{"id":2341,"date":"2026-02-19T13:41:17","date_gmt":"2026-02-19T12:41:17","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2341"},"modified":"2026-02-19T13:41:17","modified_gmt":"2026-02-19T12:41:17","slug":"viola-schoch-klimaschutz-und-strafrecht-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2341","title":{"rendered":"Viola Schoch, Klimaschutz und Strafrecht. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Viola Schoch, Klimaschutz und Strafrecht.<\/strong> Schriften zum Strafrecht (SR), Band 461, Berlin, Duncker &amp; Humblot, 2026. 273 S. ISBN 978-3-428-19719-4, Gebunden 89,90 Euro, e-book ISBN 978-3-428-59719-2 (open access)<\/p>\n<p>Auch wenn der Winter in diesem Jahr nicht aufh\u00f6rt (oder besser: gerade deshalb) ist die Bek\u00e4mpfung des Klimawandels <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2342 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Schoch.jpg\" alt=\"\" width=\"204\" height=\"310\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Schoch.jpg 600w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/02\/Schoch-99x150.jpg 99w\" sizes=\"(max-width: 204px) 100vw, 204px\" \/>eine der wichtigsten Aufgaben des 21. Jahrhunderts. 2024 war das w\u00e4rmste Jahr seit Beginn der Wetteraufzeichnungen, die globale Durchschnittstemperatur lag erstmals 1,6\u00b0C \u00fcber dem vorindustriellen Niveau. Der Klimawandel bedroht unsere nat\u00fcrliche Lebensgrundlage auf der Erde massiv. Und wo bleibt dabei das Strafrecht, das doch die Aufgabe hat, wichtige Rechtsg\u00fcter zu sch\u00fctzen?<!--more--><\/p>\n<p>Die Forderungen nach einem \u201eKlimastrafrecht\u201c wurden in den vergangenen Jahren lauter, aber die Diskussion befindet sich noch am Anfang. Hier setzt die Arbeit von Viola Schoch an, die von der Juristischen Fakult\u00e4t der Julius-Maximilians-Universit\u00e4t W\u00fcrzburg als Dissertation angenommen wurde.<\/p>\n<p>\u201e<em>Es ist bisher kaum erforscht, inwieweit schon jetzt klimasch\u00e4dliche Verhaltensweisen vom Kernstrafrecht erfasst sind. Insbesondere fehlt es bisher an konkreten Vorschl\u00e4gen zur Schaffung eines eigenen Klimastraftatbestandes. Die vorliegende Arbeit soll einen Beitrag zur Diskussion um die Erschaffung eines Klimastrafrechts leisten<\/em>\u201c (S. 20).<\/p>\n<p><em>Schoch<\/em> besch\u00e4ftigt sich aber auch mit den strafrechtlichen Folgen sog. \u201eKlimaproteste\u201c.\u00a0 Die Frage, die sich hier stellt ist, ob die Klimaprotestaktionen als Akte des zivilen Ungehorsams oder als Notstand gerechtfertigt sein k\u00f6nnen. Auch dieser Fragen geht die Arbeit nach.<\/p>\n<p>\u201e<em>Ziel der Arbeit ist es daher, die f\u00fcr das Strafrecht relevanten Themengebiete rund um den Klimaschutz zu erforschen. Hierbei wurden zwei zentrale Fragestellungen \u2013 die Konzipierung eines Klimastraftatbestandes und die m\u00f6gliche Rechtfertigung von Klimaprotestaktionen \u2013 als aktuell wichtigste Problemfelder zum Untersuchungsgegenstand gew\u00e4hlt. Hierdurch ist die Diskussion um Klimaschutz im Strafrecht keinesfalls ersch\u00f6pft, sondern es sind noch zahlreiche weitere Themen zu erforschen<\/em>\u201c (aaO.).<\/p>\n<p>Zu Beginn der Arbeit werden naturwissenschaftlichen Grundlagen zum Klimawandel er\u00f6rtert, bevor auf die durch den Klimawandel betroffenen strafrechtlichen Rechtsg\u00fcter eingegangen wird. Danach geht es um die Klimaproteste und die Frage, ob und wann solche Protestaktionen gerechtfertigt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich widmet sich <em>Schoch<\/em> der Strafbarkeit klimasch\u00e4dlicher Verhaltensweisen de lege lata. Ihre Analyse der bisherigen strafrechtlichen Regelungen zum Klimaschutz beschr\u00e4nkt sich dabei auf das Kernstrafrecht. Es wird untersucht, inwiefern Verhaltensweisen, durch die Treibhausgase ausgesto\u00dfen werden, nach dem StGB bereits strafbar sind. Im Rahmen dessen werden die Strafnormen des \u00a7325 StGB, \u00a7327 StGB und \u00a7329 StGB n\u00e4her beleuchtet. Der Schwerpunkt der Arbeit bildet jedoch die Frage der Strafbarkeit klimasch\u00e4dlicher Verhaltensweisen de lege ferenda. Hier diskutiert die Verfasserin insbesondere die Notwendigkeit und Legitimit\u00e4t der Schaffung eines Klimastraftatbestandes und legt ein Regelungsvorschlag dazu vor. \u201eDieser soll das Potential des Strafrechts aufzeigen, seinen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten\u201c (S. 21).<\/p>\n<p>Hat das Strafrecht aber tats\u00e4chlich das Potential, zum Klimaschutz beizutragen? Diese Frage beantwortet die Verfasserin leider nicht, denn dazu w\u00e4ren auch kriminologische bzw. strafsystematische \u00dcberlegungen (zur Individuel- und Generelpr\u00e4vention) n\u00f6tig gewesen, die sich in der Arbeit leider nicht finden. Denn tats\u00e4chlich d\u00fcrften &#8211; auch vor dem Hintergrund der eher fraglichen Wirksamkeit bisheriger Umweltschutzvorschriften &#8211; hier erhebliche Bedenken angebracht sein.<\/p>\n<p>Im Mai 2025 hat der Europarat das <a href=\"https:\/\/search.coe.int\/cm#{%22CoEIdentifier%22:[%220900001680b5cfad%22],%22sort%22:[%22CoEValidationDate%20Descending%22]}\">\u00dcbereinkommen \u00fcber den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht<\/a> verabschiedet. Es ist als kollektive Antwort auf die \u201edreifache globale Krise\u201c \u2013 Klimawandel, Umweltverschmutzung und Verlust der biologischen Vielfalt \u2013 gedacht. Es soll nach zehn Ratifizierungen, darunter mindestens acht durch Mitgliedstaaten des Europarates, in Kraft treten und bekr\u00e4ftigt, dass die Zerst\u00f6rung der Umwelt nicht nur ein politisches Versagen ist, sondern auch eine Straftat darstellen kann, die solide Rechtsinstrumente und internationale Zusammenarbeit erfordert. Das \u00dcbereinkommen sieht auch einen \u00dcberwachungsmechanismus vor, um seine wirksame Umsetzung und Rechenschaftspflicht zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen ist nach der Ratifizierung ein rechtsverbindliches internationales Instrument, das sich speziell mit den strafrechtlichen Aspekten von Umweltdelikten befasst. Es bietet den Staaten einen Rechtsrahmen f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung schwerer Umweltstraftaten, die bisher oft straffrei blieben oder nur unzureichend verfolgt wurden.<\/p>\n<p>Ein Sachverst\u00e4ndigenausschuss des Europarates f\u00fcr den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht hatte seine Arbeit am 9. Oktober 2024 abgeschlossen und sowohl den Entwurf des \u00dcbereinkommens als auch den erl\u00e4uternden Bericht ausgearbeitet. Man darf davon ausgehen, dass dies nach Abschluss der Arbeit von <em>Schoch<\/em> erfolgt ist, obwohl die Verfasserin angibt, Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur bis M\u00e4rz 2025 ber\u00fccksichtigt zu haben.<\/p>\n<p>Zumindest findet sich im Text der Arbeit kein Hinweis auf die Tatsache, dass es diesen Sachverst\u00e4ndigenausschuss gegeben hat (das Committee of Experts on the Protection of the Environment through Criminal Law (PC-ENV) hatte im <a href=\"https:\/\/www.coe.int\/en\/web\/cdpc\/convention-on-the-protection-of-the-environment-through-criminal-law\">April 2023 seine Arbeit<\/a> aufgenommen).<\/p>\n<p>Es fehlen aber auch leider jegliche Hinweise auf schon vor Beginn der Arbeit an der Dissertation vorhandene europa- und menschenrechtliche Grundlagen f\u00fcr einen entsprechenden Strafrechtsschutz. M\u00f6glicherweise war von vorneherein geplant, dass diese Aspekte in der Dissertation nicht behandelt werden sollten. Das allerdings h\u00e4tte die Verfasserin zu Beginn der Arbeit erw\u00e4hnen m\u00fcssen. Da dies nicht erfolgt ist, ist die Arbeit, so gut sie in sich auch aufgebaut und verfasst ist, leider wissenschaftlich und auch rechtspolitisch von geringem Wert, da sie wesentliche internationale Aspekte nicht ber\u00fccksichtigt und vor allem die Menschenrechte als wesentliches Rechtsgut nicht behandelt (mit Ausnahme einer kurzen Erw\u00e4hnung auf S. 85 i.V.m. dem \u201eWiderstandsfall\u201c \u2013 also nicht als Rechtsgut im strafrechtlichen Bereich.<\/p>\n<p>Das oben erw\u00e4hnte <a href=\"https:\/\/www.coe.int\/en\/web\/cdpc\/convention-on-the-protection-of-the-environment-through-criminal-law\">\u00dcbereinkommen<\/a> ist das erste international rechtsverbindliche Instrument zur Bek\u00e4mpfung von Umweltkriminalit\u00e4t und umfasst ein breites Spektrum strafbarer Handlungen. Der <a href=\"https:\/\/book.coe.int\/fr\/textes-des-traites-du-conseil-de-l-europe\/12452-pdf-convention-du-conseil-de-leurope-sur-la-protection-de-lenvironnement-par-le-droit-penal-stce-n-228.html\">Vertrag<\/a> definiert und kriminalisiert eine breite Palette von Umweltdelikten und erm\u00f6glicht es den Staaten, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die vors\u00e4tzlich Umweltkatastrophen verursachen, die mit \u00d6koziden vergleichbar sind. Er enth\u00e4lt Bestimmungen \u00fcber die Verantwortlichkeit von Unternehmen, Sanktionen, gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und organisierte Kriminalit\u00e4t und spiegelt den sich wandelnden Charakter von Umweltdelikten und ihre Verbindungen zu transnationalen kriminellen Netzwerken wider.<\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen w\u00e4re also eine Blaupause f\u00fcr die Arbeit von <em>Schoch<\/em> und dort vor allem f\u00fcr ihre \u00dcberlegungen im Kap. E zu den Regelungen de lege ferenda (ab S. 182).<\/p>\n<p>Das \u00dcbereinkommen basiert auf verschiedenen internationalen Vertr\u00e4gen und Standards in den Bereichen Umweltschutz, Menschenrechte und grenz\u00fcberschreitende Kriminalit\u00e4t (z. B. der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, dem Pariser Abkommen, u.a.m.). Auch hierauf geht die Verfasserin leider nicht ein, sondern sie beschr\u00e4nkt sich ausschlie\u00dflich aus nationale (deutsche) \u00dcberlegungen \u2013 bei einem transnationalen, globalen Thema leider nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Um dazu noch einmal aus dem (noch nicht ratifizierten) \u00dcbereinkommen zu zitieren: <em>\u201eEs erkennt die dreifache planetarische Krise und ihre Auswirkungen auf die Menschenrechte im Einklang mit der Erkl\u00e4rung von Reykjav\u00edk<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\"><strong>[1]<\/strong><\/a> an. Es definiert die Umwelt in einem weiten Sinne und umfasst nat\u00fcrliche Ressourcen wie Luft, Boden und Wasser, \u00d6kosysteme und ihre Dienstleistungen, wildlebende Tiere und Pflanzen sowie Lebensr\u00e4ume<\/em>\u201c (aaO; \u00dcbersetzung TF).<\/p>\n<p>Am Ende ihrer Arbeit benennt die Verfasserin drei Gruppen von sch\u00fctzenswerten Rechtsg\u00fctern im Klimastrafrecht: die Atmosph\u00e4re als \u201e<em>eigenes Umweltmedium, welches wie schon die etablierten Umweltmedien Luft, Gew\u00e4sser und Boden ein eigenst\u00e4ndiges Rechtsgut zum Schutz der Umwelt bildet<\/em>\u201c (S. 251). Sie m\u00fcsse als elementare nat\u00fcrliche Lebensgrundlage des Menschen gesch\u00fctzt werden. Zweitens seien die Individualrechtsg\u00fcter Leben, Leib und Eigentum zu ber\u00fccksichtigen, da diese durch die Klimafolgesch\u00e4den verletzt werden k\u00f6nnen und jedenfalls mittelbar durch den Klimawandel bedroht sind. Drittens \u2013 und dieser Aspekt \u00fcberrascht erst einmal &#8211; sei auch die Freiheit, treibhausgasemittierende Verhaltensweisen auszu\u00fcben, als gesch\u00fctztes Individualrechtsgut anzusehen. Die Verfasserin betont aber, dass Freiheitschancen nach dem GG verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig \u00fcber alle Generationen verteilt werden m\u00fcssen, sodass die notwendige Reduktion von Treibhausgasen nicht einseitig auf k\u00fcnftige Generationen verschoben werden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>De lege lata existiert \u2013 so <em>Schoch<\/em> &#8211; im Kernstrafrecht keine Strafnorm, die einen wirksamen Schutz vor klimasch\u00e4dlichen Verhaltensweisen bietet. Daher sollte de lege ferenda ein Klimastraftatbestand in das StGB aufgenommen werden. \u201eDas gesch\u00fctzte Rechtsgut des Klimastraftatbestandes sollte die Atmosph\u00e4re sein. Hierbei handelt es sich um ein \u00fcberragend wichtiges Gemeinschaftsgut, dessen Schutz besonders dringlich ist. Klimasch\u00e4dliches Verhalten ist zudem sozialsch\u00e4dlich und damit auch als strafw\u00fcrdig anzusehen. Ein Klimastraftatbestand steht im Einklang mit dem Ultima-ratio-Prinzip und dem Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz\u201c (S. 253).<\/p>\n<p>Insgesamt liegt hier eine Arbeit vor, die leider zum einen daran leidet, dass sie zwei Schwerpunkte, die nur bedingt miteinander zusammenh\u00e4ngen (Strafbarkeit von Klimaprotesten und strafrechtlicher Schutz vor klimasch\u00e4dlichen Verhaltensweisen), behandelt, statt einen Schwerpunkt angemessen zu vertiefen. Dann h\u00e4tte sie auch auf europarechtliche Vorgaben eingehen k\u00f6nnen und den Aspekt der (globalen) Menschenrechte angemessen behandeln k\u00f6nnen. Oder aber auch der Frage nachgehen k\u00f6nnen, ob und wie ein solcher &#8222;Klimastraftatbestand&#8220; tats\u00e4chlich Wirkung zeigen kann.<\/p>\n<p>Sicher passiert es immer wieder einmal, dass die rechtstats\u00e4chliche oder rechtsdogmatische Entwicklung w\u00e4hrend der Arbeit an einer Dissertation Inhalt oder auch Thema der Arbeit \u00fcberholt. Darauf hinzuweisen und dies einzuplanen ist prim\u00e4r Aufgabe der Betreuer der Arbeit, nicht der DoktorandInnen.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, Februar 2026<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u201e<em>Im Hinblick auf den Schutz der Umwelt erkl\u00e4rten die Staats- und Regierungschefs, dass Menschenrechte und Umweltschutz eng miteinander verkn\u00fcpft seien und dass eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt der Schl\u00fcssel zur uneingeschr\u00e4nkten Aus\u00fcbung der Menschenrechte sei. Die diesbez\u00fcgliche Arbeit des Europarates sollte auf der politischen Anerkennung des Rechts auf eine saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt als Menschenrecht ebenso beruhen wie auf der umfassenden Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Menschenrechtsgerichtshof.\u201c<\/em> <a href=\"https:\/\/rm.coe.int\/4th-summit-of-heads-of-state-and-government-of-the-council-of-europe\/1680ab40c1\">https:\/\/rm.coe.int\/4th-summit-of-heads-of-state-and-government-of-the-council-of-europe\/1680ab40c1<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viola Schoch, Klimaschutz und Strafrecht. Schriften zum Strafrecht (SR), Band 461, Berlin, Duncker &amp; Humblot, 2026. 273 S. ISBN 978-3-428-19719-4, Gebunden 89,90 Euro, e-book ISBN 978-3-428-59719-2 (open access) Auch wenn der Winter in diesem Jahr nicht aufh\u00f6rt (oder besser: gerade deshalb) ist die Bek\u00e4mpfung des Klimawandels eine der wichtigsten Aufgaben des 21. 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