{"id":2380,"date":"2026-04-27T15:38:16","date_gmt":"2026-04-27T13:38:16","guid":{"rendered":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2380"},"modified":"2026-04-27T15:38:16","modified_gmt":"2026-04-27T13:38:16","slug":"ostendorf-heribert-hrsg-jugendgerichtsgesetz-12-voellig-ueberarbeitete-auflage-2026-rezensiert-von-thomas-feltes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=2380","title":{"rendered":"Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, 12. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage 2026, rezensiert von Thomas Feltes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, 12. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage<\/strong>, 2026, 903 Seiten, gebunden, Nomos-Verlag Baden-Baden, ISBN 978-3-7560-1777-5, 119.- Euro<\/p>\n<p>Bereits die 10. und die 11. Auflage des von Heribert Ostendorf herausgegebenen Kommentars wurden im PNL <img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-2381 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/96-978-3-7560-1777-5.jpeg\" alt=\"\" width=\"154\" height=\"218\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/96-978-3-7560-1777-5.jpeg 490w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2026\/04\/96-978-3-7560-1777-5-106x150.jpeg 106w\" sizes=\"(max-width: 154px) 100vw, 154px\" \/>besprochen, wo die \u201e<em>klare Sprache und die durchg\u00e4ngige kritische Kommentierung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes<\/em>\u201c gelobt wurden. Gute \u00dcbersichten helfen, das JGG insgesamt besser zu verstehen. Der Kommentar ist daher auch zur Erg\u00e4nzung in der jugendstrafrechtlichen Lehre zu empfehlen \u2013 aber prim\u00e4r nat\u00fcrlich f\u00fcr alle in der sog. Strafrechts\u201cpflege\u201c, die sich mit Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden besch\u00e4ftigen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Neuauflage des Kommentars ist um wenige Seiten umfangreicher, aber 20.- Euro teurer geworden; nachvollziehbar angesichts der aktuellen Entwicklungen. Eine e-book-Version ist nach wie vor nicht verf\u00fcgbar<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>.<\/p>\n<p>Die aktuelle 12. Auflage hat nat\u00fcrlich neue Entwicklungen in der Rechtsprechung eingearbeitet, wie die <a href=\"https:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/5\/23\/5-205-23-4.php\">BGH-Entscheidung<\/a> aus dem Jahr 2024 zum Verzicht auf \u201eErziehungsbed\u00fcrftigkeit oder Erziehungsf\u00e4higkeit\u201c bei der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld. Der BGH hat hier eine klar repressive Linie eingeschlagen. F\u00fcr Demonstranten im &#8222;Schwarzen Block&#8220; anl\u00e4sslich des G20-Gipfels 2017 wurde der Erziehungsgedanke au\u00dfer Kraft gesetzt (vgl. den Kommentar im lto <a href=\"https:\/\/www.lto.de\/recht\/nachrichten\/n\/bgh-5str20523-g20-hamburg-jugendstrafe-schwere-der-schuld-erziehungsgedanke\">hier<\/a>) \u2013 mit Auswirkungen nat\u00fcrlich \u00fcber den konkreten Fall hinaus.<\/p>\n<p>In die gleiche Richtung geht die anhaltende Debatte zur Strafm\u00fcndigkeit (wieder einmal) und zur Behandlung Heranwachsender. Auch das Gesetz zur Fortentwicklung der StPO und zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften sowie das Gesetz zur Bek\u00e4mpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder wurden jeweils aufgenommen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend ich mich in der <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=537\">Kommentierung der 10. Auflage<\/a> schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit dem Erziehungsbegriff befasst hatte und bei der <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=1726\">Kommentierung der 11. Auflage<\/a> mit dem Gesetz zur St\u00e4rkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Jugendstrafverfahren, soll es bei der jetzigen Kommentierung der 12. Auflage um die (Bemessung der) Jugendstrafe gehen.<\/p>\n<p>Die tabellarische \u00dcbersicht (Grdl. Zu \u00a7\u00a7 17-18, S. 190 f.) zeigt, dass die L\u00e4nge der verh\u00e4ngten Jugendstrafen in den vergangenen Jahren angestiegen ist. W\u00e4hrend 1995 rund 10 % der verh\u00e4ngten Jugendstrafen eine Dauer von 2 bis 5 Jahren hatten (und damit nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden k\u00f6nnen), waren es 2021 \u00fcber 15 %, 2024 sogar fast 19 %, wobei die Zahlen f\u00fcr die Jahre nach 2021 in der Tabelle im Kommentar fehlen, obwohl sie verf\u00fcgbar sind (s.u.).<\/p>\n<p>Die Jugendstrafen unter einem Jahr gingen von 57 % auf 43 % im Jahr 2021 und auf 37 % im Jahr 2024 zur\u00fcck \u2013 prinzipiell eine positive Entwicklung, da kurzfristige Jugendstrafen dysfunktional sind. Allerdings steht zu bef\u00fcrchten, dass dieser R\u00fcckgang zulasten l\u00e4ngerer Jugendstrafen ging, d.h. dass die Jugendgerichte eine repressivere Sanktionspraxis zeigen.<\/p>\n<p>Neuere Zahlen (z.B. f\u00fcr 2024) liegen inzwischen auf einer anderen Website als bisher und zudem nur als Excel-Tabelle vor, ohne dass das <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/DE\/service\/statistiken\/statistiken_node.html\">Bundesministerium der Justiz<\/a> darauf hinweist. Das erkl\u00e4rt m\u00f6glicherweise auch, warum der Kommentar Zahlen von 2021 als letzte verwendet. M\u00f6glicherweise h\u00e4lt man einen Hinweis von Seiten des Ministeriums nicht f\u00fcr notwendig, ebenso wie eine angemessene Aufbereitung der Zahlen. Die neuesten Zahlen finden sich <a href=\"https:\/\/www.destatis.de\/DE\/Themen\/Staat\/Justiz-Rechtspflege\/Publikationen\/Downloads-Strafverfolgung-Strafvollzug\/statistischer-bericht-strafverfolgung-2100300247005.html\">hier<\/a> als Excel-Tabelle; man muss dabei dann selbst die entsprechenden Berechnungen durchf\u00fchren. Ist dies der Arroganz des Ministeriums der (wissenschaftlichen) \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber geschuldet? Oder betrachtet man es als unn\u00f6tig? Gleiches gilt \u00fcbrigens auch f\u00fcr die <a href=\"https:\/\/www.bka.de\/DE\/AktuelleInformationen\/StatistikenLagebilder\/PolizeilicheKriminalstatistik\/PKS2025\/pksTabellen_Interpretationshilfen\/pksTabellen_Interpretationshilfen_node.html\">Zahlen der PKS<\/a>, die f\u00fcr das Jahr 2025 zumindest derzeit (April 2026) auch als Excel-Tabelle zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Aber zur\u00fcck zur offensichtlichen Ver\u00e4nderung der Sanktionspraxis. Der deutliche R\u00fcckgang der k\u00fcrzeren Jugendstrafen bei gleichzeitigem massivem Anstieg der l\u00e4ngeren Jugendstrafen (fast Verdopplung der Anteile bei den 2 &#8211; 5 Jahren) wird von Ostendorf\/Rose wie folgt kommentiert: \u201e<em>Insgesamt ergibt sich eine deutliche Tendenz zu h\u00f6heren Jugendstrafen, wobei diese Strafzumessung im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht h\u00e4rter ausf\u00e4llt<\/em>\u201c. Dies beruhe auch nicht auf einer st\u00e4rkeren Einbeziehung der Heranwachsenden; vielmehr w\u00fcrden die vielfachen revisionsgerichtlichen Aufhebungen von Verurteilungen zu einer Jugendstrafe zeigen,<em> \u201edass die gesetzlichen Voraussetzungen und die Strafzumessungsgesichtspunkte z.T. nicht hinreichend beachtet werden<\/em>\u201c (Grdl. zu \u00a7\u00a7 17-18, Rn. 5).<\/p>\n<p>Mit der Frage, warum dies der Fall ist, besch\u00e4ftigt sich der Kommentar leider nicht. Dabei h\u00e4tte es bei einer Ver\u00f6ffentlichung im Jahr 2026 durchaus nahe gelegen, sowohl auf die Nachwirkungen der Corona-Pandemie auf Jugendliche und Heranwachsende einzugehen, wie dies bspw. <a href=\"https:\/\/www.uni-konstanz.de\/rtf\/kis\/Heinz_Innere_Sicherheit_Analyse_der_PKS_2023.pdf\">Wolfgang Heinz in einer Stellungnahme<\/a> tut, in der er darauf hinweist, dass seit dem Ende der coronabedingten Einschr\u00e4nkungen von Tatanl\u00e4ssen und \u00adgelegenheiten die polizeilich registrierte Kriminalit\u00e4t (erwartungsgem\u00e4\u00df) wieder ansteigt. Auch auf die ver\u00e4nderten politischen Rahmenbedingungen vor dem Hintergrund des Erstarkens der rechtsextremen Partei AfD geht der Kommentar nicht ein. Zwar taucht das Stichwort \u201eCorona\u201c im Sachregister auf, allerdings nur in Verbindung mit vollzuglichen Fragen und nicht im Hinblick auf eine ver\u00e4nderte Kriminalit\u00e4tslage und\/oder Sanktionspraxis.<\/p>\n<p>Vielleicht ist ein Kommentar \u00fcberfordert, wenn er sich mit solchen indirekten Einfl\u00fcssen auf die Rechtsprechung und Rechtspolitik besch\u00e4ftigen soll; aber es w\u00fcrde durchaus zu dem grundlegend kritischen Ansatz dieses Kommentars passen, der ansonsten um eine klare Stellungnahme (\u201e<em>Der Begriff der \u201esch\u00e4dlichen Neigungen\u201c ist selbst sch\u00e4dlich<\/em>\u201c (Grdl. zu \u00a7\u00a7 17-18, Rn. 6) nicht verlegen ist.<\/p>\n<p>Ein Aspekt soll noch einmal aufgegriffen werden, den ich in meiner Kommentierung der 11. Auflage hervorgehoben hatte: Die in den F\u00e4llen der notwendigen Verteidigung bereits im Vorverfahren von Amts wegen herbeizuf\u00fchrende Bestellung eines (Pflicht-)Verteidigers (\u00a7 68 a Rn. 3 ff.), die durch den Jugendstaatsanwalt zu beantragen ist (\u00a7 142 Abs. 2 StPO). Ich hatte damals betont, dass die Kommentierungen zur Rolle und Funktion des Verteidigers im Jugendstrafverfahren (\u00a7 68) besonders hervorzuheben sind. W\u00e4hrend der Verteidiger in der Praxis h\u00e4ufig noch immer als \u201e<em>p\u00e4dagogisches Risiko<\/em>\u201c (Rd. 3) oder als Belastung f\u00fcr einen straffen Verfahrensverlauf (\u201eNervkr\u00f6te Strafverteidiger\u201c, TF) gesehen wird, ordnet der Kommentar ihn angemessen in das Gesamtsystem des Jugendstrafverfahrens ein. Auch die (nicht notwendige) \u201e<em>Erziehungsbef\u00e4higung\u201c<\/em> und die \u201e<em>erzieherische Aufgabe<\/em>\u201c des Verteidigers (\u00a7 68 Rn. 3) wird im Kommentar ebenso angemessen kritisch gew\u00fcrdigt wie darauf hingewiesen wird, dass der Verteidiger kein \u201e<em>Erziehungsgehilfe\u201c<\/em>, sondern einseitiger Interessenvertreter des Mandanten ist (aaO.).<\/p>\n<p>Leider findet sich im Kommentar aber nach wie vor nichts dazu, welche pers\u00f6nlichen und fachlichen Voraussetzungen ein Verteidiger im Jugendstrafverfahren tats\u00e4chlich erf\u00fcllen sollte, und dies obwohl unumstritten ist, dass die Verteidigung eines Jugendlichen oder Herauswachsenden andere Anforderungen an den Verteidiger stellt als die eines Erwachsenen. Es wird zwar in einer Fu\u00dfnote (\u00a7 68a Rn. 8) auf die empirische Studie von <em>Artk\u00e4mper<\/em> zum Verfahren vor Jugendgerichten hingewiesen, und dass hier ein \u201e<em>Fachanwalt f\u00fcr Jugendrecht<\/em>\u201c gefordert w\u00fcrde \u2013 eine Stellungnahme zu dieser Forderung oder gar eine Unterst\u00fctzung findet sich im Kommentar leider nicht.<\/p>\n<p>Selbst ein Fachanwalt f\u00fcr Strafrecht \u201e<em>soll<\/em>\u201c in diesen F\u00e4llen nur bestellt werden (aaO., Bearbeiter Sommerfeld) \u2013 eigentlich w\u00e4re dies aber ein \u201emuss\u201c f\u00fcr ein Jugendstrafverfahren.<\/p>\n<p>Auch die Kommunikationsproblematik im Verfahren (versteht der Jugendliche \u00fcberhaupt, um was es hier geht?), die in den vergangenen Jahren sicherlich eher zu- als abgenommen hat, wird nach wie vor im Kommentar nicht ausreichend thematisiert.<\/p>\n<p>Insgesamt ist dies aber ein Jammern auf hohem Niveau, denn die durchg\u00e4ngig hohe Qualit\u00e4t der Kommentierung und vor allem der ebenfalls durchg\u00e4ngig kritische Ansatz \u00fcberzeugen. Die Kommentierungen der insgesamt sieben Bearbeiter (Ostendorf eingeschlossen) sind durchg\u00e4ngig tiefgehend und umfassend \u2013 von wenigen Ausnahmen abgesehen, aber kein Kommentar kann tats\u00e4chlich die gesamte Bandbreite der Problematik eines Gesetzes und seiner Anwendung in der Praxis darstellen.<\/p>\n<p>Der von Ostendorf herausgegebene Kommentar ist auch in der 12. Auflage ein Monolith im Garten der Jugendstrafrechtspflege, die allerdings zunehmend zu einem Friedhof verkommt, weil das \u00f6ffentliche Interesse deutlich nachgelassen hat, sieht man von den Aktivit\u00e4ten der <a href=\"https:\/\/www.dvjj.de\/\">DVJJ<\/a> einmal ab. Wenn es diese Vereinigung nicht g\u00e4be, dann w\u00e4re auch die wissenschaftliche Besch\u00e4ftigung mit der Problematik kaum noch m\u00f6glich angesichts der inhaltlichen wie zahlenm\u00e4\u00dfigen Reduzierungen der einschl\u00e4gigen Lehrst\u00fchle an juristischen Fakult\u00e4ten.<\/p>\n<p>Man w\u00fcrde sich w\u00fcnschen, dass sich die Strafrechtspraxis (angefangen im polizeilichen Ermittlungsverfahren \u00fcber das gerichtliche Hauptverfahren bis hin zu Berufungs- oder Revisionsverfahren) noch st\u00e4rker an diesem Kommentar orientiert und dass keine Entscheidung ergeht, ohne dass man zuvor die Kommentierung von Ostendorf und Kolleg*innen dazu \u00fcberpr\u00fcft und sich mit ihr auseinandergesetzt hat. Die steigende Belastung der Justiz (derzeit gibt es \u00fcber eine Million unerledigte Verfahren) darf keinesfalls zulasten der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gehen, denn in dieser Entwicklungszeit der jungen Menschen z\u00e4hlt jeder Monat doppelt und dreifach, in dem entweder nichts gemacht oder die falschen Ma\u00dfnahmen getroffen werden.<\/p>\n<p>Es bleibt daher nach wie vor zu hoffen, dass durch die auch in Details durchg\u00e4ngig ausf\u00fchrliche und gut begr\u00fcndete Auseinandersetzung der Kommentator*innen jugendstrafrechtliche Irrlehren in der Praxis ausger\u00e4umt werden.<\/p>\n<p>Zu bef\u00fcrchten ist allerdings, dass es an der daf\u00fcr notwendigen Arbeit von Staatsanw\u00e4lten (also diejenigen, die auch polizeiliche Ermittlungen leiten \u2013 sollen), Strafverteidigern und auch Richtern (einschl. der ehrenamtlichen) mangelt, was nicht nur fiskalische, sondern zunehmend auch politische Gr\u00fcnde hat. Die Jugend hat zunehmend keine Lobby in diesem Bereich, vor allem, wenn es sich um junge Menschen mit Migrationshintergrund handelt, die inzwischen einen Anteil von mehr als 50 % an dieser Altersgruppe (und dementsprechend auch an der jugendstrafrechtlichen Klientel) haben.<\/p>\n<p>In der Verurteiltenstatistik stellen sich die Ver\u00e4nderungen der vergangenen Jahre deutlich dar. W\u00e4hrend 2007 (dem ersten Jahr einer VU-Statistik f\u00fcr ganz Deutschland) 53.133 deutsche Jugendliche verurteilt wurden, waren es 2024 nur noch 14.368 \u2013 also ein R\u00fcckgang von rund 73 %. Bei den ausl\u00e4ndischen Jugendlichen ging die Zahl von 10.693 auf 6.548 zur\u00fcck \u2013 ein R\u00fcckgang von 39 % (s. Tabelle).<\/p>\n<p>Allerdings sind dies Absolutzahlen, die im Hinblick auf die jeweilige Gesamtzahl der Jugendlichen in Deutschland relativiert werden m\u00fcssen. Die Gesamtzahl der nichtdeutschen Jugendlichen in Deutschland ist in dem Zeitraum aus verschiedenen Gr\u00fcnden deutlich angestiegen. Hinzu kommt, dass empirische Studien gezeigt haben, dass nichtdeutsche Jugendliche (und auch Heranwachsende) eher bei der Polizei angezeigt werden als deutsche Jugendliche und auch aus anderen Gr\u00fcnden in der PKS \u00fcberrepr\u00e4sentiert sind (vgl. <a href=\"https:\/\/mediendienst-integration.de\/kriminalitaet\/auslaenderkriminalitaet\/jugendkriminalitaet\/\">hier<\/a>). Auch das Bundeskriminalamt weist in der PKS ausdr\u00fccklich auf diese Problematik hin<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>, so dass die <a href=\"https:\/\/www.bka.de\/DE\/AktuelleInformationen\/StatistikenLagebilder\/PolizeilicheKriminalstatistik\/PKS2024\/pks2024_node.html\">dort<\/a> inzwischen auch f\u00fcr nichtdeutsche Jugendliche ausgewiesene Tatverd\u00e4chtigenbelastungszahl (TVBZ) nur mit gro\u00dfem Vorbehalt verwendet werden darf.\u00a0 Bereits 2024 gab es gegen\u00fcber dem Vorjahr (2023) deutliche R\u00fcckg\u00e4nge zu verzeichnen: Bei deutschen Jugendlichen um &#8211; 8,8 %, bei nichtdeutschen um &#8211; 4,4 %. Bereits ein Hinweis darauf, dass der Anstieg der Zahlen in den Jahren 2022 und 2023 durch die Nachwirkungen der Corona-Ma\u00dfnahmen bedingt gewesen ist.<\/p>\n<p>Nach dem <a href=\"https:\/\/www.bka.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Publikationen\/PolizeilicheKriminalstatistik\/2025\/FachlicheBroschueren\/IMK-Bericht.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6\">IMK-Bericht<\/a>, der im April 2026 ver\u00f6ffentlicht wurde, ist im Jahr 2025 die Zahl der tatverd\u00e4chtigen deutschen Jugendliche um 5,6 %, die der nichtdeutschen Jugendlichen um 8,0 % zur\u00fcckgegangen, die der deutschen Heranwachsenden sogar um 8,8 %, und die der nichtdeutsche Heranwachsende sogar um 9,4 % (S. 49 des Berichts).<\/p>\n<p>Diese doch beachtlichen R\u00fcckg\u00e4nge machen zwei Dinge deutlich: Erstens war die im vergangenen Jahr von der Politik ausgerufene Hysterie zum Anstieg der Jugendkriminalit\u00e4t nicht nur verfr\u00fcht, sondern auch rechtspolitisch unverantwortlich. Aussagen wie \u201e<a href=\"https:\/\/www.justiz.sachsen.de\/smj\/justizministerin-prof-constanze-geiert-zur-polizeilichen-kriminalstatistik-2024-9526.html\">besorgniserregender Anstieg<\/a>\u201c (Justizministerin Sachsen), oder dass Kinder und Jugendliche &#8222;<a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/faktenfinder\/kriminalitaet-schueler-nrw-100.html\">weniger stark an Normen gebunden<\/a>&#8220; seien als fr\u00fcher (Innenminister Reul NRW) verunsichern die B\u00fcrger eher und \u00fcbersehen geflissentlich die Hinweise aus dem Wissenschaftsbereich, mit diesen Zahlen gef\u00e4lligst vorsichtig umzugehen. Sie zeigen auch, wie \u201e<a href=\"https:\/\/www.tagesschau.de\/faktenfinder\/kriminalitaet-schueler-nrw-100.html\">mit Statistik Stimmung gemacht wird<\/a>\u201c.<\/p>\n<p>Zweitens machen diese massiven R\u00fcckg\u00e4nge deutlich, dass der Anstieg in den Jahren 2022 bis 2024 seine Ursachen ganz offensichtlich in den Coronama\u00dfnahmen hatte, die besonders f\u00fcr benachteiligte Jugendliche als die Gruppe, die am meisten von Kriminalit\u00e4t betroffen war, erhebliche negative Auswirkungen hatte \u2013 auch weil ihre Bewegungsfreiheit am st\u00e4rksten eingeschr\u00e4nkt wurde. Umso erstaunlicher ist es, dass sich der Anstieg offensichtlich auch ohne weitere polizeiliche oder strafrechtliche Ma\u00dfnahmen gestoppt hat \u2013 ganz entgegen der Forderungen von Politikern.<\/p>\n<p>Der Anteil der nichtdeutschen Jugendlichen an allen tatverd\u00e4chtigen Jugendlichen betrug 2024 35,3 % (2025 ist er r\u00fcckl\u00e4ufig: 33,5%) &#8211; bei den Verurteilten waren es nur 31,3 %. Dies k\u00f6nnte ein Hinweis darauf sein, dass deutsche Jugendliche h\u00e4ufiger verurteilt werden \u2013 bedingt durch eine geringere Deliktschwere bei nichtdeutschen Jugendlichen. Daf\u00fcr spricht auch, dass sich der (fiktiv berechnete, s.u.) Anteil der verurteilten an den tatverd\u00e4chtigen deutschen Jugendlichen zwischen 2007 und 2024 von 22,9 % auf 11,5 % reduzierte, bei den nichtdeutschen Jugendlichen dieser Anteil sogar von 23,2 % auf 9,6 % zur\u00fcck ging &#8211; ein deutlicher Hinweis auf eine ver\u00e4nderte Reaktionspraxis.<\/p>\n<p><strong>Ver\u00e4nderungen zwischen 2007 und 2024 bei polizeilich registrierten tatverd\u00e4chtigen und gerichtlich verurteilten Jugendlichen (Deutsche und Nichtdeutsche) <\/strong>(Absolutzahlen)<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"123\"><strong>\u00a0<\/strong><\/td>\n<td width=\"73\"><strong>2007<\/strong><\/td>\n<td><strong>2024<\/strong><\/td>\n<td><strong>Ver\u00e4nderung <\/strong><\/p>\n<p><strong>2024 zu 2007<\/strong><\/td>\n<td><strong>2025<\/strong><\/td>\n<td><strong>Ver\u00e4nderung 2025 zu 2007<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Pol.reg. <em>dt. <\/em>Jgdl<em>.<\/em><\/td>\n<td width=\"73\">231.419<\/td>\n<td>124.695<\/td>\n<td>&#8211; 46 %<\/td>\n<td>114.915<\/td>\n<td>&#8211; 50 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">Pol.reg. <em>nichtdt.<\/em> Jgdl.<\/td>\n<td width=\"73\">46.028<\/td>\n<td>68.168<\/td>\n<td>+ 48 %<\/td>\n<td>57.855<\/td>\n<td>+ 26 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">VU d<em>t.<\/em> Jgdl.<\/td>\n<td width=\"73\">53.133<\/td>\n<td>14.368<\/td>\n<td>&#8211; 73 %<\/td>\n<td>n.v.<\/td>\n<td>n.v.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"123\">VU <em>nichtdt.<\/em> Jgdl.<\/td>\n<td width=\"73\">10.693<\/td>\n<td>6.548<\/td>\n<td>&#8211; 39 %<\/td>\n<td>n.v.<\/td>\n<td>n.v.<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"4\">Anteil verurteilter an polizeilich registrierten <em>nichtdeutschen<\/em> Jugendlichen:<\/p>\n<p>2007: 23,2%, 2024: 9,6 %<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"4\">Anteil verurteilter an polizeilich registrierten <em>deutschen<\/em> Jugendlichen:<\/p>\n<p>2007: 22,9 %, 2024: 11,5 %<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Quellen: PKS und VU-Statistik der jeweiligen Jahre<\/p>\n<p>Wichtiger Hinweis: Die Berechnung des Anteils verurteilter an polizeilich registrierten Jugendlichen (letzte zwei Zeilen in der Tabelle) ist eine <strong>fiktive<\/strong>, da die jeweiligen Absolutzahlen aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht miteinander in Bezug gesetzt werden k\u00f6nnen. Dennoch macht diese Berechnung ansatzweise deutlich, wie hoch die Anzahl derjenigen Jugendlichen ist, die zwar polizeilich als Tatverd\u00e4chtige registriert werden, deren Verfahren danach aber entweder von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht aus verschiedenen Gr\u00fcnden eingestellt wird \u2013 mit oder auch ohne Auflagen und welche Ver\u00e4nderungen es zwischen 2007 und 2024 in diesem Bereich gegeben hat.<\/p>\n<p>Selbst an einer verl\u00e4sslichen Strafrechtspflegestatistik fehlt es nach wie vor, wie oben angedeutet. Wegen der bestehenden Defizite der Strafrechtspflegestatistiken wurde von den Regierungsparteien der beiden letzten Legislaturperioden vereinbart, ein Strafrechtspflegestatistikgesetz zu schaffen mit dem Ziel, eine gesetzliche Grundlage f\u00fcr diese Statistiken zu schaffen, bestehende Datenl\u00fccken zu schlie\u00dfen, die Aussagekraft zu erh\u00f6hen sowie verlaufsstatistische Analysen und r\u00fcckfallstatistische Untersuchungen zu erm\u00f6glichen. Im Oktober 2024 wurde der Referentenentwurf dieses Gesetzes ver\u00f6ffentlicht und zu Stellungnahmen aufgefordert. In der <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-konstanz.de\/securedl\/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzY1MzgzODcsImV4cCI6MTc3NzIyOTU4NywidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vanVyYS9raS9LSVMvSGVpbnpfU3RlbGx1bmduYWhtZV9TdHJhZnJlY2h0c3BmbFN0YXRfMjAyNC5wZGYiLCJwYWdlIjo5NzU0OX0.yw_PXVDrIpaNqgUU1O38xFee0HTO__SCLggreMoHAmE\/Heinz_Stellungnahme_StrafrechtspflStat_2024.pdf\">Stellungnahme von Wolfgang Heinz<\/a> dazu werden die bestehenden Defizite und die L\u00f6sungen des Entwurfs aufgezeigt sowie auf einige Optimierungsm\u00f6glichkeiten aufmerksam gemacht. Dass sich seit diesem Zeitpunkt nichts bewegt hat, ist aus politischen Gr\u00fcnden bachvollziehbar, im Ergebnis aber inakzeptabel.<\/p>\n<p>Zur\u00fcck zum Kommentar von Ostendorf:<\/p>\n<p>Der erg\u00e4nzte Werbetext des Verlages auf der Website lobt den Kommentar: \u201e<em>Der Ostendorf ist \u201eder JGG-Kommentar schlechthin\u201c&#8230; Wissenschaftlich fundiert und praxisnah kommentiert er die Normen im kriminologischen Kontext. Er ist ein Muss f\u00fcr die Rechtsanwendung und jede Argumentationsbildung im Rahmen eines evidenzbasierten Jugendstrafrechts.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Es bleibt jedoch nach wie vor die Frage der Nachhaltigkeit und der tats\u00e4chlichen Wirkung des Kommentars in der und auf die Praxis und der empirischen \u00dcberpr\u00fcfung dieser Faktoren. Auch wenn ein Kommentar ein \u201e<em>Muss<\/em>\u201c ist, bedeutet das nicht, dass die Praxis dementsprechend handelt. Die Fragen k\u00f6nnen nur durch eine (noch immer nicht geplante) Evaluation des JGG und der Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht beantwortet werden \u2013 in Verbindung mit einer permanenten Qualit\u00e4tssicherung, wof\u00fcr juristische Instanzenwege nicht immer ausreichen. Die bestehenden Defizite liegen, wie <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-konstanz.de\/securedl\/sdl-eyJ0eXAiOiJKV1QiLCJhbGciOiJIUzI1NiJ9.eyJpYXQiOjE3NzY1MzgzODcsImV4cCI6MTc3NzIyOTU4NywidXNlciI6MCwiZ3JvdXBzIjpbMCwtMV0sImZpbGUiOiJmaWxlYWRtaW4vanVyYS9raS9LSVMvQmxpbmRmbHVnLU5vcm1zZXR6dW5nLXVuZC1Ob3JtYW53ZW5kdW5nLUhlaW56MjAyNC5wZGYiLCJwYWdlIjo5NzU0OX0.vF_H8pwD2I4XvgJiYIPop8sZmrM6N0hl73ZRDvrPyfI\/Blindflug-Normsetzung-und-Normanwendung-Heinz2024.pdf\">Wolfgang Heinz<\/a> \u00fcberzeugend dargelegt hat, \u00fcberwiegend im unzul\u00e4nglichen Stand der Wirkungsforschung, der unzureichenden Vermittlung des Forschungsstandes sowie den zu geringen verf\u00fcgbaren personellen und s\u00e4chlichen Ressourcen. Er bezeichnet die Sanktionspraxis daher zu Recht als \u201e<em>Blindflug<\/em>\u201c \u2013 getragen von dem (vom Rezensenten formulierten) Motto: <em>Nichts Genaues wei\u00df man nicht, also probieren wir mal, was wirkt und was nicht <\/em>&#8230; Misserfolge gehen dann immer zulasten des Jugendlichen oder Heranwachsenden.<\/p>\n<p>Forderungen nach mehr Transparenz, besserer Statistik und Evaluation sind unter den gegenw\u00e4rtigen politischen und gesamtgesellschaftlichen Bedingungen Illusion. Es bleibt daher die Hoffnung, dass Kolleg*innen aus dem Wissenschaftsbereich das Jugendstrafrecht nicht vollkommen aus dem Fokus verlieren und sich sowohl dogmatisch, als auch empirisch st\u00e4rker damit besch\u00e4ftigen \u2013 ungeachtet der bis 2021 deutlich und best\u00e4ndig r\u00fcckl\u00e4ufigen, jetzt aber wieder ansteigenden Kriminalit\u00e4tszahlen.<\/p>\n<p>Thomas Feltes, April 2026<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Der Kommentar ist aber, wie viele wissenschaftlichen Werke \u00fcber <a href=\"https:\/\/www.inlibra.com\/de\/\">Inlibra<\/a> und \u00fcber <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Home\/29563\">beck-online<\/a>\u00a0zug\u00e4nglich. Diese Zug\u00e4nge sind f\u00fcr Studierende an Hochschulen in der Regel freigeschaltet, Rechtsanw\u00e4lte u.a. m\u00fcssen die Zug\u00e4nge kostenpflichtigerwerben.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Zitat PKS 2024, S. 52 f.: \u201e<em>Der Vergleich der Belastungszahlen f\u00fcr deutsche und nichtdeutsche Tatverd\u00e4chtige zeigt: Der Anteil der Personen, die im Berichtsjahr 2024 als Tatverd\u00e4chtige polizeilich erfasst wurden, ist bei m\u00e4nnlichen Nichtdeutschen deutlich h\u00f6her. Bei der Interpretation dieser unterschiedlichen Tatverd\u00e4chtigenbelastung bei Deutschen und Nichtdeutschen m\u00fcssen jedoch mindestens drei Punkte beachtet werden:<\/em><\/p>\n<p><em>1.Die PKS erfasst nur Straftaten, von denen die Polizei Kenntnis erlangt hat. Unterschiede in der Belastungszahl deutscher und nichtdeutscher Tatverd\u00e4chtiger sind daher nicht unmittelbar mit einer tats\u00e4chlich unterschiedlichen Kriminalit\u00e4tsbelastung dieser Bev\u00f6lkerungsgruppen gleichzusetzen. Insbesondere die Anzeigequote kann hier eine Rolle spielen: Wenn etwa Straftaten unter Beteiligung nichtdeutscher Tatverd\u00e4chtiger mit einer h\u00f6heren Wahrscheinlichkeit zur Anzeige gebracht werden als Straftaten mit deutschen Tatverd\u00e4chtigen, kann dies ebenfalls zu h\u00f6heren Belastungszahlen in der PKS<\/em> <em>f\u00fchren. Tats\u00e4chlich gibt es Forschungsbefunde, die zeigen, dass Straftaten, an denen Personen beteiligt sind, die als \u201emigrantisch\u201c oder \u201efremd\u201c wahrgenommenen werden (u.a. Nichtdeutsche), merklich h\u00e4ufiger zur angezeigt werden.<\/em><\/p>\n<p><em>2.Eine erh\u00f6hte Kriminalit\u00e4tsbelastung von Nichtdeutschen bzw. von Menschen mit Migrationsgeschichte findet sich zum Teil auch in Dunkelfeldstudien. Dabei handelt es sich um Befragungen in denen die Teilnehmenden Auskunft \u00fcber Straftaten geben, an denen sie beteiligt waren \u2013unabh\u00e4ngig davon, ob diese zur Anzeige gebracht wurden. Die h\u00f6here Kriminalit\u00e4tsbelastung ist durchaus plausibel, da bekannt ist, dass Personen mit Migrationshintergrund tendenziell st\u00e4rker von Risikofaktoren betroffen sind, die eine Begehung bestimmter Straftaten (bspw. Gewalt- und Eigentumsdelikte) herkunftsunabh\u00e4ngig wahrscheinlicher machen. Dazu z\u00e4hlen neben einer nachteiligen r\u00e4umlichen und \u00f6konomischen Lebenssituation auch psychische Belastungen, eigene Gewalterfahrungen in der Kindheit sowie positive Einstellungen gegen\u00fcber Gewalt (\u2026).<\/em><\/p>\n<p><em>3.Herkunftsunabh\u00e4ngig ist die Kriminalit\u00e4tsbelastung bei jungen Menschen und bei M\u00e4nnern deutlich \u00fcberdurchschnittlich. Das zeigt sich auch bei den Nichtdeutschen und bedeutet: Je h\u00f6her der Anteil der M\u00e4nner und je h\u00f6her der Anteil j\u00fcngerer Menschen in einer Bev\u00f6lkerungsgruppe ist, desto h\u00f6her f\u00e4llt alleine dadurch die Kriminalit\u00e4tsbelastung dieser Gruppe aus.<\/em><\/p>\n<p><em>Auch die beiden erstgenannten Faktoren wirken grunds\u00e4tzlich herkunftsunabh\u00e4ngig, wobei sich jedoch festhalten l\u00e4sst: Unterschiede in den Sozialisationsbedingungen zwischen Menschen unterschiedlicher Herkunft sind m\u00f6glich. Das gilt besonders f\u00fcr Menschen, die als Kinder- und Jugendliche Gewalt, kriegerische Konflikte und Fluchterfahrungen durchlebt haben, was den Aufbau psychischer Ressourcen (bspw. Resilienz) erheblich erschweren kann\u201c.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ostendorf, Heribert (Hrsg.), Jugendgerichtsgesetz, 12. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage, 2026, 903 Seiten, gebunden, Nomos-Verlag Baden-Baden, ISBN 978-3-7560-1777-5, 119.- Euro Bereits die 10. und die 11. Auflage des von Heribert Ostendorf herausgegebenen Kommentars wurden im PNL besprochen, wo die \u201eklare Sprache und die durchg\u00e4ngige kritische Kommentierung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes\u201c gelobt wurden. 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