{"id":644,"date":"2016-12-31T00:06:50","date_gmt":"2016-12-30T23:06:50","guid":{"rendered":"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=644"},"modified":"2016-12-31T00:11:51","modified_gmt":"2016-12-30T23:11:51","slug":"michael-scheele-schuld-oder-schicksal-hirnforscher-psychologen-und-humangenetiker-zweifeln-an-der-entscheidungsfreiheit-des-menschen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=644","title":{"rendered":"Michael Scheele &#8211; Schuld oder Schicksal? Hirnforscher, Psychologen und Humangenetiker zweifeln an der Entscheidungsfreiheit des Menschen"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Scheele, Michael;<\/em> Schuld oder Schicksal? Hirnforscher, Psychologen und Humangenetiker zweifeln an der Entscheidungsfreiheit des Menschen<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a>;<\/strong> (ISBN: 978-3-8312-0439-7, 268 Seiten, Verlag Komplett-Media, M\u00fcnchen, 2016, 19,99 \u20ac)<\/p>\n<p><strong><img loading=\"lazy\" class=\"size-medium wp-image-646 alignright\" src=\"http:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/schuld_oder_schicksal-99x150.png\" alt=\"\" width=\"99\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/schuld_oder_schicksal-99x150.png 99w, https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2016\/12\/schuld_oder_schicksal.png 200w\" sizes=\"(max-width: 99px) 100vw, 99px\" \/><\/strong><\/p>\n<p>Der M\u00fcnchener Rechtsanwalt <strong>Dr. Michael Scheele<\/strong><a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> kennzeichnet in der Widmung des Buches f\u00fcr seine Kinder seine \u201efinale und nur scheinbar banale Botschaft: Wenn es Euch gelingt, zu verinnerlichen, dass die oft unterstellte \u201ab\u00f6se Absicht\u2019 meist nur das Resultat menschlicher, unverschuldeter Unzul\u00e4nglichkeit ist und dass ein jeder nur bedingt f\u00fcr den Verlauf seiner Lebenslinie (moralisch) verantwortlich gemacht werden darf, f\u00e4llt es leichter, mit den Fehlern anderer \u2013 aber auch mit eigenen Misserfolgen \u2013 gn\u00e4diger umzugehen.\u201c<!--more--> Er legt einerseits ein leidenschaftliches \u201ePl\u00e4doyer f\u00fcr mehr Nachdenklichkeit und Toleranz bei Schuldzuweisungen im zwischen\u00admenschlichen Bereich\u201c vor, stellt aber &#8211; und das ist der eigentliche Grund, sich mit diesem Buch hier etwas n\u00e4her zu besch\u00e4ftigen &#8211; vor allem das Thema \u201eSchuld auf den Pr\u00fcfstand strafrechtlicher Praxis\u201c.<\/p>\n<p>Mit bemerkenswerter thematischer Spannbreite, u. a. gew\u00fcrzt mit Erkenntnissen aus den Disziplinen Kriminalistik, Kriminologie, Philosophie, Theologie, Psychologie, Neuropsychologie, Anthropologie, Human- und Epigenetik sowie der Medizin, unternimmt er kenntnisreich und mit Anekdoten aus seiner beruflichen Praxis als Strafverteidiger angereichert den Versuch, \u201edie B\u00fcrger des 21. Jahrhunderts anzuregen, \u00fcber Grundlagen und Leistungen der Strafjustiz in der modernen Gesellschaft nachzudenken.\u201c<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a> Dabei f\u00fchrt er zwar keine neuen Erkenntnisse als die bislang bereits fach\u00f6ffentlich umf\u00e4nglich diskutierten Argumente in den andauernden, aber j\u00fcngst etwas \u201eerkalteten Diskurs\u201c ein. Der Mehrwert des Buches liegt daher eher in der bemerkenswerten Dichte, mit der Scheele die Argumente aus den verschiedensten erkenntnistheoretischen Blickwinkeln betrachtet. Das sieht Scheele wohl \u00e4hnlich wenn er konstatiert, dass <em>\u201eeine einzige Fachrichtung wie die der Neurobiologie nicht in der Lage sei, die Frage nach der Entscheidungsfreiheit des Homo sapiens mit naturwissenschaftlicher Zuverl\u00e4ssigkeit und Pr\u00e4zision zu kl\u00e4ren (S. 183).\u201c <\/em><\/p>\n<p>Die Hauptfrage, der er nachgeht, ist folgende: Hat der Mensch \u00fcberhaupt einen freien Willen? Wenn dies n\u00e4mlich zweifelsfrei zu widerlegen w\u00e4re, dann w\u00e4re das strafrechtliche Schuldprinzip, das mindestens seit seiner pathetisch formulierten h\u00f6chstrichterlichen Manifestierung im Jahr 1952<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a> als eine der tragenden Wurzeln des S\u00fchne- und Vergeltungsgedankens und des daraus erwachsenden staatlichen Strafanspruchs im deutschen Strafrecht jedenfalls bislang im Kern unwiderlegt scheint, in ernsthafter Gefahr. Scheele bietet einen zwar breiten, allerdings in Summe eher stichpunktartigen, anekdotischen \u00dcberblick (nebst Hinweisen auf die jeweiligen Quellen und Zitaten) aktueller (neuro-)wissenschaftlicher Erkenntnisse, die die These freien menschlichen Willens zu widerlegen scheinen. Folgende Grundaussage zieht sich dabei wie ein roter Faden durch seine mit zahlreichen wissenschaftlichen Belegen gest\u00fctzte Problemdarstellung:<\/p>\n<p><em>\u201eDer Homo sapiens ist ein \u00fcberwiegend vom Unterbewusstsein, von Gef\u00fchlen, von Genen und von der Biografie gesteuertes Wesen (&#8230;). Von der Freiheit zu entscheiden und zu handeln bleibt nicht viel \u00fcbrig. Das kratzt an der Menschenw\u00fcrde, stimmt aber trotzdem (S. 167).\u201c<\/em><\/p>\n<p>Ihm gelingt dabei aber auch mit Hilfe der zitierten Experten allerdings kein solider Beweis, ja er selbst betont an einigen Stellen, dem Menschen bleibe zumindest ein wenn auch kleiner Anteil von Freiheit, sich unter mehreren Handlungsalternativen bewusst zu entscheiden. Trotzdem aber schafft es Scheele, den Leser mittels einiger Paradoxien strafprozessrechtlicher Ent\u00adscheidungsfindung, bspw. der mitunter unzureichenden Ber\u00fccksichtigung aussagepsychologischer Schwachstellen des Personalbeweises (er nennt es \u201eKonsonanzprinzip\u201c), nachdenklich zu stimmen. Dabei will er keineswegs den staatlichen Strafanspruch, wie es einige kritische Strafrechtswissenschaftler und Kriminologen in den 1970er und fr\u00fchen 1980er Jahren durchaus forderten<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a>, abschaffen. Er pl\u00e4diert vielmehr daf\u00fcr, den Strafzweck zu modifizieren. Wenn das (moralisch aufgeladene) Schuldprinzip und der darauf gr\u00fcndende strafrechtliche S\u00fchnegedanken wirklich ernsthaft angezweifelt werden d\u00fcrfen, wovon Scheele unter Berufung auf zahlreiche Experten aus o. g. Wissenschaftszweigen ausgeht, dann darf Strafrecht einerseits abschrecken, andererseits muss es aber st\u00e4rker als bisher auf vern\u00fcnftige Wiedergutmachung (Scheele verwendet hierf\u00fcr h\u00e4ufiger den etwas sperrigen Begriff \u201eRestorative Justice\u201c \u2013 die im deutschen Strafrecht angelegte Analogie des \u201eT\u00e4ter-Opfer-Ausgleichs\u201c ist aber nicht weniger sperrig) und vor allem auf sachgerechte Resozialisierung besonderer Wert gelegt werden. Als Beleg hierf\u00fcr f\u00fchrt der Autor offenkundige soziotypische Benachteiligungen an, z. B. die Tatsache, dass deviante Menschen signifikant h\u00e4ufig mit \u201egekr\u00fcmmter moralischer Kompassnadel (S. 146)\u201c aufzuwachsen gezwungen waren, unter sch\u00e4digendem Einfluss von \u201eUmwelt und Herkunft, von Erziehung und Umgang mit Freunden und anderen Menschen\u201c, von individuellen Traumata oder gar nachweisbaren hirnorganisch bedingten Empathiedefiziten leiden bzw. litten. Strafrecht sollte schon ob dieser Bedingungen keine S\u00fchne \/ Vergeltung bezwecken, so Scheele. Schon das aber w\u00e4re unter den gegebenen gesellschaftlichen Verh\u00e4ltnissen und der \u201ebiologisch belegten Lust des Menschen an Rache\u201c wahrscheinlich nur schwer (wahl\u00f6ffentlich) kriminalpolitisch zu begr\u00fcnden, auch wenn \u00fcber einige offenkundige Korrelationen hinaus eine belastbare Kausalbeziehung zwischen Lebenslauf und Tat nachgewiesen werden k\u00f6nnte. Sofern dies heute schon im Einzelfall, strafrichterlich veranlasst durch Gutachter gelingt, bieten die \u00a7\u00a7 20, 21 StGB die Br\u00fccke in den zweiten Zug materiellen, pr\u00e4ventiv angelegten Strafrechts.<\/p>\n<p>Scheele l\u00e4sst den kriminalpolitisch interessierten Leser trotz seines engagiert und in weiten Teilen kriminologisch schl\u00fcssig vorgetragenen Pl\u00e4doyers f\u00fcr eine Modifikation der \u201eStrafzwecke\u201c vorgetragenen Pl\u00e4doyers mit einer F\u00fclle offener Problemstellungen zur\u00fcck. Best\u00e4tigung findet nur die allerdings bereits allgemein gebr\u00e4uchliche Gewissheit, dass Determinanten wie Gene und Biographie, im Unterbewusstsein vergrabene Stereotype oder ein durch Traumata gepr\u00e4gtes Erfahrungsged\u00e4chtnis nicht nur unmittelbaren Einfluss auf affektive Handlungsimpulse haben, sondern auch solche Entscheidungen des Homo sapiens beeinflussen, die nach l\u00e4ngerer \u00dcberlegung scheinbar wohl\u00fcberlegt getroffen werden. Das angesichts derartiger Fakten weit verbreitete Bild von uns selbst als scheinbare \u201eKrone der Sch\u00f6pfung\u201c ist angesichts dieser kognitiven Unzuverl\u00e4ssigkeit \u00fcberholt. Ganz nebenbei, lebt es sich mit dieser Gewissheit nicht gleich viel entspannter? Aber, Spa\u00df beiseite, viele der offenen Fragen werden in naher Zukunft wohl auch nicht gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, denn der \u00fcberaus komplexe Prozess der kognitiven menschlichen Entscheidungsfindung l\u00e4sst sie bis auf Weiteres und trotz aller Fortschritte der Neurobiologie nach wie vor nicht mittels Hirnscan abbilden. Sollte dies in ferner Zukunft einmal m\u00f6glich sein, stellen sie ganz andere, viel bedeutsamere kriminalpolitische Fragen. Es schaudert einen dabei nicht nur vor der m\u00f6glichen dystopischen Konsequenz pr\u00e4deliktischer neurobiologischer hirnorganischer Messungen zur Feststellungen \u201eindividuellen Gefahrenpo\u00adtenzials\u201c, vielleicht &#8211; rein pr\u00e4ventiv \u2013 schon als Reihenfeststellung bereits im Kindes- und Jugendalter! Was bleibt also, au\u00dfer der berechtigten Frage nach der Gerechtigkeit von Strafurteilen und der Methode der Erhebung von Tatsachen im Erkenntnisverfahren auf dem Weg zur Anklageerhebung? Oder ist diese offene Frage f\u00fcr sich nicht schon Grund genug f\u00fcr das trotz aller Bekanntheit der zusammengetragenen Fakten lesenswerte Buch von Scheele? Um es mit Bernie Sanders, dem demokratischen Herausforderer von Hillary Clinton im US-demokratischen Wahlkampflager der letzten US-Pr\u00e4sidentschafts\u00adkandi\u00addatenvorwahl auszudr\u00fccken: \u201eDie Strafrechtspraxis ist das gr\u00f6\u00dfte B\u00fcrger\u00adrechts\u00adthema unserer Zeit.\u201c Jede kritische Auseinandersetzung mit diesem Sujet ist lohnenswert, vor allem schon deshalb, weil Strafrecht dem Ultima-Ratio-Prinzip unterliegt und daher als \u201esch\u00e4rfstes Schwert\u201c staatlichen reaktiven Handelns stets besonders intensiv im Blick der \u00d6ffentlichkeit bleiben sollte.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <a href=\"http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/justiz-menschliche-makel-1.3101744\">http:\/\/www.sueddeutsche.de\/politik\/justiz-menschliche-makel-1.3101744<\/a>, Besprechung des Buches von Martin Hagenmaier in der S\u00fcddeutschen Zeitung vom 31.07.2016, zuletzt abge\u00adrufen am 11.11.2016.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> Kanzlei \u201eLegal Alliance\u201c in M\u00fcnchen, <a href=\"http:\/\/www.legalalliance.com\">http:\/\/www.legalalliance.com<\/a>, zuletzt abge\u00adrufen am 11.12.2016.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Vgl. Buchbesprechung von Martin Rath in der Online-Ausgabe der Legal Tribune, vom 14.08.2016 unter der URL <a href=\"http:\/\/www.lto.de\/recht\/feuilleton\/f\/rezension-buch-schuld-strafrecht-psychologie-verbrechen-zufall\/\">http:\/\/www.lto.de\/recht\/feuilleton\/f\/rezension-buch-schuld-strafrecht-psychologie-verbrechen-zufall\/<\/a><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> \u201eStrafe setzt Schuld voraus, Schuld ist Vorwerfbarkeit. Mit dem Unwerturteil der Schuld wird dem T\u00e4ter vorgeworfen, dass er sich nicht rechtm\u00e4\u00dfig verhalten , dass er sich f\u00fcr das Unrecht entschieden hat, obwohl er sich rechtm\u00e4\u00dfig verhalten, sich f\u00fcr das Recht h\u00e4tte entscheiden k\u00f6nnen\u201c, vgl. BGH GSSt 2\/51, Beschluss vom 18.03.1952, BGHSt 2, 194; der Gro\u00dfe Senat f\u00fcr Strafsachen hatte sich zur Schuldfrage am Beispiel der Verwerflichkeitsklausel des \u00a7 240 Abs. 2 StGB (N\u00f6tigung) festgelegt.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Vgl. bspw. nur Arno Plack, Klaus L\u00fcderssen, Fritz Sack u. a.<\/p>\n<p>Rezensiert von: Holger Plank<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Scheele, Michael; Schuld oder Schicksal? Hirnforscher, Psychologen und Humangenetiker zweifeln an der Entscheidungsfreiheit des Menschen[1]; (ISBN: 978-3-8312-0439-7, 268 Seiten, Verlag Komplett-Media, M\u00fcnchen, 2016, 19,99 \u20ac) Der M\u00fcnchener Rechtsanwalt Dr. Michael Scheele[2] kennzeichnet in der Widmung des Buches f\u00fcr seine Kinder seine \u201efinale und nur scheinbar banale Botschaft: Wenn es Euch gelingt, zu verinnerlichen, dass die &hellip; <a href=\"https:\/\/polizei-newsletter.de\/wordpress\/?p=644\" class=\"more-link\">Continue reading <span class=\"screen-reader-text\">Michael Scheele &#8211; Schuld oder Schicksal? 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