{"id":2289,"date":"2025-08-25T13:27:30","date_gmt":"2025-08-25T11:27:30","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2289"},"modified":"2025-08-25T13:27:30","modified_gmt":"2025-08-25T11:27:30","slug":"markus-moestl-michael-baeuerle-hrsg-polizei-und-ordnungsrecht-hessen-kommentar-2-auflage-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2289","title":{"rendered":"Markus M\u00f6stl, Michael B\u00e4uerle (Hrsg.): Polizei- und Ordnungsrecht Hessen. Kommentar. 2. Auflage. Rezensiert von Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Markus M\u00f6stl, Michael B\u00e4uerle (Hrsg.): Polizei- und Ordnungsrecht Hessen. Kommentar<\/strong>. 2. Auflage, M\u00fcnchen, C.H. Beck 2025, 1.059 Seiten, ISBN: 978-3-406-81846-2, 140.00 EUR<\/p>\n<p>Rund f\u00fcnf Jahre nach der 1. Auflage (2020) der Kommentierung zum hessischen Polizei- und Ordnungsrecht legen M\u00f6stl\/<img loading=\"lazy\" class=\" wp-image-2290 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/08\/Bild1.png\" alt=\"\" width=\"134\" height=\"205\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/08\/Bild1.png 260w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2025\/08\/Bild1-98x150.png 98w\" sizes=\"(max-width: 134px) 100vw, 134px\" \/>B\u00e4uerle die 2. Auflage vor. Die Auflagenbezeichnungen beziehen sich auf die gedruckte Version, denn als Online-Kommentar steht das Werk bereits seit 2015 zur Verf\u00fcgung. Ausschlaggebend f\u00fcr die Neuauflage waren sechs Gesetzespakete zum Hessischen Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), die zur \u00c4nderung von 57 der 115 Paragrafen f\u00fchrten. Gegen\u00fcber der Vorlage ergibt das einen Zuwachs von 159 Seiten.<!--more--><\/p>\n<p>Herausgeber des Kommentars sind Prof. Dr. Markus M\u00f6stl (Universit\u00e4t Bayreuth) und Prof. Dr. Michael B\u00e4uerle (Hessische Hochschule f\u00fcr \u00f6ffentliches Management und Sicherheit). Der Aufbau des Kommentars folgt der Struktur des HSOG. Vorgeschaltet sind &#8222;Vorbemerkungen zum Polizeirecht in Deutschland&#8220; (S. 1-58), Ausf\u00fchrungen zu &#8222;Entwicklung und Strukturen des Polizei- und Ordnungsrechts in Hessen&#8220; (S. 59-70) und eine Einf\u00fchrung in die Datenschutz-Richtlinie (EU) 2016\/680 (JI-RL) (S. 71-89). Den Rahmen bildet ein Bearbeiterverzeichnis, das Vorwort zur 2. Auflage, ein Literaturverzeichnis sowie &#8211; am Ende des Kommentars &#8211; ein 26,5-seitiges Sachverzeichnis. Nach dem Abdruck der jeweiligen Norm des HSOG folgt eine (meist auszugsweise) Wiedergabe der Verwaltungsvorschrift zur Ausf\u00fchrung des Hessischen Gesetzes \u00fcber die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung (VVHSOG). Eine anschlie\u00dfende Inhalts\u00fcbersicht bietet eine gute Orientierung \u00fcber die kommentierten Themen. Am unteren Ende jeder Seite ist der Name des Bearbeiters bzw. der Bearbeiterin genannt.<\/p>\n<p>Da es zu weit f\u00fchren w\u00fcrde, die Kommentierung aller 115 Paragrafen zu analysieren, folgt ein Rekurs auf ausgew\u00e4hlte Inhalte und Normen. Mit der 1. Auflage ist es den Herausgebern auf Anhieb gelungen, einen soliden Kommentar vorzulegen. Die Bewertung der 2. Auflage kann sich auf einen kritischen Blick auf ggf. noch vorhandene \u00c4nderungspotenziale reduzieren.<\/p>\n<p>Die &#8222;Vorbemerkungen zum Polizeirecht in Deutschland&#8220; erfuhren eine nennenswerte Erweiterung angesichts der Entwicklung bei Rechtsprechung und Gesetzgebung i.Z.m. der drohenden Gefahr (S. 19 ff). Demgegen\u00fcber erscheint es als Banalit\u00e4t, wenn M\u00f6stl an anderer Stelle in diesem Kapitel auf vier Bundesl\u00e4nder hinweist, in denen das polizeiliche Einheitssystem gelten soll, ohne diese L\u00e4nder, mit Ausnahme von Baden-W\u00fcrttemberg, zu nennen (S. 35). Soweit mit diesen Ausnahmen Baden-W\u00fcrttemberg, Bremen, Sachsen und Saarland gemeint sind, w\u00e4re hinter dem Freistaat Sachsen inzwischen ein Fragezeichen zu stellen (vgl. S\u00e4chsischer Landtag 2018: 233, 237). Allerdings w\u00e4re ohnehin zu diskutieren, welche Effekte noch mit der Differenzierung nach einem Einheits- bzw. Trennungssystem verbunden sind, die \u00fcber blo\u00dfe Begriffe hinausgehen.<\/p>\n<p>Das der Kommentierung ebenfalls vorgeschaltete Kapitel &#8222;Entwicklung und Strukturen des Polizei- und Ordnungsrechts in Hessen&#8220; ist eine \u00dcbersicht der Gesetz\u00e4nderungen seit der 1. Auflage zu entnehmen. Hervorzuheben ist die Kritik an der letzten Novelle (2024) aus formell-verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden (S. 64). Die vorgebrachte Kritik ist anschlussf\u00e4hig an die Forderung des Nationalen Normenkontrollrats in Bezug auf wirksame und effiziente Gesetze als Grundlage guten Regierens (vgl. Nationaler Normenkontrollrat 2022: 5, 25 ff.). Wichtig ist der Hinweis auf die Skandalisierung des Begriffs der &#8222;Ordnungspolizei&#8220; im HSOG (S. 70, Rn. 63). Die zurecht gef\u00fchrte kritische Diskussion um den NS-Bezug l\u00e4sst wiederholt \u2013 und so auch an dieser Stelle \u2013 au\u00dfer Acht, dass es bereits w\u00e4hrend der Weimarer Republik eine Ordnungspolizei gab (vgl. Le\u00dfmann-Faust 1996: 20\u202ff.).<\/p>\n<p>Die mit dem &#8222;Gesetz zur St\u00e4rkung der Inneren Sicherheit in Hessen&#8220; vorgenommenen \u00c4nderungen der \u00a7\u00a7 1 Abs. 7, 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSOG und die damit einhergehende Aufnahme des Sicherheitsempfindens als polizeiliche bzw. ordnungsbeh\u00f6rdliche Aufgabe f\u00fchrte sowohl in der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung als auch im seitdem ver\u00f6ffentlichten Schrifttum (vgl. Kalscheuer 2025; Roggan 2025) zu Kritik. Die Anmerkungen zu \u00a7 1 Abs. 7 HSOG (S. 124 f.) fallen vor diesem Hintergrund moderat aus. In Fortf\u00fchrung der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung (bzw. auch der Gesetzesbegr\u00fcndung) beschr\u00e4nkt sich der Kommentar von M\u00fchl\/Fischer auf die rechtswissenschaftliche Perspektive, so dass wichtige kriminologische Aspekte zum Sicherheitsempfinden fehlen.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungen zur Video\u00fcberwachung nach \u00a7 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSOG (S. 324) bleiben trotz der Ungew\u00f6hnlichkeit dieser Norm eher unauff\u00e4llig. Auf den Redaktionsschluss l\u00e4sst sich das kaum begr\u00fcnden. Die 2. Auflage bringt den Kommentar auf den Stand 15. Februar 2025, so dass die \u00c4nderungen durch Art. 1 des &#8222;Gesetz zur St\u00e4rkung der Inneren Sicherheit in Hessen&#8220; vom 13.12.2024 (GVBl. 2024, Nr. 83) eingearbeitet sind. Gleichwohl ging diese letzte \u00c4nderung des HSOG z\u00fcgig vonstatten. Dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU und SPD vom 01.10.2024 und den Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rungen zwischen dem 08. und 12.11.2024 lie\u00dfen die initiierenden Fraktionen am 05.12.2024 einen \u00c4nderungsantrag folgen. Nach der Verk\u00fcndung im Gesetz- und Verordnungsblatt am 18.12.2024 traten die Gesetz\u00e4nderungen am darauf folgenden Tag in Kraft. Gleichwohl h\u00e4tte sich die Aufnahme gut begr\u00fcndeter Kritik aus der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung angeboten. Auch abseits der Argumente der Sachverst\u00e4ndigen beinhaltet der Gesetzentwurf einige Inkonsistenzen, die es hervorzuheben gilt (vgl. Lauber\/F\u00f6rg 2025).<\/p>\n<p>Positiv zu nennen ist die Thematisierung unterschiedlicher Aspekte im Umgang mit Obdachlosigkeit, z.B. als polizeiliche Aufgabe (S. 98, Rn. 25.1), mit dem wichtigen Hinweis auf die eventuelle Nachrangigkeit des Polizei-\/Ordnungsrechts gg\u00fc. dem Sozialrecht, oder in Bezug auf die Inanspruchnahme von Wohnraum (S. 748, Rn. 10). Allerdings sind nicht alle Fundstellen im Sachverzeichnis nachgewiesen.<\/p>\n<p>Polizeiliche Befugnisse auf dem Gebiet der verdeckten Datenerhebung oder Fragen der Gefahrenbegriffe erzielen insbesondere in Fachkreisen und der Politik eine hohe Aufmerksamkeit. F\u00fcr den schutzpolizeilichen bzw. ordnungsbeh\u00f6rdlichen Alltag dominiert das Interesse an Fragen zu typischen Erm\u00e4chtigungsgrundlagen wie z.B. der Sicherstellung. Bei der Kommentierung zu \u00a7 43 HSOG (Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erl\u00f6ses, Kosten) und \u00a7 109 HSOG (Einnahmen) w\u00e4ren umfangreichere Ausf\u00fchrungen zu den Kosten nach Abschleppma\u00dfnahmen w\u00fcnschenswert, beispielsweise in Bezug auf die Standgeb\u00fchren (vgl. exemplarisch OLG D\u00fcsseldorf,\u00a0Urteil\u00a0vom\u00a025.2.2014, I-1 U 86\/13).<\/p>\n<p>Nicht ausfindig gemacht werden konnten Ausf\u00fchrungen zu den nach dem Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Magdeburg wieder diskutierten Verantwortlichkeiten (Aufgaben) im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen. Dabei k\u00f6nnte der Herausgeber durchaus auf eigene Arbeiten zur\u00fcckgreifen, wie der Aufsatz zur &#8222;Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge bei Gro\u00dfveranstaltungen&#8220; (M\u00f6stl\/Lang 2024) zeigt.<\/p>\n<p>Das Sachverzeichnis erfuhr eine bemerkenswerte Erweiterung von vormals knapp zehn Seiten auf nun 26,5 Seiten. Unter der Vielzahl an neu hinzugekommenen Begriffen sind exemplarisch zu erw\u00e4hnen: Amokl\u00e4ufe, Ann\u00e4herungsverbot, Arzt\/\u00c4rztin, Beliehene, Brechmittel, Elektronische Fu\u00dffessel, Forschung, Fu\u00dfballfans, Gef\u00e4hrder, Gef\u00e4hrliche Tiere, IMSI-Catcher, K\u00fcnstlicher Stau, Kriminalpr\u00e4ventionsr\u00e4te, Landespr\u00e4ventionsrat, Mustererkennung, Polizeikessel, Polizeimissionen, Psychischer Ausnahmezustand, Virtuelle W\u00e4hrung, Waffenverbotszone oder Zivilschutz. Es verwundert jedoch, weshalb der Begriff \u201eSicherheitsempfinden\u201c (alternativ: Kriminalit\u00e4tsfurcht) angesichts der o.a. \u00c4nderungen im HSOG nicht aufgenommen wurde. Bei dem Hinweis auf ein \u201enicht unerhebliches Diskriminierungspotential\u201c (S.486, RN 103) bei der Befugnis zur Identit\u00e4tsfeststellung nach \u00a7 18 Abs. 2 Nr. 6 HSOG (sog. Schleierfahndung) h\u00e4tte sich die Verwendung der Begriffe Racial oder Social Profiling angeboten, so wie auch bei den \u00fcbrigen raumbezogenen Befugnissen zur Identit\u00e4tsfeststellung. Konsequenterweise erscheint Racial Profiling auch nicht im Sachverzeichnis. Des Weiteren wird (weiterhin) der Begriff &#8222;Stadtpolizei&#8220; vermisst sowie der Begriff &#8222;Kampfmittel&#8220;, wobei beide Begriffe in der Kommentierung erscheinen. Ein redaktionelles Versehen d\u00fcrfte die Ausweisung der zwei Stichw\u00f6rter &#8222;Surrogat&#8220; und &#8222;Surrogate&#8220; sein, zumal beide Begriffe auf die gleiche Norm (\u00a7 43 HSOG) verweisen (S. 1053). Eine unn\u00f6tige Doppelung ist auch bei den Begriffen &#8222;Unmittelbaren Zwang&#8220; und &#8222;Unmittelbarer Zwang&#8220; (S. 1054) bzw. &#8222;Weisungsbefugnis&#8220; und &#8222;Weisungsbefugnisse&#8220; (S. 1057) anzutreffen. Dass der Begriff &#8222;Veranstaltungen&#8220; (S. 1055) nur auf die Meldeauflage des \u00a7 30a HSOG verweist, ist angesichts der kontroversen Diskussion um die Veranstaltungssicherheit bzw. das Vorhandensein eines Veranstaltungsrechts (als Teil des Polizei-\/Ordnungsrechts) ein Manko. Einen geringen Nutzwert d\u00fcrften Begriffe wie &#8222;Voraussetzungen&#8220; (S. 1056) oder &#8222;Information&#8220; (S. 1046) aufweisen.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Auch die 2. Auflage der Kommentierung von M\u00f6stl\/B\u00e4uerle zum Polizei- und Ordnungsrecht Hessen ist eine empfehlenswerte Anschaffung. Besonders hervorzuheben sind die Vorbemerkungen zum Polizeirecht in Deutschland sowie die einleitenden Ausf\u00fchrungen zu \u201eEntwicklung und Strukturen des Polizei- und Ordnungsrechts in Hessen\u201c. Wer das Polizei- und Ordnungsrecht verstehen m\u00f6chte, kommt nicht umhin, \u00fcber die Entwicklung des Polizeirechts und der Institution Polizei informiert zu sein. Aufgrund der Besonderheiten im hessischen Polizeirecht, beispielsweise der in etlichen St\u00e4dten vorhandenen kommunalen &#8222;Stadtpolizei&#8220;, wird das Buch auch kriminologisch und polizeiwissenschaftlich Interessierten empfohlen. Erfreulich ist die Erweiterung des Sachverzeichnisses. Ebenso nutzerfreundlich sind die Verweise auf Parallelvorschriften in anderen Bundesl\u00e4ndern an etlichen Stellen des Kommentars. Die weiterhin vorhandene Wiedergabe der VVHSOG ist zu begr\u00fc\u00dfen, auch wenn diese Norm mangels eines Verl\u00e4ngerungserlasses ersatzlos au\u00dfer Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>Vergleichbar der Vorauflage weist auch die 2. Auflage eine gute Herstellungsqualit\u00e4t auf. Aufgrund des D\u00fcnndrucks ist die 2. Auflage trotz der gestiegenen Seitenzahl schmaler als die Vorauflage und kommt zudem ohne Schutzumschlag aus. Dem Zuwachs von 159 Seiten steht leider ein Preisanstieg von vormals 109,00 EUR auf nun 149,00 EUR gegen\u00fcber. Wer einen Zugang zu Beck-Online hat, verf\u00fcgt ggf. \u00fcber einen Zugriff auf die digitale Version.<\/p>\n<p>Karsten Lauber, August 2025<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verwendete Literatur<\/strong><\/p>\n<p>Kalscheuer, F. (2025): Wenn das Poli\u00adzei\u00adrecht pl\u00f6tz\u00adlich Gef\u00fchle sch\u00fctzt, in: Legal Tribune Online. Verf\u00fcgbar unter <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/hessen-polizei-gesetz-sicherheitsgefuehl-verfassungswidrig-kriminalitaet-gefahr\">https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/hessen-polizei-gesetz-sicherheitsgefuehl-verfassungswidrig-kriminalitaet-gefahr<\/a>, abgerufen am 04.08.2025.<\/p>\n<p>Lauber, K.; F\u00f6rg, T. (2025): Zum Sicherheitsempfinden als polizeiliche Aufgabe, in: Landes- und Kommunalverwaltung, Nr. 5\/2025, S. 193-199 (im Erscheinen).<\/p>\n<p>Le\u00dfmann-Faust, P. (1996). Geschichte der Polizei, in: Michael Kniesel, Edwin Kube, Manfred Murck (Hrsg.), Handbuch f\u00fcr F\u00fchrungskr\u00e4fte der Polizei. Wissenschaft und Praxis. L\u00fcbeck, S.\u202f9-40.<\/p>\n<p>M\u00f6stl, M.; Lang, R. (2024): Gefahrenabwehr\u00a0 und Gefahrenvorsorge bei Gro\u00dfveranstaltungen, in: Die \u00d6ffentliche Verwaltung (77), Nr. 18\/2024, S. 761-770.<\/p>\n<p>Nationaler Normenkontrollrat (Hrsg.) (2022): Jahresbericht 2022. B\u00fcrokratieabbau in der Zeitenwende. Verf\u00fcgbar unter https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Publikationen\/DE\/Fachpublikationen\/2022_NKR_Jahresbericht.html, abgerufen am 23.08.2025.<\/p>\n<p>Roggan, F. (2025): Die Video\u00fcberwachung von \u201eAngstr\u00e4umen&#8220;. Zur Implementierung von Gef\u00fchlslagen in das (hessische) Polizeirecht, in: Neue Zeitschrift f\u00fcr Verwaltungsrecht (44), Nr. 9\/2025, S. 643\u2013647.<\/p>\n<p>S\u00e4chsischer Landtag (Hrsg.) (2018): Gesetz zur Neustrukturierung des Polizeirechtes des Freistaates Sachsen. Gesetzentwurf der Staatsregierung. Drucksache 6\/14791.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Markus M\u00f6stl, Michael B\u00e4uerle (Hrsg.): Polizei- und Ordnungsrecht Hessen. Kommentar. 2. Auflage, M\u00fcnchen, C.H. Beck 2025, 1.059 Seiten, ISBN: 978-3-406-81846-2, 140.00 EUR Rund f\u00fcnf Jahre nach der 1. Auflage (2020) der Kommentierung zum hessischen Polizei- und Ordnungsrecht legen M\u00f6stl\/B\u00e4uerle die 2. Auflage vor. Die Auflagenbezeichnungen beziehen sich auf die gedruckte Version, denn als Online-Kommentar steht &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2289\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Markus M\u00f6stl, Michael B\u00e4uerle (Hrsg.): Polizei- und Ordnungsrecht Hessen. Kommentar. 2. Auflage. 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