertretern liefert der Kommentar die notwendigen Argumente, um ihre Funktion im Strafverfahren angemessen auszuf\u00fcllen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Polizeipraxis ist der Kommentar notwendig, weil er einen vertiefenden Einblick in die strafprozessualen Probleme gibt, die f\u00fcr die Polizei im Ermittlungsverfahren relevant sind. Aber auch der Umgang z.B. mit von der Polizei zusammengestellten Beweisen im Hauptverfahren stellt einen wichtigen Aspekt f\u00fcr die Polizeipraxis dar, der immer wieder im Rahmen von Ermittlungsverfahren diskutiert werden muss. Hier hilft ein Blick in den Kommentar weiter. Lesen bildet eben, nicht nur, aber auch Polizisten und Juristen.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, Juni 2025<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Thomas Rotsch, Frank Saliger, Michael Tsambikakis (Hrsg.), Strafprozessordnung. StPO mit GVG\/EGGVG. Kommentar in zwei B\u00e4nden. 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