{"id":2360,"date":"2026-03-29T10:01:38","date_gmt":"2026-03-29T08:01:38","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2360"},"modified":"2026-03-29T10:01:38","modified_gmt":"2026-03-29T08:01:38","slug":"kathrin-albrecht-paralleljustiz-und-clankriminalitaet-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2360","title":{"rendered":"Kathrin Albrecht: Paralleljustiz und Clankriminalit\u00e4t. Rezensiert von Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kathrin Albrecht: Paralleljustiz und Clankriminalit\u00e4t. Eine Untersuchung der informellen Streitbeilegung im Strafverfahren. <\/strong>Nomos-Verlag, Baden-Baden, 2025, 521 Seiten, ISBN: 978-3-7560-3634-9, 174.- \u20ac<\/p>\n<p>Mit Blick auf die zur Verf\u00fcgung stehende Literatur zur Clankriminalit\u00e4t fiel bis vor kurzer Zeit auf, wie \u00e4hnlich sich etliche der vorliegenden Publikationen waren. Auf der einen Seite standen zumeist von Polizeiautorinnen und -autoren verfasste <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2361 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Albrecht.png\" alt=\"\" width=\"121\" height=\"179\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Albrecht.png 597w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/03\/Albrecht-102x150.png 102w\" sizes=\"(max-width: 121px) 100vw, 121px\" \/>Beitr\u00e4ge, von denen nicht wenige vornehmlich auf Zeitungsartikel oder popul\u00e4rwissenschaftliche Literatur Bezug nahmen. Auf der anderen Seite dominierten Ver\u00f6ffentlichungen aus den kritischen Sozialwissenschaften, die die kriminalpolitische Konstruktion der Clankriminalit\u00e4t in den Vordergrund r\u00fcckten (vgl. Lauber 2024: 136 f.). Gewinnbringender waren zuletzt die Literatursynthese von <em>G\u00f6rgen et al.<\/em> (2022) sowie der Sammelband von <em>Wollinger<\/em> (2024). Seitdem scheint das Interesse an diesem Thema wieder abzunehmen.<!--more--><\/p>\n<p>521 Seiten, 1333 Fu\u00dfnoten, 174 \u20ac: Mit der Monografie von <em>Kathrin Albrecht<\/em> d\u00fcrfte das bislang seitenst\u00e4rkste Werk zur Clankriminalit\u00e4t vorliegen. Der Schwerpunkt liegt bei der als Paralleljustiz beschriebenen informellen Streitbeilegung im Strafverfahren. Das <a href=\"https:\/\/d-nb.info\/1380322200\">Inhaltsverzeichnis<\/a> kann in der Datenbank der Deutschen Nationalbibliothek eingesehen werden. Das Buch ist als Band 90 der Reihe &#8222;M\u00fcnsterische Beitr\u00e4ge zur Rechtswissenschaft \u2013 Neue Folge&#8220; erschienen. Es handelt sich um die Dissertation der Autorin (Erstgutachter: <em>Prof. Dr. Fabian Wittreck<\/em>, Zweitgutachter: <em>Prof. Dr. Hatem Elliesie<\/em>), eingereicht bei der Universit\u00e4t M\u00fcnster, Rechtswissenschaftliche Fakult\u00e4t (2023).<\/p>\n<p>Bei der Clankriminalit\u00e4t handelt es sich um ein komplexes Ph\u00e4nomen, das sich f\u00fcr eine Vielzahl an Analysen eignet. Der Forschungsstand ist aufgrund der schwierigen Feldzug\u00e4nge bis dato als unzufriedenstellend zu bezeichnen. Wie bereits der Blick in das Inhaltsverzeichnis (S. 9 ff.) zeigt, versucht die Autorin, das Kriminalit\u00e4tsph\u00e4nomen m\u00f6glichst umfassend zu beschreiben. Neben den rechtswissenschaftlichen Analysen wird unter andern auf das Migrationsrecht, Kriminalit\u00e4tstheorien und die Kriminalpr\u00e4vention eingegangen.<\/p>\n<p>Das Ziel der Arbeit wird an unterschiedlichen Stellen genannt (S. 29 ff., 66 f.). Im Kern geht es um die Betrachtung der Paralleljustiz im Strafverfahren aus unterschiedlichen Perspektiven, um Erkenntnisse f\u00fcr den praktischen Umgang zu gewinnen. Dahingehend wurden vier Forschungsfragen formuliert (S. 68). Dass am Ende der Untersuchung die Forschungsfragen nicht unmittelbar beantwortet werden, ist ein Manko. Die Arbeit endet demgegen\u00fcber mit 23 Thesen.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen zum Begriff und den Erscheinungsformen von &#8222;Paralleljustiz&#8220; (S. 35 ff.) sind in dieser Arbeit positiv hervorzuheben. Deutlich wird, dass alternative Formen der Streitbeilegung durchaus \u00fcblich sind, beispielsweise in der Sportgerichtsbarkeit oder dem T\u00e4ter-Opfer-Ausgleich. Aufgrund der Etablierung im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich die Autorin f\u00fcr die Verwendung des Begriffs &#8222;Paralleljustiz&#8220; entschieden und nicht f\u00fcr die treffendere &#8222;Konfliktregulierung&#8220;. Unter den Begriff Paralleljustiz subsumiert die Autorin Streitigkeiten<\/p>\n<ul>\n<li>&#8222;in allen juristischen Bereichen au\u00dferhalb staatlicher Verfahren, unabh\u00e4ngig davon, ob ein staatliches Verfahren anh\u00e4ngig ist,<\/li>\n<li>die unter Einschaltung einer dritten Person<\/li>\n<li>und unter Zugrundlegung eigener Rechts- und Moralvorstellungen<\/li>\n<li>nach einem eigenen, nicht zwingend f\u00f6rmlichen Verfahren, beigelegt werden&#8220; (S. 45).<\/li>\n<\/ul>\n<p>In methodischer Hinsicht soll mit der vorliegenden Untersuchung die &#8222;bislang fast ausschlie\u00dflich rechtsdogmatische Diskussion \u00fcber die Erscheinungsformen und Gr\u00fcnde religi\u00f6ser Paralleljustiz in muslimischen Gesellschaften durch eine empirische Arbeit erg\u00e4nzt werden&#8220; (S. 67). Im Kern handelt es sich jedoch um eine Literaturarbeit, die als rechtsdogmatische bzw. kriminologische Analysen beschrieben werden (S. 69), erg\u00e4nzt um leitfadengest\u00fctzte Experteninterviews von 12 Personen (S. 70 ff.), davon sechs Ermittlungspersonen (Polizei), ein Richter, eine Islamwissenschaftlerin, ein Repr\u00e4sentant der Verwaltungsspitze der Stadt Essen sowie ein Gruppeninterview mit Vertretern des Integrationsmanagements f\u00fcr Menschen mit libanesischer Zuwanderungsgeschichte. Auff\u00e4llig ist, dass die verwendeten Interviewzitate nicht immer unter Bezugnahme auf die institutionelle Zugeh\u00f6rigkeit der jeweiligen Person abgedruckt sind &#8211; und generell nicht mit dem erforderlichen Hinweis auf die Fundstelle im Transkript. Ein grundlegendes Manko dieses Sample f\u00fcr den Untersuchungsgegenstand wird bereits auf S. 124 deutlich: &#8222;Ob bei Clanstreitigkeiten tats\u00e4chlich auch unabh\u00e4ngige Dritte eingeschaltet werden oder die Schlichtung allein mit Hilfe der Clanoberh\u00e4upter erfolgt, kann nicht mit abschlie\u00dfender Sicherheit gesagt werden.&#8220;<\/p>\n<p>Trotz umfangreich rezipierter Quellen wird auch in dieser Arbeit in einem nicht geringen Umfang auf problematische Quellen sowie popul\u00e4rwissenschaftliche Literatur zur\u00fcckgegriffen. Das Fehlen von neuerer und soliderer Literatur ist vermutlich der Einreichung der Dissertation im Jahr 2023 geschuldet, doch ist von einer im Jahr 2025 ver\u00f6ffentlichten Monografie zu erwarten, dass Quellen aus den Jahren 2022 (G\u00f6rgen et al.) oder 2024 (Wollinger) Aufnahme finden &#8211; sp\u00e4testens mit Blick auf den Verkaufspreis in H\u00f6he von 174 \u20ac. \u00a0Ebenso ist die verwendete Definition des LKA NRW zur Clankriminalit\u00e4t nicht mehr aktuell (S. 105 f.) und es wird auch nicht auf die Diskussion zur Vereinheitlichung der unterschiedlichen Definitionen eingegangen. Diese Defizite h\u00e4tten zumindest in einem Vorwort aufgegriffen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Manko bei der Quellenauswahl zeigt sich auch bei den Ausf\u00fchrungen zum Migrationsrecht bzw. der Migrationsgeschichte (S. 273 ff.). Statt auf Fachliteratur aus den 1980er Jahren wird nicht unwesentlich auf popul\u00e4rwissenschaftliche oder problematische Quellen verwiesen. So verwundert es nicht, dass beispielsweise bei der bedeutsamen und auch rechtspolitisch interessanten Einreisem\u00f6glichkeit \u00fcber den DDR-Flughafen Sch\u00f6nefeld nur unscharf in einer Fu\u00dfnote hingewiesen wird (S. 276, FN 817). Ebenso beinhalten die Ausf\u00fchrungen zu rechtlichen &#8222;Rahmenbedingungen in den 80-er und 90-er Jahren&#8220; kaum Prim\u00e4rquellen. Ein weiteres Beispiel findet sich auf S. 278. Die Schilderungen \u00fcber die Lebensumst\u00e4nde einer geduldeten Person beruhen ausschlie\u00dflich auf der Berichterstattung in einer \u00fcberregionalen Tageszeitung. Dabei ist nicht unbekannt, dass gerade mediale Skandalisierungen \u00fcber aufenthaltsrechtliche Lebenssachverhalte verk\u00fcrzt dargestellt werden, w\u00e4hrend entscheidungserhebliche Details unber\u00fccksichtigt bleiben, zumal sich Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden aus datenschutzrechtlichen Gr\u00fcnden in der Regel \u00f6ffentlich nicht zu Einzelf\u00e4llen \u00e4u\u00dfern. Dar\u00fcber hinaus \u00fcberzeugen die Ausf\u00fchrungen zum Migrationsrecht im Allgemeinen nicht. Die Beschreibungen zur Duldung (S. 282 ff.) sind rudiment\u00e4r; auf \u00dcbergangsregelungen (Altf\u00e4lle) wird nicht eingegangen.<\/p>\n<p>Unklar ist, was die Autorin meint, wenn sie daf\u00fcr pl\u00e4diert, &#8222;kulturell erfolgte Schlichtungen in das staatliche Verfahren einzubinden, um Rechtsstaatlichkeit zu wahren und den staatlichen Strafanspruch zu sch\u00fctzen&#8220; (S. 237).\u00a0 Eine derartige Forderung bedarf einer umfassenden Begr\u00fcndung. Ebenso irritierend ist der Hinweis auf das Leben der Mhallami in libanesischen Slums &#8222;unter prek\u00e4ren wirtschaftlichen und hygienischen Bedingungen&#8220; (S. 275), um hieraus abzuleiten, dass &#8222;die Bedingungen, die sie im [sic!] Deutschland vorfanden [\u2026] nur marginal besser als im Libanon [waren]&#8220; (S. 276).<\/p>\n<p>Ab S. 294 werden eine Vielzahl kriminologischer Theorien theoretisch gepr\u00fcft, beispielsweise die Anomietheorie, Broken-Windows-Theorie (!), Sozialisationstheorien, Lerntheorien, Subkulturtheorie, Kulturkonflikttheorie oder Rational Choice-Theorie. Dass alle Theorien mittlerer Reichweite irgend etwas im komplexen Ph\u00e4nomen Clankriminalit\u00e4t erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, verwundert nicht. Die Frage ist, welchen Mehrwert diese &#8211; recht umfangreichen Ausf\u00fchrungen &#8211; bringen sollen, zumal aus dem Innenverh\u00e4ltnis der Clan-Communities kaum etwas bekannt ist, das eine solide Theorie-Pr\u00fcfung zul\u00e4sst. Daran \u00e4ndern auch rudiment\u00e4r eingestreute Interviewaussagen wenig. Dass sich in der Arbeit kaum soziologisches \u00fcber die bedeutsamen M\u00e4nnlichkeitsnormen finden l\u00e4sst, sei erg\u00e4nzend bemerkt. Auch wiederkehrende Hinweise auf die Sozialisation, die &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; in der (libanesischen Community erfolgt (z.B. S. 456) steht nicht im Einklang mit Grundaussagen aus der Sozialisationsforschung (vgl. Lauber\/M\u00fchler 2020).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung verschiedener Problemlagen fordert die Autorin an mehreren Stellen im Allgemeinen mehr Kriminalpr\u00e4vention, insbesondere kommunale Kriminalpr\u00e4vention (z.B. S. 336). Der Kriminalpr\u00e4vention ist dabei ein eigenes und facettenreiches Kapitel gewidmet (S. 382 ff.). Dass sich die Kriminalpr\u00e4vention erst &#8222;in den letzten Jahren zu einer gesamtgesellschaftlichen Querschnittsaufgabe entwickelt&#8220; (S. 382) hat, ist unzutreffend, blickt man auf die umfangreiche Literatur (sp\u00e4testens) seit den 1990er Jahren. Hinsichtlich der kommunalen Kriminalpr\u00e4vention als Idee von einer \u201ebestechenden Vern\u00fcnftigkeit\u201c (Heinz 2004: 4) ist l\u00e4ngst Ern\u00fcchterung eingetreten. Darauf weisen sp\u00e4testens die Analysen von <em>Schreiber<\/em> (2007, 2019) hin. Dieser Umstand darf bei den globalen Forderungen nach kommunaler Kriminalpr\u00e4vention nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Dazu passt die wiederkehrende Kritik an der &#8222;Unt\u00e4tigkeit des Staates&#8220; (z.B. S. 381) &#8211; wer auch immer damit gemeint ist, wenn &#8222;der&#8220; Staat angesprochen wird.<\/p>\n<p>An verschiedenen Stellen der Arbeit wird auf die Kriminalit\u00e4tsfurcht hingewiesen. Die Verwendung verschiedener Begriffe wie Sicherheitsgef\u00fchl, Sicherheitsempfinden oder Kriminalit\u00e4tsfurcht in einer Arbeit ist nicht un\u00fcblich, \u00fcberzeugt allerdings nicht &#8211; sofern nicht auf die Gr\u00fcnde abweichender Begriffe hingewiesen wird. Deutlich wird bei den Ausf\u00fchrungen, dass die Kriminalit\u00e4tsfurcht weder inhaltlich noch theoretisch zutreffend erfasst wurde; sie bewegen sich auf alltagsweltlich plausiblem Niveau.<\/p>\n<p>Aus redaktioneller Hinsicht sind einige fehlerhafte Links in Fu\u00dfnoten zu nennen (z.B. FN 33, 305, 627). Ungew\u00f6hnlich ist, dass die Quelle <em>Rohe\/Jaraba<\/em> im Literaturverzeichnis einen Link beinhaltet, der auf die Internetseite eines Landtagsabgeordneten aus Baden-W\u00fcrttemberg f\u00fchrt (S. 510). Auff\u00e4llig &#8211; und mit zunehmender Verwendung auch st\u00f6rend &#8211; ist der inflation\u00e4re Gebrauch des Wortes &#8222;mithin&#8220;. Das h\u00e4tte im Verlagslektorat auffallen m\u00fcssen. Ebenso h\u00e4tte in der Arbeit sparsamer mit Adjektiven umgegangen werden sollen; so ist es beispielsweise auf S. 470 &#8222;dringend notwendig&#8220; und auf S. 472 &#8222;dringend erforderlich&#8220;. &#8222;Sinnvoll&#8220; ist an sich bereits ein problematischer Begriff und findet nicht selten Verwendung in dieser Arbeit. In diesem Zusammenhang sind auch unn\u00f6tige Wiederholungen zu nennen (z.B. S. 138: &#8222;Wie bereits mehrfach deutlich wurde&#8220;; S. 144: &#8222;Wie bereits aufgezeigt&#8220;; S. 346: &#8222;Wie bereits mehrfach verdeutlicht wurde&#8220;).<\/p>\n<p>Bei der Lekt\u00fcre entsteht nicht selten der Eindruck, es w\u00fcrde sich um eine Auftragsarbeit handeln, so h\u00e4ufig werden &#8222;mehr&#8220; Personal oder &#8222;mehr&#8220; Ressourcen gefordert (z.B. S. 248 f.) &#8211; ohne bestehende Formate fundiert zu untersuchen (Es ist z.B. nicht neu, dass Forderungen nach mehr Personal in modernen Verwaltungen Personalbemessungen vorgeschaltet sind, die auf der Grundlage analysierter\/optimierter Prozesse erfolgen.). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch stimmig, wenn in der vorliegenden Arbeit der Nutzwert verschiedener Pr\u00e4ventions- und Integrationsangebote festgestellt wird, <em>ohne<\/em> Nachweise heranzuziehen. In einer wissenschaftlichen Qualifikationsarbeit ist das eine problematische Vorgehensweise. Es entsteht der Eindruck, als w\u00fcrden Plausibilit\u00e4ten und Evidenzen verwechselt werden (z.B. S. 443, 466). Dieser Ansatz zeigt sich auch bei der Unzufriedenheit innerhalb der Polizei, wenn es um den justiziellen Verfahrensausgang geht (S. 404). Eine Analyse von statistischen Daten bei den Staatsanwaltschaften unterbleibt. So h\u00e4tte bei der Beschreibung des Trichtermodells (S. 422) durchaus auf die Problematik der Verfahrenseinstellungen mangels hinreichenden Tatverdachts hingewiesen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Insgesamt f\u00e4llt es schwer, in dieser Arbeit einen roten Faden zu entdecken. Die Clankriminalit\u00e4t wird zwar umfassend behandelt, doch entsteht der Eindruck, \u00fcber alles etwas gelesen zu haben, aber kaum etwas mit Tiefe. \u00dcberzeugen k\u00f6nnen im Wesentlichen die rechtswissenschaftlichen Ausf\u00fchrungen im ersten Teil der Arbeit. Problematisch ist zudem die Au\u00dferachtlassung wissenschaftlicher Standards. Kenner\/-innen der Materie werden in dieser Arbeit wenig Neues entdecken. Ungew\u00f6hnlich ist, einen Verkaufspreis von 174 \u20ac f\u00fcr eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit festzulegen. F\u00fcr 20 \u20ac steht demgegen\u00fcber die k\u00fcrzlich erschienene und empfehlenswerte Monografie von <em>Mahmoud Jaraba<\/em> (2026) zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Karsten Lauber, M\u00e4rz 2026<\/p>\n<p><strong>Verwendete Literatur<\/strong><\/p>\n<p>Heinz, W. (2004): Kommunale Kriminalpra\u0308vention aus wissenschaftlicher Sicht, in: H.-J. Kerner, E. Marks (Hrsg.), Internetdokumentation des Deutschen Pra\u0308ventionstages. Hannover. Verfu\u0308gbar unter https:\/\/www.praeventionstag.de\/dokumentation\/\u200bdownload.cms?id=58&amp;datei=heinz-9-kommunale-kp-vortrag_F59.pdf, abgerufen am 28.03.2026.<\/p>\n<p>G\u00f6rgen, T.; Dangelmaier, T.; N\u00fcschen, S.; Struck, J.; Wagner, D. (2022). &#8222;Clankriminalit\u00e4t&#8220; &#8211; eine Literatursynthese zu abweichendem Verhalten im Kontext gro\u00dffamili\u00e4rer Strukturen. Frankfurt am Main: Verlag f\u00fcr Polizeiwissenschaft.<\/p>\n<p>Jaraba, M. (2026): Die Clans aus al-Rashidiya. Arabische Familien und Ihre kriminellen Netzwerke. M\u00fcnchen: C.H. Beck.<\/p>\n<p>Lauber, K. (2024): Die Entwicklung der Clankriminalit\u00e4t als Geschichte des (west-)deutschen Migrationsrechts. \u00dcberlegungen zur sozialen Integration auf Zeit, in: Alexander Wollinger (Hrsg.), Kritische Analysen zur sogenannten &#8222;Clankriminalit\u00e4t&#8220;. Ph\u00e4nomenologische Betrachtungen und Konstitution eines sozialen Problems. Wiesbaden: Springer VS. <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1007\/978-3-658-45105-9\">https:\/\/doi.org\/10.1007\/978-3-658-45105-9<\/a>.<\/p>\n<p>Lauber, K.; M\u00fchler, K. (2020): Sozialisation im Aufenthaltsrecht, in: Informationsbrief Ausl\u00e4nderrecht (42), Nr. 7-8\/2020, S. 269\u2013272.<\/p>\n<p>Schreiber, V. (2007): Lokale Pr\u00e4ventionsgremien in Deutschland. Frankfurt am Main.<\/p>\n<p>Schreiber, V. (2019): Kommunale Kriminalpr\u00e4vention in Deutschland 2018. Fortschreibung einer Bestandsaufnahme 2007, in: Nationales Zentrum f\u00fcr Kriminalpr\u00e4vention (Hrsg.), Forschungsbericht Nr. 1\/2019. Bonn: Eigenverlag.<\/p>\n<p>Wollinger, A. (Hrsg.) (2024): Kritische Analysen zur sogenannten \u201eClankriminalit\u00e4t\u201c. Ph\u00e4nomenologische Betrachtungen und Konstitution eines sozialen Problems. Wiesbaden: Springer VS. <a href=\"https:\/\/doi.org\/10.1007\/978-3-658-45105-9\">https:\/\/doi.org\/10.1007\/978-3-658-45105-9<\/a>.<\/p>\n<p>Karsten Lauber, M\u00e4rz 2026<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kathrin Albrecht: Paralleljustiz und Clankriminalit\u00e4t. Eine Untersuchung der informellen Streitbeilegung im Strafverfahren. Nomos-Verlag, Baden-Baden, 2025, 521 Seiten, ISBN: 978-3-7560-3634-9, 174.- \u20ac Mit Blick auf die zur Verf\u00fcgung stehende Literatur zur Clankriminalit\u00e4t fiel bis vor kurzer Zeit auf, wie \u00e4hnlich sich etliche der vorliegenden Publikationen waren. 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