{"id":403,"date":"2016-03-16T16:14:47","date_gmt":"2016-03-16T15:14:47","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=403"},"modified":"2016-03-16T16:14:47","modified_gmt":"2016-03-16T15:14:47","slug":"dominik-brodowski-verdeckte-technische-ueberwachungsmassnahmen-im-polizei-und-strafverfahrensrecht-zur-rechtsstaatlichen-und-rechtspraktischen-notwendigkeit-eines-einheitlichen-operativen-ermittlu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=403","title":{"rendered":"Dominik Brodowski &#8211; Verdeckte technische \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht. Zur rechtsstaatlichen und rechtspraktischen Notwendigkeit eines einheitlichen operativen Ermittlungsrechts"},"content":{"rendered":"<p>348) <em><strong>Brodowski, Dominik<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/strong><\/em> <strong>\u201eVerdeckte technische \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht. Zur rechtsstaatlichen und rechtspraktischen Notwendigkeit eines einheitlichen operativen Ermittlungsrechts\u201c<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>; <\/strong>(ISBN: 978-3-16-154302-9, 649 Seiten, Verlag Mohr Siebeck, T\u00fcbingen, Band 119 der Reihe \u201eT\u00fcbinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen\u201c (T\u00fcbRA), Band 119, 2016, 128.- \u20ac)<\/p>\n<p><strong><img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-404 size-medium alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/03\/brodowski_d-100x150.png\" alt=\"brodowski_d\" width=\"100\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/03\/brodowski_d-100x150.png 100w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/03\/brodowski_d.png 200w\" sizes=\"(max-width: 100px) 100vw, 100px\" \/><\/strong><\/p>\n<p><strong>Dr. Dominik Brodowski<\/strong> ist (Straf-)Rechtswissenschaftler, Lehrbeauftragter im Masterstudiengang \u201eDigitale Forensik\u201c an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen, wissenschaftlicher Mitarbeiter und Habilitand am Lehrstuhl von <strong>Prof. Dr. Burchard<\/strong><a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> in Frankfurt a. Main, der sich dort z. Zt. intensiv dem Projekt \u201eOpenC3S\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> auf dem Gebiet der CyberSecurity widmet.<!--more--><\/p>\n<p>Er beschreibt in seiner Dissertation, herausgegeben als 119. Band der bei Mohr Siebeck erscheinenden Schriften\u00adreihe <strong>\u201eT\u00fcbinger Rechtswissenschaftliche Ab\u00adhandlungen\u201c (T\u00fcbRA)<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\"><strong>[5]<\/strong><\/a>, <\/strong>die (dogmatische) Notwendigkeit eines einheitlichen operativen Ermittlungsrechts zur Abkehr von einer \u2013 blo\u00df vermeintlichen, in der Ermittlungspraxis l\u00e4ngst faktisch entfallenen \u2013 Trennung zwischen polizeilicher Pr\u00e4vention und strafrechtlicher (staatsanwaltschaftlich geleiteter) Repression. Konsequenter Weise pl\u00e4diert er deshalb f\u00fcr eine Aufl\u00f6sung der im Moment ermittlungsausl\u00f6senden \u201erechts\u00adstaatlich bedenklichen Gefahrenlage\u201c.<\/p>\n<p><em>\u201eDas Recht verdeckter technischer \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen ist seit geraumer Zeit in stetigem Fluss, meist getragen von einer expansiven Tendenz.\u201c <\/em><\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt in zunehmender Weise zu einer bedenklichen \u00dcberlappung polizei- und strafverfahrensrechtlicher \u00dcberwachungsbefugnisse. So wird die <strong>Praxis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens<\/strong> in der Tat zuneh\u00admend faktisch <strong>von der Polizei dominiert<\/strong> <a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a> (u. a. mittels zahlreicher inzwischen eigenst\u00e4ndig in unterschiedlicher Auspr\u00e4gung in den L\u00e4ndern und im Bund polizei\u00adrechtlich gere\u00adgelter \u201everdeckter \u00dcberwachungs\u00adma\u00dfnahmen\u201c, z. B. im Rahmen der sehr weitreichenden Gefahren\u00advorsorge). Der Begriff des poli\u00adzei- bzw. gefah\u00adrenabwehrrechtlich verantwortlichen \u201eGefahren\u00adverursachers\u201c (Verhaltensst\u00f6\u00adrers) und des \u201estraf\u00adver\u00adfahrensrechtlich Beschuldigten\u201c ist deshalb in der Rechtspraxis nicht mehr ausreichend klar voneinander zu trennen und er\u00f6ffnet den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, insbesondere der Polizei, eine weitreichende deutungs- und auslegungsoffene \u201eSpielwiese\u201c.<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> Dieser dogmatisch bedenk\u00adlichen Situation &#8211; einer inzwischen mangels hinreichend kla\u00adrer Abgrenzungsregu\u00adlarien nur schwer eindeutig aufl\u00f6sbaren \u201e<strong>Gemengelage<\/strong>\u201c &#8211; widmet sich die umf\u00e4ng\u00adliche, sehr exakte und facettenreiche Arbeit des Verfassers im Rahmen eines <strong>funktionalen Rechtsgebietsvergleichs <\/strong>(im f\u00fcnften Hauptkapitel sogar in einer erweiterten europ\u00e4ischen Perspektive). Dabei werden alle die Erforschung des zugrunde liegenden Sachverhalts initiierenden sachlichen Anordnungs- und Verfahrensfragen, wie die Pr\u00fcfung der \u201e<strong>Doppelfunktionali\u00adt\u00e4t<\/strong>\u201c (qualifizierter strafprozessrechtlicher Verdacht \/ quali\u00adfizierte polizei\u00adrechtliche Gefahr) denkbarer Ma\u00dfnahmen, der <strong>zeitliche Anwendungsbereich<\/strong>, der <strong>Adres\u00adsatenkreis<\/strong>, <strong>Anordnungsbefugnisse<\/strong>, <strong>Transformationsklauseln<\/strong> f\u00fcr die im Rahmen der Ma\u00dfnahmen gewonnenen Erkenntnisse und personenbezogenen Daten f\u00fcr Zwecke des jeweils anderen Regelungsgebietes sowie die Pr\u00fcfung der Frage, ob es zwischen den beiden Rechtsgebieten ein tauglicher <strong>Abgren\u00adzungsma\u00dfstab<\/strong> vorhanden ist, ausf\u00fchrlich dargelegt.<\/p>\n<p>Das Werk ist nach einer umfangreichen <strong>Einf\u00fchrung<\/strong> mit dezidierter Problembeschreibung und der Erl\u00e4uterung der Forschungsmethodik und des Untersuchungsgangs in die <strong>vier deskriptiven Hauptkapitel<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Polizeirechtliche verdeckte technische \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen<\/li>\n<li>Strafprozessuale verdeckte technische \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen<\/li>\n<li>Synthese: Eine rechtsstaatlich und rechtspraktisch bedenkliche Gemengelage<\/li>\n<li>Der rechtshilferechtliche und europ\u00e4ische Rahmen f\u00fcr verdeckte technische \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen<\/li>\n<\/ul>\n<p>gegliedert. Im <strong>f\u00fcnften Hauptkapitel<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Hin zu einem einheitlichen operativen Ermittlungsrecht<\/li>\n<\/ul>\n<p>werden Leitfragen zur Regulierung des dargestellten Problematik de lege ferenda formuliert.<\/p>\n<p>Im Ergebnis des <strong>zweiten Kapitels<\/strong> stellt Brodowski dabei beispielsweise zutreffend heraus, dass rechtm\u00e4\u00dfig auf pr\u00e4ventiv-polizeilicher Grundlage (verdeckt) erhobene personenbezogene Daten im sp\u00e4teren Strafverfahren mindestens als \u201eSpurenansatz\u201c umf\u00e4nglich verwendbar sind, z. B. um weitere (ggf. offene) Ma\u00dfnahmen begr\u00fcnden zu helfen, auch wenn das Strafprozessrecht keine vergleichbaren Ermittlungsbefugnisse vorsieht oder diese etwa im Vorfeld eines Anfangsverdachts nach \u00a7 152 Abs. 2 StPO noch nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Bei der W\u00fcrdigung derart gewonnener Erkenntnisse unter den Ma\u00dfst\u00e4ben des \u201ehypothetischen Ersatzeingriffs\u201c<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> kommen sie in vielen F\u00e4llen aber auch zu unmittelbaren Beweiszwecken in Frage. Es gibt nur wenige strikte Verwendungsverbote, etwa im Rahmen von Ma\u00dfnahmen unter Eingriff in die Sph\u00e4re des Art. 13 GG. Diese Konversion, bewusst oder unbewusst durch Ermittlungsbeh\u00f6rden veranlasst, ist bedenklich und bedarf umfassender (strafrechts-)wissenschaftlicher W\u00fcrdigung. Der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab des \u00a7 161 Abs. 2 StPO z. B., wonach die Anordnungsvoraussetzungen f\u00fcr die korrespondierende strafprozessuale Ma\u00dfnahme nicht bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung, sondern erst zum Zeitpunkt der Datenverwendung vorliegen m\u00fcssen, stellt bei Katalogtagen jedenfalls eine allenfalls geringe \u201eKonversionsschwelle\u201c dar.<\/p>\n<p>Sehr lesenswert sind die vom Autor entwickelten <strong>\u201eLeitfragen der Regulierung verdeckter technischer \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen\u201c<\/strong> im <strong>sechsten Teil<\/strong>. Auf diese Weise versucht der Autor wesentliche Fragen, wie die operative Bewertung einer straftatbezogenen Situation oder die klare Definition des Adressatenkreises, einer Einhegung seiner entwickelten einheitlichen Grundkonzeption eines einheitlichen operativen Ermittlungsrechts zu kl\u00e4ren. Hierbei bedarf es vor allem einer eindeutigeren Benennung pr\u00e4ventiver wie auch repressiver Aufkl\u00e4rungsziele. Der Autor kommt hier ferner zu der Feststellung, dass die L\u00e4nder schon jetzt eine legislative M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, den Staatsanwaltschaften eine Gesamt\u00adverantwortung sowohl bei der Benach\u00adrichtigung als auch bei der beh\u00f6rdlichen Anordnung oder Beantragung von Ermittlungsma\u00dfnahmen zu \u00fcbertragen und die gerichtlichen Zust\u00e4ndigkeiten sowie das anzuwendende Verfahren zu vereinheitlichen.<\/p>\n<p>Die abschlie\u00dfende <strong>Schlussbetrachtung<\/strong> enth\u00e4lt eine aufeinander aufbauende, pr\u00e4gnante Zusammen\u00adfassung wesent\u00adli\u00adcher Ergebnisse der Untersuchung und letztlich einen deutlichen Hinweis darauf, dass die allgemein anerkannte <strong>\u201eLehre von der Doppelfunktionalit\u00e4t\u201c<\/strong> sich sowohl in der Anordnungsphase als auch in Bezug auf den nachtr\u00e4glichen Rechtsschutz als untauglich erweist. Aus der Doppelung und parallelen Anwendbarkeit der Rechtsgrundlagen, so der Verfasser, resultieren erhebliche rechtsstaatliche wie rechtspraktische Gefahren und die staatsanwaltschaftliche Sachleitungsbefugnis im Strafverfahren wird durch diese bedenkliche Vermengung zweier Regelungsmaterien unterminiert. Auch die vorherrschend vertretene, aber faktisch wirkungslose <strong>Schwerpunkttheorie<\/strong> behebe diese M\u00e4ngel nicht.<\/p>\n<p>Deshalb pl\u00e4diert der Autor daf\u00fcr, entweder im Rahmen einer <strong>\u201egro\u00dfen L\u00f6sung\u201c<\/strong> <strong>dem Bund<\/strong> die Kompetenz zur Abwehr von Straftaten im Rahmen eines <strong>\u201eeinheitlichen operativen Ermittlungsrechts\u201c<\/strong> zuzuweisen. Damit w\u00fcrde der Staatsanwaltschaft die Verantwortung f\u00fcr die operative F\u00fchrung der Ermittlungen auch im erweiterten Straftatenvorfeld zugewiesen werden. So k\u00f6nne eine einheitliche justizielle Kontrolle erreicht sowie die Eingriffsbefugnisse aus den bislang sich \u00fcberschneidenden Rechtsgebieten koh\u00e4renter und restriktiver gestaltet werden. Allerdings w\u00fcrde damit mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz gebrochen, dass Polizei- und Gefahrenabwehrrecht nach dem \u201eRegel-Ausnahme-Prinzip\u201c des Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 30 GG ausschlie\u00dflich L\u00e4ndersache ist (vgl. auch RiStBV Anlage A lit. A 2. Absatz). Als alternative <strong>\u201ekleine L\u00f6sung\u201c<\/strong> bietet der Verfasser aufgrund des zu erwartenden und kaum aufl\u00f6sbaren Widerstands der L\u00e4nder deshalb an, verdeckte Ermittlungsma\u00dfnahmen zur Straftatenvorsorge mittels einer \u201eKonvergenz-, Koordinations- bzw. Kooperationsl\u00f6sung\u201c weitergehender als bisher aufeinander abzustimmen und die Staatsanwaltschaft bei der Vornahme polizeirechtlicher verdeckter technischer \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen zeitgerecht vorab mit einzubeziehen, wie dies de lege lata wohl nur bei \u00a7 23a Abs. 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdG) explizit in dieser Deutlichkeit vorgesehen ist. Diese (kleine) L\u00f6sung w\u00fcrde zwar den pr\u00e4ventiven Rechtsschutz und die nachtr\u00e4gliche Rechtskontrolle allenfalls unzureichend vereinheitlichen helfen. Es lie\u00dfe sich jedoch wenigstens die Zust\u00e4ndigkeit desselben Spruchk\u00f6rpers bei demselben Gericht herstellen und so \u201eein Forumshopping\u201c vermeiden.<\/p>\n<p>Letztlich sei der Gesetzgeber angesichts dieser rechtspraktisch bedenklichen Entwicklung aufgefordert, eine grundlegende Reform des Strafverfahrens, insbesondere des Rechts des Ermittlungsverfahrens, vorzunehmen, um den damit verbundenen Idealen eines liberalen, demokratischen Verfassungsstaates, insbesondere der Gew\u00e4hrleistung von Freiheitsr\u00e4umen der B\u00fcrger, der Achtung der Beschuldigtenrechte und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit (vor allem durch die Wahrung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Mittel) gerecht zu werden. Diesem Ideal, insbesondere im Bereich der \u00dcberlappung pr\u00e4ventiver und repressiver verdeckter technischer \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen, wird der zwar kriminalpolitisch vorbildlich durch eine namhafte Expertenkommission im Auftrag des BMJV erarbeitete und liberal gestaltete Entwurf einer umfassenden Reform des Strafprozessrechts<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> aber im Moment sicher noch nicht ausreichend gerecht.<\/p>\n<p>Die Beweisf\u00fchrung von Brodowski ist thematisch au\u00dferordentlich komplex, deshalb sehr umf\u00e4nglich beschrieben, dennoch sehr akzentuiert aufgebaut. Sie ist angesichts der dargestellten Problematik folgerichtig entwickelt und deshalb gut nachvollziehbar. Es bleibt ihm nur zu w\u00fcnschen, dass seine dogmatisch folgerichtigen Schl\u00fcsse nicht nur in der Strafrechtswissenschaft sondern auch in der Anwendungspraxis der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden wahrgenommen und dort auch kritisch reflexiv diskutiert werden. Deshalb geh\u00f6rt dieses Buch gleicherma\u00dfen (und unbedingt) in die Bibliotheken der Polizeihochschulen, der Justizverwaltungen wie auch der rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4ten der Universit\u00e4ten.<\/p>\n<p>Dem Autor ist eine ohne Zweifel (strafrechts-)wissenschaftlich sehr ansprechende Arbeit und daher ein sehr passendes Werk f\u00fcr die ohnehin hochwertige Schriftenreihe \u201eT\u00fcbinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen\u201c des Verlagshauses Mohr Siebeck gelungen.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-frankfurt.de\/58638119\/Dominik-Brodowski\">https:\/\/www.jura.uni-frankfurt.de\/58638119\/Dominik-Brodowski<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Siehe Hinweis auf der <a href=\"https:\/\/www.mohr.de\/buch\/verdeckte-technische-ueberwachungsmassnahmen-im-polizei-und-strafverfahrensrecht-9783161543029\"> Verlags-Website von Mohr Siebeck<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-frankfurt.de\/58490075\/Christoph-Burchard\">Prof. Dr. Christoph Burchard, LL.M. (NYU)<\/a>, Professor f\u00fcr Straf- und Strafprozessrecht an der Goethe-Universit\u00e4t Frankfurt a. Main und \u201ePrincipal Investigator\u201c am \u201eExzellenzcluster \u201eNormative Orders&#8220; an der GU Frankfurt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.open-c3s.de\/startseite_open-c3s.html\">\u201eOpen Competence Center for Cyber Security\u201c <\/a>, die gr\u00f6\u00dfte Aus- und Fortbildungsinitiative im deutschsprachigen Raum auf dem Gebiet der Cybersicherheit, die es sich u. a. zum Ziel gesetzt hat, Online-Studieng\u00e4nge auf dem Gebiet der Cybersicherheit zu entwickeln.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.mohr.de\/schriftenreihe\/tuebinger-rechtswissenschaftliche-abhandlungen-tuebra?tx_sgpublisher_pi1%5Bitems_per_page%5D=10&amp;tx_sgpublisher_pi1%5Bresults_sort%5D=etDesc&amp;cHash=40f1798b57c45858b8f2992e3f365154\">Verlag Mohr Siebeck, Schriftenreihe &#8222;T\u00fcbinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen&#8220;<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> An anderer Stelle vom Autor deswegen auch als \u201eVerpolizeilichung des strafrechtlichen Er\u00admittlungsverfahrens\u201c bezeichnet. Dies impliziert zahlreiche Fehlerquellen im Ermitt\u00adlungsverfahren, wie auch <a href=\"http:\/\/www.strafverteidigerbuero.de\/images\/downloads\/Pueschel_Fehlerquellen.pdf\">P\u00fcschel, StraFo 2015, Heft 7, S. 269 ff. (275) <\/a>sehr eing\u00e4ngig am Beispiel der tats\u00e4chlichen Einflussm\u00f6glichkeiten der Staatsanwaltschaft auf das Ermittlungsverfahren (trotz Sachleitungsbefugnis) darstellt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Was der Autor darauf zur\u00fcckf\u00fchrt, dass sich inzwischen erhebliche Schnittmengen zwischen zunehmend operationalisierten strafverfahrensrechtlichen (verdeckten tech\u00adnischen) \u201eVor\u00adfeld\u00adermittlungen\u201c und polizeirechtlichen (verdeckten technischen) \u00dcber\u00adwachungs\u00adma\u00dfnah\u00admen ergeben haben.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Vgl. als Abgrenzungsbeispiel dieser Begr\u00fcndungsfigur das Urteil <a href=\"http:\/\/www.hrr-strafrecht.de\/hrr\/3\/08\/3-552-08.php?referer=db\">BGH 3 StR 552\/08 vom 14. August 2009 (OLG D\u00fcsseldorf)<\/a>, welches Verwendungsregelungen am Beispiel des \u00a7 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO (akustische Wohnraum\u00fcberwachung) unter dem Vorbehalt polizeirechtlich rechtm\u00e4\u00dfig erhobener Daten definiert.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.bmjv.de\/SharedDocs\/Artikel\/DE\/2015\/10132015_Abschlussbericht_Reform_Strafprozessrecht.html\">13. Oktober 2015, &#8222;Expertenkommission \u00fcbergibt Bundesjustizminister Maas Abschlussbericht zur Reform des Strafprozessrechts&#8220;<\/a><\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>348) Brodowski, Dominik[1]; \u201eVerdeckte technische \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht. Zur rechtsstaatlichen und rechtspraktischen Notwendigkeit eines einheitlichen operativen Ermittlungsrechts\u201c[2]; (ISBN: 978-3-16-154302-9, 649 Seiten, Verlag Mohr Siebeck, T\u00fcbingen, Band 119 der Reihe \u201eT\u00fcbinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen\u201c (T\u00fcbRA), Band 119, 2016, 128.- \u20ac) Dr. Dominik Brodowski ist (Straf-)Rechtswissenschaftler, Lehrbeauftragter im Masterstudiengang \u201eDigitale Forensik\u201c an der Hochschule Albstadt-Sigmaringen, wissenschaftlicher &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=403\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Dominik Brodowski &#8211; Verdeckte technische \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Polizei- und Strafverfahrensrecht. 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