{"id":614,"date":"2016-12-04T17:09:11","date_gmt":"2016-12-04T16:09:11","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=614"},"modified":"2016-12-04T17:09:11","modified_gmt":"2016-12-04T16:09:11","slug":"markus-rothhaar-die-menschenwuerde-als-prinzip-des-rechts-eine-rechtsphilosophische-rekonstruktion","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=614","title":{"rendered":"Markus Rothhaar &#8211; Die Menschenw\u00fcrde als Prinzip des Rechts. Eine rechtsphilosophische Rekonstruktion."},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Rothhaar, Markus <a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/em> Die Menschenw\u00fcrde als Prinzip des Rechts. Eine rechtsphilosophische Rekonstruktion.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>;<\/strong> (ISBN: 978-3-16-153558-1, 363 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, 2015, 89.- \u20ac)<\/p>\n<p><strong><em><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-616 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/die_menschenwuerde-101x150.png\" alt=\"die_menschenwuerde\" width=\"101\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/die_menschenwuerde-101x150.png 101w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/die_menschenwuerde.png 200w\" sizes=\"(max-width: 101px) 100vw, 101px\" \/><\/em><\/strong><\/p>\n<p>Der vorliegende Band, mit dem Prof. Dr. Rothhaar im Jahr 2013 an der Fakult\u00e4t f\u00fcr Kultur- und Sozialwissenschaften der FernUniversit\u00e4t Hagen habilitierte, ist der vierte in der von Mohr Siebeck verlegten und von Reiner Anselm et al. herausgegebenen Reihe \u201ePerspektiven der Ethik\u201c.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><!--more--><\/p>\n<p><em>\u201eDas opake und doch so wirkm\u00e4chtige Konzept der Menschenw\u00fcrde besch\u00e4ftigt, fasziniert und verwirrt sp\u00e4testens seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs unterschiedliche Disziplinen. Die ideengeschichtlichen Entwicklungslinien weisen dabei zwar manche Parallelen und \u00dcberschneidungen auf; tendenziell nimmt aber die fachbezogene Ausdifferenzierung des Diskurses zu. Das gilt auch und gerade im Verh\u00e4ltnis von Rechtswissenschaft und Philosophie. Markus Rothhaar stellt sich vor diesem Hintergrund der schwierigen Aufgabe, eine interdisziplin\u00e4re Begriffsbestimmung und Konzeptionalisierung vorzunehmen, die den philosophischen Grundlagen wie der kurrenten juristisch-normativen Konkretisierung gerecht wird. Ihm geht es darum, \u201aeine Theorie der Menschenw\u00fcrde als Rechtsbegriff zu formulieren\u2019 (S. 25), die f\u00fcr beide Seiten anschlussf\u00e4hig ist.\u201c<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\"><strong>[4]<\/strong><\/a><\/em><\/p>\n<p>Der Begriff \u201eMenschenw\u00fcrde\u201c \u00fcberstrahlt unsere gesamte Rechtsordnung mit \u201eglei\u00dfendem Licht\u201c, nicht nur deshalb, weil er &#8211; bereits im ersten Absatz des ersten Artikel unserer Verfassung statuiert<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> &#8211; eine systemische rechtliche Klammerwirkung entfaltet und fortfolgend in alle gesellschaftlichen Rechts- und Sozialkonstruktionen ausstrahlt. Er begegnet uns daher allt\u00e4glich in vielerlei rechts-, sozial- und gesellschaftspolitischen Zusammenh\u00e4ngen. Was verstehen wir bspw. unter der Klammer dieses wirkm\u00e4chtigen Leitbegriffs unter einem \u201emenschenw\u00fcrdigen Leben\u201c oder auch unter \u201emenschenw\u00fcrdigen Sterben\u201c<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\">[6]<\/a>? Was bedeutet Menschenw\u00fcrde angesichts zunehmender Anonymisierung gerade in den westlichen Industriel\u00e4ndern und einerseits Vereinsamung, andererseits zunehmender Verrohung der allgemeinen \u201eSitten\u201c, bspw. beinahe allgemein gebr\u00e4uchlicher pers\u00f6nlicher Schm\u00e4hungen bzw. sogar Hasspostings in einer digitalen Welt? Wie wollen wir als Gesellschaft mit Schutzbed\u00fcrftigen umgehen und wie wirkt sich hierbei das grundlegende Prinzip der Menschenw\u00fcrde aus? Wie weit legen wir z. B. den Begriff der \u201eSolidargemeinschaft\u201c aus, wie weit geht dabei die Eigenverantwortung oder ist dieses grundlegende soziale Schutzprinzip unter dem Leitgedanken des Menschenw\u00fcrdebegriffs und seiner konkreten rechtlichen Ausformung<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> \u00fcberhaupt sachgerecht und \u201ew\u00fcrdevoll\u201c beschr\u00e4nkbar? Viele Fragen, viele unterschiedliche Antworten, also relativ viel Unklarheit schon in unserer deutschen Rechtsordnung, die allerdings, so der Autor (S. 93), \u201edas derzeit sicherlich weitgehendste Modell einer Verankerung der Menschenw\u00fcrde in einem konkreten Rechtssystem bietet!\u201c<\/p>\n<p>Schon bei diesem schemenhaften Entwurf der gesellschaftlichen Spannbreite des Menschenw\u00fcrdebegriffs wird also deutlich, was Prof. Augsberg in seiner Besprechung (vgl. oben und Fn. 4) sehr zutreffend als <em>\u201eopak und doch so wirkm\u00e4chtig\u201c<\/em> bezeichnet. Hinzu kommt, so der Autor der Studie, dass man sich im wissenschafts- und gesellschaftspolitischen Kontext immer sehr \u201eschnell auf den Menschenw\u00fcrdebegriff als Grundlage gemeinsamer \u00dcberlegungen einigen\u201c k\u00f6nne, die verschiedenen Professionen &#8211; Juristen, Theologen, Sozial- und Naturwissenschaftler &#8211; darunter aber h\u00e4ufig Dinge einordnen und verstehen, \u201edie unterschiedlicher kaum sein k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Der Begriff der Menschenw\u00fcrde beeinflusst demnach fortdauernd den politischen und gesellschaftlichen Diskurs \u00fcber die Grundlagen unseres Gemeinwesens. Er ist der rechtliche und soziale \u201eLeim\u201c, der f\u00fcr einen ausreichenden gesellschaftlichen Zusammenhalt sorgt. Um so wichtiger ist es, dass immer wieder der Versuch &#8211; hier in einer sehr gelungenen Symbiose unterschiedlicher professioneller und zeitgeschichtlicher \u00a0Sichtweisen &#8211; unternommen wird, den \u201eopaken und dennoch oder gerade deshalb (?) wirkm\u00e4chtigen\u201c Menschenw\u00fcrdebegriff auszu\u00addifferenzieren.<\/p>\n<p>Rothhaar weist zu Beginn unter der begrifflichen Klammer der \u201enormativen Beliebigkeit und der vermeintlichen Redundanz\u201c des Begriffs dezidiert darauf hin, dass die \u201eBetonung der Unantastbarkeit und Vorrangigkeit der Menschenw\u00fcrde (zutage tretend insbesondere im Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) in einem umgekehrt proportionalen Ver\u00adh\u00e4ltnis zur Klarheit ihres normativen Gehalts, ihrer Rechtsfolgen und ihrer Stellung innerhalb des Rechtsgef\u00fcges\u201c steht. Mit einigen gut gew\u00e4hlten Beispielen und mit zusammenfassenden Exkursen im f\u00fcnften und sechsten Kapitel zum \u201eErniedrigungsverbot\u201c oder aber auch zum \u201eVerbot der Sklaverei\u201c (heute, ob man es glauben will oder nicht, so aktuell wie nie zuvor, wenn man nur an prostitutionsbedingten Menschenhandel, organisierte Bettelei oder aber Arbeitssklaverei und verabscheuungsw\u00fcrdige menschliche Ausbeutung denkt!) stellt er eingangs die \u201eAmbivalenz\u201c des Begriffs hinsichtlich der \u201estrahlenden Leuchtkraft des Begriffs\u201c an sich und \u201echronischer Unklarheit und Vieldeutigkeit seiner Verwendung\u201c dar. Mit Bezug auf seine \u201einflation\u00e4re Verwendung\u201c in der Rechtsanwendung macht er dadurch deutlich, dass vielen derartigen Entscheidungen offenkundig kein \u201erechtsphilosophisch nachvollziehbarer, termi\u00adnologisch bestimmter rechtlicher Menschen\u00adw\u00fcrdebegriff\u201c zugrunde liege. Eine derartige nahezu beliebig ausf\u00fcllbare Begriffsauslegung sei jedoch mindestens ideologie-, im Zweifel sogar missbrauchsanf\u00e4llig, jedenfalls dann, wenn dem Menschenw\u00fcrdebegriff, wie im kasuistischen juristischen Kontext durchaus nicht un\u00fcblich, der Charakter eines \u201eQuasirechts mit eigenen Verletzungstatbest\u00e4nden zuge\u00adsprochen werde und dieses Recht als unabw\u00e4gbares Recht \u00fcber die vermeintlich durchweg abw\u00e4gbaren sonstigen Grund- bzw. Menschenrechte gestellt werde.\u201c Gerade deshalb versucht sich Rothhaar kenntnisreich und im inhaltlichen Aufbau sehr gelungen an einer komplement\u00e4ren \u201eRettung des Menschenw\u00fcrdebegriffs f\u00fcr Ethik und Rechtsphilosophie\u201c. Hierzu entwirft er eine \u201eargumentativ abgesicherte theoretische Bestimmung seines normativen Gehalts\u201c, au\u00dferhalb des ausschlie\u00dflich juristischen Kontextes einerseits und er versucht sich andererseits an einem Nachweis, dass \u201eauf den Menschenw\u00fcrdebegriff nicht verzichtet werden kann, ohne erhebliche L\u00fccken in Begr\u00fcndung und Anwendung des Rechts\u201c zu rei\u00dfen. Dabei meistert er die Vielfalt des Menschenw\u00fcrdebegriffs, auf die er ohne Anspruch auf Vollz\u00e4hligkeit der zahlreichen theoretischen Entw\u00fcrfe zurecht hinweist (S. 19)<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a>, auch methodisch sehr ansprechend und reflektiert in insgesamt sieben inhaltlich untergliederten Kapiteln. Neben der Einleitung, in der der Autor, wie oben in der gebotenen K\u00fcrze dargelegt, auf den ambivalenten Begriff der Menschenw\u00fcrde und allgemeine methodische Fragen des Entwurfs einer \u201ePhilosophie der Menschenw\u00fcrde\u201c eingeht, widmet sich Rothhaar im zweiten Kapitel zun\u00e4chst der \u201eMenschenw\u00fcrde im verfassungsrechtlichen Diskurs\u201c, um anschlie\u00dfend, fu\u00dfend auf diesem aktuellen Verst\u00e4ndnis im juristischen Kontext und dessen Spannbreite, einen zun\u00e4chst geschichtswissenschaftlichen Exkurs zur Entwicklung und zum Verst\u00e4ndnis der \u201eMenschenw\u00fcrde in Antike, Mittelalter und Renaissance\u201c, also zur durchaus unterschiedlich verwendeten \u201edignitas\u201c zu unternehmen. Anschlie\u00dfend widmet er sich in zwei Kapiteln moralphilosophischen \u00dcberlegungen zum \u201eBegriff der Menschenw\u00fcrde bei Kant\u201c und zu \u201eFichtes anerkennungstheoretischer Grundlegung des Rechts\u201c. Im sechsten Kapitel kommt Rothhaar zu \u201eunbedingten Plichten und unabw\u00e4gbaren Rechten\u201c im Zusammenhang mit der Menschenw\u00fcrde. Zu letzteren, den unabw\u00e4gbaren Rechten, nimmt er v. a. Bezug auf Hegel, um im abschlie\u00dfenden, Kapitel zu seiner Zielsetzung und zur Themenstellung \u201eMenschenw\u00fcrde als Rechtsprinzip\u201c zu res\u00fcmieren.<\/p>\n<p>Es wird in der Arbeit insbesondere deutlich, dass deutsche Verfassungsrechtsdogmatik und praktische Philosophie im Gegensatz zu vielen anderen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern, in denen der Menschenw\u00fcrde im Gegensatz zu Deutschland keine derart zentrale, rechtsbegr\u00fcndende Rolle zukommt, eine genuin komplement\u00e4re Funktion und Bedeutung f\u00fcreinander haben. Rothhaar verweist in diesem Zusammenhang immer wieder kenntnisreich auf die aktuelle Bedeutung der Menschenw\u00fcrde in Fragen der Bioethik, ein berufliches Feld, auf dem er sich Anfang des 21. Jahrhunderts als Referent der SPD-Bundestagsfraktion f\u00fcr die Enquete-Kommission \u201eEthik und Recht der modernen Medizin\u201c<a href=\"#_ftn9\" name=\"_ftnref9\">[9]<\/a> und vor seiner R\u00fcckkehr in sein \u201ekleines (wissenschaftliches) Syrakus\u201c sehr engagiert hat. Die Philosophie kann dementsprechend, will sie an diesen eigentlich \u201egenuin philosophischen Fragen teilnehmen, kaum umhin, sich zu jenen verfassungsrechtlichen Diskursen in irgendeiner Weise, sei es affirmativ oder kritisch, zu verhalten\u201c. Deshalb die Einordnung der zahlreichen offenen Fragen in Rothhaars umfassender theoretischer Arbeit, einer schl\u00fcssigen Theorie, die es erm\u00f6glicht, \u201ezumindest die wichtigsten Aspekte des juristisch (verengten) Menschenw\u00fcrdebegriffs philosophisch zu rekonstruieren\u201c und deren \u201e(f\u00fcnf wesentliche, vgl. S. 94 f.) Strukturmerkmale in einer konsistenten und unabh\u00e4ngig vom geltenden positiven Recht wohlbegr\u00fcndeten Weise theoretisch zu identifizieren.\u201c<a href=\"#_ftn10\" name=\"_ftnref10\">[10]<\/a><\/p>\n<p>Ist der Begriff \u201edignitas\u201c, auf den unser heutiges Verst\u00e4ndnis der Menschenw\u00fcrde im Kern zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann, von der sp\u00e4ten R\u00f6mischen Republik bis ins Hoch- und Sp\u00e4tmittelalter aufgrund seiner vielschichtigen Verwendung, au\u00dfer im Bereich der \u201eamtsbezogenen W\u00fcrde\u201c (in Bezug auf eine herausgehobene Stellung innerhalb einer Rangordnung) und der daraus insbesondere erwachsenden individuellen Pflichten, nur schwer\u00a0 historisch einheitlich rekonstruier- und differenzierbar, erfuhr der Begriff w\u00e4hrend der Aufkl\u00e4rung, der Autor nimmt hierbei wie bereits erw\u00e4hnt insbesondere Bezug auf die Moralphilosophen Kant, Fichte und Hegel, eine grundlegende Neubestimmung. Dies kommt stellvertretend sehr gut in der das vierte Kapitel einleitenden Sentenz aus Kants \u201eMetaphysik der Sitten\u201c zum Ausdruck:<\/p>\n<p><em>\u201eAllein der Mensch als Person betrachtet, als Subjekt einer moralisch-praktischen Vernunft, ist \u00fcber allen Preis erhaben.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Kant nimmt hierbei R\u00fcckgriff auf \u201ebeinahe alle bedeutsamen Elemente der aristotelischen, stoischen und christlichen Tradition des Nachdenkens \u00fcber die menschliche W\u00fcrde auf.\u201c Dabei zeichnet es den Menschen theoretisch ersichtlich aus, dass er durch seine \u201eVernunftbegabung und den Gedanken eines handlungsleitenden Endzwecks, der nicht der Realisierung eines weiteren Zwecks dient, sondern als \u201aZweck an sich\u2019 um seiner selbst willen angestrebt wird und damit jedem blo\u00df instrumentellen Handeln \u00fcbergeordnet ist\u201c, den Kant\u2019schen R\u00fcckgriff auf einen eigenen, tiefergehenden W\u00fcrdebegriff alleine durch \u201esein Menschsein\u201c erzwingt. Diese praktische Philosophie Kants m\u00fcndet schlie\u00dflich bei Fichte und Hegel in den \u201eGedanken der wechselseitigen Anerkennung vern\u00fcnftiger Wesen als Subjekte von Rechten und Pflichten\u201c, welche gesellschaftlich, politisch und juristisch niemals zum \u201eblo\u00dfen Objekt\u201c, als \u201eMittel zum Zweck\u201c degradiert werden d\u00fcrfen. Hier ist der aktuelle rechtliche Kontext der \u201eMenschenw\u00fcrde als Prinzip und Geltungsgrund der Menschenrechte (sowie) als Grenze der Einschr\u00e4nkung individueller Rechte\u201c begr\u00fcndet, auf den Rothhaar, seine philosophische Studie abschlie\u00dfend, rekurriert.<\/p>\n<p>Ein lesenswertes (Nachschlage-)Werk, das den Leser hinsichtlich der selbstverst\u00e4ndlichen Annahme der durchg\u00e4ngigen Verwirklichung des Menschenw\u00fcrde\u00adprinzips im Alltag nachdenklich stimmt, viele teilweise neue Einsichten er\u00f6ffnet und als eine streitbare theoretische Auseinandersetzung mit dem indifferenten Gebrauch dieses Prinzips auch sehr lohnenswert ist, gerade weil es als gut gegliedertes und ansprechend gestaltetes wissenschaftliches philosophisches Werk sehr gut lesbar bleibt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Philosoph, Historiker und Biologe, venia legendi im Fach Philosophie; seit M\u00e4rz 2014 Inhaber der Stiftungsprofessur f\u00fcr Bioethik an der Katholischen Universit\u00e4t Eichst\u00e4tt-Ingolstadt, <a href=\"http:\/\/www.ku.de\/ppf\/philosophie\/bioethik\/personen\/prof-dr-markus-rothhaar\/\">http:\/\/www.ku.de\/ppf\/philosophie\/bioethik\/personen\/prof-dr-markus-rothhaar\/<\/a>, zuletzt abgerufen am 30.11.2016.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Inhaltsverzeichnis des Werks, vgl. <a href=\"http:\/\/pw-portal.de\/pwp_inhalt\/scan47263.pdf\">http:\/\/pw-portal.de\/pwp_inhalt\/scan47263.pdf<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. <a href=\"https:\/\/www.mohr.de\/schriftenreihe\/perspektiven-der-ethik-pe\">https:\/\/www.mohr.de\/schriftenreihe\/perspektiven-der-ethik-pe<\/a>, 30.11.2016<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Vgl. hierzu auch <a href=\"http:\/\/pw-portal.de\/rezension\/38848-die-menschenwuerde-als-prinzip-des-rechts-47263\">http:\/\/pw-portal.de\/rezension\/38848-die-menschenwuerde-als-prinzip-des-rechts-47263<\/a>, Kurzbesprechung des Werks von Prof. Dr. Augsberg im Portal f\u00fcr Poli\u00adtikwissenschaften, zuletzt abgerufen am 30.11.2016.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> \u201eDie W\u00fcrde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu sch\u00fctzen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt\u201c, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Beide \u201eZust\u00e4nde\u201c sind Gegenstand sehr ernsthafter fraktions\u00fcbergreifender Debatten im Deutschen Bundestag, wenn man sich alleine die aktuelle Diskussion um die Entwicklung der H\u00f6he und Ausgestaltung einer umlagefinanzierten Alterssicherung, den Ausbau der palliativmedizinischen Betreuung in Hospizen oder zuletzt im Jahr 2015 die \u201efreigegebene Gewissensentscheidung\u201c zur Sterbehilfe betrachtet.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Art. 20 Abs. 1 GG besagt, \u201edie Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.\u201c<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Da ist zum einen die a) \u201eklassische Bestimmung\u201c der Menschenw\u00fcrde als Grund und Prinzip der Menschenrechte; zum anderen weist Rothhaar auf b) die Menschenw\u00fcrde als \u201espezielles Recht\u201c, nicht gedem\u00fctigt bzw. nicht in der eigenen Selbstachtung verletzt zu werden; c) Menschenw\u00fcrde, so die h. M. deutscher Verfassungsrechtler, ebenfalls als \u201espezielles Recht auf Nichtinstrumentalisierung\u201c, welches neben und \u00fcber den \u00fcbrigen Menschenrechten existiert; d) Explikation der Menschenw\u00fcrde als \u201eSammelbegriff f\u00fcr ein Ensemble besonders fundamentaler Menschenrechte\u201c oder e) Menschenw\u00fcrde als \u201epolitischer Anspruch auf die Bereitstellung derjenigen G\u00fcter, die f\u00fcr ein der menschlichen Natur angemessenes Leben notwendig\u201c sind.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref9\" name=\"_ftn9\">[9]<\/a> Vgl. z. B. Ders., MenschenRechtsMagazin, Ausgabe 2_2006, S. 181 ff.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref10\" name=\"_ftn10\">[10]<\/a> a) Prinzipien- bzw. Fundierungscharakter f\u00fcr die Grund- bzw. Menschenrechte;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b) Menschenw\u00fcrde als statusanzeigender Begriff im Hinblick auf die Menschenrechte;\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 c) Grund im Menschsein; d) Universalit\u00e4t der Menschenw\u00fcrde; e) Die Menschenw\u00fcrde stellt das Individuum in den Mittelpunkt normativer Theoriebildung.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rothhaar, Markus [1]; Die Menschenw\u00fcrde als Prinzip des Rechts. Eine rechtsphilosophische Rekonstruktion.[2]; (ISBN: 978-3-16-153558-1, 363 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, 2015, 89.- \u20ac) Der vorliegende Band, mit dem Prof. Dr. Rothhaar im Jahr 2013 an der Fakult\u00e4t f\u00fcr Kultur- und Sozialwissenschaften der FernUniversit\u00e4t Hagen habilitierte, ist der vierte in der von Mohr Siebeck verlegten und &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=614\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Markus Rothhaar &#8211; Die Menschenw\u00fcrde als Prinzip des Rechts. 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