{"id":43,"date":"2015-08-24T13:14:19","date_gmt":"2015-08-24T11:14:19","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=43"},"modified":"2016-03-03T12:05:35","modified_gmt":"2016-03-03T11:05:35","slug":"ruethers-berndfischer-christianbirk-axel-rechtstheorie-mit-juristischer-methodenlehre","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=43","title":{"rendered":"R\u00fcthers\/Fischer\/Birk &#8211; Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre"},"content":{"rendered":"<p>323)<br \/>\n<em><strong>R\u00fcthers, Bernd\/Fischer, Christian\/Birk, Axel; <\/strong><\/em><strong>Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre; <\/strong>8. Aufl. M\u00fcnchen 2015, 610 Seiten, 32,90\u00a0\u20ac,<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2015\/08\/Rechtstheorie.png\"><img loading=\"lazy\" class=\"wp-image-45 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2015\/08\/Rechtstheorie-200x300.png\" alt=\"Rechtstheorie\" width=\"100\" height=\"150\" \/><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das von <em>Bernd R\u00fcthers<\/em> begr\u00fcndete und seit der 6. Auflage gemeinsam mit <em>Christian Fischer <\/em>und <em>Axel Birk<\/em> fortgef\u00fchrte Buch zur Rechtstheorie will einen Zugang zu drei zentrale Fragen liefern: \u201eWas ist Recht? Warum gilt Recht? Wie wird Recht angewendet?\u201c (Rn. 3). Die Autoren setzen sich umfassend mit den Grundstrukturen des Rechts auseinander, hinterfragen den juristischen Wissenschaftsbegriff, zeigen die Verbindungen von Rechtswissenschaft mit ihren Nachbardisziplinen auf und widmen sich schlie\u00dflich der juristischen Methodenlehre.<!--more--> Das erste Kapitel zu den Grundfragen der Rechtstheorie stellt die Zielrichtung des Buches vor. Rechtstheorie soll danach einen \u201eBeitrag zur Selbstbesinnung und zur Selbstkritik des Tuns von Juristen\u201c liefern (Rn.\u00a047). Exemplarisch verdeutlichen die Autoren dies anhand des juristischen Wirkens w\u00e4hrend und nach gesellschaftlicher und politischer Umbr\u00fcche. Obwohl die Gesetzestexte w\u00e4hrend der NS-Zeit und (eingeschr\u00e4nkt) auch in der DDR nahezu unver\u00e4ndert bestehen blieben, haben Juristen stets \u201edie vom jeweils herrschenden politischen System gew\u00fcnschten Antworten hervorgezaubert\u201c (Rn.\u00a037). Dies macht den Grundtenor deutlich, der dem gesamten Buch zugrunde liegt: Recht kann nicht losgel\u00f6st betrachtet werden von den herrschenden politischen, sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und seinen Akteuren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das zweite Kapitel setzt sich mit dem Recht und seinen Funktionen auseinander. Hervorzuheben ist der Abschnitt \u00fcber \u201eRecht und Sprache\u201c, der dem Leser die Bedeutung der Sprache f\u00fcr den beruflichen Umgang mit Recht vor Augen f\u00fchrt: \u201eDie Grenze des Sprachverm\u00f6gens ist zugleich eine nicht \u00fcberschreitbare Grenze juristischer Qualifikation\u201c (Rn.\u00a0151). Das Sprach- und Textverst\u00e4ndnis schafft also erst den Zugang zu juristischen Problemen und f\u00fchrt so zu den f\u00fcr s\u00e4mtliche juristische Berufe so wichtigen Auslegungsfragen. Die Autoren stellen in diesem Zusammenhang die Grundlagen der allgemeinen Hermeneutik dar (Rn.\u00a0159 ff.) und weisen darauf hin, dass die Bedeutung von Sprache und damit von Recht stets vom jeweiligen Kontext abh\u00e4ngt: \u201eDer Gesetzestext ist kein f\u00fcr sich bestehendes Objekt, das jedem Rechtsanwender zu jeder Zeit denselben Gebotsinhalt vermittelt. Gesetze sind Gebote, die unter ver\u00e4nderten Umst\u00e4nden auf neue Lesarten der Gerichte (&#8230;) angelegt sind\u201c (Rn. 159). Im zweiten Kapitel ist ferner der Abschnitt \u00fcber Jura als Wissenschaft hervorzuheben. Die Autoren stellen den Streit \u00fcber den Wissenschaftscharakter der \u201eJurisprudenz\u201c dar, die sie selbst als normative, empirische und analytische Wissenschaft einordnen (Rn.\u00a0331). Ausf\u00fchrlich werden Anspruch und Funktionen der Rechtsdogmatik dargestellt, die Recht ordnen und systematisieren, aber keine \u201ewahren\u201c oder absolut \u201erichtigen\u201c Lehrs\u00e4tze hervorbringen kann (Rn.\u00a0315).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im dritten Kapitel \u00fcber die Geltung des Rechts gehen die Autoren unter anderem auf das Verh\u00e4ltnis von Recht und Gerechtigkeit ein. Anhand von Beispielen zeigen sie auf, dass Gerechtigkeit stets relativ ist, rechtliche Gestaltungsfragen somit viele (relativ richtige) L\u00f6sungen zulassen und Gesetze daher nicht eindeutig gerecht oder ungerecht sein k\u00f6nnen (Rn. 345). Dass Recht und Gerechtigkeit nicht notwendigerweise \u00fcbereinstimmen, zeigen staatliche Unrechts- und Willk\u00fcrakte, die im Einzelfall (gerechtfertigten) Ungehorsam ausl\u00f6sen k\u00f6nnen (Rn.\u00a0400). Daran ankn\u00fcpfend werden im Abschnitt \u00fcber den juristischen Positivismus die Verbindungen von Staatsmacht und Recht hergestellt. Die Autoren treten hierbei der Auffassung entgegen, der Gesetzespositivismus sei urs\u00e4chlich f\u00fcr das Unrechtssystem des NS-Staates gewesen. Stattdessen h\u00e4tten sich Gerichte \u201egerade im Gegenteil v\u00f6llig von den Gesetzen gel\u00f6st\u201c und den \u201eF\u00fchrerwillen\u201c gegen geltende Gesetze verwirklicht (Rn.\u00a0483).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das vierte und letzte Kapitel widmet sich der juristischen Methodenlehre. Angesichts des gegen\u00fcber Natur- oder Sozialwissenschaftlern eingeschr\u00e4nkten juristischen Methodenkatalogs weisen die Autoren erneut auf die Bedeutung der Sprache hin: \u201eJuristen sind anwendende Sprachwissenschaftler\u201c (Rn.\u00a0703). Im diesem Kapitel wird zugleich die Handschrift <em>Bernd R\u00fcthers<\/em> deutlich, der bereits an anderer Stelle den Wandel vom Rechtsstaat zum durch die Rechtsprechung gepr\u00e4gten \u201eRichterstaat\u201c kritisiert hat.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> So postulieren die Autoren auch hier: \u201eMethodenfragen sind Verfassungsfragen\u201c (Rn.\u00a0713), sodass diejenige Auslegungsmethode zu befolgen sei, die \u201eein m\u00f6glichst hohes Ma\u00df von richterlicher Gesetzesbindung verwirklicht\u201c (Rn.\u00a0712). Neben dieser grundlegenden Argumentation werden die verschiedenen Auslegungsmethoden und der Streit um eine \u201eobjektive\u201c und \u201esubjektive\u201c Auslegung dargestellt. Die Autoren kn\u00fcpfen hierbei an die Ergebnisse der vorherigen Ausf\u00fchrungen im Abschnitt \u201eRecht und Sprache\u201c an, wonach es keine \u201eObjektivit\u00e4t hermeneutisch gewonnener Aussagen\u201c geben k\u00f6nne (Rn.\u00a0807). Wichtig sei daher, den urspr\u00fcnglichen Normzweck zu erfassen und bei der Gesetzesauslegung von der Wertung des Gesetzgebers auszugehen (Rn. 820).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Insgesamt bietet das Werk einen umfassenden \u00dcberblick \u00fcber grundlegende Fragen der Rechtsordnung und Rechtsanwendung, indem s\u00e4mtliche relevante Themengebiete der Rechtstheorie und Methodenlehre behandelt werden. Das Buch betont die Bedeutung der in der juristischen Ausbildung vernachl\u00e4ssigten Grundlagenf\u00e4cher und zeigt auf, dass Rechtswissenschaft mehr ist als Rechtsdogmatik. Dies und die kritische Haltung der Autoren gegen\u00fcber dem geschriebenen Recht und der Rechtspraxis macht das Buch zu einer klaren Leseempfehlung f\u00fcr Studierende und Praktiker.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> \u00a0\u00a0 Vgl. <em>R\u00fcthers<\/em>, Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat, T\u00fcbingen 2014.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Andreas Ruch<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>323) R\u00fcthers, Bernd\/Fischer, Christian\/Birk, Axel; Rechtstheorie mit juristischer Methodenlehre; 8. Aufl. M\u00fcnchen 2015, 610 Seiten, 32,90\u00a0\u20ac, Das von Bernd R\u00fcthers begr\u00fcndete und seit der 6. Auflage gemeinsam mit Christian Fischer und Axel Birk fortgef\u00fchrte Buch zur Rechtstheorie will einen Zugang zu drei zentrale Fragen liefern: \u201eWas ist Recht? Warum gilt Recht? 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