{"id":537,"date":"2016-08-27T13:28:04","date_gmt":"2016-08-27T11:28:04","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=537"},"modified":"2016-08-27T13:28:04","modified_gmt":"2016-08-27T11:28:04","slug":"heribert-ostendorf-hrsg-jugendgerichtsgesetz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=537","title":{"rendered":"Heribert Ostendorf (Hrsg.) &#8211; Jugendgerichtsgesetz"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Ostendorf,\u00a0Heribert\u00a0 (Hrsg.);<\/em> Jugendgerichtsgesetz; <\/strong>10. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage 2016. 800 S., Nomos-Verlag Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-2754-4, Preis 98.- Euro<\/p>\n<p><strong><em><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-538 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/08\/jugendgerichtsgesetz-91x150.png\" alt=\"jugendgerichtsgesetz\" width=\"91\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/08\/jugendgerichtsgesetz-91x150.png 91w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/08\/jugendgerichtsgesetz.png 200w\" sizes=\"(max-width: 91px) 100vw, 91px\" \/><\/em><\/strong><\/p>\n<p>Auch die 10. Auflage des fast 2 kg schweren Kommentar von Ostendorf beeindruckt nach wie vor durch seine klare Sprache und die durchg\u00e4ngige kritische Kommentierung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes \u2013 ohne dass dabei die jeweiligen Kernbereiche der Normen angetastet werden.<\/p>\n<p>Man kann einen Kommentar zum JGG immer auch daran messen, wie er mit zwei durchg\u00e4ngig strittigen Bereichen umgeht: Dem Erziehungsbegriff und der Rolle des Verteidigers.<!--more--><\/p>\n<p>Den Erziehungsbegriff thematisiert der Kommentar zwar immer wieder und bei verschiedenen Vorschriften; allerdings h\u00e4tte hier eine quasi vor die Klammer gezogene Auseinandersetzungen mit den \u201eRisiken und Nebenwirkungen\u201c dieses Begriffes, der als Grundlage f\u00fcr viele Einschr\u00e4nkungen von Rechten Jugendlicher im Jugendstrafverfahren genutzt und oftmals auch zur Begr\u00fcndung von Schlechterstellung von Jugendlichen und Heranwachsenden gegen\u00fcber Erwachsenen benutzt wird, dem Kommentar gut getan. Denn dort h\u00e4tten die Autoren auch Farbe bekennen k\u00f6nnen (und m\u00fcssen), wie sie es mit diesem Begriff halten. Immerhin findet sich in dem Kapitel \u201eGrundlagen zu den \u00a7\u00a7 46 und 54\u201c eine dann doch sehr klare Feststellung: \u201eDie \u00a7\u00a7 46 und 54 (man fragt sich, ob es nur diese \u00a7\u00a7 sind) sind Ausdruck eines traditionellen Erziehungsstrafrechts, das die pers\u00f6nliche \u201eEigenart\u201c des Angeklagten umformen will (\u2026) und Erziehung als ein autoritatives Unternehmen ansieht, deren Begr\u00fcndung dem Jugendlichen nicht mitgeteilt werden muss (\u2026). Ein emanzipatorisches p\u00e4dagogisches Konzept verlangt demgegen\u00fcber eine bei Einbeziehung dr Umwelt prinzipielle Respektierung der Pers\u00f6nlichkeit sowie eine Offenlegung der Gr\u00fcnde f\u00fcr bestimmte Erziehungsma\u00dfnahmen. Schon von daher ergeben sich Konsequenzen f\u00fcr eine zeitgem\u00e4\u00dfe, restriktive Auslegung dieser Normen, abgesehen von der ansonsten begr\u00fcndeten Gefahr der Beschneidung der rechtlichen Gegenwehr\u201c (S. 353). Leider wird diese Feststellung an einer Stelle getroffen, wo sie kaum jemand lesen wird, denn die genannten Paragrafen sind nicht unbedingt von besonderer Praxisrelevanz. Aber an vielen anderen Stellen wird diese grundlegend kritische Einstellung dem Erziehungsanspruch gegen\u00fcber deutlich, was gut so ist.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Verteidiger wird die Vorschrift des \u00a7 68 JGG (notwendige Verteidigung) recht knapp kommentiert; hier fehlt m.E. die klare Stellungnahme, dass ein Verteidiger in viel mehr F\u00e4llen bestellt werden muss als es tats\u00e4chlich der Fall ist. Der \u201eErziehungsgedanke\u201c f\u00fchrt auch hier noch immer dazu, dass man das Strafverfahren eher als erzieherischen Prozess sieht, in dem ein Anwalt nur st\u00f6rt.<\/p>\n<p>Generell h\u00e4tte ich mir gew\u00fcnscht, dass die Kommentatoren (noch) etwas mehr Mut beweisen und hier und da auch einmal bislang Ungedachtes und vordergr\u00fcndig Undenkbares formulieren. Dann w\u00e4re der Kommentar tats\u00e4chlich noch mehr als Schubkraft f\u00fcr Entwicklungen im Jugendstrafrecht zu sehen, als er es ohnehin schon ist.<\/p>\n<p>Insgesamt aber kann man die etwas werbem\u00e4\u00dfig anmutende Aussage auf der website des Verlages, wonach \u201eder Ostendorf ist ein Muss f\u00fcr die Rechtsanwendung und jede Argumentationsbildung im Rahmen eines evidenzbasierten Jugendstrafrechts\u201c sei, durchaus akzeptieren. Denn seine herausragende Stellung verdankt er tats\u00e4chlich einer wissenschaftlich fundierten Darstellung der Normen in ihrem kriminologischen Kontext, flankiert mit aktuellen Informationen zu rechtstats\u00e4chlichen wie kriminalpolitischen Entwicklungen. Und stets verl\u00e4sslich werden die Bez\u00fcge zu den notwendigen kriminologischen und entwicklungsbezogenen Forschungsergebnissen hergestellt.<\/p>\n<p>Die 10. Auflage ber\u00fccksichtigt denn auch den Entwurf der Europ\u00e4ischen Richtlinie (COM 2013, 822 final) \u00fcber Verfahrensgarantien in Strafverfahren f\u00fcr verd\u00e4chtigte und beschuldigte Kinder, die Empfehlungen der Expertenkommission zur umfangreichen Reform des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahren, das Gesetz zur St\u00e4rkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und \u00fcber die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe und das Gesetz zur St\u00e4rkung der Rechts von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG). Statistiken veranschaulichen die Entwicklung der Jugendkriminalit\u00e4t und der Rechtsprechung bzw. Sanktionierung durch die Jugendgerichte.<\/p>\n<p>Lobenswert auch die Tatsache, dass der Verlag endlich mal auf die ansonsten \u00fcblichen D\u00fcnndruckseiten verzichtet sondern \u201erichtiges\u201c Papier verwendet (Printed in Germany). Da nimmt man das Geweicht gerne in Kauf.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Thomas Feltes<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ostendorf,\u00a0Heribert\u00a0 (Hrsg.); Jugendgerichtsgesetz; 10. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage 2016. 800 S., Nomos-Verlag Baden-Baden, ISBN 978-3-8487-2754-4, Preis 98.- Euro Auch die 10. 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