{"id":2309,"date":"2026-01-20T20:29:39","date_gmt":"2026-01-20T19:29:39","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2309"},"modified":"2026-01-20T20:34:52","modified_gmt":"2026-01-20T19:34:52","slug":"christopher-biermann-polizei-on-air-aufnahmen-von-polizeieinsaetzen-im-spiegel-der-rechtsordnung-rezensiert-von-holger-plank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2309","title":{"rendered":"Christopher Biermann, Polizei on air? Aufnahmen von Polizeieins\u00e4tzen im Spiegel der Rechtsordnung. Rezensiert von Holger Plank"},"content":{"rendered":"<p><strong>Christopher Biermann, Polizei on air?\u00a0<\/strong>Walter der Gruyter Verlag, Berlin, 2026, 260 Seiten, ISBN 978-3-11-222212-6, 79,95 \u20ac<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die Frage, unter welchen Umst\u00e4nden die Polizei das Filmen ihres Einsatz\u00adhandelns generell, wegen der Annahme einer geplanten Ver\u00f6ffentlichung (\u00a7 22 Satz 1 i. V. m. \u00a7 33 Abs. 1 Kunsturhebergesetz) bzw. wegen des \u201eVerdachts einer Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts\u201c untersagen darf und welche Ma\u00dfnahmen hierzu ggf. zul\u00e4ssig sind, um dies zu verhindern, besch\u00e4ftigt Judikative, Kriminal- und Polizeiwissenschaft seit geraumer Zeit. Zuletzt hat sich das VG Berlin in versammlungsrechtlichem Kontext mit <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2310 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Cover-1.jpg\" alt=\"\" width=\"144\" height=\"213\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Cover-1.jpg 478w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/01\/Cover-1-101x150.jpg 101w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/>dieser Frage besch\u00e4ftigt und eine polizeiliche Unterlassungsanordnung, die letztlich unter Anwendung von Un\u00admittelbarem Zwang mittels einfacher k\u00f6rperlicher Gewalt durchgesetzt worden war (Herunterdr\u00fccken der Hand des Kl\u00e4gers, mit welcher er das zur Aufnahme genutzte Mobiltelefon hielt), f\u00fcr rechtswidrig erkl\u00e4rt.<a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Komplement\u00e4r zu der genannten kunsturheberrechtlichen Regelung ist auch die Pr\u00fcfung des Anfangsverdacht einer Straftat nach \u00a7 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB relevant. Hierzu hat sich das BVerfG in j\u00fcngerer Vergangenheit in einem Nichtannahmebeschluss (1 BvR 975\/25 vom 09.07.2025) unter R\u00fcckgriff auf beachtliche Argumente sowohl in der Literatur als auch aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. ebd., Rn. 10) ge\u00e4u\u00dfert und sich tendenziell gegen die Strafbarkeit der Aufzeichnung polizeilicher Ma\u00dfnahmen allgemein, jedenfalls aber von polizeilichen Ma\u00dfnahmen, die seitens der Polizei offensichtlich mittels Bodycam aufgezeichnet werden, sowie hinsichtlich regelm\u00e4\u00dfig vorliegender Rechtferti\u00adgungssituationen ausgesprochen. Dennoch bleibt auch nach diesem Beschluss eine erhebliche rechtliche Grauzone bei derartigen Fallgestaltungen.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Der Polizeibeamte Christopher <strong>Biermann<\/strong> von der Ortspolizeibeh\u00f6rde in Bre\u00admerhaven, Jurist und derzeit als Studiengangskoordinator im Masterstudiengang \u201e\u00d6ffentliche Verwaltung, Polizeimanagement\u201c bei der Hochschule f\u00fcr \u00d6ffent\u00adliche Verwaltung, Fortbildungsinstitut der Polizei Bremen t\u00e4tig, hat mit seiner Monografie<a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> an der Universit\u00e4t Bremen am Lehrstuhl von Prof. Dr. Florian Gerhold zu diesem Thema promo\u00adviert.<a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Er greift (als potentiell unmittelbar Betroffener der Thematik) die kontrovers diskutierte, in der Literatur und fachgerichtlichen Rechtsprechung dennoch nicht eindeutig gel\u00f6ste und f\u00fcr jede k\u00fcnftige Konstellation unmissverst\u00e4ndlich beantwortbare Fragestellung der Zul\u00e4ssigkeit visueller bzw. und\/oder auditiver Aufnahmen von Polizeieins\u00e4tzen und deren Ver\u00f6ffentlichung bis hin zu Live-Streams von Polizeieins\u00e4tzen in sozialen Netzwerken auf und ordnet die zahlreichen, sich zum Teil wider\u00adsprechenden Diskussionsbeitr\u00e4ge systematisch unter verfassungs-, medien-, datenschutz-, kunsturheber-, straf- und polizei- sowie zivilrechtlichen Aspekten ein. Nicht ganz unerwartet kommt er unter W\u00fcrdigung aller wesentlichen dogmatischen und rechtstats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ebenfalls nicht zu einer unmissverst\u00e4ndlichen Feststellung und klaren Handlungsempfehlungen in der Sache:<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Klar sei zwar einerseits, dass es keine \u201eWaffengleichheit zwischen B\u00fcrgern und er Polizei mit Blick auf die Anfertigung von Filmaufnahmen von Polizeieins\u00e4tzen gebe\u201c. Aus der staatlichen Befugnis zur Aufnahme von polizeilichen Einsatz\u00adsituationen folge jedoch nicht per se eine gleichartige privatrechtliche Be\u00adrechtigung zum \u201ecop recording\u201c (S. 243). Dennoch liege in der Mehrzahl der F\u00e4lle wohl nur ein im Sinne des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts weniger gewichtiger Eingriff in die \u201eSozialsph\u00e4re\u201c der betroffenen Beamtinnen und Beamten vor, was eine eingeschr\u00e4nkte Schutzbed\u00fcrftigkeit nach sich zieht, zumal jedenfalls kunsturheberrechtlich kaum eine tatsachengest\u00fctzte Prognose f\u00fcr eine sp\u00e4tere unzul\u00e4ssige Verwendung und damit <u>konkrete<\/u> Gefahr der Verletzung eines Rechtsgutes der polizeirechtlich statuierten \u00f6ffentlichen Sicherheit im Sinne der \u00a7\u00a7 22 Satz 1(23 Abs. 1 Nr. 1), 33 Abs. 1 KUrhG getroffen werden kann.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Diese Tatsache lenkt die Aufmerksamkeit des Autors unmittelbar auf die Re\u00adgelungen des \u00a0<a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__201.html\">\u00a7 201 StGB<\/a>(Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) und ggf. auch auf <a href=\"https:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/__201a.html\">\u00a7 201a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB<\/a>(Verletzung des h\u00f6chstpers\u00f6n\u00adlichen Lebensbereichs und von Pers\u00f6nlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen), obwohl dies &#8211; jedenfalls in Bezug auf \u00a7 201 StGB &#8211; \u00a0in der Literatur z. T. als \u201eoffen\u00adsichtlicher Notbehelf\u201c<a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> kommentiert wird. Biermann reflektiert diese Entwick\u00adlung des R\u00fcckgriffs auf \u00a7 201 StGB ebenfalls kritisch (S. 244) und begr\u00fcndet dies mit der divergierenden Judikatur ohne erkennbar einheitliche Linie. Tendenziell bejahen die zitierten Entscheidungen zwar die Anwendbarkeit von \u00a7 201 StGB, legen jedoch das Tatbestandsmerkmal \u201enicht\u00f6ffentlich\u201c in \u00a7 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB unterschiedlich restriktiv aus. Biermann priorisiert in diesem Kontext eine \u201everfassungskonforme Aus\u00adlegung\u201c und empfiehlt den aufgrund der erstinstanzlich wegen des geringen Strafrahmens i. d. R. zust\u00e4ndigen Sch\u00f6ffengerichten auf Ebene des AG (\u00a7\u00a7 28, 29 GVG) und der Zust\u00e4ndigkeit der Landgerichte als Berufungsinstanz zur Herstellung von Rechtsklarheit ggf. \u2013 sofern zust\u00e4ndigkeitsrechtlich darstellbar \u2013 Vorlagebeschl\u00fcsse zu Obergerichten bzw. im Einzelfall zum BGH. Ferner reflektiert der Autor komplement\u00e4r auch auf m\u00f6gliche strafrechtliche Rechtfertigungsgr\u00fcnde (z. B. \u00a7\u00a7 32 \/ 34 StGB, jedenfalls im Falle offensichtlicher Rechtswidrigkeit eines Polizeieinsatzes, zentral jedoch auf \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG<a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>), die prinzipiell \u201edie unterschiedlichen Motivlagen\u201c Betroffener abdecken w\u00fcrden.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Die dargestellten nationalen Regelungen, so Biermann, werden zudem durch europ\u00e4ische Vorschriften, wie der DSGVO flankiert. Obwohl in der Kommentarliteratur und Judikatur derzeit jedoch noch der Umstand unklar ist, inwieweit Europarecht nationales Recht \u00fcberlagert, geht Biermann davon aus, dass aufgrund des \u201ehybriden Charakters der DSGVO, der sich in der Vielzahl der \u00d6ffnungsklauseln ausdr\u00fcckt\u201c, nationales Recht anwendbar bleibt. Er empfiehlt jedoch auch in diesem Kontext zur Kl\u00e4rung der dogmatisch nicht unerheblichen Rechtsfrage Vorlagebeschl\u00fcsse zum EuGH. Insgesamt kommt der Autor aber zu dem Schluss, dass die DSGVO mit ihren zahlreichen Rechten und Pflichten zwar offensichtlich nicht prim\u00e4r und unmittelbar dem Schutz von Polizeibeamten vor Filmaufnahmen dient. Dennoch er\u00f6ffnet die Vorschrift aufgrund ihres umfangreichen Schutzes personenbezogener Daten eine Vielzahl neuer Handlungsm\u00f6glichkeiten &#8211; welche Polizeibeh\u00f6rden ganz offenkundig noch nicht f\u00fcr sich entdeckt zu haben scheinen &#8211; denen es im Kern jedoch durch eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen an \u00dcbersichtlichkeit und hinreichender Bestimmtheit mangelt. Auch das in der Fn. 1 zitierte j\u00fcngste Urteile des VG Berlin reflektiert im \u00dcbrigen auf \u00a7 6 Abs. 1 UAbs. 1, lit. f als Rechtfertigungstatbestand f\u00fcr eine Aufzeichnung im Sinne von \u00a7 201 Abs. 1 StGB (ebd., Leitsatz 3).<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Eine drohende Verletzung der zitierten objektiven und subjektiven Rechte er\u00f6ffnet grunds\u00e4tzlich auch das gefahrenabwehrrechtliche Ma\u00dfnahmenspektrum, allerdings aufgrund der o. g. Kautelen unter strenger Wahrung der Verh\u00e4lt\u00adnism\u00e4\u00dfigkeit. Dar\u00fcber hinaus reflektiert Biermann in diesem Kontext auch auf den Umstand der \u201eBefangenheit\u201c und empfiehlt im Rahmen des Handlungs\u00adermessens hierbei die Beiziehung bislang nicht betroffener Einsatzkr\u00e4fte. Zivilrechtliche Selbsthilferechte stehen Polizeibeamten aus dogmatischen Erw\u00e4gungen heraus jedenfalls nur eingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Insgesamt betrachtet liegt Biermann eine umfassende und de lege lata sowie de lege ferenda gleicherma\u00dfen hochaktuelle wie interessant aufgebaute und schl\u00fcssige W\u00fcrdigung vor. Nach wie vor mangelt es jedoch trotz der durchaus gelungenen Einordnung und Interessenabw\u00e4gung sowie einer auch f\u00fcr Laien gut lesbaren zusammenfassenden Darstellung der Rechtslage allen potentiell Betroffenen wohl an hinreichender Rechtssicherheit. Vor einem polizeilichen Einschreiten ist daher in jedem Fall eine umf\u00e4ngliche und gleicherma\u00dfen sehr \u00a0sorgsame Interessenabw\u00e4gung erforderlich. Der Staat hat n\u00e4mlich einerseits eine verfassungsrechtlich statuierte beamtenrechtliche Verantwortung, seine Beamtinnen und Beamten bestm\u00f6glich vor \u00dcbergriffen und Verletzungen \u2013 auch des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts \u2013 zu sch\u00fctzen. Das Risiko der sekund\u00e4ren Viktimisierung durch die Verbreitung von Aufnahmen ist im Digitalzeitalter schlie\u00dflich so hoch wie vielleicht nie zuvor. Andererseits muss sich der Staat als Gewaltmonopolist und seine mit umfangreichen Befugnissen ausgestatteten Organe auch einer effektiven zivilgesellschaftlichen Kontrolle stellen, um den Schutz vor ggf. rechtswidriger staatlicher Gewalt zu erm\u00f6glichen. Das ist zugegebenerma\u00dfen ein schmaler Grat. Dazu geh\u00f6rt aber insbesondere auch die realistische M\u00f6glichkeit einer effektiven gerichtlichen Kontrolle, im Einzelfall nat\u00fcrlich auch durch Bild- und Tonmaterial zu Beweiszwecken unterst\u00fctzt. Ob hierf\u00fcr allerdings die abschlie\u00dfende Empfehlung der Arbeit (S. 248f.), den Einsatzbereich polizeilicher Bodycams vollumf\u00e4nglich auf nahezu alle Bereiche polizeilichen Handelns auszuweiten eignet, verbunden mit einer Aktivierungspflicht bei allen Eins\u00e4tzen (jedenfalls au\u00dferhalb von Wohnungen!) und der verbindlichen Sicherung der Aufnahmen als Beweismittel (als Aktenbestandteil), muss aus rechtlichen und praktischen Erw\u00e4gungen bezweifelt werden.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Da der erforderliche Abw\u00e4gungsprozess im Einsatzgeschehen im Einzelfall schon wegen der Einsatzdynamik wohl kaum umfassend erfolgen kann und zudem das Aufnehmen von Polizeieins\u00e4tzen mit dem Smart-Phone inzwischen ein elementarer Teil der ver\u00e4nderten Kommunikationskultur geworden ist, ist Biermann sowohl aus dogmatischen wie auch pragmatischen Erw\u00e4gungen heraus zuzustimmen, wenn er einen toleranteren Umgang mit der jedenfalls de lege lata komplizierten Thematik anmahnt.<\/p>\n<p style=\"font-weight: 400;\">Holger Plank<\/p>\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"https:\/\/gesetze.berlin.de\/bsbe\/document\/NJRE001624474\">VG Berlin<\/a>, 1 K 334\/23 vom 23.09.2025<\/p>\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Vgl. Website des Verlags de Gruyter inkl. <a href=\"https:\/\/www.degruyterbrill.com\/document\/doi\/10.1515\/9783112222126-toc\/html\">Inhaltsverzeichnis<\/a> des Werks<\/p>\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. <a href=\"https:\/\/www.hfoev.bremen.de\/fortbildung\/personelles-1668\">Website<\/a> der HS\u00d6V Bremen.<\/p>\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Vgl. z. B. Liefke, ZfIStW 2023, Heft 6, S. 366 (<a href=\"https:\/\/www.zfistw.de\/dat\/artikel\/2023_6_1586.pdf\">367<\/a>)<\/p>\n<p><a href=\"applewebdata:\/\/48CB6907-38D5-4E05-B9F1-1DDBFDE9582F#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Bei dem eine \u201evollumf\u00e4ngliche Abw\u00e4gungsentscheidung zwischen den Rechten der betroffenen Polizeibeamten und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit\u201c von zentraler Bedeutung ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Christopher Biermann, Polizei on air?\u00a0Walter der Gruyter Verlag, Berlin, 2026, 260 Seiten, ISBN 978-3-11-222212-6, 79,95 \u20ac Die Frage, unter welchen Umst\u00e4nden die Polizei das Filmen ihres Einsatz\u00adhandelns generell, wegen der Annahme einer geplanten Ver\u00f6ffentlichung (\u00a7 22 Satz 1 i. 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