{"id":2366,"date":"2026-04-09T16:13:20","date_gmt":"2026-04-09T14:13:20","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2366"},"modified":"2026-04-09T16:14:11","modified_gmt":"2026-04-09T14:14:11","slug":"eierle-strafeinstellungen-der-bevoelkerung-und-ihre-bedeutung-fuer-den-strafenden-staat-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2366","title":{"rendered":"Philipp Eierle, Strafeinstellungen der Bev\u00f6lkerung und ihre Bedeutung f\u00fcr den strafenden Staat. Rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Philipp Eierle, Strafeinstellungen der Bev\u00f6lkerung und ihre Bedeutung f\u00fcr den strafenden Staat.<\/strong> Nomos-Verlag Baden-Baden 2026, ISBN\u00a0 978-3-7560-3431-4 (Hardcover), ISBN 978-3-7489-6455-1 (e-book) 540 Seiten, jeweils 189.- Euro<\/p>\n<p>Die Strafeinstellung der Bev\u00f6lkerung (Punitivit\u00e4t) war schon immer ein Thema der Kriminologie. Erst j\u00fcngst in der <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2367 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Eierle.jpg\" alt=\"\" width=\"136\" height=\"201\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Eierle.jpg 597w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/Eierle-101x150.jpg 101w\" sizes=\"(max-width: 136px) 100vw, 136px\" \/>Diskussion um die Herabsetzung des Strafm\u00fcndigkeitsalters hat sich gezeigt, dass sich die restriktiven Einstellungen in der Bev\u00f6lkerung nicht nur auf einzelne Straftatbest\u00e4nde beziehen (P\u00f6nalisierung), sondern dass sie auch bei der Frage relevant sind, wer wie bestraft werden soll.<!--more--><\/p>\n<p>Die Diskussion reichte in der j\u00fcngsten Vergangenheit von der Einstellung zur (Wiedereinf\u00fchrung der) Todesstrafe \u00fcber die noch bis 1997 straflose Vergewaltigung in der Ehe, die Strafbarkeit der Homosexualit\u00e4t oder des Schwangerschaftsabbruchs, die 2025 eingef\u00fchrten Strafversch\u00e4rfungen \u00a0(u.a. zur \u201eGefahr von Terroranschl\u00e4gen mit <a href=\"https:\/\/www.bundesregierung.de\/breg-de\/aktuelles\/terrorismusbekaempfung-2386638\">Alltagsgegenst\u00e4nden<\/a>\u201c), die geplante Versch\u00e4rfung der Bestrafung von Gewalt gegen bestimmte Bev\u00f6lkerungsgruppen und <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Gesetzgebungsverfahren\/DE\/2025_Schutz_Gemeinwesen.html\">Widerstandshandlungen<\/a> bis hin zu Diskussionen um den Umgang mit straff\u00e4llig gewordenen Gefl\u00fcchteten oder zuletzt den neu in das Strafgesetzbuch eingef\u00fcgten \u00a7 87a StGB (Aus\u00fcbung fremder Einflussnahme und der darauf gerichteten Agentent\u00e4tigkeit), der von <a href=\"https:\/\/verfassungsblog.de\/rekonstruktion-eines-phantomstraftatbestands\/\">Z\u00f6ller<\/a> als \u201ePhantomstraftatbestand\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Die hier vorgelegte Studie geht der Frage nach, ob das, was die Bev\u00f6lkerung rund um das Thema Strafen und Bestrafung denkt, in unserer Rechtsordnung eine Rolle spielt, spielen sollte und wenn ja, wie dies verst\u00e4rkt umzusetzen w\u00e4re. Es geht also darum, \u201e<em>in welchem Rahmen die Strafeinstellungen der Bev\u00f6lkerung Bedeutung f\u00fcr den strafenden Staat erlangen<\/em>\u201c (S. 497).<\/p>\n<p><em>Eierle<\/em> thematisiert dies sehr grundlegend anhand der beiden potentiellen \u201e<em>Adressaten solcher Einstellungen<\/em>\u201c (wobei sich die Frage stellt, ob individuelle Einstellungen \u201eAdressaten\u201c haben). Als solche sieht er Gesetzgebung und Rechtsanwendung. W\u00e4hrend die Gesetzgebung bereits jetzt intensiv auf solche Einstellungen in der Bev\u00f6lkerung reagiert (s. die Beispiele oben), ist dies bei der Rechtsanwendung und vor allem der Rechtsprechung unklar.<\/p>\n<p><em>Eierle<\/em> will abstrakte und konkrete \u201e<em>Einfallstore f\u00fcr Strafeinstellungen innerhalb der bestehenden Rechtsordnung<\/em>\u201c herausarbeiten und zugleich das Verh\u00e4ltnis von Recht und Empirie adressieren. Zudem werden von ihm Vor- und Nachteile einer Ber\u00fccksichtigung solcher Strafeinstellungen er\u00f6rtert und erste \u00dcberlegungen zu einer Operationalisierung angestellt.<\/p>\n<p>Die Punitivit\u00e4t in Deutschland zeigt ein komplexes Bild, das oft zwischen dem Wunsch nach h\u00e4rteren Strafen (besonders bei Gewaltverbrechen) und dem Bed\u00fcrfnis nach Resozialisierung schwankt. Studien wie die des <a href=\"https:\/\/kfn.de\/forschungsprojekte\/punitivitaet\/\">KFN<\/a> zeigen, dass Einstellungen oft auf der Wahrnehmung eines (in der Realit\u00e4t nicht gegebenen) Anstiegs der Kriminalit\u00e4t allgemein oder bestimmter Kriminalit\u00e4tsformen oder T\u00e4tergruppen basieren. Eigene Opfererfahrungen f\u00fchren (merkw\u00fcrdigerweise) hingegen nicht zwingend zu h\u00e4rteren Forderungen, allerdings spielen politische Ausrichtungen und subjektive Sicherheitswahrnehmungen dabei eine Rolle; ebenso gibt es Unterschiede in den Einstellungen zwischen Ost- und Westdeutschland.<\/p>\n<p>Einen guten (und kritischen) \u00dcberblick \u00fcber den Stand der Forschung gibt der Beitrag von <a href=\"Punitivit\u00e4t%20in%20Deutschland%20\u2013%20Strafeinstellungen%20in%20der%20Bev\u00f6lkerung%20und%20M\u00f6glichkeiten%20ihrer%20Messung\">Singelnstein und Habermann<\/a><a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>. Die bedeutendsten \u2013 aber immer noch eher geringen \u2013 Zusammenh\u00e4nge lassen sich demnach erkennen zwischen der Beurteilung, ob die Justiz gute Arbeit leistet und ob man ihr vertraut sowie der Einsch\u00e4tzung, dass h\u00e4rtere Strafen Kriminalit\u00e4t senken k\u00f6nnen auf der einen und der Bef\u00fcrwortung des Strafzwecks Sicherung der Allgemeinheit gegen\u00fcber dem der Resozialisierung auf der anderen Seite. Die Studie von Singelnstein und Habermann best\u00e4tigt bis dato vorliegende Ergebnisse z.B. zum Einfluss des Bildungsniveaus und des Alters (hier allerdings divergierende Forschungsergebnisse). \u00a0Teilweise im Widerspruch zu anderen bisherigen Arbeiten stehen ihre Befunde, dass sich praktisch keine Geschlechterunterschiede zeigen, dass objektive wie subjektiv wahrgenommene Einkommenssituation keine signifikanten und bedeutenden Zusammenh\u00e4nge erbringen und dass die politische Einstellung nur von schwachem Einfluss ist. Punitiv eingestellte Personen sind demnach relativ gleichm\u00e4\u00dfig in der Gesellschaft verteilt.<\/p>\n<p><em>Eierles<\/em> Ansatz beruht auf der Annahme, dass Gesetze in ihrem bestehenden Zustand wahr- und angenommen werden m\u00fcssen und mindestens ein Versuch dahingehend unternommen werden muss, dem ihnen innewohnenden empirischen Teil gerecht zu werden. Ob dieses \u201eVersuchen\u201c tats\u00e4chlich dem grundgesetzlichen Anspruch des Strafrechts entspricht, mag man ebenso in Frage stehen wie die Problematik, ob Rechtsprechung sich vornehmlich oder auch an der Auffassung der Bev\u00f6lkerung zu orientieren hat. Bei der Beantwortung dieser Fragen hilft die Arbeit von <em>Eierle<\/em> ungemein, da sie analytisch sauber und mit klarer und verst\u00e4ndlicher Sprache die unterschiedlichen Sichtweisen darlegt, analysiert und bewertet.<\/p>\n<p>Die Untersuchung von <em>Eierle<\/em> verfolgt den Ansatz, dass die Meinung der Bev\u00f6lkerung (also die Strafeinstellung) bei der Rechtsanwendung ber\u00fccksichtigt werden muss. Daraus folge die Konsequenz, dass der Rechtsanwender den empirischen Erfordernissen bei der Rechtsanwendung Rechnung tragen und solche empirischen Ergebnisse verl\u00e4sslich und wissenschaftlich seri\u00f6s vorliegen m\u00fcssen. Hierbei darf der Rechtsanwender, so <em>Eierle<\/em>, allerdings nicht allein gelassen werden, da er selbst es nicht vermag, die erw\u00e4hnte Erkenntnisl\u00fccke zu schlie\u00dfen (obwohl es doch immer wieder Urteile gilt, in denen Richter genau dies behaupten).<\/p>\n<p>Der Rechtsanwender sei auf externe Unterst\u00fctzung angewiesen &#8211; der Frage, ob Richter dies gerne haben, geht er allerdings nicht nach. Damit seien jedoch viele Fragen unterschiedlichster Facetten aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen verbunden, denen er in seiner Untersuchung nachgehen will. So weit, so gut und richtig.<\/p>\n<p>Die Rechtsrealit\u00e4t kann aber auch <em>Eierle<\/em> in seiner (theoretischen) Studie nicht erfassen, und deshalb fehlt in der Arbeit ein wesentlicher Aspekt: Ob und wie diese Anwender des Rechts (vulgo Richter und Staatsanw\u00e4lte) auch tats\u00e4chlich den Willen haben, auf die Meinung der Bev\u00f6lkerung einzugehen oder diese gar in ihren Entscheidungen zu ber\u00fccksichtigen &#8211; zumindest dann, wenn diese ihrer eigenen (Strafzumessungs-)Meinung widersprechen (Stichwort: richterliche Unabh\u00e4ngigkeit).<\/p>\n<p>Ebenso unklar und unbeantwortet bleibt die Frage, wie genau diese Strafeinstellungen ber\u00fccksichtigt werden sollen und wer letztlich \u201edie Bev\u00f6lkerung\u201c darstellt, deren Einstellungen in die Entscheidungen einflie\u00dfen sollen. Denn f\u00fcr die Festlegung der Strafe sei es erforderlich, die gesellschaftlichen Anschauungen zu kennen und sie in die Entscheidung zu integrieren \u2013 dass es aber \u201edie\u201c gesellschaftlichen Anschauungen nicht gilt, ist in einer pluralistischen und heterogenen Gesellschaft wie der unsrigen klar.<\/p>\n<p>Die Arbeit ist ansonsten klar und \u00fcbersichtlich aufgebaut. Im Teil 1 seiner Arbeit werden die Grundlagen der Untersuchung, insbesondere die Begrifflichkeiten rund um die Strafeinstellungen und das Bezugssubjekt der Untersuchung, n\u00e4her konkretisiert. Anschlie\u00dfend (im Teil 2) werden empirische Aspekte der Strafeinstellungen beleuchtet. Hier werden bisher g\u00e4ngige Messmethoden vorgestellt, allgemeine Schwierigkeiten empirischer Sozialforschung im Hinblick auf die Strafeinstellungserforschung er\u00f6rtert und dargelegt, welche Faktoren sich auf die Strafeinstellung auswirken (k\u00f6nnen). Im Teil 3 geht es um den status quo und die Frage, an welchen Stellen in der Rechtsordnung sich \u201eEinfallstore\u201c f\u00fcr Strafeinstellungen finden, die eine Ber\u00fccksichtigung gesellschaftlicher Einstellungen erlauben (oder fordern?). Im Teil 4 werden dann die Vor- und Nachteile solcher Ber\u00fccksichtigungen er\u00f6rtert, bevor im Teil 5 \u00dcberlegungen zur Operationalisierung von Strafeinstellungen angestellt werden.<\/p>\n<p>Hilfreich ist dabei vor allem die klare Struktur der Arbeit von <em>Eierle<\/em>, die z.B. auch in der grafischen \u00dcbersicht auf S. 44 deutlich wird, in der er die Multidimensionalit\u00e4t des Ph\u00e4nomens Strafeinstellung verdeutlicht. Er betont auch, dass es noch weiterer Forschungen bedarf, um herauszufinden, was den Menschen zu dieser oder jener Strafeinstellung bewegt.<\/p>\n<p>Ein wesentliches Ergebnis der Arbeit von <em>Eierle <\/em>ist die Feststellung, dass die Strafeinstellungen der Bev\u00f6lkerung bereits de lege lata f\u00fcr die Rechtsanwender von Bedeutung sind. Dennoch w\u00fcrden die Strafeinstellungen \u201e<em>nicht tats\u00e4chlich, im empirischen Sinne, sondern normativ determiniert und integriert<\/em>\u201c (S. 499). Dies werfe die Frage auf, warum nicht auch empirisch erhobene Strafeistellungen ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden.\u00a0 Dies d\u00fcrfte \u201e<em>neben gewissen Ressentiments<\/em>\u201c dem Umstand geschuldet sein, dass kaum \u201e<em>ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Erhebungen<\/em>\u201c existieren. Was dabei genau unter \u201eber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig\u201c zu verstehen ist, bleibt allerdings offen, wobei der Autor immerhin auf die methodischen Herausforderungen bei der Operationalisierung bei der Messung der Strafeinstellung verweist.<\/p>\n<p>Die Komplexit\u00e4t und Multidimensionalit\u00e4t des Problems wird von <em>Eierle <\/em>auch ausdr\u00fccklich benannt (S. 500); sie zu l\u00f6sen ist er aber nicht imstande \u2013 und kann er auch nicht sein, weil dies prim\u00e4r Aufgabe von empirisch arbeitenden Sozialwissenschaftlern sein m\u00fcsste (was der Autor auch anerkennt). Es d\u00fcrfe aber \u201e<em>trotz der Unerreichbarkeit vollkommener Erkenntnisse nicht das idealtypische Prinzip des Strebens nach der Erkenntnis \u00fcber Bord geworden werden<\/em>\u201c (S. 501).\u00a0 Die \u201e<em>Einfallstore der Strafeinstellungen<\/em>\u201c seien \u201e<em>kleine Fenster, durch die die Strahlen der direkten Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in die zuweilen distanzierte repr\u00e4sentative Demokratie hineinstrahlen<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Mit diesen doch recht pathetischen Worten beendet <em>Eierle<\/em> seine Arbeit, sicherlich wohlwissend, dass diese \u201edirekte Demokratie\u201c derzeit von der \u00fcberwiegenden Mehrheit der Bev\u00f6lkerung zumindest in der praktizierten Form abgelehnt wird. Denn die <a href=\"https:\/\/www.politische-bildung.nrw\/fileadmin\/imperia\/md\/content\/projekte\/Demokratiebericht\/LpB_Demokr-Bericht_2026_final.pdf\">Zufriedenheit mit der tats\u00e4chlichen Funktionsweise der Demokratie<\/a> ist 2025 im Vergleich zu 2023 vor allem in den mittleren Altersgruppen weiter stark zur\u00fcckgegangen (bei den 30- bis 44-J\u00e4hrigen um minus 18 Prozentpunkte) und in der j\u00fcngsten Altersgruppe der 14- bis 18-J\u00e4hrigen ist sie sogar regelrecht eingebrochen (minus 30 Prozentpunkte). Bereits 2016 wurde weltweit ein deutlicher <a href=\"https:\/\/www.journalofdemocracy.org\/wp-content\/uploads\/2016\/07\/FoaMounk-27-3.pdf\">R\u00fcckgang der Unterst\u00fctzung der Demokratie<\/a> festgestellt, und die j\u00fcngsten Befragungen in Deutschland zeigen, dass es eine Mehrheit in der Bev\u00f6lkerung gibt, die die Demokratie als Staatsform sogar ablehnt. Wenn 66 % der <a href=\"https:\/\/www.dezim-institut.de\/presse\/von-natur-aus-fleissiger-knapp-die-haelfte-der-bevoelkerung-glaubt-an-unterschiede-zwischen-ethnischen-gruppen\">Deutschen bestimmte Kulturen \u201e<em>fortschrittlicher und besser<\/em><\/a>\u201c als andere halten, 48 % gewisse Gruppen f\u00fcr \u201e<em>von Natur aus flei\u00dfiger<\/em>\u201c und mehr als jede dritte Person offen rassistische Einstellungen teilt, dann bleibt die Frage offen, wie Strafeinstellungen, die sich aus solchen Grundeinstellungen ergeben, im Einklang zu bringen sind mit den Grundwerten unseres Rechtssystems und vor allem des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Dieser Frage stellt sich die Arbeit von <em>Eierle<\/em> nicht, was aber die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Arbeit f\u00fcr den (rechts-)wissenschaftlichen Diskurs keineswegs schm\u00e4lert. Im Gegenteil. <em>Eierle<\/em> hat eine nicht nur f\u00fcr eine Dissertation \u00fcberzeugende Analyse der Frage vorgelegt, ob und inwieweit Strafeinstellungen der Bev\u00f6lkerung f\u00fcr den \u201estrafenden Staat\u201c von Bedeutung sind oder sein sollten. Er st\u00f6\u00dft mit seiner Arbeit \u2013 vielleicht besonders zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt \u2013 eine Diskussion an, die sicherlich kontrovers verlaufen wird \u2013 aber sie muss ungeachtet dessen gef\u00fchrt werden, und daf\u00fcr liefert <em>Eierle<\/em> auf 500 Seiten eine gute Basis \u2013 nicht mehr, aber auch nicht weniger.<\/p>\n<p>Die Arbeit lag der Universit\u00e4t Augsburg als Promotion vor und wurde dort \u00fcbrigens mit einem <a href=\"https:\/\/www.uni-augsburg.de\/de\/fakultaet\/jura\/aktuell\/2025\/12\/22\/promotions-und-seminararbeitspreise-2025\/\">Promotionspreis<\/a> geehrt. In der Begr\u00fcndung hei\u00dft es: \u201e<em>Es handelt sich um eine Pionierleistung, weil der Autor ein Thema aufgreift, das zwar in unterschiedlichen Facetten schon lange diskutiert wird, das aber bislang noch nicht in einer umfassenden Monografie mit Bezug auf das Strafrecht aufgearbeitet wurde. Der Autor argumentiert souver\u00e4n und ausgewogen, mit Blick auf die Chancen aber auch Gefahren eines solchen Ansatzes. In der zum Teil sehr kontroversen Diskussion \u00fcber die Relevanz empirischer Bev\u00f6lkerungseinstellungen im Bereich des Strafrechts wird seine Position hoffentlich Geh\u00f6r finden<\/em>\u201c.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, April 2026<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Singelnstein\/Habermann (2019): Punitivit\u00e4t in Deutschland \u2013 Strafeinstellungen in der Bev\u00f6lkerung und M\u00f6glichkeiten ihrer Messung.\u00a0 In: Ingke Goeckenjan, Jens Puschke, Tobias Singelnstein (Hrsg.), F\u00fcr die Sache \u2013 Kriminalwissenschaften aus unabh\u00e4ngiger Perspektive. Festschrift f\u00fcr Ulrich Eisenberg zum 80. Geburtstag, Berlin (S. 125-148).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Philipp Eierle, Strafeinstellungen der Bev\u00f6lkerung und ihre Bedeutung f\u00fcr den strafenden Staat. 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