{"id":2363,"date":"2026-04-06T14:31:41","date_gmt":"2026-04-06T12:31:41","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2363"},"modified":"2026-04-06T14:31:41","modified_gmt":"2026-04-06T12:31:41","slug":"lisken-denninger-baecker-handbuch-polizei-und-sicherheitsrecht-rezensiert-von-karsten-lauber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2363","title":{"rendered":"Lisken\/Denninger\/B\u00e4cker: Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht. Rezensiert von Karsten Lauber"},"content":{"rendered":"<p><strong>Lisken\/Denninger\/B\u00e4cker: Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht. Verlag C.H. Beck, M\u00fcnchen, 2026, 1.988 Seiten, 8. Aufl., ISBN: 978-3-406-80595-0, 219.- \u20ac<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcnf Jahre nach der Ver\u00f6ffentlichung der 7. Auflage des Standardwerks zum Polizei- und Sicherheitsrecht liegt nun die <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2364 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Lisken.png\" alt=\"\" width=\"131\" height=\"196\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Lisken.png 616w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Lisken-100x150.png 100w\" sizes=\"(max-width: 131px) 100vw, 131px\" \/>Neuauflage vor. Auff\u00e4llig ist bereits die Umbenennung des Titels. Mit der 8. Auflage wird aus dem bisherigen &#8222;Handbuch Polizeirecht&#8220; das &#8222;Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht&#8220;, wobei die fr\u00fcheren Ausgaben bereits eine weit \u00fcber das Polizeirecht hinausgehende Ausrichtung hatten. Insofern wird die bisherige inhaltliche Agenda nun auch im Titel deutlicher.<!--more--><\/p>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/d-nb.info\/137498325X\">Inhaltsverzeichnis<\/a> kann in der Datenbank der Deutschen Nationalbibliothek eingesehen werden. Gegen\u00fcber der Vorauflage stieg die Seitenanzahl nur geringf\u00fcgig um 32 Seiten an.<\/p>\n<p>Im Vorwort zur 8. Auflage wird auf personelle \u00c4nderungen bei der Autorenschaft hingewiesen &#8211; leider auch auf das Ableben des Mitbegr\u00fcnders und Mitherausgebers Erhard Denninger im Dezember 2021. Des Weiteren ist Kurt Graulich als Herausgeber und Autor ausgeschieden, so dass Matthias B\u00e4cker nun als alleiniger Herausgeber fungiert. Auf inhaltliche \u00c4nderungen wird im Vorwort dar\u00fcber hinaus nicht n\u00e4her eingegangen. Nach Angaben des Verlags ber\u00fccksichtigt die Neuauflage die j\u00fcngsten \u00c4nderungen im BNDG, im BVerfSchG, im Artikel 10-Gesetz sowie im Polizeirecht des Bundes und der L\u00e4nder. Eingearbeitet sind zudem die aktuelle Rechtsprechung der Fach- und Verfassungsgerichte, z.B. die Urteile des BVerfG zum BayVSG, zum SOG M-V, zur automatisierten Datenanalyse und zum BKAG.<\/p>\n<p>Strukturell hat sich nichts ge\u00e4ndert. Das Handbuch er\u00f6ffnet mit den bekannten Verzeichnissen, also Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter, Inhaltsverzeichnis, Abk\u00fcrzungsverzeichnis und Verzeichnis der abgek\u00fcrzt zitierten Literatur. Am Ende des Handbuchs bietet ein knapp 42-seitiges Sachverzeichnis einen guten Service.<\/p>\n<p>Der direkte Vergleich mit der Vorauflage zeigt, dass grundlegende inhaltliche \u00c4nderungen in einigen Kapiteln vorgenommen wurden. Dies beginnt bereits mit der Systematik der Nummerierung. Die in den Rechtswissenschaften \u00fcbliche alphanumerische Gliederung wurde modifiziert. Statt die Haupt\u00fcberschriften mit Gro\u00dfbuchstaben zu kennzeichnen (zuletzt: A &#8211; M), gibt es nun Kapitel (1 &#8211; 12).<\/p>\n<p>Im Wesentlichen wurden die bisherigen Kapitel B (Die Polizei im Verfassungsgef\u00fcge) und C (Organisation der Sicherheitsbeh\u00f6rden und Geheimdienste in Deutschland) zu einem neuen 2. Kapitel (&#8222;Die Polizei in der deutschen Sicherheitsarchitektur&#8220;) zusammengefasst. Aus dem Kapitel E (&#8222;Das Handeln von Polizei- und Ordnungsbeh\u00f6rden zur Gefahrenabwehr&#8220;) wurde das 4. Kapitel (&#8222;Das Polizeihandeln&#8220;). Diese Anpassung entspricht der Kapitel\u00fcberschrift aus der 6. Auflage. Grundlegend neu strukturiert zeigt sich das 6. Kapitel (&#8222;Informationsverarbeitung im Polizei- und Strafverfahrensrecht), vormals Kapitel G mit gleicher \u00dcberschrift. Das 11. Kapitel tr\u00e4gt nun die \u00dcberschrift &#8222;Staatshaftung im Polizei- und Ordnungsrecht und Haftung des B\u00fcrgers f\u00fcr Polizeikosten&#8220;, vormals Kapitel L (&#8222;Ausgleichs- und Ersatzanspr\u00fcche des B\u00fcrgers und Haftung f\u00fcr Polizeikosten&#8220;). Diese strukturellen \u00c4nderungen stehen i.d.R. im Zusammenhang mit einem Wechsel bei der Autorenschaft.<\/p>\n<p>Der Blick auf einzelne Themen verdeutlicht, in welcher Detailtiefe Aktualisierungen bzw. \u00c4nderungen vorgenommen wurden. Beispielsweise im neu von <em>Stephanie Gamp<\/em> \u00fcbernommenen 11. Kapitel (&#8222;Staatshaftung im Polizei- und Ordnungsrecht und Haftung des B\u00fcrgers f\u00fcr Polizeikosten&#8220;). Dort findet sich nicht nur die (zu erwartende) aktualisierte Rechtsprechung und Kommentierung zur Geb\u00fchrenpflicht von Veranstaltern auf der Grundlage des BremGebBeitrg (Rn. 143 f.), sondern auch die Kostenhaftung im Zusammenhang mit Aktionen der sog. Klimakleber (Rn. 149) &#8211; aber auch eine Anpassung der Kostenhaftung beim Abschleppen und Umsetzen von Kraftfahrzeugen, jetzt noch pr\u00e4gnanter in Bezug auf die Sichtbarkeitsregel bei mobilen Verkehrszeichen (Rn. 162). Ein Manko der Ausf\u00fchrungen zum Abschleppen\/Umsetzen von Kfz (Rn. 154 f.) ist die nahezu ausschlie\u00dfliche Bezugnahme auf Ma\u00dfnahmen der Polizei. In der st\u00e4dtischen Praxis sind es inzwischen vorrangig die kommunalen Ordnungsbeh\u00f6rden, die auf der Grundlage des Ordnungs- oder Polizeirechts auf diesem Gebiet t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>Die Diskussion anl\u00e4sslich der Verwendung von Palantir (Kapitel 6, Rn. 1635 f.) sollte nicht vom Aufbau bzw. der Weiterentwicklung des Polizeilichen Informations- und Analyseverbunds (PIAV) (Kapitel 6, Rn. 1365 f.) ablenken. Damit einher geht die partielle Abl\u00f6sung von <em>INPOL-Fall<\/em> Dateien. Bei den Anwendungen zur automatisierten Datenanalyse ber\u00fccksichtigt der Bearbeiter, Clemens Arzt, auch l\u00e4nderspezifische Besonderheiten wie das &#8222;Verfahrens\u00fcbergreifende Recherche- und Analysesystem&#8220; (VeRA) der bayerischen Polizei (Kapitel 6, Rn.1436). Bei der Vielzahl &#8211; und oft verwirrenden IT-Infrastruktur der Polizei w\u00e4ren im Einzelfall erl\u00e4uternde Hinweise zur noch besseren Orientierung f\u00f6rderlich, beispielsweise bei dem Fallbearbeitungssystem EASy in Bayern. So soll EASy um die Anforderungen von PIAV erweitert worden sein. Damit w\u00e4re PIAV-Operativ in Bayern integraler Bestandteil des Fallbearbeitungssystems EASy (vgl. Bayer. Landtag 2017).<\/p>\n<p>Weniger gelungen ist noch immer die Beschreibung der &#8222;Kommunalen Sicherheitsbeh\u00f6rden&#8220; im 2. Kapitel (Rn. 36 f.). In diesem zu kurz gefassten Kapitel fehlt in einem nennenswerten Umfang die neuere Literatur zu den kommunalen Ordnungsdiensten, an der es inzwischen nicht mangelt; die aktuellste Quelle stammt aus dem Jahr 2017. Insofern verwundert es nicht, dass in diesem Abschnitt Unstimmigkeiten anzutreffen sind, insbesondere in Bezug auf den zu wenig ausdifferenzierten Status als Hilfspolizeibeamte oder die Anwendung von unmittelbarem Zwang. Ungew\u00f6hnlich f\u00fcr die allgemeine Qualit\u00e4t in diesem Handbuch ist die unpr\u00e4zise Beschreibung der Aufgaben des kommunalen Vollzugsdienstes: &#8222;die \u00f6ffentliche Sicherheit erh\u00f6hen und das Sicherheitsgef\u00fchl der Bev\u00f6lkerung zu st\u00e4rken&#8220; (Rn. 39). Die Aufgabe rekurriert bundesweit durchg\u00e4ngig auf den materiellen Polizeibegriff, d.h. die Abwehr von Gefahren f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung. Mit Blick auf die u.a. problematische \u00c4nderung des HSOG bleibt abzuwarten, inwieweit sich das Sicherheitsempfinden als polizeiliche bzw. ordnungsbeh\u00f6rdliche Aufgabe etabliert. Beim bedeutsamen Begriff der &#8222;Entpolizeilichung&#8220; wird auf die Rn. 77 f. im 1. Kapitel verwiesen; zielf\u00fchrender w\u00e4re jedoch der Bezug auf die Rn. 70 f.<\/p>\n<p>Einen aktuelleren Literaturbestand weist der von <em>B\u00e4cker<\/em> bearbeiteten Abschnitt &#8222;Polizei und Ordnungsbeh\u00f6rden&#8220; im gleichen Kapitel (Rn. 307 f.) auf, wobei bei der inhaltlichen Ausrichtung nicht klar wird, weshalb dieser Text unter der \u00dcberschrift &#8222;Organisationsverfassungsrechtliche Grundlagen der Polizeiarbeit&#8220; firmiert (S. 157). Auch an dieser Stelle ist \u00fcber den Inhalt zu diskutieren, wenn argumentiert wird, der Vollzugspolizei w\u00e4ren &#8222;nur begrenzte origin\u00e4re Zust\u00e4ndigkeiten im Bereich der Gefahrenabwehr geblieben&#8220; (Rn. 307). Mit der Implementierung neuer Gefahrenbegriffe (Gefahrenvorsorge), der straftatenbezogenen Gefahrenabwehr oder aktuell den Zust\u00e4ndigkeiten zur Bek\u00e4mpfung der Gefahren des Terrorismus, wie sie beispielsweise mit dem 12. \u00c4nderungsgesetz zum BbgPolG (Brandenburgisches Polizeigesetz, insb. \u00a7 28a Abs. 1) verdeutlicht wurden, l\u00e4sst sich dieses &#8222;verbleiben&#8220; von Restzust\u00e4ndigkeiten kaum schl\u00fcssig begr\u00fcnden. Ohnehin ist diese Bewertung nicht anschlussf\u00e4hig an das \u00fcberzeugende 3. Kapitel, Rn. 235 f. Ungeachtet dessen bietet in Bezug auf die kommunalen Ordnungsbeh\u00f6rden das vorgeschaltete 1. Kapitel auch weiterhin eine empfehlenswerte Kurzbeschreibung der Entwicklung der Polizei nach 1945, u.a. mit den bekannten Stichw\u00f6rtern Rekommunalisierung und Entpolizeilichung.<\/p>\n<p>Hervorzuheben sind im 3. Kapitel zudem die Ausf\u00fchrungen zur &#8222;Verh\u00fctung von Straftaten &#8211; das pr\u00e4ventivpolizeiliche Vorfeldrecht&#8220; (Rn. 235 f.), insbesondere mit einer Kritik an der \u00dcbernahme von Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts durch den Gesetzgeber, denn &#8222;Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist nicht die Rechtsetzung, sondern die Konturierung verfassungsrechtlicher Grenzen f\u00fcr die Rechtsetzung&#8220; (Rn. 252). In diesem Kapitel ist es gut gelungen, die kriminalstrategische, d.h. kriminalistische, Bedeutung der pr\u00e4ventivpolizeilichen Vorfeldaufgaben herauszustellen.<\/p>\n<p>Die Begriffe Sicherheitsgef\u00fchl, Sicherheitsempfinden und Kriminalit\u00e4tsfurcht sind auch weiterhin nicht im Sachverzeichnis beinhaltet und auch insgesamt im Handbuch kaum von Relevanz. Sp\u00e4testens mit den durch das \u201eGesetz zur St\u00e4rkung der Inneren Sicherheit in Hessen\u201c vorgenommenen \u00c4nderungen der \u00a7\u00a7 1 Abs. 7, 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HSOG und der damit einhergehenden Aufnahme des Sicherheitsempfindens als polizeiliche bzw. ordnungsbeh\u00f6rdliche Aufgabe sollte diese L\u00fccke in der n\u00e4chsten Auflage geschlossen werden. Im Allgemeinen ist das Sachverzeichnis, das in anderen Handb\u00fcchern oft nachrangig behandelt wird, jedoch von vorbildlicher Qualit\u00e4t.<\/p>\n<p>Das Sachverzeichnis kompensiert kleinere redaktionelle Fehler im Text, beispielsweise im 2. Kapitel, Rn. 8. Der dortige Verweis auf die Rn. 181 und 184 hinsichtlich der Pr\u00e4ventionsr\u00e4te w\u00e4re mit der Rn. 189 richtig angegeben. Zudem ist im 2. Kapitel sowohl von Pr\u00e4ventionsr\u00e4ten (Rn. 8, 189), aber auch von der kommunalen Kriminalpr\u00e4vention (Rn. 309) die Rede &#8211; jeweils mit eigenen Eintr\u00e4gen im Sachverzeichnis. Es handelt sich allerdings um die gleiche Idee. Die Verwendung der beiden Begriffe im Sachverzeichnis ist angemessen, doch sollten die Fundstellen einheitlich ausgewiesen sein.<\/p>\n<p>Unbestritten ist der hohe Aktualisierungsaufwand in diesem Standardwerk. Gleichwohl kann die Preisentwicklung seit den letzten Auflagen nicht unerw\u00e4hnt bleiben. Die 6. Auflage kostete 169 \u20ac, die 7. Auflage 199 \u20ac und die nun vorliegende 8. Auflage 219 \u20ac.<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend wird auf die Online-Variante hingewiesen, die \u00fcber die Datenbank beck-online zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Seit Jahren wird das &#8222;Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht&#8220; als Standardwerk gelobt &#8211; zurecht. Dabei mangelt es nicht an Herausforderungen, wie infolge des zunehmend ausdifferenzierten Polizeirechts und der damit einhergehenden Rechtsprechung oder der Verschiebungen in der Sicherheitsarchitektur in Deutschland, beispielsweise zwischen der Polizei und den Nachrichtendiensten oder der Polizei und den Kommunen. Des Weiteren gewinnen die Anforderungen an die Datenverarbeitung kontinuierlich an Bedeutung, die im Kontext der schwer zug\u00e4nglichen IT-Infrastruktur der Polizeien und Nachrichtendienste in Deutschland zu sehen sind. F\u00fcr diese und viele weitere Fragen bietet das Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht Orientierung.<\/p>\n<p>Das Handbuch wird nicht nur Personen empfohlen, die sich rechtswissenschaftlich mit der Polizei besch\u00e4ftigten, denn es bietet auch Zugang zu einem grundlegenden Verst\u00e4ndnis der Arbeit von Polizei und anderen Sicherheitsbeh\u00f6rden.<\/p>\n<p>Die hohe Schlagzahl bei den \u00c4nderungen im Polizeirecht in Deutschland und die damit einhergehende Publikationst\u00e4tigkeit verdeutlicht allerdings auch L\u00fccken, die es in k\u00fcnftigen Auflagen zu schlie\u00dfen gilt. Partiell w\u00e4re eine st\u00e4rkere Ber\u00fccksichtigung der &#8211; in Deutschland ohnehin stark rechtswissenschaftlich gepr\u00e4gten &#8211; kriminologischer Perspektiven w\u00fcnschenswert, beispielsweise im Zusammenhang mit der Video\u00fcberwachung bzw. der Kriminalit\u00e4tsfurcht.<\/p>\n<p>Karsten Lauber, April 2026<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Verwendete Literatur<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Bayer. Landtag (2017): Polizeilicher Informations- und Analyseverbund in Bayern. Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Peter Paul Gantzer vom 08.11.2016, Drs. 17\/14863 vom 17.02.2017.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lisken\/Denninger\/B\u00e4cker: Handbuch Polizei- und Sicherheitsrecht. Verlag C.H. Beck, M\u00fcnchen, 2026, 1.988 Seiten, 8. Aufl., ISBN: 978-3-406-80595-0, 219.- \u20ac F\u00fcnf Jahre nach der Ver\u00f6ffentlichung der 7. Auflage des Standardwerks zum Polizei- und Sicherheitsrecht liegt nun die Neuauflage vor. 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