{"id":635,"date":"2016-12-17T18:09:43","date_gmt":"2016-12-17T17:09:43","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=635"},"modified":"2016-12-17T18:09:43","modified_gmt":"2016-12-17T17:09:43","slug":"kay-waechter-sicherheit-und-freiheit-in-der-rechtsphilosophie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=635","title":{"rendered":"Kay Waechter &#8211; Sicherheit und Freiheit in der Rechtsphilosophie"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Waechter, Kay<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/em> Sicherheit und Freiheit in der Rechtsphilosophie.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a>;<\/strong> ISBN: 978-3-16-154529-0, 110 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, 2016, 39.- \u20ac)<\/p>\n<p><strong><em><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-638 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/sicherheit_und_freiheit-101x150.png\" alt=\"\" width=\"101\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/sicherheit_und_freiheit-101x150.png 101w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/sicherheit_und_freiheit.png 200w\" sizes=\"(max-width: 101px) 100vw, 101px\" \/><\/em><\/strong><\/p>\n<p>Kay Waechter hat ein kurzes, dennoch sehr inhaltsreiches Kompendium der (Rechts-)Phi\u00adlo\u00adsophiegeschichte zum Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, vor allem aber zu den im zeitgeschichtlichen Verst\u00e4ndnis unabdingbaren Ingredenzien der beiden staats- und gesellschaftstheoretisch unabdingbaren Grundpfeiler\u00a0 jeder \u201ePolis\u201c vorgelegt. <!--more-->Er arbeitet sich zusammen mit einigen (l\u00e4ngst nicht allen, wie er selbst zugesteht) anerkannten politischen Philosophen durch das unterschiedliche Begriffsverst\u00e4ndnis von Staatlichkeit verschiedener Epochen, beginnend bei Platon und seinem Sch\u00fcler Aristoteles, \u00fcber die Gesellschafts- und Herrschaftsvertragstheoretiker Hobbes und Locke, Baruch de Spinoza, dem (nicht ganz so bekannten) deutschen Universalgelehrten und Juristen Christian Wolff, dem Aufkl\u00e4rer Rousseau und nat\u00fcrlich den deutschen Aufkl\u00e4rungsphilosophen Immanuel Kant, Johann Gottlob Fichte, Wilhelm v. Humboldt und zuletzt Georg Friedrich Wilhelm Hegel. Dabei werden nicht nur die theoretischen Unterschiede der verschiedenen politischen Ans\u00e4tze sondern auch die Folgen hieraus f\u00fcr das Freiheits- und Sicherheitsverst\u00e4ndnis sehr gut herausgearbeitet.<\/p>\n<p>Es ist daher bereits ein Verdienst Waechters, in kurzer, geraffter aber dennoch hinreichend kategorisierender Weise aus dem jeweiligen Begriffsverst\u00e4ndnis\u00a0 erwachsende Interdependenzen zwischen naturrechtlichen wie auch vertragstheoretischen und letztlich subjektiv-rechtlichen Freiheitssph\u00e4ren bzw. -garantien und der unterschiedlichen Reichweite und Tiefe der darauf aufbauenden (staatlichen organisierten) Sicher\u00adheitsgew\u00e4hrleistung dargelegt zu haben. Trotz \u201eim \u00dcbrigen klugerweise selten auf Detailfragen der Sicherheitsgew\u00e4hrleistung eingehender rechtsphilosophischer Positionierung\u201c (S. 96), verbindet er diese Leistung &#8211; darauf aufbauend &#8211; jedoch zus\u00e4tzlich mit der Erl\u00e4uterung und Auslegung der jeweiligen materiellen, funktionalen, organisationellen bzw. auch operativen Polizeibegriffe. Somit wird das Werk mit dieser Kontextualisierung auch grundlegend polizeiwissenschaftlich interessant und &#8211; trotz Pr\u00e4gnanz &#8211; durchaus bedeutsam. Die unterschiedlichen philosophischen Grundlegungen der genannten Protagonisten legen n\u00e4mlich bis heute unterschiedlich stark ausgepr\u00e4gte Spuren in das Polizeiverst\u00e4ndnis und deren Rollenbeschreibung, auch in unserem verfassungsrechtlich gepr\u00e4gten, demokratischen Rechts- und Sozialstaat. Dies erf\u00e4hrt bei Waechter unter anderem konkrete Erl\u00e4uterung, wie bspw. verdeckte polizeiliche Ma\u00dfnahmen, ggf. sogar unterst\u00fctzt durch V-Personen, rechtsphilosophisch zu rechtfertigen sind? Nach Kant geht dies nur, wenn man Recht und Moral im staatlichen Wirken voneinander trennt! Oder aber, wie l\u00e4sst sich, neben der bei allen Philosophen anlassbezogen in unterschiedlicher Weise gerechtfertigten repressiven staatlichen Intervention, notwendig auf einen nur schwer prognostizierbaren kritischen Erfolgseintritt \u201edissozialen\u201c Verhaltens oder gar nur \u201etechnischen\u201c Versagens in der (unterschiedlich fern definierten) Zukunft generalklauselartig gestaltetes Gefahrenab\u00adwehrrecht und die immer weiter in das Vorfeld der konkreten Gefahr verlegte Erheblichkeitsschwelle \u201emutma\u00dflich\u201c (!) gef\u00e4hrlichen Verhaltens darlegen? \u201eDie Generalklausel bestimmt (n\u00e4mlich in atypischer Weise nur) das Ziel, l\u00e4sst aber die Mittel offen und beschreibt die Anwendungssituation lediglich durch die Erforderlichkeit f\u00fcr die Erreichung des Zieles\u201c, wodurch die Ma\u00dfnahmen der Polizei in kritischer Weise f\u00fcr die Gesellschaft nur schwer absehbar werden (S. 106) und nur durch eine weit gefasste Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung in hinreichender Weise eingehegt werden k\u00f6nnen. Trotz der Notwendigkeit, im Gefahrenabwehrrecht mangels (homogener) Eindeutigkeit gefahren\u00adverursachenden Verhaltens erforderlicher Ausrichtung an einem drohenden Erfolg setzt die Unbestimmbarkeit der gefahrenausl\u00f6senden Situation nat\u00fcrliche und rechtliche Grenzen, insbesondere im Hinblick auf die einsetzbaren Mittel. Hinzu kommt, dass die Entscheidung in einer derartigen Situation vielfach (je nach Erheblichkeitsschwelle des Eingriffs) zun\u00e4chst nur durch eine \u201esubjektive Wertung\u201c des Amtstr\u00e4gers substantiiert wird. Wie l\u00e4sst sich ferner der ungenaue Begriff der in einigen Polizeigesetzen nach wie vor als Schutzgut verankerten \u201e\u00f6ffentlichen Ordnung\u201c philosophisch einordnen und auslegen und k\u00f6nnen in zunehmend pluralen Gesellschaften darauf gar typische oder sogar atypische polizeiliche Ma\u00dfnahmen begr\u00fcndet werden? Insbesondere beim (seit den 1970er Jahren ganz erheblichen) Ausbau des Pr\u00e4ventionsrechts zur Abwehr von Kriminalit\u00e4t durch den Gesetzgeber sieht Waechter deshalb auch die Erkenntnisse der Kriminologie gefordert (S. 98), sodass man in Anlehnung an das repressiv gepr\u00e4gte Kategoriemuster einer \u201eGesamten Strafrechtswissenschaft\u201c auch eine weitergehende Betrachtung unter dem Leitbegriff \u201eGesamtes Sicherheitsrecht\u201c initiieren k\u00f6nnte. Dieser Ausbau sei s. E. n\u00e4mlich nur dann gerechtfertigt, wenn \u201edie Kriminologie insofern die Freiwilligkeit der Gefahrenverursachung bestreiten w\u00fcrde.\u201c<\/p>\n<p>Die interessanteste Frage, die Waechter m. E. aufwirft, ist in besonderer Weise in der Pluralit\u00e4t und der zunehmenden (die Freiheit bedrohende) \u201eVirtualit\u00e4t\u201c der eigenen Pers\u00f6nlichkeit in unseren (post-)modernen Gesellschaften angelegt. Die \u201eReduktion der Freiheit auf die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber die personenbezogenen Informationen\u201c ist demnach ein weiterer Schritt der \u201eVirtualisierung der Freiheit\u201c. Hier ist ein neuer Schwundprozess der Freiheit des Privatbereichs, vorwiegend ausgel\u00f6st durch Private und nicht so sehr durch den \u201eW\u00e4chterstaat\u201c, angelegt. Die Ursache liegt darin, dass \u201eeinerseits privates Verhalten aufgrund erkannter Wechselwirkungen zunehmend gesellschaftlich relevant und andererseits informationell weitgehend verf\u00fcgbar wird\u201c, wodurch eine \u201enochmalige (weitere) Verschiebung des Bereichs der Freiheit in einen anderen staatsfernen Sachbereich (nurmehr) schwer vorstellbar\u00a0 erscheint\u201c, aber \u201ewo soll dann noch ihr Asylort sein!\u201c fragt Waechter deshalb zurecht.<\/p>\n<p>Das Buch ist eine sehr gute und auch f\u00fcr Nicht-Philosophen sehr verst\u00e4ndlich formulierte, da von methodischen philosophischen Begriffen weitgehend befreite, interdisziplin\u00e4re, im Kern aber rechtsphilosophische Handreichung mit polizeiwissenschaftlichen und auch kriminologischen Bez\u00fcgen. Es eignet sich als Lekt\u00fcre \u201ezwischendurch\u201c, insbesondere ist es aber immer wieder als Nachschlagewerk (freiheits- und sicherheits-)philosophischer Leitlinien dienlich. Das Preis-Leistungsverh\u00e4ltnis stimmt deswegen trotz schnell abgegriffenen Soft-Covereinbands in besonderer Weise.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Inhaber des Lehrstuhls f\u00fcr \u00d6ffentliches Recht und Rechtsphilosophie an der Leibniz-Universit\u00e4t Hannover, vgl. <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-hannover.de\/422.html\">https:\/\/www.jura.uni-hannover.de\/422.html<\/a>, 12.12.2016.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <a href=\"https:\/\/www.mohr.de\/buch\/sicherheit-und-freiheit-in-der-rechtsphilosophie-9783161545290\">https:\/\/www.mohr.de\/buch\/sicherheit-und-freiheit-in-der-rechtsphilosophie-9783161545290<\/a>, Darstellung des Werks auf der Website des Verlages<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Waechter, Kay[1]; Sicherheit und Freiheit in der Rechtsphilosophie.[2]; ISBN: 978-3-16-154529-0, 110 Seiten, Mohr Siebeck Verlag, T\u00fcbingen, 2016, 39.- \u20ac) Kay Waechter hat ein kurzes, dennoch sehr inhaltsreiches Kompendium der (Rechts-)Phi\u00adlo\u00adsophiegeschichte zum Spannungsfeld zwischen Freiheit und Sicherheit, vor allem aber zu den im zeitgeschichtlichen Verst\u00e4ndnis unabdingbaren Ingredenzien der beiden staats- und gesellschaftstheoretisch unabdingbaren Grundpfeiler\u00a0 jeder \u201ePolis\u201c &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=635\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Kay Waechter &#8211; Sicherheit und Freiheit in der Rechtsphilosophie<\/span> <span class=\"meta-nav\">&uarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/635"}],"collection":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=635"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/635\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":639,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/635\/revisions\/639"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=635"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=635"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=635"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}